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Polizei & Unterwelt · Deutschland (München)

Das Mal am Handgelenk

München, März 1883. Nach dem Diebstahl von 9.310 Mark aus der königlichen Residenz gerät der Hoffourier Joseph Schmid, genannt Ferrari, als idealer Verdächtiger ins Visier der Justiz: Er kannte die Örtlichkeiten genau, und eine Wunde an seinem Handgelenk scheint seine Hand zu überführen. Doch die Schleifspuren einer verrückten Geldkiste, die Zeugenaussagen der Hofbediensteten und zwei Ärzte erzählen einander widersprechende Geschichten. Ein Jahr später spricht das Gericht ihn frei – ohne dass der wahre Dieb je ermittelt worden wäre.

Am 17. März 1883 erwachte die königliche Residenz zu München mit einer erbrochenen Kasse. Die Tür der Obersthofmarschallamts-Kanzlei stand offen; im Nebenzimmer wies die eiserne Kiste, von ihrem Postament herabgewälzt, deutliche Spuren gewaltsamen Aufbruchs auf. Es fehlten 9.310 Mark. Ein erster Verdacht richtete sich gegen einen Schlosser und mehrere Handwerker, die tags zuvor in den Gemächern gearbeitet hatten. Die Untersuchung erbrachte jedoch nichts gegen sie. Zwei Monate später ging unter den Hofbediensteten bereits eine andere Erklärung von Mund zu Mund: Der Dieb könne niemand anderes sein als Joseph Schmid, der Hoffourier, den man allgemein Ferrari nannte.

Für diese Anklage sprach die räumliche Nähe, nicht aber ein Beweis. Schmid kannte den Dienstbetrieb und die Säle des Marschallamts bis ins kleinste Detail; am Abend des Diebstahls hatte er sich in den Diensträumen aufgehalten. Der damals Einundvierzigjährige war in Rom geboren, hatte eine italienische Grammatik verfasst und stand seit zwanzig Jahren im Dienst des königlichen Hauses. Er war mit der Tochter des Professors Lauth verheiratet, Vater von fünf Kindern und bezog ein geregeltes Auskommen aus mehreren Quellen. Nichts in seiner Dienstakte verzeichnete laut Obersthofmarschall von Malsen die geringste Verfehlung. Dennoch fand er sich im März 1884 vor der Münchner Strafkammer wieder, angeklagt, die Kasse allein oder im Einvernehmen mit einem unbekannten Mitschuldigen erbrochen zu haben.

Der Abend des 16. März lieferte der Anklagebehörde ihren engsten Faden. Eine für den Folgetag vorgesehene Hoftafel war zwar abgesagt worden, doch Schmid war gegen halb sieben Uhr abends in die Kanzlei zurückgekehrt, um sich zur Verfügung zu halten. Zwei Hoflakaien der Wache befanden sich im Vorzimmer. Mehrmals, so berichtet die Prozesschronik, habe er ihnen geraten, nach Hause zu gehen. Nach sieben Uhr verließ er selbst das Schloss für einen Botengang in die Stadt. Eine Dreiviertelstunde später kehrte er zurück. Die Lakaien hörten daraufhin im Amtszimmer das Rollen und Zählen von Geld. Als sie schließlich den Dienst quittierten, soll Schmid ihnen eingeschärft haben, ihn nicht rufen zu lassen, falls jemand nach ihm verlange.

Seine eigene Darstellung nahm sich weitaus nüchterner aus. Er räumte ein, 200 Mark an Honoraren für journalistische Arbeiten und sonstige Gelder gerollt zu haben, da der folgende Tag ein Zahltag war. Er gab an, ins Bühlbräu gegangen zu sein, um einen Bekannten zu treffen, und anschließend bis nach neun Uhr in der Franziskaner-Brauerei ein Glas Bier getrunken zu haben; gegen zehn Minuten nach neun sei er daheim eingetroffen. Seine Schwiegermutter und eine Dienstmagd könnten, so beteuerte er, seine Heimkehr bezeugen. Seine Gattin weilte zu dieser Stunde im Theater. Der Chronist überliefert uns keine unabhängige Rekonstruktion dieser Wege: Das Gericht vernahm Schmids Version, während die Staatsanwaltschaft mit Nachdruck darauf beharrte, wie lange er allein in den wohlbekannten Räumen verweilt hatte.

Die inneren Türen waren unverschlossen vorgefunden worden; das Problem der Nachschlüssel betraf die Kasse selbst. Ein sachverständiger Zeuge versicherte, die Schlösser des Geldschranks hätten sich unmöglich mit Dietrichs erbrechen lassen. Mithin galt es zu erklären, wie die Kiste die Amtsstube verlassen haben konnte: Sie sollte durch die Diensträume und über eine schmale Stiege in die Schlafkammer des Hoffouriers geschafft und dort in seinem finsteren, abgelegenen Abtritt erbrochen worden sein. Auf mehreren Dielenböden fand man eckige Druckstellen, die dem schweren Gewicht der Kiste zugeschrieben wurden. In Schmids Kammer schienen Bodenmarken exakt jene Spuren abzubilden, die der Geldschrank an seinem gewohnten Standort hinterlassen hatte. Er selbst erblickte darin lediglich den Abdruck eines Stiefelknechts. Der mutmaßliche Transport des schweren Eisenschranks hätte jedoch die Hilfe eines oder mehrerer Mittäter erfordert; diese materielle Schwierigkeit vermochte die Chronik niemals aufzulösen.

Die Wunde am rechten Handgelenk rückte alsbald in den Mittelpunkt der Verhandlungen. Zwei parallele Schnittnarben rührten, so mutmaßte man, von einer unbedachten Bewegung beim Durchwühlen der erbrochenen Kiste her. Doch mehrere Zeugen erinnerten sich, dieses Mal bereits vor dem Diebstahl wahrgenommen zu haben. Ein vormaliger Untergebener sagte aus, Schmid habe ihm zunächst von einer beim Fechten erlittenen Verletzung berichtet, später von einem Kratzer seiner Gemahlin. Diese erklärte vor Gericht, sie habe ihren Mann am 9. März während eines Streits mit einer Schere geritzt, als er versucht habe, ihr diese zu entwinden. Auch ihr Vater, Professor Lauth, hatte die Wunde Tage vor dem Einbruch bemerkt.

Die Ärzte brachten die Zweifel nicht zum Schweigen. Dr. Martin vertrat die Ansicht, die Narbe stamme nicht von Fingernägeln, und möglicherweise lägen zwei getrennte Verletzungen vor. Dr. Helferich hingegen hielt es für unwahrscheinlich, dass die Blessur von den scharfen Kanten der Kasse herrühre; sie lasse sich sehr wohl durch Fingernägel erklären. Er hielt die Nägel der Ehefrau dicht an die Narbe; Dr. Martin beharrte auf seinem Widerspruch. Letzterer beteuerte, er habe nie behauptet, Schmid habe sich an der Kasse verwundet, sondern lediglich, die Wunde rühre nicht von Nägeln her. So zeitigte ein Gutachten, das den Verdacht erhellen sollte, zwei unvereinbare Deutungen eines alten Males.

Die Zeugen aus der Dienerschaft der Residenz steuerten Erinnerungen von ungleichem Gewicht bei. Die Bedienerin Dischler gab zu Protokoll, Schmid habe ihr lange Zeit den Schlüssel zu seinem Kabinett verweigert, das sie zuvor stets gereinigt hatte. Wenige Tage nach dem Diebstahl seien ihr dort Vertiefungen im Dielenboden aufgefallen. Doch weshalb hatte er das Zimmer verschlossen gehalten? Schmid erwiderte, er habe darin die Trinkgelder für das Küchenpersonal verwahrt, die anlässlich der Nymphenburger Hochzeitsfeierlichkeiten ausgezahlt worden waren, und das Schloss seines Pultes sei schadhaft gewesen. Obersthofmarschall von Malsen entsann sich keinerlei Kistenabdrucks in diesem Gemach; er hielt es für gänzlich ausgeschlossen, dass Männer eine derart schwere Last durch die besagten Räume und die enge Stiege geschleppt haben sollten.

Je mehr das Gerücht Gestalt annahm, desto unbarmherziger verwandelte es gewöhnliche Alltagsgesten in Indizien. Ein Polizeibeamter berichtete, bei Schmid seien 2.000 Mark gefunden worden; die Verteidigung erwiderte, seine rechtmäßigen Einkünfte und sein Kassenbuch gäben lückenlos Aufschluss über dieses Geld. Man brachte seinen Bruder ins Spiel, der sich zur Tatzeit angeblich in München aufgehalten habe, doch eine amtliche Beglaubigung aus Rom belegte, dass keiner seiner beiden Brüder die Ewige Stadt in jenem Zeitraum verlassen hatte. Es hieß, Schmid habe scherzhaft einen Lakaien als seinen Komplizen bezeichnet; er bestritt den genauen Wortlaut und erklärte, die Zeugen wiederholten bloß das Gerede der Leute. Anonyme Schmähbriefe kursierten; sein Vorgesetzter hatte ihm geraten, solchem Gewäsch keine Beachtung zu schenken.

Die Verteidigung griff vor allem die Art und Weise an, wie der Verdacht konstruiert worden war. Rechtsanwalt Bernstein legte dar, dass der Untersuchungsrichter vor Abschluss der Voruntersuchung jegliche Akteneinsicht verweigert und seinen Mandanten damit der Möglichkeit beraubt hatte, sich zeitnah gegen die Zeugenaussagen zur Wehr zu setzen. Er rief in Erinnerung, dass die ersten Haussuchungen den Arbeitern, sodann dem Schlosser Arzberger gegolten hatten, ohne dass man überall mit gleicher Gründlichkeit vorgegangen wäre. Die Spuren auf dem Fußboden waren weder gesichert noch stichhaltig vermessen worden; der vorgelegte Grundriss wies nach seinen Worten eine längst zugemauerte Tür auf und unterschlug jede Prüfung des Kanzleifensters. Dieser Einwand erbrachte zwar keinen Beweis, wer das Geld entwendet hatte; er zeigte jedoch schonungslos, wie viele Glieder der Anklagekette allein auf verspäteten Beobachtungen, trügerischen Erinnerungen und willkürlichen Auslegungen beruhten.

Staatsanwalt Zimmerer beantragte gleichwohl einen Schuldspruch und eine Zuchthausstrafe von fünf bis zehn Jahren. Nach seiner Überzeugung musste der Täter mit den Verhältnissen der Residenz vertraut gewesen sein; Schmid habe Zugang zu den Gemächern und Zeit zum Handeln besessen, um sich anschließend verdächtig zu benehmen. Bernstein erwiderte, niemand habe überhaupt mit Gewissheit dargetan, dass sich die 9.310 Mark tatsächlich in der Kiste befunden hätten. Er verwies auf die zwanzigjährige treue Dienstzeit seines Mandanten und brandmarkte die Missgunst mancher Hofbediensteter gegen den gebildeten Fremdling. Das Plädoyer, das die Zeugen mitunter scharf angriff, wurde vom Vorsitzenden unterbrochen, als der Anwalt deren persönliche Ehre verletzte. Der Chronist berichtet, dass der Saal dem Verteidiger Beifall zollte; diese Gunst des Publikums war kein Rechtsbeweis, doch sie kündete davon, wie sehr der Prozess zu einem Kampf um die Ehre eines Mannes geworden war, der über den bloßen Diebstahl weit hinausging.

Nach einstündiger Beratung verkündete der Gerichtshof den vollständigen Freispruch. In den Urteilsgründen hieß es, wesentliche Pfeiler des Verdachts seien erschüttert worden: Die Druckstellen in der Kammer stammten nicht zweifelsfrei von der Kasse, die Wunde beweise mitnichten, dass Schmid sie sich bei der Tat zugezogen habe, und sein Bruder habe sich nicht in München aufgehalten. Das Urteil gab dem ehemaligen Hoffourier seine bürgerliche Freiheit wieder, ohne das Dunkel um die Urheberschaft des Einbruchs zu lichten. Die Kasse war erbrochen worden; die Spuren und Zeugnisse reichten nicht hin, um zu künden, durch wessen Hand.

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Der historische Rahmen und unser erzählerischer Anteil

Die vorliegende Schilderung stützt sich auf das gedruckte Kapitel des Neuen Pitaval, einen erzählenden Bericht über die Verhandlung vom 17. März 1884. Die Zeugenaussagen, medizinischen Gutachten und Plädoyers sind dieser Sammlung entnommen; gesonderte Ermittlungsakten oder amtliche Protokolle wurden nicht herangezogen. Der zeitgenössische Autor bedient sich bisweilen dramatischer Akzente und anschaulicher Schilderungen; der Bericht beschränkt sich auf das im Gerichtssaal Verhandelte und scheidet sorgsam zwischen Zeugenaussagen, Parteivortrag und den Gründen des freisprechenden Erkenntnisses. Das Urteil sprach Schmid frei, ließ die Frage nach dem Urheber des Diebstahls jedoch unbeantwortet.

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