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Justiz & Skandale · Deutschland

Das Strumpfband des Kaufmanns Schüller

Im Jahre 1751 werden aus dem Laden des Kaufmanns Schüller entwendete Stoffe bei zwei Reisenden entdeckt – nebst dem Bruchstück jenes Strumpfbandes, mit dem die Ladentür verriegelt worden war. Der eine gesteht und stirbt unter dem Schwert; der andere widersteht der Folter und verbleibt dennoch durch landesherrlichen Machtspruch in Haft, ungeachtet aller Einwände der Kölner Juristen.

In der Nacht vom 23. auf den 24. Juni 1751 weicht eine Lehmwand hinter dem Gewölbe des Kaufmanns Schüller im eifeler Städtchen Blankenheim. Als der Morgen graut, gähnt auf den oberen Borden Leere: Ballen von Damast, Taft und Zeugstoffen im geschätzten Werte von dreihundert Talern sind verschwunden; die minderwertigen Tuche blieben unberührt. Im Innern ist die Verbindungstür zwischen Laden und Wohnhaus mit einem Strumpfband festgebunden worden. Draußen, dicht an der Bresche, liegen eine Pflugschar und eine Leiter im Gras. Jene Fundstücke weisen der Untersuchung den Weg, doch eines von ihnen soll zum unerbittlichsten Beweisstück heranwachsen.

Das Gericht begibt sich an den Tatort, nimmt den Mauerdurchbruch in Augenschein und lässt Hecken wie Gestrüpp der Umgegend durchkämmen. Der Bericht aus dem Jahre 1889 bemerkt ausdrücklich, dass kein greifbarer Anlass den Verdacht rechtfertigte, der sogleich auf die unter herrschaftlichen Schutzbriefen stehenden Juden der Gegend fiel. Man fahndet nach Joseph aus dem nahen Dorfe Engelgau; dessen Ehefrau wird festgesetzt, weil sie sich ohne landesherrliche Erlaubnis in der Grafschaft aufhält. Zunächst beteuert sie, ihr Mann habe die Nacht zu Hause verbracht, um sich hernach zu besinnen, dass er bisweilen tagelang fortblieb, ohne sein Ziel zu nennen. Ihre Verhaftung speist sich ebenso sehr aus ihrem rechtlosen Stand wie aus den Fragen der Justiz.

Eine andere Spur weist nach Bergheim. Der Dienstknecht des Händlers Moser hat zu Kuchenheim eine neue Nachthaube nebst Schnittwaren niedergelegt und ausgesagt, zwei Reisende hätten ihm die Stücke vor ihrem Aufbruch nach Bonn übergeben. Schüller erkennt bei Moser sogleich Teile seiner Ware wieder. Dieser erinnert sich nun, dass Joseph aus Engelgau am Morgen des 24. Juni mit zwei Fremden und etlichen Bündeln bei ihm vorsprach; er habe die Fracht für gewöhnliches Handelsgut gehalten und einen Teil erworben. Sein Knecht trug daraufhin einen Ballen auf der Bonner Straße voran, bis die Fremden ein weiteres Fuhrwerk fanden.

Die Behörden lassen den Nachbarstädten eine Personenbeschreibung der Flüchtigen zukommen. Zu Bonn verlautet, die Gesuchten hätten im Judenviertel Herberge genommen; Schüller heftet sich an ihre Fersen bis nach Siegburg. Dort greift man Nathan Levish und Joseph Salomon auf, in deren Besitz sich der Großteil des Raubgutes befindet. Bei der Leibesvisitation Salomons zieht der Richter ein Stück Strumpfband aus dessen Tasche hervor. Es fügt sich nahtlos an jenen Fetzen, mit dem die Ladentür verschnürt worden war. Die Chronik überliefert den Ausruf des Siegburger Schultheißen: „Das Strumpfband hat dich verraten.“ Das Fundstück knüpft das Band zwischen dem Tatort und einem der Inhaftierten – welche Rolle ein jeder spielte, erhellt daraus noch nicht.

Zwei Versionen des Weges

Auf dem Transport nach Blankenheim bekennt sich Levish zur Tat. Er beteuert indessen, lediglich als Träger gedungen und von Joseph aus Engelgau sowie von Salomon verführt worden zu sein. Seine Schilderung setzt in den Niederlanden an, führt über Neuwied den Rhein hinauf nach Bonn und weiter nach Engelgau. Vor Blankenheim hätten die Gefährten ihm geheißen, die Schuhe auszuziehen; Salomon habe ihn bedroht, als er sich sträubte. Er habe bloß Wache gehalten, derweil die beiden anderen die Bündel heraustrugen, und sei dann mit ihnen nach Siegburg gezogen. Dieses Zeugnis ist Geständnis und Schuldminderung zugleich.

Salomon hingegen leugnet standhaft. Er beharrt darauf, die Waren einem Handelsmann zu Neumagen für fünfundzwanzig Pistolen abgekauft zu haben. Als man ihm das in seiner Tasche gefundene Strumpfband vorweist, bezichtigt er den Gerichtsdiener, es ihm heimlich untergeschoben zu haben. Sodann verwickelt er sich über einen Zollschein aus seiner Brieftasche in Widersprüche, da das Papier den von ihm behaupteten Reiseweg widerlegt. Zeugen wollen ihn mit den Stoffen gesehen haben; Schüller identifiziert die Ballen anhand vor dem Diebstahl abgeschnittener Musterstücke. Moser und sein Knecht bestätigen sein Erscheinen in Bergheim. Ein Lokaltermin beweist, dass der Posten, an dem Levish gewacht haben will, die Hauptstraße lückenlos überblickt.

Eine scheinbar lückenlose Indizienkette über Waren und Wege schließt das Dossier keineswegs ab. Bis zum 15. Juli währen die Verhöre in Blankenheim, ehe die Akten an den kurtrierischen Oberhof zu Koblenz abgehen. Der Referent verfasst einen Bericht von einhundertachtzehn Bogen. Zwar erachtet er die Inhaftierten als überführt und ihre Schuld für zweifelsfrei, doch verlangt die Peinliche Gerichtsordnung mehr als bloße richterliche Überzeugung. Salomon verharrt im Leugnen. Das Strafrecht jener Epoche wertet selbst die drückendste Kette von Verdachtsmomenten nicht gleich einem vollgültigen Geständnis.

Das Geständnis reicht nicht aus

Die Richter verordnen Nachverhöre, um den genauen Wert der Schnittwaren und den Hergang des Einbruchs zu klären. Schüller beziffert den erlittenen Verlust auf dreiundfünfzig Taler an namentlich benannten Stücken sowie zwanzig weitere für solche, die er nicht näher bezeichnen kann. Seine Ehefrau und ein Schlosser bestätigen die Auffindung von Pflugschar und Leiter am Mauerloch. Am 15. November ergeht ein erstes Urteil: Levish, der den Diebstahl eingestand, soll erneut vernommen werden, um seine Mitschuldigen zu bezichtigen. Sein Geständnis bindet ihn selbst, genügt nach den Gesetzen aber noch nicht zur Verurteilung der Genossen.

Der Oberhof fügt dem Spruch die Instruktion zur peinlichen Befragung bei – jenem legalen Zwangsmittel, um ein Geständnis zu erpressen oder zu erhärten. Das Protokoll vermerkt, Levish verbleibe bei seinen Angaben; man legt ihm kurz die Daumenschrauben an, woraufhin er Joseph aus Engelgau als denjenigen nennt, welcher die Leiter herbeigebracht habe. Die Chronik schildert sodann die Tortur Salomons, der kein Wort zugesteht. Das Protokoll berichtet, er sei in einen seltsamen Schlaf verfallen und habe auf keine Frage mehr geantwortet. Diese prozeduralen Vermerke machen Salomons Schweigen nicht durchsichtiger und Levishs Bezichtigungen um nichts verlässlicher.

Für Levish ist der Rechtsweg vorgezeichnet. Er hat gestanden, und das Geständnis gilt der Zeit als die „Krone aller Beweise“. Der Graf verknüpft das Urteil jedoch mit einem Gnadenerweis geistlicher Natur: Levish begehrt die Unterweisung im katholischen Glauben; zwei Seminaristen suchen ihn im Kerker auf. Im Januar 1752 verfügt der Landesherr, die Todesstrafe sei nach erfolgter Taufe durch das Schwert statt durch den Strang zu vollstrecken. Die Kanzlei beurkundet, dass er getauft und am 20. Januar enthauptet wird. Der Verfasser der Chronik rügt den Zwiespalt zwischen vollzogener Konversion und unerbittlicher Härte der Strafe; Levishs eigene Beweggründe zu diesem Schritt bleiben im Dunkeln.

Salomon hat Verhöre und Folter ausgestanden, ohne zu beichten. Nach der Carolina, dem gemeinen deutschen Strafrecht, gebührte dem Angeschuldigten, der die Tortur ohne Geständnis überstand, ungeachtet aller Indizien die Freisprechung von der Anklage. Das Koblenzer Gutachten räumt ein, dass die Gesetze seine Entlassung geböten, schlägt dem Grafen jedoch einen Ausweg vor: den Mann um der Landessicherheit willen als gemeingefährlichen Vagabunden in Haft zu behalten. Der Graf diktiert lebenslänglichen Festungsarrest. Die kurkölnische Regierung rügt diesen Rechtsbruch und weigert sich, den Gefangenen in ihr Arbeitshaus aufzunehmen, da niemand zu einer Strafe verurteilt werden dürfe, die das Gesetz nicht kennt.

Das Tor, das sich nicht öffnet

Das Hin und Her der Noten zwischen Blankenheim, Koblenz und Köln zieht sich hin. Die gräfliche Kanzlei weigert sich am Ende, den vollständigen Kriminalprozess den Kölner Räten zu unterbreiten. Der Graf beharrt darauf, der Spruch sei gefällt und dulde keine Milderung; sein Amtmann Uphoff gibt zu bedenken, dass ein nach der Folter de facto rechtlich Absolvierter nicht ohne gültigen Titel ins Stockhaus geworfen werden könne. Er ersinnt eine Formel, die es dem Landesherrn anheimstellt, die Haftdauer nach eigenem Gutdünken zu bemessen. Der Streit gilt längst nicht mehr den entwendeten Tuchen, sondern den Grenzen absolutistischer Kleinstaaterei gegenüber den eigenen Gerichten und dem Recht.

Mangels einer geeigneten Haftanstalt wird Salomon von Gefängnis zu Gefängnis geschoben. Der Chronist verzeichnet seine Verlegung nach Gerolstein und schließlich auf das Schloss Dettingen. Ein letzter Aktenvermerk vom März 1755 schließt seine Spur auf Dettingen ab. Die altertümliche Kanzleidiktion gestattet keinen sicheren Schluss auf die Umstände seines Endes. Diese Ungewissheit steht in scharfem Kontrast zur Akribie der Akten, die jede Stunde, jede Quittung, jeden Stoffballen, Fuhrlöhne und Gebühren festhielten. Das Bruchstück des Strumpfbandes hatte eine Tür mit einer Tasche verknüpft – dem Recht zu seinem Recht zu verhelfen oder die Pforten des Kerkers wieder aufzustoßen, vermochte es nicht.

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Novelle

Das zerrissene Strumpfband

Eigenständige Erzählung, inspiriert von jenem Strumpfbandfragment, das man bei einem mit Diebesgut betretenen Händler fand. Im fiktiven Brühlheim erkennt die Weberin Mina Voss das Muster eines Bandes wieder, das aus einem bestohlenen Kontor stammt; der festgesetzte Krämer behauptet, es auf der Messe erstanden zu haben, während sein Träger schwört, die Fracht sei ihm bloß anvertraut worden. Der Richter verlangt eine rasche Identifizierung. Mina muss wählen: Offenbart sie ihr Auftragsbuch, bringt sie ihren Bruder wegen unerlaubten Handels an den Pranger; schweigt sie, wird ein zweideutiger Stofffetzen zum Todesurteil für einen Fremden. Wählen Sie diese Novelle für ein Kammerspiel um Schuld, Gewissen und den Wert materieller Beweise.

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Roman

Der Zeuge, der nicht beichten wollte

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Trilogie

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Der historische Rahmen und unser erzählerischer Anteil

Vollständiges Kapitel „Ein Diebstahl beim Handelsmann Schüller in Blankenheim in der Eifel“, Druckseiten 63–98 (OCR-Zeilen 2836–4364 einschließlich; das Folgekapitel Flocken hebt mit Zeile 4367 an), lückenlos gesichtet. Die Chronik rekapituliert den Einbruch aus der Nacht vom 23. auf den 24. Juni 1751, die anfängliche Fahndung nach Joseph aus Engelgau nebst Familie, die Spur über Bergheim sowie den Zugriff auf Nathan Levish und Joseph Salomon zu Siegburg samt Tuchen und Strumpfbandfragment, gefolgt von Verhören und den Rechtsgutachten aus Koblenz und Köln. Levish legt ein Geständnis ab und wird zum Tode verurteilt; nach erfolgter Nottaufe fällt sein Kopf am 20. Januar 1752 durch das Schwert. Salomon übersteht die Folter ohne Bekenntnis; die Quelle illustriert das juristische Zerwürfnis über seine Lossprechung und vermerkt seine lebenslange Inhaftierung durch landesherrlichen Machtspruch wider die Kölner Rechtsbedenken. Die Chronik belegt seine Anwesenheit auf Schloss Dettingen bis zum 10. März 1755, schweigt sich jedoch über sein weiteres Schicksal aus. Der Text polemisiert gegen feudale Willkürjustiz und transportiert antijüdische Klischees der Entstehungszeit, die quellenkritisch zu distanzieren sind. Kein Abgleich mit Gerichtsakten oder Handschriften; Fraktur-OCR ohne Bildabgleich transkribiert.

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