Vor Gericht erklärt Cécile Blanchard, sie trage zwei Vornamen: Cécile und Léda. Auf die entscheidende Frage jedoch antwortet sie nicht mit derselben Bestimmtheit. Warum sie unter dem Namen einer Prinzessin von Polignac aufgetreten sei? Weil sie sich für verheiratet gehalten habe, erwidert sie, infolge einer im Jahre 1856 in Valenciennes heimlich vollzogenen kirchlichen Trauung. Die Staatsanwaltschaft verlangt vom Gericht, die unberechtigte Führung des Titels zu ahnden; ihr Verteidiger schildert ein mit Camille de Polignac geteiltes Leben, gemeinsame Kinder, Briefe aus Amerika und eine Überfahrt, um sich ihm anzuschließen. Die Ehe freilich wird während der gesamten Verhandlung durch keine einzige Urkunde belegt werden.
Der Prozess beginnt am 27. Mai 1873 vor der zehnten Zuchtpolizeikammer von Paris. Blanchard steht im einundvierzigsten Lebensjahr. Der Gerichtspräsident erinnert sie an den Vorwurf der Anklage: Sie habe sich, um ein Ehrenprädikat zu erlangen, den Namen und Titel einer Prinzessin von Polignac angemaßt. Die Verfolgung gründet sich nicht auf die Betrugsklage, mit der die Affäre einst ihren Anfang nahm. Jene Anzeige rührte von einem Modewarengeschäft her, in dem Schulden in Höhe von 2.200 Francs aufgelaufen waren; nach deren Begleichung war das Verfahren eingestellt worden. Der Präsident stellt klar, dass das Gericht hier einzig über die Führung des Namens und des Titels zu befinden habe.
Blanchard beharrt darauf, ein Recht hierzu besessen zu haben. Sie datiert ihre kirchliche Trauung auf den 26. Juli 1856, abends um acht Uhr, im Pfarrhaus der Kathedrale von Valenciennes. Sie berichtet, der Abbé Foucard habe die Urkunde aufgesetzt, doch habe sie nicht gesehen, was in das Register eingetragen worden sei; weder sie noch der Prinz hätten es unterzeichnet. Sie versichert, es seien keine Zeugen zugegen gewesen und der Geistliche habe hernach ihre Schwester und ihren Neffen in Kenntnis gesetzt. Diese Erzählung ist in Stunde und Ort von bemerkenswerter Genauigkeit, wird jedoch durch kein einziges Schriftstück gestützt, das dem Gericht vorgelegt werden könnte.
Die Ermittlungen der Justiz forschten nach jenem Abbé. Der leitende Polizeikommissar von Valenciennes teilt mit, jener sei zu keiner Zeit Pfarrer der Kathedrale gewesen und habe nie in deren Pfarrhaus gewohnt. Nach den dem Richter übermittelten Auskünften habe er um 1852 als Hilfsgeistlicher an Notre-Dame gewirkt, nachdem er eine Pfarrei im Bezirk Avesnes verlassen hatte. Dieser Bescheid erschüttert die Darstellung einer im Jahre 1856 durch einen Dompfarrer vollzogenen Trauung empfindlich. Er liefert freilich noch keinen direkten Beweis dafür, dass Blanchard jedwede Beziehung zu Polignac frei erfunden hätte – jener Punkt wird in der Verhandlung zum Gegenstand eines erbitterten Streits der Auslegungen.
Der Präsident hebt hervor, dass die Angeklagte diesen Namen bereits seit fünfzehn Jahren führe, die Anklage sich jedoch auf die jüngste Zeitspanne beschränke, auf weniger als drei Jahre. Der Angestellte Dumour, der einzige geladene Zeuge, sagt aus, Blanchard seit zwei Jahren als Kundin des Handelshauses La Capitale unter dem Namen der Prinzessin von Polignac zu kennen. Dieser Umstand belegt die jüngste Führung des Titels im Geschäftsverkehr; er besagt indessen nichts über die angebliche Trauung noch über die Beweggründe, weshalb die Frau sich hierzu berechtigt wähnte.
Der Vertreter der Staatsanwaltschaft führt an, der Titel stehe ihr von Rechts wegen nicht zu, und sie habe ihn auch nach dem Bruch ihrer Beziehungen zu Camille de Polignac fortgeführt. Er zitiert eine wenige Wochen vor dem Prozess mit »Princesse de Polignac« gezeichnete Quittung sowie eine an Madame de Polignac gerichtete Empfangsbestätigung. Überdies verweist er auf die finanzielle Notlage Blanchards und wirft die Frage auf, ob der Titel ihr nicht dazu gedient habe, einen vorteilhafteren gesellschaftlichen Stand zu wahren. Dieses Motiv bleibt eine These der Anklagebehörde. Das Gericht hat weder über die beglichene Schuld zu urteilen, noch darüber zu entscheiden, ob diese Bedrängnis jeden Gebrauch des Namens erklärt; es hat einzig das angeklagte Vergehen zu würdigen.
Lachaud, Blanchards Rechtsbeistand, behauptet keineswegs, der Titel gebühre ihr nach dem Gesetz. Er versichert, seine Mandantin werde künftig darauf verzichten, ihn zu führen. Vielmehr bestreitet er das Vorliegen einer vorsätzlichen Anmaßung und trägt vor, sie habe sich wahrhaftig für verheiratet gehalten. Um dieser Überzeugung Gewicht zu verleihen, greift er auf das Jahr 1855 zurück, in dem sie Camille kennengelernt habe, der damals ein Freund ihres Bruders gewesen sei. Der Verteidigung zufolge entwickelte sich daraus ein Liebesverhältnis, gefolgt von einem gemeinsamen Leben nahe Le Mans. Zwei Kinder seien 1857 und 1858 geboren worden. Der Anwalt hebt hervor, dass deren Vornamen Armand und Marie, hernach Marie, Camille und Olivier lauteten – was er als deutliche Anspielung auf die Taufnamen des Prinzen wertet.
Diese Familiengeschichte wird von der Verteidigung vorgetragen, ist jedoch durch kein richterliches Urteil über die Abstammung beglaubigt. Die Anklagebehörde hält dem namentlich die Erklärung Blanchards entgegen, wie sie im Protokoll des Kommissars vermerkt ist: wonach sie bereits vor ihren Beziehungen zu Camille eine erste Tochter geboren habe. Das Kind, so hatte sie ausgesagt, sei von einem Ehepaar aufgezogen worden, und sie wisse nicht, was hernach aus ihm geworden sei. Die Staatsanwaltschaft sieht darin hinreichenden Grund, der Deutung des Anwalts zu misstrauen. Der Verhandlungsbericht vermag die leibliche Vaterschaft der Kinder nicht aufzuklären; er hält lediglich die Argumente fest, die beide Parteien im Streit um den guten Glauben ins Feld führten.
Die Verteidigung setzt ihren Bericht mit dem Exil Camilles fort. Er habe die französische Armee verlassen, um in den Reihen der Südstaatenarmee in den Vereinigten Staaten zu dienen, und Blanchard samt den Kindern nachgeholt. Lachaud verliest Briefe aus Dublin und New York vom Juni 1861. Im ersten wendet sich Camille an Léda und mahnt sie, an die Kinder zu denken. Im zweiten schlägt er ihr vor, mit ihnen unter einem falschen Namen zu ihm zu stoßen. Die Briefe bezeugen ein vertrautes Verhältnis und die Absicht einer Zusammenkunft jenseits des Ozeans, ganz wie die Verteidigung es schildert. Eine Heiratsurkunde ersetzen sie nicht, und das Gericht betrachtet sie nicht als Beweis dafür, dass die Trauung in Valenciennes jemals rechtsgültig vollzogen worden wäre.
Der Verteidiger fügt hinzu, nach ihrer Rückkehr aus Amerika habe Blanchard finanzielle Zuwendungen von Damen aus der Familie Polignac erhalten. Er liest ferner einen Brief Camilles aus dem Januar 1864 vor, der von einem Kinde handelt, von dessen Zukunft und von der Unterstützung durch eine Schwägerin. In den Augen des Anwalts sind derlei Briefwechsel unvereinbar mit dem Gebaren einer Fremden, die ein familiäres Band gänzlich erdichtet hätte. Die Staatsanwaltschaft entgegnet, ein tatsächliches Verhältnis verleihe noch keinen Rechtsanspruch auf einen Titel, und die Schilderung der Vermählung entbehre jeglicher Bestätigung. Im Zentrum der Verhandlung stehen mithin zwei grundverschiedene Sachverhalte: die Vertrautheit Blanchards mit Camille, nachdrücklich gestützt durch die von Lachaud verlesenen Schriftstücke, und die Gültigkeit der von ihr behaupteten Ehe, für die weder eine Urkunde noch ein Zeuge beigebracht wird.
Der Staatsanwalt erwidert, ohne in Abrede zu stellen, dass die Verteidigung ihr Plädoyer mit Maß geführt habe. Er erinnert daran, dass der genannte Geistliche keineswegs jener Pfarrer war, als den Blanchard ihn ausgab, und fragt, weshalb sie niemals die rechtliche Anerkennung der Ehe betrieben habe, sofern sie wahrhaft an diese geglaubt habe. Er wendet die Aussage über die erste Tochter gegen sie und betont, das Rührende einer Erzählung beantworte nicht die Rechtsfrage. Der Sitzungsbericht gibt mehrere seiner Angriffe wieder, von denen manche das Privatleben und den sittlichen Lebenswandel der Angeklagten berühren. Sie entspringen der Härte des Gerichtssaals; eine eigenständige Feststellung über die Natur der Bindung an Camille stellen sie nicht dar.
Das Gericht verurteilt Blanchard zu einer Geldstrafe von einhundert Francs. Die Gazette berichtet nicht, dass das Urteil ihre Ehe anerkannt oder über die Vaterschaft der Kinder befunden hätte. Es fällt eine Entscheidung über das in der Anklageschrift gerügte Führen des Namens und Titels. So schlichtet der Richterspruch das inkriminierte Verhalten, ohne die biografischen Rätsel zu lösen, welche die Briefe und die einander widersprechenden Aussagen aufgeworfen haben. Der Bericht lässt beides nebeneinander bestehen: eine durch die im Saal verlesene Korrespondenz bezeugte Beziehung und eine behauptete Ehe, zu der kein einziges förmliches Dokument vorgelegt werden konnte.
In den Augen der Anklage hatte der Name Polignac dazu gedient, ein gesellschaftliches Ansehen zu wahren; er wird alsdann zum eigentlichen Gegenstand des Prozesses. Zwischen dem fehlenden Register, dem Geistlichen mit zweifelhafter Stellung, den an Léda gerichteten Briefen und der verhängten Buße zieht das Gericht eine Grenze, ohne ein ganzes Leben nachzuzeichnen. Es straft den Gebrauch des Titels; es beglaubigt nicht nachträglich jene geheime Zeremonie, die Blanchard als ihre Eheschließung ausgegeben hatte.
Dokumentarische Anmerkung: Zeitgenössischer Bericht über die Sitzung vom 27. Mai 1873, Gazette des tribunaux vom 28. Mai, Druckseiten 504–505. Die Klage wegen der Geschäftsschulden war nach Begleichung niedergeschlagen worden; das hier verhandelte Verfahren betraf das Führen von Name und Titel. Die Erzählung der Zeremonie stammt von Blanchard, während die Darstellung des Verhältnisses, der Kinder und der Briefe von ihrem Verteidiger vorgetragen wurde. Das Urteil lautet auf 100 Francs Geldstrafe und lässt weder die behauptete Ehe noch die Abstammung als erwiesen gelten.
