Am 14. Dezember 1885, gegen zehn Uhr morgens, verließ Charles Roy das Wohnhaus der Eheleute Magnien in Branges. Er hatte das Gebäude im Weiler Barbette, das etwa zweihundert Meter von seiner eigenen Behausung lag, erst wenige Augenblicke zuvor betreten. Vorausgegangen war ein Streit. Roy begab sich in das Haus seines Stiefvaters, ergriff ein kurzstieliges Beil und kehrte alsdann zu dem Anwesen zurück, in welchem sich Marie-Claudine Moreau, die Ehefrau Magnien, und deren Tochter Clotilde befanden. Der Monate später veröffentlichte Sitzungsbericht des Schwurgerichts legt diesen Hergang im Sinne der Anklageschrift dar.
Der Hausherr Magnien war zum Markt nach Louhans aufgebrochen. Seine einundvierzigjährige Ehefrau und die sechzehnjährige Clotilde waren allein daheim. Nach Darstellung der Anklage überraschte Roy die beiden Frauen in einer Bettnische. Er hieb zuerst auf die Mutter ein und wandte sich sodann gegen die Tochter, als diese die Flucht ergreifen wollte. Hierauf trat er erneut an Madame Magnien heran, die noch atmete, und versetzte ihr einen letzten Schlag. Die Klageschrift berichtete nicht von einem längeren Ringen: Die Gewalttat habe sich in solcher Schnelligkeit vollzogen, dass die Opfer nicht einmal einen Schrei hätten ausstoßen können.
Roy verriegelte die Tür von innen, zog den Vorhang eines zur Straße gelegenen Fensters zu und entkam durch eine andere Öffnung im hinteren Teil des Alkofens, die auf das freie Feld führte. Am Tatort ließ er das blutbefleckte Beil sowie ein mitgebrachtes, geöffnetes Messer zurück. Gegen sechzehn Uhr fand Magnien bei seiner Rückkehr vom Markte Weib und Tochter bereits in der Totenstarre vor. Für die Anklagebehörde zeugten die verriegelte Tür, der vorgezogene Vorhang und die zurückgelassenen Werkzeuge unmissverständlich von Roys Täterschaft.
Der junge Mann war einst im Hause Magnien aufgenommen worden. Laut Anklageschrift hatte er diese Vertrautheit missbraucht, um hinter dem Rücken der Eltern ein intimes Verhältnis mit Clotilde anzuknüpfen. Am vorangegangenen 11. Juni, anlässlich des Festes von Châteaurenaud, soll er das Mädchen an der Heimkehr gehindert und die Nacht mit ihr in einem Schuppen seines Stiefvaters verbracht haben. Als die Eltern von dieser Verbindung erfuhren, wiesen sie ihm die Tür. Die Anklage brachte mit diesem Bruch nachfolgende Schmähungen und Drohungen in Verbindung; in der Hauptverhandlung bestritt Roy mehrere jener Äußerungen, die der Vorsitzende ihm vorhielt.
Im Juli, so die Klageakte, habe Roy erklärt, er besitze eine versteckte Flinte und wolle die Familie Magnien umbringen. Nachts habe er sich sodann in die Nähe der Anwesen von Claude Bouveret, Caillet und Clerc begeben, wo seine Waffe in einem Reisighaufen verborgen lag. Er soll angekündigt haben, er wolle „alles im Hause niedermachen“, und sei um das Gebäude geschlichen; die Fensterläden waren indessen geschlossen. Im September verweigerte Clotilde ihm auf dem Ball von Branges einen Tanz. Der Vater des Mädchens lud ihn daraufhin vor den Friedensrichter von Louhans, vor dem am 5. Oktober verhandelt wurde. Beim Verlassen des Saales soll Roy gedroht haben, er werde sich die Hände im Blute Clotildes waschen. Der Gerichtsvorsitzende hielt dem Angeklagten diese Kette von Worten vor und fragte, ob sie zuträfen. Roy erwiderte, er könne sich nicht besinnen, oder stritt sie rundweg ab. Die Klageschrift datiert das Ballereignis auf den 21. September, das Verhörprotokoll auf den 19. Diese Abweichung bleibt im Gerichtsbericht ungelöst.
Charles Roy stand im Alter von neunzehn Jahren vor seinen Richtern. Das Journal beschrieb ihn in der Tracht der Bauern der Bresse; sein demütiges Gebaren schien von einer gewissen Reue zu künden. Ein solcher Eindruck der Zuhörerschaft vermochte jedoch keine Rechtsfrage zu entscheiden. Den Geschworenen oblag es, die früheren Drohungen, den Tötungsvorsatz im Augenblick der Tat und Roys eigene Schilderung seines Eintreffens bei den Magniens voneinander zu scheiden. Die Anklage setzte dieses Erscheinen gegen zehn Uhr an; Roy behauptete in seinen Vernehmungen, es sei gegen neun Uhr geschehen. Auch diese zeitliche Diskrepanz klärt der Bericht nicht auf.
Ehe die Zeitung das Verhör wiedergibt, behauptet sie, Roy habe sogleich nach seiner Festnahme ein „vollständiges Geständnis“ abgelegt. Die nachfolgenden Bestreitungen und Erinnerungslücken stehen in scharfem Widerspruch zu diesem Urteil; der Sitzungsbericht vermag diesen Gegensatz nicht zu überbrücken.
Im Verhör bestätigte Roy, im Winter bei seiner Mutter aufgewachsen und im Sommer in Stellung gegeben worden zu sein. Zwei Jahre lang hatte er bei seinem Stiefvater gelebt, der, wie der Vorsitzende bemerkte, stets gütig gegen ihn gewesen sei. Beide Familien waren Nachbarn und pflegten gute Beziehungen. Roy räumte ein, auf eine Heirat mit Clotilde gehofft zu haben, und gestand intime Beziehungen ein, die er auf den August 1884 datierte. Was die Nacht im Schuppen betraf, so bestätigte er sein Zusammensein mit ihr, bestritt jedoch, sie an der Heimkehr gehindert zu haben, und beteuerte, sie habe ihm das Medaillon, das er an sich genommen hatte, freiwillig überlassen.
Der Vorsitzende erinnerte sodann an jene Äußerungen, mit denen die Anklage Roy ein schielendes Auge auf das Vermögen der Magniens sowie das Bestreben unterstellte, Clotildes Vermählung mit einem anderen zu hintertreiben. Roy leugnete, sie aus diesem Grunde entehrt haben zu wollen. Ebenso bestritt er die von Zeugen bekundeten Drohungen. Zur Flinte befragt, die man unweit des Anwesens der Bouverets gefunden hatte, gab er zu, die Waffe wieder an sich genommen zu haben, behauptete jedoch, zu seinen Kameraden zurückgekehrt zu sein. Den Satz, er wolle die Magniens ermorden, wollte er nicht gesprochen haben. Hinsichtlich des Zwischenfalls auf dem Ball bestätigte er Clotildes Weigerung, mit ihm zu tanzen, schwieg jedoch auf den Vorhalt der Beschimpfungen. An die Drohung beim Verlassen des Friedensgerichts könne er sich nicht entsinnen.
Schließlich verengte sich das Verhör auf den Morgen der Tat. Roy gab an, er sei zu den Magniens gegangen in dem Glauben, die Eltern seien abwesend. Der Anblick der Madame Magnien habe ihn überrascht; sie habe ihn sogleich mit einem Schürhaken geschlagen. Daraufhin sei er von Sinnen geraten und habe das Beil geholt. Im selben Atemzug leugnete er, von der Mutter verletzt worden zu sein, und bestritt jegliche Absicht, die beiden Frauen zu töten. Auf die Frage des Vorsitzenden, weshalb er sich bewaffnet habe, entgegnete er, er habe nicht gewusst, was er tat.
Die Fragen des Vorsitzenden zeichneten sodann die Folge der Hiebe und das Entkommen durch das Fenster nach. Er hielt Roy vor, er habe aus Clotildes Kammer eine goldene Uhr nebst einer Kette aus Similor sowie anderthalb Franken aus einer Geldbörse entwendet. Letzteres stritt Roy ab. Auch hinsichtlich der Zahl der Schläge herrscht keine Einhelligkeit: Anklageschrift und Verhörprotokoll stimmen in der Zählung nicht überein, und der Bericht führt sie nicht zusammen. Zu mehreren ihm vorgehaltenen Handlungen gab Roy an, er wisse nichts mehr davon. Die Klageschrift wiederum beschrieb eine Flucht nach vorherigem Verriegeln der Tür, wobei Beil und Messer am Tatort belassen wurden. Vor Gericht standen sich diese Darstellungen unversöhnt gegenüber: auf der einen Seite die von der Anklage behaupteten Tatsachen, auf der anderen das Leugnen und die Gedächtnislücken des Angeklagten.
Dem Gerichtsbericht zufolge hatte sich Roy nach seinem Einstieg durch das Fenster die Hände in einem nahen Weiher gewaschen, bevor er nach Hause ging. Seiner Schwester soll er anvertraut haben, er habe ein schweres Unheil angerichtet und wolle sich ertränken oder stellen. Daraufhin legte er sich auf dem Heuboden nieder; die Schwester bemerkte Blutflecken an seinen Hemdsärmeln. Am späteren Abend soll er ihr gegenüber die Tat eingestanden haben. Gendarmen spürten ihn auf diesem Heuboden auf. Beim Anblick der Leichen, so vermerkte das Blatt weiter, habe er keinerlei Reue gezeigt. So traten das Auffinden der Toten, die Flucht und die Verhaftung in den Beratungen nicht als drei unzusammenhängende Vorgänge hervor, sondern als jene Stufen, aus denen die Staatsanwaltschaft die innere Folgerichtigkeit des Verbrechens herleitete.
Herr Staatsanwalt Wencker vertrat die Anklage. Rechtsanwalt Giboulot entwarf ein gänzlich anderes Bild von Jähzorn und Vorbedacht. Nach Ansicht der Verteidigung hatte Roy das Haus der Familie, die ihn einst gastfreundlich aufgenommen hatte, ohne Waffen betreten; die Mutter habe in den Augen des Anwalts leichtfertig die Vertraulichkeit zwischen den jungen Leuten begünstigt. Das Verbot, Clotilde wiederzusehen, habe diese Zuneigung in eine gekränkte Leidenschaft verwandelt. Die Gesellen hätten Roy verspottet, führte die Verteidigung aus, und die ihm angelasteten Drohungen seien nichts als unbedachte Aufwallungen des Zorns gewesen.
Vor allem bestritt die Verteidigung einen vorgefassten Mordplan. Roy sei wehrlos erschienen und habe erst nach der Axt gegriffen, als Madame Magnien ihn geschlagen und mit einem Schürhaken bedroht habe. Im Zustande blinder Wut sei er im Laufschritt zurückgekehrt. Rechtsanwalt Giboulot mahnte die Geschworenen, in Roys Rückkehr in das Elternhaus, seinen Worten nach der Tat und dem völligen Fehlen von Vorsichtsmaßnahmen das Kennzeichen einer unüberlegten Affekthandlung zu erblicken. Unter Hinweis auf die Jugend des Angeklagten beantragte er die Zubilligung mildernder Umstände. Das Plädoyer verstieg sich gar zu der Behauptung, Clotilde selbst hätte um Milde gefleht; die Zeitung weiß von einem solchen Wunsch des Mädchens freilich nichts zu berichten. Diese Rede vermochte weder die früheren, in der Anklage verbürgten Drohungen noch Roys eigene Aussagen aus der Welt zu schaffen; sie gab den Geschworenen lediglich anheim, sie anders zu deuten.
Dem Schwurgericht wurden sechs Fragen zur Entscheidung vorgelegt. Um Viertel nach sieben Uhr verkündeten die Geschworenen ein bejahendes Verdikt zu allen Punkten, gemildert jedoch durch die Zuerkennung strafmildernder Umstände. Charles Roy wurde zu lebenslanger Zwangsarbeit verurteilt. Bei diesem Strafausspruch verharrt der Bericht. Die beiden Toten, die Ausführungen der Verteidigung, die von der Anklage vorgebrachten Drohungen und Roys Leugnen stehen nebeneinander vor dem Urteil, ohne je zu einer einzigen Wahrheit zu verschmelzen.
