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Justiz & Skandale · Deutschland (Ostpreußen)

Das erste Geständnis des Schreibers Tarnow

Auf dem Gut Belßchwitz wird am 15. Dezember 1795 der Wirtschafter Truchs tot aufgefunden. Der Wirtschaftsschreiber Paul Tarnow legt ein Geständnis ab, widerruft dieses jedoch nach schwerer Krankheit. Die Gerichte stehen vor der Frage, ob der Tötungsvorsatz der ersten Handlung für einen Schuldspruch wegen Mordes genügt, wenn nach ärztlichem Befund erst eine zweite Einwirkung den Tod herbeiführte.

Drei Uhr morgens in der Kammer des Jägers

Am 15. Dezember 1795, gegen drei Uhr morgens, weckte Paul Tarnow den Jäger Klein, mit dem er sich die Schlafkammer teilte. Er gestand ihm, er habe den Wirtschafter Truchs erschlagen, und bat ihn, ihm beim Reinigen seiner Kleider zu helfen. Klein willigte ein, Stillschweigen zu bewahren und das Blut auszuwaschen; doch die Flecken wichen nicht. Am Morgen fand man den Wirtschafter tot in einem an seine Stube grenzenden Gelass – hergerichtet zu einer Szene, die den Anschein eines Selbstmordes erwecken sollte. Tarnows nächtliches Geständnis und sein späterer Widerruf nach einer schweren Erkrankung sollten die Frage nach dem Tötungsvorsatz zum eigentlichen Angelpunkt des Verfahrens machen.

Das ostpreußische Gut Belßchwitz gehörte dem Generalleutnant von Brünneck und seiner Gemahlin, die häufig abwesend waren. Im Frühjahr hatten die Herrschaften drei neue Bedienstete angenommen: den Wirtschaftsschreiber Tarnow, den Wirtschafter Truchs und die Wirtschafterin Elisabeth Dämel, Witwe eines Unteroffiziers. Die 1842 erschienene Gerichtsüberlieferung schildert Truchs als einen jähzornigen, gegen Untergebene rohen Mann; sie berichtet von Begebenheiten, die zeigen, dass er ringsum Furcht einflößte. Seine Amtsgewalt über das Gesinde und die Abgeschiedenheit des Gutes gaben den dienstlichen Zwistigkeiten ein drückendes Gewicht.

Dämel vertraute Tarnow an, Truchs drohe ihr mit Schlägen, wenn sie sich ihm verweigere. Die Nähe ihrer Schlafkammern ließ aus dem gegenseitigen Beistand bald ein Liebesverhältnis werden. Tarnow beabsichtigte, die Witwe zu heiraten; Truchs schien zunächst einzuwilligen, ging dann jedoch dazu über, beide zu demütigen, und brach gegebene Versprechen. Zur Kränkung trat die Eifersucht. Nachdem Tarnow den Wirtschafter überrascht hatte, wie dieser in Dämels Kammer schlich, fand er im Bett Spuren, die ihn an ihrer Treue zweifeln ließen. Sie beteuerte, Truchs habe Gewalt anwenden wollen, ohne dass sie nachgegeben habe. Später kamen die drei Dienstleute überein, stets zur selben Stunde zur Ruhe zu gehen; die Tür zwischen Tarnows und Dämels Gemach wurde vernagelt, und der Jäger Klein bezog sein Lager beim Schreiber.

Der Friede war von kurzer Dauer. Mitte Dezember erklärte Dämel dem Schreiber, sie werde Truchs keinesfalls heiraten und das Gut mit Ablauf ihres Dienstjahres verlassen. Am 14. Dezember machte Truchs dem Schreiber erneut heftige Vorwürfe wegen angeblicher Nachlässigkeiten, drohte, ihm jedes Fortkommen zu verwehren, und versetzte ihm Schläge ins Gesicht und auf die Brust. Am Abend bot der Wirtschafter ihm gleichwohl an, ihn am folgenden Tag zum Jahrmarkt nach Rosenberg zu begleiten, wo Tarnow auf eine neue Anstellung bei einem Gutsbesitzer hoffte. Nach dem Abendbrot ging Truchs zu Bett; Tarnow, fiebrig und schlaflos, wachte allein.

Die Magd Christine Labuhn trug ihm zu, Dämel sei zu Truchs gegangen, als alles im Hause schlief. Die Magd schlich mehrmals hin und wieder zurück und meldete, in der Kammer sei es dunkel geblieben. Gegen elf Uhr hörte Tarnow schließlich, wie Dämel in ihr Zimmer zurückkehrte und ihm gute Nacht wünschte. Er vernahm das Rücken von Stühlen und das Schließen der Tür. Nun überwältigten ihn die Erinnerungen an die Schläge, die Schmähungen und den gebrochenen Glauben. Nach seiner ersten Aussage trugen Eifersucht und Rachsucht den Sieg davon; nach seiner späteren Darstellung wollte er die Liebenden lediglich ertappen und zur Rede stellen. Den weiteren Vorgängen wohnte kein Zeuge bei.

Das gerichtliche Protokoll beschrieb das Bett als leer und blutbefleckt, während Truchs im angrenzenden Kabinett aufgefunden wurde – halb sitzend am Fuß der Tür, eine Schlinge um den Hals gezogen. Der erste ärztliche Befund führte den Tod gleichermaßen auf die Hiebe gegen den Kopf wie auf die Strangulation zurück; keine der Kopfwunden für sich allein wurde als absolut tödlich beurteilt. Tarnow hatte Klein sogleich um das Waschen seiner Kleidung ersucht und versucht, den Verdacht auf einen Selbstmord zu lenken, doch auf seinem Rock fanden sich deutliche Blutspuren. Das Zeugnis des Jägers verknüpfte diese materiellen Beweise unmittelbar mit dem Geständnis der Tatnacht.

In seinem ersten Verhör legte Tarnow ein vollumfängliches Mordgeständnis ab. Er gab an, er sei mit dem festen Vorsatz aufgestanden, Truchs zu töten, habe ein Beil bereitgelegt und sei unter dem Vorwand, Feuer zu erbitten, in dessen Kammer getreten. Er erklärte, angesichts des schweigenden Wirtschafters habe sein Entschluss zunächst gewankt, ehe die Wut erneut die Oberhand gewann. Nach einem ersten Schlag, der Truchs zu Boden streckte, glaubte Tarnow ihn bereits tot. Als er dann eine Hand an seiner Brust spürte, wähnte er Gegenwehr und führte noch zwei oder drei Hiebe nach. Daraufhin habe er den Körper fortgeschafft und die Strangulation verübt, um einen Freitod vorzuspiegeln. Bei dieser Darstellung blieb er monatelang, auch nach mehrfachen Vernehmungen. Um drei Uhr morgens hatte Klein nur ein knappes Geständnis vernommen: Tarnow sagte, er habe Truchs erschlagen, und forderte Hilfe beim Waschen. Die blutigen Kleider und die Zurichtung der Leiche stimmten mit den später im Detail eingestandenen Tatsachen überein.

Alsbald erkrankte Tarnow lebensgefährlich. Nach seiner Genesung widerrief er das Geständnis. Nunmehr behauptete er, er habe den Wirtschafter lediglich zur Rede stellen und züchtigen wollen, falls er ihn bei Dämel angetroffen hätte. In dieser neuen Fassung habe Truchs ihn beschuldigt, wegen seiner Maitresse zu kommen, nach einer Waffe gegriffen und ihn angefallen; Tarnow wolle lediglich in Notwehr zugeschlagen haben. Er beharrte darauf, der Wirtschafter sei bereits tot gewesen, als er ihn aufhängte, um den Verdacht abzuwenden. Sein erstes Geständnis schrieb er Verzweiflung und Todesangst zu, nicht der Wahrheit. So hing die Sache nicht mehr an der Täterschaft, die Tarnow in beiden Fassungen einräumte, sondern an der Reihenfolge der Akte und dem Vorsatz bei den Hieben.

Die Aktenlage erlaubte es, diese Schutzbehauptungen an den Sachbeweisen zu prüfen. Die Gerichtsbeamten stellten an Tarnow keinerlei Verletzungen fest, obschon die zweite Version von einem heftigen Ringen sprach. Ein blutbeflecktes Messer von Truchs fand sich zwar nahe dem Bett, die Herkunft des Blutes blieb jedoch zweifelhaft; ein Hieb durch die Schlafmütze sprach für einen überraschenden Angriff. Die Räumlichkeiten boten zudem freien Rückzug zu der Kammer, in welcher der Jäger schlief. Die zeitgenössische Abhandlung erachtete die Notwehr für gänzlich unglaubhaft: Hätte Tarnow nur sein Leben verteidigen wollen, warum setzte er einem Fliehenden nach? Mochten auch nicht alle Zweifel schwinden, so sprachen die Umstände doch überwiegend gegen seine geänderte Einlassung.

Die Untergerichte urteilten milder als die Oberinstanz. Die Justizkommission zu Salfeld erkannte auf sechs Jahre Festungsstrafe; die ostpreußische Regierung forderte deren zehn. Die Kriminaldeputation des Berliner Kammergerichts verwarf beide Anträge. Ihre rechtliche Prüfung vertiefte sich in das Verhältnis zwischen den Schlägen und der Erdrosselung: Tarnow hatte nach seinem ersten Geständnis in Tötungsabsicht gehandelt, die Schläge waren aber nach ärztlichem Urteil nicht unmittelbar tödlich gewesen. Alsdann hatte er den Mann erdrosselt, den er bereits für tot hielt, um die Tat als Selbstmord zu verschleiern. Die Ärzte führten das Ableben indessen auf das Zusammenwirken beider Handlungen zurück.

Die Gesetze sahen diesen sonderbaren Kausalverlauf nicht ausdrücklich vor. Die Kriminalisten mussten jene Normen heranziehen, die den Fall einer an sich nicht tödlichen Wunde regeln, welche in Verbindung mit dem Im-Stich-Lassen des Verletzten den Tod nach sich zieht. Das Gericht erkannte, dass der ursprüngliche Mordvorsatz für das Ableben ursächlich geblieben war, wenngleich erst die spätere Handlung, in irriger Annahme des eingetretenen Todes verübt, das tödliche Ersticken vollendete. Am 1. November 1797 bestätigte der Hohe Revisionssenat das Todesurteil durch das Schwert.

Der Chronist mutmaßt, die vaterländischen Richter hätten die erlittenen Misshandlungen und Demütigungen durch den Wirtschafter als Milderungsgrund gelten lassen, während die Berliner Räte darin keinen hinreichenden Grund erblickten, von der Schärfe des Gesetzes abzuweichen. Ob das Urteil vollstreckt oder auf dem Gnadenweg gemildert wurde, überliefern die Aktenauszüge nicht. Die letzte Gewissheit der Chronik bleibt der rechtskräftige Spruch über Tarnows Schuld – über sein weiteres irdisches Schicksal schweigen die Blätter.

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Vollständiges Kapitel eingesehen im OCR-Text «Der Wirthschaftsschreiber Tarnow. 1795», Zeilen 34721–35798 (Druckseiten 360–385); das Folgekapitel hebt bei Zeile 35799 an. Die digitale Textfassung weist um diesen Fall herum eine Textverdopplung und -verschiebung auf, in der Teile des Tarnow-Falles mit Seiten des vorigen Falles vermengt sind. Die textkritische Kollationierung stützt sich auf die geschlossene Textfolge ab dem Kapiteltitel S. 360 bis vor «Die Mörderinnen einer Hexe» S. 386. Erfasst wurden der Tatbefund, das Zeugnis des Jägers Klein, die beiden Einlassungen Tarnows, die Beweiswürdigung, die Strafanträge der Untergerichte, die Entscheidungsgründe des Berliner Kammergerichts und die oberappellationsgerichtliche Bestätigung vom 1. November 1797. Bei der Quelle handelt es sich um eine retrospektive, rechtsdogmatische Falldarstellung im Geiste des Neuen Pitaval, die dem ersten Geständnis folgt; ihre Wertung ist den Akten nicht unabhängig übergeordnet. Urkundliche Originalakten oder Handschriften wurden nicht beigezogen.

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