Am 21. Februar wurden nach dem Frühstück vier Personen auf dem Landgut zu Chatonay von heftigem Erbrechen befallen. Fünf Dienstboten, die den Kaffeesatz getrunken hatten, den sie mit einem Brocken braunen Rohrzuckers gesüßt hatten, verspürten nicht das geringste Unwohlsein. Im Gemach der Herrschaft war der Kaffee mit Eigelb eigens für den Abbé de Bouvard, den Hausfreund der Familie, bereitet worden; die Zofe hatte die Zuckerdose herbeigeholt, und die Hausdame hatte den Trank alsdann mit ihren Kindern geteilt. Nur ein einziger Mann hatte nichts davon genommen: Herr de Vocance, der der Mahlzeit beiwohnte, pflegte niemals zu frühstücken und trank keinen Kaffee. Noch ehe der Tag sich neigte, sollte der Abbé tot und sein treuer Freund der Tat verdächtig sein.
Herr de Vocance, vormaliger Rat am Parlament von Grenoble, hatte sich ins Privatleben zurückgezogen, als jener Gerichtshof im Jahre 1771 aufgehoben worden war. Er widmete sich fortan seinen Gütern und der Erziehung seiner Kinder. Zur schönen Jahreszeit pflegte er mit seiner Familie nach Chatonay im Bas-Dauphiné zu ziehen, vier Wegstunden von Vienne gelegen. Dort verband ihn mit dem Abbé de Bouvard eine bereits neun Jahre währende Freundschaft. Als Kanoniker von Saint-Pierre und Verwandter der Frau de Vocance war der schon betagte Geistliche nur von geringem Vermögen; das Landgut war ihm zur zweiten Heimat geworden, und er verbrachte dort für gewöhnlich die Hälfte des Jahres.
Bouvard, der über einige seiner Neffen verstimmt war, hatte beabsichtigt, einen Teil seines bescheidenen Erbes den Kindern seines Freundes zu vermachen – zum Dank für die erwiesene Gastfreundschaft und die ihm zuteilgewordene Pflege. Herr de Vocance hatte diese Zuwendung jedoch ausgeschlagen und dem Erblasser dessen jüngsten Neffen als den natürlichen Erben bezeichnet. In den letztwilligen Verfügungen war er selbst lediglich als Testamentsvollstrecker aufgeführt worden. Für Champagnac machte diese Weigerung die Annahme gänzlich unwahrscheinlich, Vocance habe sich der Güter des Abbés durch ein Verbrechen bemächtigen wollen. Dieser Einwand entstammt der Verteidigungsschrift des Angeklagten; der Vorgang selbst, von der Chronik überliefert, ging jenem unseligen Ereignis um wenige Wochen voraus, das die Freundschaft in einen finsteren Verdacht verkehren sollte.
Gegen Ende des Dezembers 1780 war Bouvard abermals zu längerem Aufenthalt nach Chatonay gekommen. Die Familie Vocance rüstete sich bereits zur Rückkehr nach Vienne für den Winter, verlängerte jedoch ihren Aufenthalt auf dem Lande um zwei Monate, um dem Wunsche ihres Gastes zu willfahren. Am 20. Februar 1781 erbat sich der Abbé für den folgenden Tag einen mit Eigelb verquirlten Kaffee. Frau de Vocance bestellte das Frühstück. Die Köchin schlug zwei Eier auf und trennte das Gelb auf einem Teller; die Kammerzofe begab sich in die Anrichte, holte die mit Rohrzucker gefüllte Zuckerdose herbei und bestreute das Eigelb. Daraufhin trug sie das Ganze in das Gemach, in welchem sich Frau de Vocance, ihre Kinder und ihr Gatte aufhielten.
Herr de Vocance schlug die Eier schaumig. Seine Gattin kehrte zurück, goss den Kaffee hinzu und füllte zwei Tassen mit dem fertigen Trank. Eine behielt sie für sich, die andere sandte sie durch ihre zehnjährige Tochter dem Abbé, der noch im Bette lag. Auch den um sie versammelten Kindern reichte die Mutter einige Löffel voll. Währenddessen hatten die Dienstboten Milch auf den Kaffeesatz gegossen; die Köchin hatte dem Trank ein einziges festes Stück Rohrzucker von der Größe einer Walnuss beigefügt, das sie derselben Dose entnommen hatte. Fünf von ihnen tranken davon, ohne den geringsten Schaden zu nehmen.
Die Wirkung der Mahlzeit ließ bei Mutter und Kindern nicht lange auf sich warten. Herr de Vocance, der weder von den Eiern noch vom Kaffee gekostet hatte, eilte erst herbei, als er ihr Wehklagen vernahm. Bestürzt stürzten er und seine Frau in das Gemach des Abbés: Sie fanden ihn auf seinem Lager, von denselben Qualen heimgesucht. Man ließ unverzüglich den Wundarzt des Dorfes rufen. Dieser untersuchte die Kaffeekanne, die Gabel und den Teller, fand jedoch an keinem dieser Gegenstände eine verdächtige Spur. Da fiel der Blick auf die Zuckerdose. Die Zofe nahm eine Prise daraus und schluckte sie hinunter, um zu beweisen, dass sie den Zucker für unschädlich hielt; sogleich wurde auch sie von heftigem Erbrechen befallen. Der Chirurgus rührte eine Probe des Zuckers in lauwarmem Wasser an und meinte, am Grunde des Glases ein Körnchen Arsenik zu erblicken.
Nun galt es, den Kranken beizustehen. Der Wundarzt versuchte es zunächst mit Milch, verabreichte alsdann jedoch Brechweinstein, und zwar wiederholt und in starken Dosen. Bouvard, der eine ganze Tasse geleert hatte, war am schwersten betroffen; das Erbrechen wollte kein Ende nehmen. Der Arzt flößte ihm daraufhin Kartäuser-Elixier und Alicante-Wein ein. Nach zwölfstündigen Qualen verschied der Abbé. Champagnac misst dieser Behandlung eine verhängnisvolle Mitschuld am Tode bei und berichtet, dass Bouvards letzte Stunden zwischen geistlichem Beistand und schmerzlichen Klagen über das Schicksal seines Freundes vergingen. Dieser Todesfall raffte einen Mann hinweg, der den Kindern der Vocance seine Zuneigung und einen Teil seines Erbes zugewandt hatte; er ließ die Mutter und die Jugend am Rande desselben Abgrunds zurück, von dem sie sich erst nach vierzehn Tagen mühsam erholten.
Der örtliche Schlossrichter leitete ein erstes Ermittlungsverfahren ein. Die Zeugen, die über die Umstände Auskunft geben konnten, wurden vernommen; das Protokoll hielt den Hergang des Mahles, den Gebrauch desselben Zuckers durch das Gesinde und das Befinden der Tischgenossen fest. Ein förmliches Dekret erließ der Richter jedoch nicht. Doch noch ehe im Hause wieder Ruhe eingekehrt war, bemächtigte sich das Gerücht der Angelegenheit. Weshalb war die Beisetzung des Abbés in aller Stille begangen worden? Herr de Vocance hatte den Tod des Freundes vor seiner noch leidenden Gattin verheimlichen wollen; die müßigen Ausleger machten aus dieser Schonung ein Indiz der Schuld. Man fragte sich, ob der Hausherr nicht selbst das Gift unter den Zucker gemischt habe und ob nicht Eifersucht oder gar eine heimliche Spielleidenschaft ihn dazu getrieben haben mochten, sich seiner Familie und des Freundes auf einen Schlag zu entledigen.
Das Gerede schwoll derart an, dass der Generalprokurator beim Parlament von Grenoble eine erneute Untersuchung anordnete. Herr und Frau de Vocance, ihre Dienerschaft, die Nachbarn, Drogisten und Apotheker wurden verhört. Dabei kam zutage, dass der Ratsherr etliche Jahre zuvor Arsenik zur Vertilgung von Ratten gekauft hatte. Dieser Fund erklärte zwar das Vorhandensein des Giftes im Hause, bewies jedoch keineswegs, wer es unter den Rohrzucker gemengt hatte. Der Besitz eines Giftes und die Nennung eines Eigentümers begründeten noch lange keine verbrecherische Absicht.
Der Richter zu Vienne ließ die Köchin, die Kammerzofe und einen der Knechte festnehmen. Zwei Monate darauf erging gegen Herrn de Vocance der Befehl zur persönlichen Gestellung. Dieser entzog sich dem Zugriff der Justiz, da er – so will es die Chronik – fürchtete, dass das gegen seine Bediensteten geführte Verfahren alsbald auch sein eigenes Leben aufs Spiel setzen würde. In seiner Abwesenheit sprach der Richter die drei Dienstboten von der Anklage frei, verurteilte den Ratsherrn jedoch zu einer unbefristeten weiteren Untersuchung und zur Tragung der Kosten. Das Urteil erbrachte keinen Beweis über die Herkunft des Giftes; dennoch schwebte die Drohung fortan über der Freiheit und der Ehre eines Mannes, den man nicht zu überführen vermochte.
Wie war das Arsenik in den Rohrzucker gelangt? Champagnac erwidert, dass niemand dies mit Gewissheit zu sagen wusste. Die Anrichte, in der man den Zucker verwahrte, war ein von Ratten heimgesuchter Ort; der Schlüssel steckte zuweilen im Schloss, und die Kinder hätten die Mischung aus Unvorsichtigkeit herbeigeführt haben können. Eine andere Erklärung, die von der Chronik als weitaus wahrscheinlicher erachtet wurde, stützte sich auf zwei Zeugenaussagen: Der Krämer habe einige Pfund Rohrzucker verkauft und diese achtlos in einen Beutel geschüttet, der vermutlich noch Reste von Arsenik enthalten hatte. Man hatte den Zucker von oben her aus dem Sack entnommen; das Gift wäre demnach erst zur Wirkung gelangt, als man auf den Grund des Beutels stieß. Diese Erklärung ließ Raum für einen unglücklichen Zufall, doch erhob der Chronist diese Vermutung nicht zur erwiesenen Tatsache.
Herr de Vocance legte vor dem Parlament von Grenoble Berufung ein. Der Gerichtshof ordnete eine neue Instruktion und kirchliche Mahnschreiben an, um Licht in eine Sache zu bringen, bei der Ehre und Leben eines Bürgers auf dem Spiele standen. Diesmal fielen die Ergebnisse zugunsten des Angeklagten aus. Der berühmte Anwalt Servan übernahm seine Verteidigung und trat mit beredten Worten jenen Vorurteilen entgegen, die einem häuslichen Unglücksfall den Anschein eines Verbrechens verliehen hatten. Am 15. Juli 1783 hob das Parlament das erste Urteil auf und sprach Herrn de Vocance sowie die drei vordem verwickelten Dienstboten von jeder Anklage frei.
Bouvard war tot; Frau de Vocance und ihre Kinder hatten eine schwere Krankheit überstanden; der vormalige Ratsherr hatte die Schmach der Flucht und eines Urteils erfahren, das ihn unter endloser Verdächtigung hielt. Der Rohrzucker hatte eine Spur von Arsenik offenbart, doch das Fehlen eindeutiger Befunde zu Beginn hatte Vermutungen über die Zuckerdose, die Anrichte, den Schlüssel und den Beutel des Krämers Tür und Tor geöffnet. Der Richterspruch nannte den Urheber des Giftes nicht. Er gab den Beschuldigten lediglich die Unbescholtenheit ihres Namens zurück: Die Anklage gegen Vocance und sein Gesinde fiel in sich zusammen, und der Tod des Abbés blieb einem Dunkel verhaftet, das selbst die Gerichtsakten nicht zu lichten vermochten.
