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Justiz & Skandale · Deutschland (Sachsen-Altenburg)

Der Tod, an den das Dorf zunächst glauben wollte

In Fockendorf im Jahre 1689 gilt der Müller Thomas Lange zunächst als Selbstmörder. Doch das Verhältnis seiner Ehefrau Marie zu Martin Müller und auffällige Ungereimtheiten am Tatort veranlassen die Obrigkeit zur Wiederaufnahme der Untersuchung; ein Geständnis mündet in einen Kriminalprozess, in dem das Fehlen einer Obduktion zum Angelpunkt der Verteidigung wird.

Am Morgen des 3. Juli 1689 gab der Müller Thomas Lange keine Antwort auf die Rufe seiner Familie. Die Magd, die man ausschickte, um ihn in Scheune und Stall zu suchen, kehrte mit dem Schrei zurück, er habe sich erhängt. Seine Ehefrau Marie eilte sogleich zu den Verwandten im Dorf und verkündete, ihr Gatte habe seinem Leben selbst ein Ende gesetzt. Der Bruder des Verstorbenen, Hans Lange, ließ unverzüglich das fürstliche Amt zu Altenburg benachrichtigen. Da die ersten Zeugenaussagen von keinerlei verdächtigem Lärm während der Nacht wussten, hielten die Amtsleute einen Freitod für erwiesen. Es bedurfte erst des Zusammentreffens von Gerüchten und Widersprüchen, um das Verfahren von Neuem zu eröffnen.

Die Familie Lange bewirtschaftete seit Generationen eine Mahlmühle in Fockendorf an der Pleiße, unweit der Leipziger Straße. Thomas hatte das Anwesen gegen Ende des 17. Jahrhunderts übernommen und im Jahre 1675 Marie geehelicht. Der Ehe entstammten mehrere Kinder, doch gestaltete sich das häusliche Zusammenleben zusehends zerrüttet. Die Mühle warf kaum noch Gewinn ab. Thomas hielt seiner Frau ihr ungebührliches Verhalten gegenüber den Mühlknappen vor; Marie hingegen warf ihm vor, die Wirtschaft zu vernachlässigen und jeden guten Rat in den Wind zu schlagen. Sowohl der Ortspfarrer als auch der fürstliche Verwalter hatten laut der Chronik wohlweislich Kenntnis von diesen anhaltenden Zwistigkeiten.

Am Vorabend seines Todes war Thomas gemächlichen Schrittes aus dem Dorfkruge heimgekehrt, wo er eine Zeit lang den Tänzern zugesehen hatte. Er erteilte noch Anweisung, tags darauf Holz herbeizuschaffen, nahm das Mahl gemeinsam mit den Kindern und dem Gesinde ein und entkleidete sich sodann am Ofen. Er kündigte an, zu Bett zu gehen, und bat die Hausgenossen, das Licht zu löschen, da es an Öl mangele. Marie folgte ihm alsbald; die Magd und die Kindermagd legten sich mit den Kindern in der angrenzenden Kammer nieder. Am folgenden Morgen erwachten alle zur gewohnten Stunde. Thomas jedoch war an keinem der Orte aufzufinden, an denen die Hausleute ihn vermuteten.

Die Amtsleute nahmen eine erste Besichtigung vor und vernahmen die Anwesenden. Die junge Kindermagd Sybille Sangloff zählte fünfzehn Jahre, der Stallknecht Christoph Köhler deren achtzehn. Beide versicherten, gleichwie Marie und die Magd Anna Rüger, in der Nacht nicht das geringste Ungewöhnliche vernommen zu haben. Christoph Kresse, der Thomas noch vor dem Kruge begegnet war, beschrieb ihn als gedankenvoll; sein Bruder und weitere Dorfbewohner neigten gleichfalls der Annahme eines Selbstmordes zu. Das Konsistorium gestattete ein stilles Begräbnis abseits der geweihten Erde, da der Freitod nach damaliger Auffassung als schwere religiöse Verfehlung galt. Die Angelegenheit schien damit beigelegt.

Doch fand das Geschehene dabei kein Verbleiben. Das vor Ort aufgenommene Protokoll warf bedenkliche Fragen auf, und im Dorfe mehrte sich das Raunen. Das Gebaren Maries und eines vormaligen Mühlknappen namens Martin Müller erregte alsbald Argwohn. Den Nachbarn war die heimliche Neigung zwischen beiden nicht verborgen geblieben. Martin hatte Fockendorf zwar zu Weihnachten 1688 verlassen, nachdem Thomas die beiden überrascht hatte, war jedoch hernach mehrfach zurückgekehrt. Am 29. Juni 1689 hatte er Marie heimlich in Altenburg getroffen. Sie waren gemeinsam in einen Weinkeller eingekehrt; kurz darauf ward Martin abermals in der Umgebung der Mühle gesehen.

Die Nachforschungen förderten mehrere Umstände zutage, die sich schwerlich mit einem freiwilligen Scheiden des Müllers vereinbaren ließen. Thomas hatte am Vorabend noch wie gewohnt sein Tagwerk verrichtet und friedlich gespeist. Er hatte angekündigt, sich zur Ruhe zu begeben, doch fand man den Leichnam in einer Vorratskammer, worin er sonst niemals schlief. Seine Ehefrau schien über sein Ausbleiben im Ehebette keinerlei Unruhe verspürt zu haben. Martin wiederum war der Erste gewesen, der den Bewohnern des Nachbardorfes hinterbrachte, Thomas habe sich entleibt; in der folgenden Nacht kehrte er erneut zur Mühle zurück und verweilte bei Marie. Diese Verdachtsmomente bewogen das fürstliche Amt, die beiden Liebhaber in Verhaft zu nehmen.

Der gedruckte Bericht vermerkt, dass Marie bereits im ersten Verhör auf Zureden des Inquisitors ein Geständnis ablegte und alsdann auch Martin anhielt, die Wahrheit zu bekennen. Ihrem Eingeständnis zufolge war der finstere Entschluss bei ihrer Zusammenkunft in Altenburg gereift, als sie über das unselige Eheleben und die Unmöglichkeit einer gemeinsamen Zukunft klagten. Sie beschlossen, den Tod des Müllers wie einen Freitod erscheinen zu lassen. Am ersten dafür ausersehenen Abend verhinderte die Anwesenheit von Mahlgästen das Vorhaben, sodass sie den Plan um zwei Tage aufschoben. Die Chronik bezeichnet sodann die Nacht zum 2. Juli als diejenige, in der die Tat vollbracht wurde.

Das erste Protokoll beschrieb den Leichnam, der in einer Abstellkammer aufgefunden worden war: halb kniend, nur mit dem Hemde bekleidet, während Hosen und Mütze auf der Diele lagen. Die Richter bemerkten überdies ein in die Wand geschlagenes Bandeisen, dunkle Striemen am Halse sowie sechs kleine Hautabschürfungen am unteren Rücken. Diese Spuren boten für sich genommen noch keinen unumstößlichen Beweis, nährten jedoch die Zweifel, die bereits durch den ungewöhnlichen Auffindeort und das Fehlen jeglichen Lärms im Hause geweckt worden waren. Kein Augenzeuge hatte die nächtlichen Vorgänge beobachtet. Die ursprüngliche Annahme stützte sich mithin allein auf den äußeren Anschein und das erste Urteil der Angehörigen; die weiteren Ermittlungen mussten diesen Eindruck nunmehr an den Beziehungen der Verdächtigen, ihren Handlungen am Folgetag und ihren Aussagen messen.

In ihren von der Chronik überlieferten Geständnissen schilderten Marie und Martin daraufhin, wie sie die Täuschung ins Werk gesetzt haben wollten. Marie gab an, sie habe sich des tiefen Schlafes ihres Mannes versichert und alsdann Martin herbeigerufen. Gemeinsam hätten sie ihn im Ehebett erdrosselt und den Leichnam sodann in die Vorratskammer geschafft. Dort habe ein unbedachter Umstand die Inszenierung ins Stocken gebracht: Nichts war vorbereitet gewesen, um den Toten aufzuhängen. Martin musste erst ein Eisen in die Mauer treiben; ungeachtet dieses Getöses behaupteten die Hausgenossen, nichts vernommen zu haben. Die Verletzungen am Rücken erklärten die Beschuldigten mit dem Schleifen des Körpers über eine Schwelle oder Bank. Hernach hätten sie die Kleider auf dem Boden ausgebreitet, um den Anschein eines Selbstmordes zu vollenden. Es war ihr Plan gewesen, dass die Kindermagd den Müller zuerst im Wirtschaftsgebäude suchen sollte und Marie so tun konnte, als erfahre sie erst im letzten Augenblick von seinem Tode. So knüpft die Chronik die Ungereimtheiten des Protokolls an eine nachträgliche Tatortinszenierung. Gleichwohl ist die Beschaffenheit der Quelle zu bedenken: Der Text von 1847 gibt Aussagen wieder, die erst unter dem Druck des Verhörs erlangt wurden, ohne dass ein unmittelbarer Zeuge oder eine Obduktion vorgelegen hätte, und bettet sie in die moralisierende Betrachtungsweise jener späteren Zeit ein.

Das Gericht übersandte die Akten an den Schöppenstuhl zu Jena, jenes gelehrte Spruchkollegium, dem das Gutachten über das Strafmaß oblag. Die Schöppen erkannten für Marie Lange auf die Strafe des Säckens, während Martin Müller zum Tode durch das Rad verurteilt wurde; im Gefüge des damaligen Strafrechts galt Letzteres als die weitaus härtere Strafe. Die örtliche Obrigkeit ersuchte das Kollegium um nähere Auskunft bezüglich der Behandlung der Leichname nach der Hinrichtung sowie über die Ungleichheit der Strafen. Die Schöppen beriefen sich auf das Herkommen des Landes und hielten das Erkenntnis aufrecht. Die Akte bezeugt somit nicht allein die Untersuchung eines zweifelhaften Todesfalles, sondern veranschaulicht zugleich das schwere Gewicht des Gewohnheitsrechts bei der Bemessung von Strafe und Begräbnis.

Martin fand sich damit nicht ab. Sein Vater veranlasste einen Advokaten zur Abfassung einer Verteidigungsschrift, welche die Beweiskraft der Tat mangels einer gerichtlichen Leichenöffnung anfocht. Zudem trug er vor, die Beziehung seines Sohnes zu Marie dürfe nicht als gemeiner Ehebruch gewertet werden. Zwei gelehrte Spruchkollegien, zu Jena und zu Leipzig, verwarfen diese Einrede. Sie befanden, dass das Fehlen eines Sektionsbefundes die übrigen Beweisstücke, vorderhand die abgelegten Geständnisse, nicht zu entkräften vermöge und dass Maries Leumund oder Vorleben an Martins Schuld am Morde nichts ändere. Die Rechtsfindung gründete mithin nicht auf der Annahme, der Ehebruch beweise an sich schon den Mord, sondern auf der Anklage und den Geständnissen bezüglich des Todes von Thomas.

Die beiden Verurteilten bekräftigten ihr Bekenntnis vor offenem Gericht und suchten laut dem Chronisten keinen weiteren Rechtsbehelf mehr. Am 17. August 1689 wurde Marie unweit von Fockendorf ertränkt; Martin wurde gerädert und sein Leib hernach auf das Rad geflochten. Die Chronik vermerkt, dass beide Reue bezeugten. Maries Leichnam wurde an der Richtstätte verscharrt; jener Martins verblieb auf dem Rade zur Schau gestellt neben ihrem Grabe. Von einer späteren Untersuchung, die das Urteil in Zweifel gezogen hätte, berichtet die Quelle nicht.

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Vollständiges Kapitel gelesen in der lokalen Transkription „Die Müllerin von Fockendorf“, Zeilen 10955–11702 einschließlich (Druckseiten 216–231); das nachfolgende Kapitel hebt mit Zeile 11703 an. Die Lektüre umfasst den ersten Befund des Selbstmordes, das Protokoll und die Aussagen der Hausgenossen, die Verdachtsmomente bis zur Verhaftung, die überlieferten Geständnisse von Marie Lange und Martin Müller, das Gutachten des Schöppenstuhls zu Jena, die Verteidigungsschrift wider das Fehlen einer Obduktion, deren Verwerfung durch die Juristenfakultäten zu Jena und Leipzig sowie die Hinrichtung vom 17. August 1689. Die Quelle ist eine rückschauende OCR-erfasste Chronik; sie enthält moralische Urteile des 19. Jahrhunderts, die sich die vorliegende Erzählung nicht zu eigen macht. Originalakten oder Faksimile wurden nicht kollationiert.

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