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Justiz & Skandale · Schweiz

Die Flamme über den Wolken

Auf dem Grimselpass brennt das Hospiz von Peter Zybach nieder, kurz bevor die Erneuerung seines Pachtvertrags ansteht. Der Bericht der Gazette des Tribunaux vermeldet vor der Tat beiseitegeschaffte Möbel, den drei Dienstknechten gegebene Versprechen und schließlich ein Urteil, das streng zwischen dem Anstifter und den Ausführenden unterscheidet. Zybach wird zum Tode verurteilt, das Gericht empfiehlt ihn jedoch dem Großen Rat zur Begnadigung; die drei Mitangeklagten erhalten elf beziehungsweise zwölf Jahre Zwangsarbeit. Der Zeitungsbericht vom Mai 1853 lässt den Ausgang des Gnadengesuches offen.

In der Nacht auf den 6. November 1852 stand der Grimsel in Flammen. Am folgenden Morgen erfuhr Peter Zybach, der Hospizwirt des Passes, durch einen Knecht, das Haus sei eingeäschert worden, und überbrachte der örtlichen Obrigkeit die Kunde. Sogleich regten sich Gerüchte, finsterer noch als die Brandstätte: von verschollenen Reisenden ging die Rede, von Mordtaten im Gebirge und geraubtem Gut. Die Gazette des Tribunaux stellte jedoch klar, dass diese Vermisstenfälle ein gesondertes Verfahren bildeten. Die nach Italien und andernorts gerichteten Rechtshilfeersuchen hätten den Brandstiftungsprozess ungebührlich verzögert; man trennte die Akten daher ab. Über das Schicksal der ausgebliebenen Wanderer sollte nicht zu Thun entschieden werden.

Die Örtlichkeit verlieh dem Brande seine unheimliche Wucht. Das Hospiz thronte hoch über den Tälern inmitten schroffer Felsen an der Straße, die ins Wallis, zur Furka und zum Gotthard führt. Bei der Handeck stürzt die Aare in einen Schlund hinab; im Sommer, so wusste der Berichterstatter zu melden, vermochte die Zuflucht bis zu hundert Reisende je Nacht zu beherbergen. Es handelte sich um keine gewöhnliche abgelegene Schenke, sondern um eine feste Station des Passverkehrs: Hier fanden Wanderer Herberge, Reittiere und die Armen tatkräftigen Beistand.

Die Gebäude waren mit dem Verkehr gewachsen: einem uralten Kernbau folgten Erweiterungen im Jahre 1826 und in den darauf anschließenden Jahren. Am Vorabend des Brandes umfasste das Anwesen laut Blatt drei Wohnhäuser und ein als Schuppen genutztes Zollgebäude mit rund vierzig Zimmern und an die hundert Betten. Ihr Verlust barg weit mehr als eine bloße Assekuranzfrage; er warf unausweichlich das Problem des Wiederaufbaus und der künftigen Pacht auf.

Zybach war 1836, nachdem sein Schwiegervater aus Gesundheitsrücksichten zurückgetreten war, zum Hospizwirt bestellt worden. Seine 1841 auf zwölf Jahre erneuerte Pacht lief mit dem 31. Dezember 1853 ab. Es entsprach dem Brauch, die Vergabe ein Jahr zuvor zu regeln; mehrere Bewerber standen bereit. Ohne ordnungsgemäße Rechnungsbücher, so vermerkt die Zeitung, bezifferte Zybach seine Jahreseinnahmen auf vierzehntausend Franken, die vornehmlich im Sommer flossen, und schätzte sein Vermögen auf über hunderttausend Franken. Er wähnte sich unentbehrlich und pflegte sich als den „Mann vom Grimsel“ zu bezeichnen.

Diese Umstände erhellen das vermutete Motiv, ohne es für sich genommen bereits zu beweisen. Die Gazette erinnerte an frühere Rechtsstreitigkeiten und Verurteilungen wegen Schleichhandels, die dem Ruf des Wirts geschadet hätten. Im September 1852 soll Zybach der Kommission eine Zinserhöhung von mehr als tausend Franken jährlich angeboten haben – unter der Bedingung, ihm die Pacht ohne Konkurrenz auf achtzehn Jahre zu sichern; das Begehren wurde verworfen. Wenige Wochen darauf brannten die Gebäude. Die Geschworenen hatten die Tatsachen zu prüfen, nicht bloß diesen zeitlichen Zusammenhang.

Am Morgen des 7. November eröffnete Zybach der Behörde, ein Dienstknecht habe ihm die Schreckenspost hinterbracht. Zunächst gab er an, das Feuer sei in der Stube Nummer 10 ausgebrochen, die ein Geselle bewohnt habe, welcher wohl in den Flammen umgekommen sei. Den Ausbruch verlegte er auf elf Uhr des Vorabends und schilderte ein derart rasendes Umsichgreifen des Feuers, dass kaum ein Möbelstück habe gerettet werden können. Die beiden anderen Knechte, so vermerkt die Gazette, traten dieser Darstellung jedoch alsbald entgegen. Von jenem Augenblick an war die Untersuchung keine schlichte Schadenaufnahme mehr.

Als die Beamten nebst mehreren Honoratioren den Brandplatz in Augenschein nahmen, fiel ihnen nahe einer Miste eine auffällige Unordnung auf. Nachgrabungen brachten etliche Kisten ans Licht, die mit Mobilien aus dem Hospiz vollgestopft waren. Im Zollgebäude, das vom Brande verschont geblieben war, da es abseits der Wohnbauten stand, entdeckte man weiteren Hausrat, darunter unter Heu verborgene Matratzen. Manche Kisten waren aus Dielen gezimmert worden, die man zuvor den nun eingeäscherten Gebäuden entrissen hatte. Das im Schuppen angelegte Versteck vertrug sich schlecht mit der Behauptung eines jähen, gänzlichen Verlustes: Die Gegenstände waren in Sicherheit gebracht worden, ehe auch nur der erste Rauch aufstieg.

Zybach wohnte diesen Funden bei. Der Berichterstatter schreibt ihm dringliche Bitten zu, man möge das Nachspüren einstellen. Er habe versprochen, keinen Heller von der Brandkasse zu fordern und den Schaden auf eigene Kosten zu beheben, koste es, was es wolle. Daraufhin habe der Bezirksrichter ihm sein Gebaren scharf vorgehalten. Wenig später stürzte sich Zybach in einen kleinen Bergsee; man zog ihn aus den Fluten und pflegte ihn. Die Gazette deutet diesen Schritt als Anwandlung von Verzweiflung, doch gestattet dies nicht, darin bereits ein förmliches Schuldbekenntnis zu sehen: Das Geständnis, welches das Blatt wiedergibt, fällt erst im Zuge des Verhörs, worin Zybach einräumt, das Hospiz habe in Brand gesteckt werden sollen.

Dem Artikel nach rechtfertigte Zybach die Brandlegung mit dem Zustand der Baulichkeiten: Ein Neubau sei unumgänglich gewesen, und die Versicherungssumme sollte zur Deckung der Kosten dienen – zum Besten des ganzen Landes. Er hielt sich für den einzigen Bewerber, der fähig sei, auf eigene Faust wieder aufzubauen. Der Berichterstatter folgert aus den Verhören hingegen, die wahre Absicht habe darin bestanden, die Assekuranz zu prellen und die Mitbewerber aus dem Felde zu schlagen. Weder vollständige Verhörprotokolle noch Rechnungsbelege sind abgedruckt; dieses Motiv erreicht uns allein über die Zusammenfassung des Berichterstatters.

Die Nachforschungen führten zur Festnahme Zybachs und dreier Dienstknechte. Bei der Eröffnung der Assisen des Oberlandes, die am Freitag, dem 13. Mai 1853, zu Thun zusammentraten, war der Zuhörerraum dicht besetzt. Vier Männer standen vor den Schranken: Peter Zybach, zweiundsechzig Jahre alt; Heinrich Blatter, genannt „Kaiser“, fünfzig Jahre; Kaspar Abplanalp, sechsundvierzig Jahre; und Heinrich Abplanalp, fünfundvierzig Jahre alt. Die Zeitung zeichnet sie nach eigenem Ermessen, mitunter herablassend und vom Klassenstandpunkt geprägt, indem sie die beiden Abplanalp als geistig minderbemittelt hinstellt. Solche Wertungen sind dem Chronisten zuzuschreiben; sie gehören weder zur Beweisführung noch zum Urteil.

Laut Bericht bezog sich Zybach lieber auf das Vorverfahren, als sich in Einzelheiten zu ergehen. Er habe Reue bekundet, bedauert, die drei anderen hineingezogen zu haben, und um Milde für seine Familie gefleht; diese Zeitungszitate stellen kein wörtliches Protokoll dar. Der Berichterstatter vermeldet, Zybach habe zunächst Kaspar Abplanalp, seinem Knecht seit fünfzehn Jahren und zugleich seinem Schuldner, siebenhundertfünfzig Franken versprochen. Dieser habe abgelehnt und ihn an seinen Schwager Blatter verwiesen, dem eine ähnliche Summe zugesagt worden sei. Heinrich Abplanalp sei hernach hinzugezogen worden; die Gazette erwähnt fünfzehnhundertzehn Franken für das Gelingen des Plans, ohne die Aufteilung näher auszuführen.

Die Gazette berichtet vom Ankauf von Schwefel und Gasflaschen durch Blatter sowie vom Befehl, günstigen Wind abzuwarten. An jenem in den Verhandlungen erörterten Abend tranken die drei Knechte Wein; Blatter hielt eine Kerze an eine Bodenöffnung, während die beiden Abplanalp nach Darstellung der Anklage einige wertlose Gegenstände ins Freie trugen, um den Schein zu wahren. Dies ist kein Augenzeugenbericht des Korrespondenten, sondern die von ihm wiedergegebene richterliche Rekonstruktion.

Blatter gab an, der Belohnung erlegen zu sein und geglaubt zu haben, einem Manne keinen großen Schaden zuzufügen, der wohlhabend genug sei, neu zu bauen. Die beiden Abplanalp sollen sich ähnlich eingelassen haben. Die Staatsanwaltschaft erblickte darin die Verführung dreier Leute durch ihren Brotherrn, der damit das Vertrauen der gesamten Talschaft missbraucht habe. Der Verteidiger bestritt die Schwere des Verbrechens nicht; er berief sich auf den Hochmut, Zybachs Hängen am Grimsel und die Furcht, mit den Seinen das Hospiz verlassen zu müssen. Er plädierte auf mildernde Umstände unter Verweis auf Reue und Schadenswiedergutmachung.

Die Verhandlung begann um acht Uhr morgens und endete gegen zwei Uhr nachmittags, als die Geschworenen sich zurückzogen. Eine Viertelstunde später sprachen sie Zybach schuldig, durch das Versprechen von Belohnungen zur Brandstiftung angestiftet zu haben, mithin als geistiger Urheber; Blatter und die beiden Abplanalp wurden als tatsächliche Brandstifter schuldig befunden. Die Geschworenen versagten Zybach jegliche Milderungsgründe, billigten sie jedoch den drei anderen zu. Diese Unterscheidung bildet den Angelpunkt des Prozesses: Der Mann, der die Lunte nicht eigenhändig angelegt hatte, wurde als Planer und Auftraggeber des Unternehmens verurteilt; jene, die es vollstreckten, erfuhren eine abweichende Beurteilung.

Der Staatsanwalt beantragte die Todesstrafe gegen Zybach und je zwanzig Jahre Zwangsarbeit für die drei anderen. Der Gerichtshof verurteilte Zybach unter Anwendung der Artikel 189 und 206 des Helvetischen Strafgesetzbuches zum Tode. Zugleich kündigte er an, nach Artikel 458 der Strafprozessordnung beim Großen Rat die Umwandlung der Strafe in Zwangsarbeit zu befürworten. Blatter und Kaspar Abplanalp erhielten je zwölf Jahre Zwangsarbeit; Heinrich Abplanalp elf Jahre. Alle vier wurden solidarisch zur Tragung der Kosten verurteilt. Das Blatt hält fest, dass der Große Rat erst gegen Ende Mai zu beschließen hatte: Der Bericht verbürgt somit die Empfehlung, nicht aber deren Erledigung.

So schloss die Sitzung, während eine Entscheidung außerhalb des Gerichtssaals noch ausstand. Die Geschworenen schieden zwischen dem, der versprochen und geplant, und jenen, die das Feuer entzündet hatten; die Gazette überließ die Gnadenfrage dem Großen Rat. Für Zybachs Angehörige und die Talschaften am Grimsel war das Urteil noch nicht das letzte Wort. Was die verschwundenen Reisenden betrifft, so blieb deren Fall abgetrennt – in diesem Berichte ohne Aufklärung.

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Die Quelle bildet die Korrespondenz eines Berichterstatters in der Gazette des Tribunaux vom 18. Mai 1853, S. 474. Der vollständige OCR-Text vom Titel des Artikels bis zu dessen gesetzlicher Anmerkung vor dem nächsten Eintrag ist in source-integrale.txt archiviert (SHA-256 ea945a4da5498245b0c466f8800ed509364dd8395548ff8345cdd1e2f6d4012e; 3.424 Wörter einschließlich Herkunftskopf). Das ENAP-PDF konnte im Web-Betrachter nicht geöffnet (Cache miss) noch unmittelbar heruntergeladen werden; ein Abgleich des Faksimiles oder eine Gesamtdurchsicht der Ausgabe wird nicht beansprucht. Die Gazette trennt die Brandstiftung von den Vermisstenfällen und schließt mit dem Hinweis, der Große Rat müsse über die Begnadigung erst noch befinden. Der Bericht erhebt mithin keinen Anspruch darauf, diese spätere Entscheidung zu verbürgen.

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