Ein Frachtschein des Bahnhofs von Laval meldete dem Käufer, die Ware sei dem Eisenbahntransport übergeben worden. Der Anklageschrift zufolge ließ Gogué dieses gefälschte Dokument überbringen, strich den für die Sendung vereinbarten Vorschuss ein und entwich alsdann spurlos: Kein einziges Frachtstück hatte je das Gleis verlassen. Zu diesem Pariser Verfahren trat ein weiteres hinzu, dessen Fäden bereits in Brüssel gesponnen worden waren, wo Kaufleute Güter aushändigten, die Gogué schleunigst veräußerte, ohne sie je zu bezahlen. Der Schwurgerichtshof des Départements Seine verhandelte über die beiden Männer als Helfershelfer desselben Handels; vor den Geschworenen jedoch schieden sich ihre Wege: Gogué legte ein Geständnis ab, während Franskin jede Mittäterschaft beharrlich bestritt.
Ende Juni 1878 verhandelte der Schwurgerichtshof der Seine die Sache in zwei Sitzungen, am 24. und 25. Tage des Monats, unter dem Vorsitz des Herrn Sevestre. Der am 28. Juni in der Gazette des Tribunaux erschienene Bericht hebt mit der Verlesung der Anklageakte an und zeichnet deren wesentliche Schritte nach, ehe er die Antworten der Angeklagten, die Zeugenaussagen und das Strafmaß wiedergibt. Es ist mithin die Stimme der Anklagebehörde, aus welcher wir die Mehrzahl der Einzelheiten schöpfen; die Zeitung enthält weder den vollständigen Wortlaut der Zeugenverhöre noch die Plädoyers der Verteidigung.
Gogué entstammte dem Getreidehandel. Er hatte dieses Gewerbe im Département Orne betrieben und sich, nachdem seine Unternehmungen fehlgeschlagen waren, nach Brüssel gewandt, wo er gegen Ende des Jahres 1875 ein Ehebündnis einging. Vom Jahre 1876 an nahmen seine kaufmännischen Beziehungen, so will es die Anklage, eine trügerische Gestalt an. Er ließ Briefbögen drucken, versehen mit dem Namen Rattier, Kaufmann für Getreide, Mehle, Malz, Öle, Weine und Kolonialwaren. Um neue Lieferanten zu ködern, wies er diese an Franskin, den er als Bankier ausgab, oder an sich selbst unter seinem wahren Namen, bisweilen auch an ein erdachtes Handelshaus Bersmans, welcher Name der Familie seiner Gemahlin entlehnt war.
Diese Kulisse aus Briefschaften und Referenzen verfehlte ihre Wirkung nicht. Die Händler durften wähnen, sie träten mit einem altbekannten Hause in Geschäftsverbindung oder mit einem Käufer, dessen Zahlungsfähigkeit durch Dritte verbürgt schien. Die Waren wurden geordert; die versprochenen Zahlungen bestanden in Anweisungen auf Paris oder in Wechseln, gezeichnet von unbemittelten Strohmännern und giriert von Gogué, der selbst über keinerlei Vermögen gebot. Sobald er der Güter habhaft geworden war, schleuderte er sie zu Spottpreisen auf den Markt. Der Erlös floss den Lieferanten nimmermehr zu: Ihre Rechnungen blieben unbeglichen.
Gleichwohl gaben nicht alle Verkäufer ihr Gut ohne Sicherheiten aus den Händen. Manche verlangten Nachnahme bei Lieferung; andere, über die bedenkliche Lage des Abnehmers ins Bild gesetzt, wiesen die Bahnstation an, das Frachtgut nur gegen bare Auszahlung auszufolgen. Alsdann verweigerte Gogué die Annahme, und dem Absender fielen die Transportkosten zur Last. Zumeist freilich, so bemerkt die Klageschrift, hatte er die Ladung bereits unterwegs abfangen und an sich bringen lassen. Diese Frachtverluste gehörten zum ersten Betrugsverfahren, bei dem ein Kaufmann die Waren tatsächlich dem Transport überantwortet hatte; sie sind nicht zu verwechseln mit den gefälschten Empfangsscheinen, hinter denen überhaupt keine Sendung stand.
Als die richterliche Verfolgung einsetzte, floh Gogué von Brüssel nach Paris. Zu Ausgang des Jahres 1876 mietete er sich zunächst am Boulevard Magenta Nr. 16 unter dem Namen Mercier ein, hernach in der Rue Saint-Lazare Nr. 4 unter dem Namen Cotin. Die Anklage legte ihm überdies eine Reihe weiterer Namen zur Last – Morel, Lunel, Dubray, Reiser und Rattier –, eingetragen für Logis in verschiedenen Stadtteilen, die er keineswegs bewohnte, an die er sich jedoch die Korrespondenz zustellen ließ. Die Anschriften mehrten sich mithin wie die vermeintlichen Handelshäuser: Die eine nahm die Briefe in Empfang, die andere barg den Mann, und die Namen wechselten nach Maßgabe der Notwendigkeit.
In Paris trat eine zweite Methode zu den früheren hinzu. Gogué wusste sich Blanko-Formulare zu verschaffen, die auf dem Bahnhof von Laval zur Bescheinigung von Güterabfertigungen dienten, zu welchem Zwecke er für eigene Sendungen dort Zutritt genoss. Die Anklage führt an, er habe das Vertrauen der Bahnbediensteten missbraucht, um der Dokumente habhaft zu werden. Hierauf bot er Käufern an verschiedenen Orten Waren an; war der Handel besiegelt, bedang er aus, dass ihm ein namhafter Teil des Preises gegen Aushändigung des Frachtscheins vorgeschossen werde. Er sandte das Papier ein, erhob das Geld und verschwand. Als der Käufer die Ware am Bestimmungsort heben wollte, ward ihm beschieden, es sei kein einziges Frachtstück aufgegeben worden.
Die beiden Kunstgriffe unterschieden sich durch den Gegenstand der Übergabe: auf der einen Seite wirkliche Güter, die entgegengenommen und ohne Begleichung der Schuld weiterveräußert wurden; auf der andern ein Vorschuss, erlegt für eine Ladung, die lediglich auf dem Papier bestand. Die Klageschrift beziffert die durch diese Ränke erlangten Gelder auf rund dreißigtausend Francs und fügt hinzu, Gogué habe sie vornehmlich auf Reisen und in den Spielhöllen durchgebracht. Jene Handelsleute, denen es gelang, ihre Waren wiederzuerlangen, erlitten laut Anklage noch dreitausendfünfhundert Francs an Frachtunkosten oder Beschädigungen. Dieser letztgenannte Betrag stellt weder einen dritten Betrug noch den Wert der Scheinsendungen dar; er beziffert allein die Spesen und Einbußen an den zurückgeholten Gütern. Die Klage fasst die durch beide Kniffe ergaunerten dreißigtausend Francs zusammen, ohne sie auf die Brüsseler und Pariser Operationen aufzuschlüsseln. Sie trennt mithin die Barmittel, die Gogué aus seinen Manövern zog, von den zusätzlichen Schäden jener Gläubiger, die wenigstens ihrer Habe wieder habhaft werden konnten.
Franskins Vorleben bot ein anderes Bild. Nachdem er als Hilfslehrer an einer Privatschule zu Vouziers und als Schulgehilfe in Reims gewirkt hatte, schlug er im September 1872 seinen Wohnsitz in Brüssel auf. Er fand dort Arbeit bei einem Drucker, in einem Korrespondenzbureau und später bei einem Zuckerbäcker. Die Anklageschrift hielt fest, dass er am 13. Juni 1877 in Abwesenheit zu zweieinhalb Jahren Gefängnis verurteilt worden war, weil er sich des Diebstahls und der Fälschung zum Nachteil seines Dienstherrn schuldig gemacht hatte, ehe er nach Paris übersiedelte. Diese frühere Verurteilung betraf einen anderen Sachverhalt; sie darf mit dem Verdikt vom Juni 1878 nicht verquickt werden. Die beiden Männer waren in Brüssel zueinander getreten, und die Staatsanwaltschaft legte Franskin die Beihilfe zu mancherlei Kombinationen Gogués zur Last. Sein Name hatte unter der Maske eines Bankiers als Bürgschaft gedient; das Aktenstück schildert jedoch nicht gesondert, welchen Anteil er an den einzelnen Handlungen trug. Vor den Geschworenen wies er das Einverständnis weit von sich und stellte sich als den von Gogué Hintergangenen dar.
In der Hauptverhandlung gingen die Standpunkte der Angeklagten völlig auseinander. Gogué, der im Ermittlungsverfahren alles geleugnet hatte, legte nun ein umfassendes Geständnis ab und bekannte sich der Urkundenfälschung wie des Betrugs schuldig; das Blatt schildert ihn als gebrochenen Mann und berichtet, er habe um Vergebung und Milde gefleht. Franskin hingegen verwahrte sich mit Entschiedenheit gegen die Vorwürfe und beteuerte, er habe in gutem Glauben gehandelt, sei kein Helfershelfer, sondern vielmehr Opfer und Spielball Gogués gewesen. Die Gazette bemerkt, die Aussagen der Zeugen hätten die Anklage vollinhaltlich gestützt.
Nach dem Strafantrag des Generaladvokaten de Bertheville und den Plädoyers der Herren Rechtsanwälte Crochard für Gogué und Démange für Franskin sprach die Jury beide Angeklagte für schuldig, billigte ihnen jedoch mildernde Umstände zu. Der Gerichtshof verurteilte Jean-Clément Gogué zu sieben Jahren Zuchthaus und Franskin zu drei Jahren Gefängnis. Gogué, welchem die Klage beide Betrugssysteme zuschrieb, hatte die Taten eingeräumt; Franskin, der sich als Getäuschter dargestellt hatte, wurde gleichfalls schuldig gesprochen.
Die Papiere des Hauses Rattier verhießen den Lieferanten bare Münze, die niemals einging; die Frachtscheine von Laval ließen die Käufer auf Sendungen harren, die kein Waggon je befördert hatte. Den einen hinterließ Gogué Waren, die nach teurer Irrfahrt mühsam eingeholt werden mussten; den andern überreichte er das wertlose Siegel einer erdachten Fracht. Der Urteilsspruch der Assisen bemaß die Sühne der beiden Gesellen: sieben Jahre Zuchthaus für jenen, der geständig war; drei Jahre Gefängnisstrafe für jenen, der beteuerte, man habe ihn betrogen.
