In einer Erziehungsanstalt zu Wimbledon empfing ein junger Mann, der sich ohne fremde Hilfe nicht auf den Beinen halten konnte, am Samstag, dem 3. Dezember 1881, den Besuch seines Schwagers. Dieser führte Gelatinekapseln mit sich – Gegenstände, deren Mechanismus er mit einer Unbefangenheit vorführte, die erst nach dem Tode von Percy Malcolm John ihre unheilvolle Bedeutung offenbaren sollte. Noch am selben Abend traten bei Percy heftige Schmerzen und Erbrechen auf; wenige Stunden später war er tot. Der Prozess gegen George Henry Lamson sollte sich ganz in jener knappen Spanne zwischen einem Besuch, einer geschluckten Kapsel und einer Agonie bewegen; er warf indessen auch eine weit grundsätzlichere Frage auf: Wie weit dürfen die Indizien eines Verbrechens tragen, wenn die Wissenschaft eine Substanz zwar erkennt, ihre genaue Natur und Dosis jedoch nicht mit letzter Gewissheit zu bestimmen vermag?
Percy stand im Alter von nahezu neunzehn Jahren. Eine Verkrümmung der Wirbelsäule hatte ihn des Gebrauchs seiner Beine beraubt; jede Bewegung verlangte Beistand. Er wohnte und lernte in Blenheim House, einer Privatschule in Wimbledon, wo ihn der Vorsteher, Herr Bedbrook, und dessen Familie umsorgten. Seine Lähmung war nicht allein ein Gebrechen: Sie bestimmte jeden Schritt, machte die Gegenwart anderer unabdingbar und setzte den jungen Mann den Handreichungen, Arzneien und Dingen aus, die man ihm anbot. Nichts in den Akten erlaubt es, aus dieser Hilflosigkeit einen Beweis gegen irgendeine Person zu konstruieren; sie verleiht der Szene um die Kapsel gleichwohl ihr eigentliches menschliches Maß.
Lamson war mit Percys Schwester vermählt. Nach der Schätzung Bedbrooks traf er gegen fünf Minuten vor sieben Uhr abends im Hause ein und brach rund fünfundzwanzig Minuten später wieder auf. Er trug leere Gelatinekapseln bei sich, die er als bequemes Mittel zur Verabreichung übelschmeckender Arzneien anpries. Das Protokoll vermerkt, dass er Bedbrook ein Exemplar reichte und daraufhin vorführte, wie sich eine solche Kapsel öffnen, füllen und wieder verschließen lasse. Er nahm Zucker aus der Schale – oder tat zumindest so, als nähme er welchen – und reichte die Kapsel sodann Percy; der junge Mann schluckte sie hinunter. Was die Zeugen sahen, belegte Lamsons unmittelbare Nähe zu der Handlung. Was sie nicht sahen – eine an Ort und Stelle vorgenommene Analyse, die genaue Beschaffenheit des Inhalts im Augenblick des Schluckens –, sollte zum Angelpunkt der Verhandlung werden.
Nach dem Fortgang des Besuchers klagte Percy über ein Brennen im Magen. Die Erscheinungen verschlimmerten sich zusehends: Erbrechen, Leibschmerzen, quälende Empfindungen in der Kehle und auf der Haut, verbunden mit heftiger Unruhe. Die Anwesenden mühten sich um Beistand, während man nach den Ärzten schickte. Herr Bedbrook setzte den Todeseintritt um halb zwölf Uhr nachts an; Dr. Little, der dem Sterbenden bis zuletzt beistand, nannte zwanzig Minuten nach elf. Das Sitzungsprotokoll bewahrt somit zwei zeitlich nahe beieinander liegende Angaben, ohne sie zu einer einzigen zu verschleifen. Zeugen berichteten, Percy habe während seines Leidens die Empfindungen mit einer früheren Unpässlichkeit in Shanklin verglichen, die eingetreten sei, nachdem er eine Chininpille eingenommen habe, die ihm derselbe Schwager verabreicht haben soll. Dieser Vergleich stammte vom Kranken selbst, so wie die Zeugen ihn wiedergaben; er genügte für sich allein weder zur Bestimmung eines Giftes noch zum Erweis einer Tötungsabsicht.
Die Leichenschau brachte Reizungen und Blutüberfüllungen des Magens zutage. Die Ärzte erkannten auf eine Vergiftung, doch die Sektion lieferte keinen Hinweis auf die Hand, die das Gift gereicht hatte. Die Nachforschungen wandten sich daraufhin den sichergestellten Stoffen zu: Pillen, Pulvern, Erbrochenem und Urin. Kapselschachteln, Gebäck, Konfekt, Zucker und Sherry wurden begutachtet; die protokollierten chemischen Untersuchungen wiesen darin kein Gift nach. Eine verdächtige Pulverprobe, die unter zwanzig Asservaten als Nummer 16 geführt wurde, enthielt nach Ansicht der Sachverständigen mit Aconitin versetztes Chinin. Mehrere dem Leichnam entnommene Proben wurden gleichfalls als positiv beurteilt.
Dr. Stevenson und der Chemiker Dupré erläuterten die von ihnen angewandten Verfahren. Ihr Befund wog schwer: Sie erkannten in den untersuchten Substanzen Aconitin und hielten diesen Stoff für die Todesursache. Doch in dem Maße, wie die Anklagebehörde diese Gewissheit entfaltete, traten in den Einzelheiten der Methoden auch deren Grenzen hervor. Stevenson räumte ein, dass es an einer spezifischen chemischen Farbreaktion fehle, um Aconitin mit jener Unzweifelhaftigkeit nachzuweisen, wie man sie heute von instrumentellen Messverfahren erwartet. Die Geschmacksprobe und die an Mäusen beobachteten Wirkungen bildeten wesentliche Stützen der Bestimmung; der Zeuge gab zu, dass auch andere Gifte vergleichbare örtliche Reizungen hervorrufen könnten. Die Sachverständigen rückten von ihrem Urteil nicht ab, doch die Geschworenen vernahmen nicht bloß den genannten Namen des Giftes, sondern auch den unsicheren Pfad, der zu diesem Schluss geführt hatte.
Ebenso nahm man die Giftkäufe ins Visier. Zwei Angestellte der Handlung Allen & Hanbury bekundeten, Lamson habe am 24. November zwei Gran Aconitin erworben; ein anfänglicher Irrtum über die genaue Bezeichnung der Substanz wurde berichtigt, und das Kassenbuch stützte die Aussage. Ein Apotheker von der Isle of Wight meldete einen früheren Kauf vom 28. August über drei Gran Atropinsulfat und ein Gran Aconitin. Beide Stoffe und Mengen waren voneinander verschieden; Smiths Zeugenaussage im Faksimile der späteren Ausgabe nennt diese Mengen, während die dortige einleitende Zeittafel für diesen Kauf zwei Gran Aconitin verzeichnet; diese innere Abweichung bleibt in den Akten bestehen, und die Abschrift der API gibt »grains« fälschlich mit »grams« wieder. Diese Käufe brachten gefährliche Substanzen mit der Vorgeschichte des Angeklagten in Verbindung; sie bewiesen indes weder, dass das im Körper gefundene Gift eben aus diesen Beständen stammte, noch welche Menge Percy tatsächlich verabreicht worden war.
Die Anklage ließ ferner Gläubiger und Bekannte vernehmen, die über Lamsons Vermögensverhältnisse Auskunft gaben. Er drückten erhebliche Schulden, vor allem in Bournemouth. Percy besaß dem Vernehmen nach ein Vermögen von rund dreitausend Pfund; sollte er vor Erreichen der Volljährigkeit versterben, fiel sein Nachlass seinen beiden Schwestern zu, von denen eine Lamsons Ehefrau war. Erbvergleiche und finanzielle Interessen innerhalb der Familie wurden eingehend erörtert. Es liegt auf der Hand, dass diese Umstände dem Prozess den Verdacht eines geldgierigen Motivs aufprägten. Sie durften gleichwohl nicht mit dem Beweis der Tat selbst verwechselt werden: Die Aussicht auf eine Erbschaft, so beunruhigend sie sein mag, belegt noch nicht, was sich in der Kapsel befand, und eine Schuldsumme verwandelt eine bloße Möglichkeit nicht in eine erwiesene Tatsache.
Worte, die Lamson zugeschrieben wurden, boten der Anklage weitere Handhaben. Zeugen bekundeten, er habe sich zuvor über Percys schwindende Kräfte geäußert und gar vorausgesagt, der Kranke werde nicht mehr lange leben. Ein Freund berichtete, Lamson habe ihm am 2. Dezember anvertraut, der Zustand des jungen Mannes verschlimmere sich zusehends. Diese Erinnerungen wogen schwer, doch sie stammten von Zeugen, die sie erst vor Gericht zu Protokoll gaben; Zusammenhang, Zeitpunkt und Sinngehalt bedurften sorgsamer Würdigung. Andere Stimmen zeichneten Lamson im Gegenteil als sanftmütigen, friedfertigen Mann. Ein gelobter Charakter beweist freilich die Unschuld ebensowenig, wie ein beunruhigender Ausspruch allein den Mord belegt.
Lamson hatte England verlassen und war im April nach New York gereist; er kehrte im Juli zurück, reiste im August abermals ab und fand sich, der in der Verhandlung vorgelegten Chronologie zufolge, im Oktober wieder ein. Nach Percys Tod weilte er in Paris. Am 8. Dezember stellte er sich aus eigenem Antrieb Scotland Yard. In einem an Chapman gerichteten Brief bestritt er jede Schuld und verwies darauf, Bedbrook habe mit eigenen Augen gesehen, wie er die Kapsel mit dem Zucker aus der Schale gefüllt habe. Diese Einlassung focht die Deutung des Besuchs an; sie brachte die übrigen Belastungsmomente nicht zum Verschwinden, rief jedoch in Erinnerung, dass die beobachtete Handlung mehr als eine Auslegung zuließ, von denen nur eine zum Verbrechen führte.
Ein im Gerichtssaal verlesenes Schreiben des Innenministeriums hielt fest, dass ein Antrag der Verteidigung abgewiesen worden war, einen eigenen Analytiker zur amtlichen Untersuchung hinzuziehen zu dürfen. Diese Ablehnung beweist zwar nicht, dass der Befund der Anklage unzutreffend gewesen wäre. Sie wirft indessen ein Licht auf die Ungleichheit der Mittel, die den Parteien zur Verfügung standen, um ein Gutachten anzufechten, das auf Verfahren beruhte, welche die Sachverständigen selbst als unvollkommen beschrieben hatten. In einem Fall, in dem das Gift einzig durch die Hände der Chemiker Gestalt annahm, war diese verfahrensrechtliche Schranke von nicht geringem Gewicht.
Die Verhandlung vor dem Old Bailey begann am 27. Februar 1882. Die Beweisaufnahme fügte Kapsel, Krankheitszeichen, Laborbefunde, Giftkäufe, Schulden, Zeugenaussagen und die Abreise ins Ausland aneinander. Diese Häufung von Indizien bildete eine erdrückende Anklage; sie vermochte gleichwohl die Vorbehalte nicht auszuräumen, die jedem einzelnen Beweisstück anhafteten. Enthielt das sichergestellte Pulver tatsächlich das von den Experten bestimmte Aconitin? War die Percy gereichte Kapsel jene, deren Inhalt manipuliert worden war? Welches Gewicht kam den Einkäufen und den Lamson zugeschriebenen Worten zu? Das überlieferte Protokoll bewahrt Zeugenaussagen und Urteil, bietet jedoch keine moderne forensische Nachprüfung, die all diese Fragen im Rückblick zweifelsfrei auflösen könnte.
Die Geschworenen sprachen George Henry Lamson schuldig; das verhängte Strafmaß lautete auf Tod. Mit diesem Spruch endet der Bericht über den Prozess. Er gestattet es weder, die Erwägungen der Geschworenen zu erdichten, noch einen richterlichen Urteilsspruch in eine lückenlose naturwissenschaftliche Beweisführung umzudeuten. Percy John starb, nachdem er eine Kapsel geschluckt hatte, die ihm sein Schwager gereicht hatte; die Zeugen bestätigten diesen Vorgang, und die Sachverständigen erkannten auf Aconitin. Zwischen diesen beiden Tatsachen bleiben die Grenzen, Einwände und Wahrscheinlichkeitsschlüsse bestehen, aus denen das Gericht sein Urteil formte. So schließt in den erhaltenen Akten ein Fall, dessen eigentliche Frage nicht bloß darin bestand, ein Gift zu benennen, sondern zu entscheiden, ob die Indizien, zusammengefügt ohne Raum für vernünftigen Zweifel, zweifelsfrei auf jenen wiesen, der es verabreicht hatte.
