Die Kasserolle war gespült worden. Der Reis fortgeworfen. Als die Justiz dieses Mittagsmahl befragen wollte, was sich im Laden zugetragen habe, fand sie weder die aufgetragene Speise noch deren Reste vor. Man hatte geschwenkt, gescheuert, die Terrine geleert: gewöhnliche Handgriffe der Wirtschaft, die nun zu Beweisstücken einer todeswürdigen Anklage wurden. Im Paris des Jahres 1823 sollte Marie-Adélaïde Bodin, Witwe Boursier, dartun müssen, weshalb man das Geschirr abwusch, während ihr Gatte im Sterben lag.
Ein Gabelfrühstück an der Ladentheke
Die Spezereiwarenhandlung lag an der Ecke der Rue de la Paix und der Rue Neuve-Saint-Augustin. Guillaume-Étienne Boursier betrieb sie gemeinsam mit seiner Frau, die er 1809 geheiratet und mit der er fünf Kinder gezeugt hatte. Eine betagte Tante, Handlungsgehilfen, eine Magd sowie die Besucher des Hauses bildeten um sie jene kleine Welt, in der niemand alles übersieht, doch jedermann ein Bruchstück bewahrt. Nach der Katastrophe galt es, diese Erinnerungen zusammenzupassen; sie wollten sich jedoch nicht so reibungslos fügen wie die Waren auf den Regalen.
Am Morgen des 28. Juni war Boursier, den Aussagen der Magd Joséphine Blin zufolge, wie gewohnt aufgestanden. Er fand gar noch Zeit, das Gesicht seiner schlafenden Frau mit Schnurrbärten zu bemalen und nach einem Spiegel zu verlangen, als sie erwachte. Er hatte vorgehabt, mit einem Freunde auszugehen. Nichts an diesem Tagesanbruch, wie er vor den Assisen geschildert wurde, deutete auf das Kommende hin. Der eheliche Scherz sollte indessen gleichfalls zum Argument gereichen: Konnte man an den Selbstmord eines Mannes glauben, der soeben noch gescherzt hatte? Die Frage stand im Raum; die Szene allein vermochte die Antwort nicht zu geben.
Joséphine hatte Reis zubereitet, von dem sie gegessen und eine Portion für das Kind beiseitegestellt haben wollte. Das Frühstück des Hausherrn wurde in einer Kasserolle herbeigebracht und auf ein Schreibpult nahe der Theke gestellt. Einige Minuten verstrichen, ehe er die Speise anrührte. Alsbald beklagte er einen widrigen Geschmack. Aus der Küche entgegnete die Magd, sie habe davon gekostet, ohne etwas zu bemerken. Madame Boursier sollte erklären, ebenfalls versucht zu haben. Was diesen letzten Punkt betrifft, so mochten Zeugen ihre Worte wiedergeben; niemand trat vor, der bezeugt hätte, sie den Löffel zum Munde führen gesehen zu haben.
Das Erbrechen setzte ein. Man rief Ärzte herbei; die Beistände folgten aufeinander, vermochten den Kranken jedoch nicht zu retten. Die Doktoren Bordot und Tartra suchten nach einer Erklärung für diese Zufälle, während das Haus, wenige Stunden zuvor noch ganz dem Handel zugewandt, sich mit dem Kommen und Gehen füllte, das ein Todeskampf nach sich zieht. Nach rund zwei Tagen verschied Boursier. Der Verdacht einer Vergiftung hatte die übrigen ärztlichen Hypothesen in den Gesprächen noch nicht verdrängt. Bald jedoch sollte er die Gerüchte des ganzen Viertels beherrschen.
Was das Wasser fortgespült hatte
Unterdessen hatte die Ehefrau den Reis in eine Terrine geschüttet und die Kasserolle mit Wasser ausgeschwenkt. Joséphine hatte sie hernach gescheuert. Wer hatte den Befehl zum Waschen erteilt? Vor Gericht wies die Magd auf ihre Herrin; diese bestritt es. Doch räumte Joséphine ein, aus eigenem Entschluss die Kasserolle gescheuert und die Terrine entleert zu haben. Es gab folglich nicht eine einzelne Handlung, vollzogen von einer einzigen Hand, deren Sinn augenfällig gewesen wäre. Es gab mehrere alltägliche Verrichtungen, widersprüchliche Angaben und am Ende einen vernichteten Speiserest.
Für die Anklagebehörde nahm dieses Verschwinden die Gestalt einer verbrecherischen Vorsichtsmaßregel an. Die Witwe hielt dem entgegen, sie habe lediglich die Reinlichkeit des Geschirrs dartun wollen. Dieselbe Schwierigkeit ergab sich hinsichtlich der Leichenöffnung, die nach Befragung der Verwandten zunächst unterblieben war. Konnte eine Familie diesen Eingriff verweigern, ohne ein Verbrechen verhehlen zu wollen? Durfte man ihr Zögern und jenes einer bereits verdächtigten Gattin auf dieselbe Weise deuten? Der Tod hatte den häuslichen Gewohnheiten eine zweite, ungleich gefährlichere Deutung verliehen.
Schließlich ließ man Boursier exhumieren. Doktor Orfila legte vor dem Schwurgericht die Befunde der Untersuchung dar: Im Magen war Arsenikoxyd in tödlicher Menge festgestellt worden. Weitere Ärzte bestätigten das Vorhandensein des Giftes. Die chemische Zergliederung brachte in die Akten ein, was die Zeugengespräche nicht hatten liefern können. Neben dem Arsenik verzeichnete sie indes keinen Namen. Zwischen dem festgestellten Stoff und jener Person, die ihn beigebracht hatte, musste die Untersuchung den gesamten Pfad erst noch bahnen.
Der Mann, den man empfing
Dieser Pfad führte über Nicolas Kostolo. Er gab an, aus Konstantinopel zu stammen, suchte eine Anstellung und war im Hause Boursier aufgenommen worden. Er war der Liebhaber der Frau geworden. Bei der Verhandlung leugnete er das Verhältnis nicht; seine Antworten über Geld, Frauen und Heiratsabsichten trugen vor allem dazu bei, ihn vor den Zuhörern verabscheuungswürdig erscheinen zu lassen. Die Staatsanwaltschaft schonte diesen Zug nicht. Doch konnte sich ein Mann eigennützig, eitel oder leichtfertig erweisen, ohne dass jede seiner schlechten Eigenschaften ein Zeugnis für Mordliebe gewesen wäre.
Die Liaison gab dem Verdacht eine beinahe schon vorgezeichnete Fabel: eine Gattin, die ihren Mann zu beseitigen wünscht, ein Liebhaber, der ihr beizustehen bereit ist, ein zur rechten Stunde fatales Frühstück. Kostolo hatte im Hause verkehrt und dem Kranken beigestanden; man hielt ihm gar den letzten Trank vor, den er ihm gereicht hatte. Doch galt es darzutun, dass einer dieser Akte der Gegenwart oder der Pflege eine Vergiftungshandlung geborgen hatte. Kein Zeuge hatte den einen oder die andere Angeklagte Gift in den Reis streuen sehen.
Gleichwohl existierte Arsenik in der Geschichte dieses Ladens, lange vor dem Tode. Boursier hatte im März 1822 solchen gekauft, um die Ratten zu vertilgen. Ein ehemaliger Handlungsgehilfe, Bailly, war bei diesem Werk zugegen gewesen. Was war danach geschehen? Hatte der Hausherr den Rest verwahrt, wie der junge Mann anfangs erklärt hatte, oder hatte Bailly ihn selbst in ein Flaschengestell geräumt? Vor dem Gerichtshof verfocht er die zweite Darstellung. Man hielt ihm sogleich die erste entgegen. Eine Erklärung, die Licht in die Sache bringen sollte, öffnete einen neuen Rechtsstreit im Rechtsstreit.
Das Paket hinter dem Brett
War Bailly beeinflusst worden? Hatte er seine Erzählung nach gewissen Besuchen geändert? Der Generaladvokat erwog eine Verfolgung wegen Meineids. Der Verteidiger der Witwe, Rechtsanwalt Couture, sah sich genötigt, seine eigenen Schritte zu rechtfertigen: Er hatte eine Nachuntersuchung beantragt, jedoch jede Unterredung mit dem Zeugen abgelehnt. Mitten in diesen Wechselreden erinnerte der Präsident daran, dass eine peinlich genaue Haussuchung keinerlei Arsenik im Laden zutage gefördert hatte.
Rousselot, erneut in den Zeugenstand gerufen, brachte daraufhin eine sonderbare Erzählung vor. Er hatte Bailly an Ort und Stelle begleitet. Vor einem schwer zugänglichen Fach niedergekniet, habe der Gehilfe zwei Beutel hervorgezogen. Der eine enthielt, so der Zeuge, Rattengift; der andere, ein in graues Papier geschlagenes Paket, barg nach ihrer Erkenntnis Arsenik. Rousselot erklärte, er habe es in das Fach zurückgelegt und sodann ein Brett davor genagelt, damit niemand daran rühre. Jenes Paket, das die Gerichtsbeamten nicht gefunden hatten, befände sich demnach noch immer dort, hinter seinem behelfsmäßigen Verschluss.
Dies war kein neues chemisches Gutachten, das den Assisen vorgelegt wurde, sondern die Aussage eines Mannes über das, was er entdeckt zu haben behauptete. Und selbst das Vorhandensein eines Restes hätte nicht bewiesen, dass niemand zuvor einen Teil entnommen hatte. Dennoch verwirrte es die Vorstellung eines Giftes, das unweigerlich in schuldigen Händen verschwunden sein musste. Je dichter man den Schluss fassen wollte, desto mehr stieß ein Zeuge wieder eine Türe auf. Couture führte die Geschworenen auf diese Klippe zurück: Die Unmöglichkeit, mit Gewissheit eine Hand zu bezeichnen, gestatte es nicht, einen Schuldigen zu küren, bloß um dem Verlangen nach einer Verurteilung zu genügen.
Die Freiheit unter den Blicken
In den Sitzungen vom 27., 28. und 29. November 1823 wandelte sich schließlich das Bild des Prozesses. Die Staatsanwaltschaft ließ die Anklage gegen Kostolo fallen, wenngleich sie sein Betragen unvermindert brandmarkte. Sie beharrte auf jener gegen die Witwe. Couture hob namentlich hervor, wie ungleich zwei ähnliche Aussagen aufgenommen wurden: Die Magd versicherte, von dem Reis gegessen zu haben, und man schenkte ihr Glauben; die Gattin erklärte, davon versucht zu haben, und eben dies Wort gereichte ihr zum Verdacht. Er rief auch die Ärzte in Erinnerung, die ohne Säumnis gerufen worden waren. Er forderte, die Indizien anders zu wägen denn mit dem zusätzlichen Gewichte des Skandals.
Nach einstündiger Beratung sprachen die Geschworenen beide Angeklagten nicht schuldig. Beifallsklatschen brach los; der Präsident befahl, die Ruhestörer festzunehmen. Nachdem er die Freilassung verkündet hatte, richtete er an die Witwe eine lange Rüge über ihren Lebenswandel, ihr Gewissen und die verlorene Ehre. Sie war soeben dem Vorwurf des Mordes entronnen; nun musste sie noch vernehmen, wie der Richter ihr öffentlich eine Schmach zuwies, die der Urteilsspruch in seinen Augen nicht getilgt hatte.
Die Gerichtschronik von 1828 berichtet, sie sei fast sogleich wieder hinter ihrer Ladentheke erschienen und das Volk habe sich mehrere Tage lang vor ihrer Türe gedrängt, um ihrer ansichtig zu werden. Dieses letzte Gemälde entstammt einer Schrift, die ihr unverhohlen feindlich gesinnt bleibt. Es zeigt zumindest, wie diese Begebenheit ihren Lesern überliefert wurde: eine Frau, der Freiheit wiedergegeben, doch dem Urteil der Vorübergehenden noch immer preisgestellt. Man konnte fortan den Laden betreten, ohne eine Angeklagte vor sich zu sehen. Es blieb abzuwarten, wie viele Kunden einwilligen würden, in ihr lediglich die Spezereihändlerin zu erblicken.
