Am 26. Dezember 1886 beabsichtigte Clément Foucault, in Begleitung seiner Magd, der Magd Caumont, nach Argentan aufzubrechen. Seine Ehefrau, Rosalie Guibout, rüstete die Suppe und trug sie auf. Der vor den Assisen verlesenen Anklageschrift zufolge nutzte sie einen kurzen Augenblick des Alleinseins, um aus einer Schublade ein am 15. Dezember erstandenes Päckchen hervorzuholen, die Hälfte davon in die Suppe ihres Gatten zu schütten und den Rest den Flammen zu übergeben. Clément aß. Darauf trank er einen Kaffee, den er zwar für schlecht befand, gleichwohl hinunterstürzte. Die Anklage betonte diesen Punkt: Gemäß den Geständnissen, welche Rosalie im Ermittlungsverfahren abgelegt haben soll, sei das Gift der Suppe beigegeben worden, nicht dem Kaffee.
Die Fahrt gen Argentan ward alsbald durch heftiges Erbrechen unterbrochen. Gegen Mittag befand sich Clément in einem derart kläglichen Zustand, dass er in der Herberge zu den Drei Kreuzen, bei einem gewissen Delaunay, einkehren und mehrere Stunden das Lager hüten musste. Es gelang schließlich, ihn nach Saint-Léonard zurückzubringen. Er vermochte keinerlei Speise mehr bei sich zu behalten; rasende Leibschmerzen peinigten ihn, während ihn zugleich ein unbändiger Durst verzehrte. Sein Siechtum hatte unmittelbar nach dem Mahle eingesetzt, doch der erst einige Tage später hinzugezogene Arzt vermochte die Ursache nicht zu ergründen.
Clément Foucault zählte achtundzwanzig Jahre und hatte sich bis dahin einer unerschütterlichen Gesundheit erfreut. Am 1. Januar, zur Mittagsstunde, verschied er. Doktor Malfilâtre, welcher ihn am 29. Dezember untersucht hatte, stellte eine schwere Entzündung des Magens und der Gedärme fest, ohne deren ganze Tragweite ermessen zu können. Nach dem Tode wurden die Leichenöffnung sowie das chemische Gutachten herangezogen, um Rosalies Geständnis zu untermauern. In der Anklageschrift dienten diese Befunde als Beleg dafür, dass es sich um eine vorsätzliche Vergiftung gehandelt habe.
Die Eheleute lebten keineswegs in Eintracht, hieß es im Schriftstück der Anklage. Anfang November war ein fünfzehneinhalbjähriger Bursche namens Aldonce Alléron in ihre Dienste getreten. Die Anklageschrift unterstellte Rosalie ein intimes Verhältnis mit dem jungen Dienstboten und behauptete, Clément habe ihn schließlich vor die Tür gesetzt, nachdem ihm die Vertraulichkeiten zwischen beiden aufgefallen waren. Seit dieser Hinauswerfung stellte die Anklage das Gift als das von ihr erwählte Mittel dar, um den Gatten aus dem Weg zu räumen und die Liebschaft ungestört fortzuführen.
Am 15. Dezember habe sich Rosalie, so der Vorwurf, zu einem Apotheker in Argentan begeben. Dort verlangte sie nach einem Päckchen mit arseniger Säure versetzter Stärke, vorgeblich um damit den Ratten nachzustellen. Das Gift jedoch, so vermerkte die Anklage, sei für ihren Gemahl bestimmt gewesen. Wenig später, nach Allérons Vertreibung, will die Magd Caumont jene Drohung vernommen haben: »Du hast Aldonce hinausgeworfen; früher oder später wirst du deine Tracht bekommen.« Dieselben Worte seien Clément am Abend des 25. Dezembers abermals vorgehalten worden. Der Giftkauf, die von Caumont bekundete Drohung und deren Wiederholung am Vorabend des Mahles bildeten für die Anklagebehörde die fest gefügten Stufen eines zielgerichteten Vorhabens.
Ferner hielt die Klageurkunde fest, Rosalie habe zuvor versucht, das Gift in den Kaffee zu träufeln, davon jedoch wieder Abstand genommen, da ein Fremdkörper darin leichter ins Auge gefallen wäre. Diese Vorbereitungshandlung wurde als eigene Einlassung der Angeklagten angeführt. Als das Päckchen am 26. erbrochen war, habe sie der Suppe den Vorzug gegeben; die andere Hälfte warf sie ins Herdfeuer. Die Magd Caumont behauptete in der Verhandlung – im Widerspruch zu ihren früheren Angaben –, sie sei bis zum Verzehr der Suppe in der Küche verblieben. Der Verhandlungsbericht stützt sich auf Rosalies Geständnis, wonach das Gift in die Schüssel gelangt sei. Diese Divergenz brachte die beiden Darstellungen nicht zum Erlöschen, sondern stellte sie nebeneinander in das den Richtern unterbreitete Dossier.
Während der Tage des Leidens übernahm die Magd Caumont die Pflege des Kranken. Der Schriftsatz warf der Ehefrau vor, weder an sein Bett getreten zu sein, noch Linderung für seine Pein gesucht zu haben. Überdies beschuldigte man Rosalie, bereits tags nach jenem Essen Alléron eine Botschaft überbracht haben zu lassen und ihn am 29. Dezember empfangen zu haben. Er soll gar das Lager mit ihr geteilt haben, in welchem bereits die Dienstmagd schlief, in einem Gemach, das unmittelbar an dasjenige Cléments grenzte. Nach dessen Hinscheiden zog sich Rosalie zu einem Nachbarn zurück; am Morgen der Beisetzung begab sie sich zur Familie ihres Geliebten, um dem Begräbnis fernzubleiben. Tags darauf ward sie daselbst festgenommen.
Der Anklageschrift nach legte Rosalie alsbald ein Geständnis ab und schilderte die Umstände der Tat. Weder bestritt sie den Erwerb des Giftes noch dessen Verwendung; Obduktion und chemische Analyse bestätigten den Hergang der gerichtlichen Voruntersuchung. Um ihre Tat zu rechtfertigen, soll sie vorgebracht haben, sie habe Clément getötet, weil er ihr die Magd Caumont, eine vormalige Geliebte ihres Mannes, ins Haus gesetzt habe. Sie deutete an, dass deren Briefwechsel seit Cléments Militärdienst nie abgerissen sei. Die Anklage hielt Rosalie entgegen, sie habe sich der Ankunft Caumonts nicht widersetzt, ja gar zu deren Aufnahme beigetragen; diese Auslegung der Justiz trat jener Rechtfertigung entgegen, welche das Blatt ihr zuschrieb.
Vor den Assisen am 30. April erschien Rosalie, Witwe Foucault, im Alter von siebenundzwanzig Jahren. Die Gerichtszeitung zeichnete sie als vollkommen ungerührt. Auf Befragen räumte sie die in der Anklage niedergelegten Tatsachen sowie weitere, erst durch die Ermittlung zutage geförderte Umstände ein. Als der Präsident ihr vorhielt, es mute unglaubhaft an, dass sie ihren Gatten aus Eifersucht getötet habe, verharrte sie in Schweigen. Der Sitzungsbericht verzeichnete überdies eine weitere Drohung, deren Urheberschaft Rosalie eingestand: »Du wirst durch keine andere Hand als die meine krepieren.« Als Clément, bereits vom Siechtum gezeichnet, nach Argentan aufbrach, habe sie ihm geraten, frische Luft zu schöpfen, dies werde ihm wohlbekommen.
Der Bericht der Sitzung fügte hinzu, sie habe gestanden, ihren Gatten während der zweitägigen Krankheit ohne Beistand gelassen, seine Einkleidung zur Bahre verweigert und Alléron am Tage des Leichenbegängnisses wiedergetroffen zu haben. Dieser genannte Zeitraum stimmt nicht mit den Daten überein, welche die Anklage an anderer Stelle nennt – vom Mahl am 26. Dezember bis zum Tode am 1. Januar; der Bericht bringt diese Angaben nicht in Einklang. Sie gab ferner an, ihr Buhle habe den Plan gutgeheißen, als sie ihm diesen anvertraut habe, und sie nach Verabreichung des Giftes gar beglückwünscht. Diese Worte stempelten Alléron jedoch nicht zum Mitschuldigen im juristischen Sinne. Der Präsident tadelte zwar dessen Haltung scharf, bemerkte jedoch, die bloße Billigung eines Verbrechens begründe nach dem Gesetz noch keine Mittäterschaft. Ebenso erteilte er dem Apotheker Peschard eine Rüge, da dieser mehrere Gramm eines tödlichen Giftes ohne ärztliche Verordnung ausgehändigt hatte.
Die Stellung Caumonts im Hause blieb bis zuletzt umstritten. In der Verhandlung leugnete sie jedes Verhältnis mit Clément. Gleichwohl versicherten etliche Zeugen, Rosalie im Besitze von Liebesbriefen, einer Haarlocke und einer Fotografie gesehen zu haben, die sie ihrem Manne abgenommen habe. Diese Darstellung stützte die von der Verteidigung ins Feld geführte Eifersucht, ohne die übrigen in der Anklage angeführten Umstände der Giftmischerei zu entkräften. Das Blatt beschreibt Alléron als einen Jungen von fünfzehneinhalb Jahren. Der Gerichtsvorsitzende rügte ihn für seine Bejahung der Tat; zum Mitangeklagten Rosalies ward er dadurch indessen nicht.
Staatsanwalt Sourdat rekapitulierte die Umstände des Ablebens, die Drohungen und das Verhalten Rosalies vor wie nach dem verhängnisvollen Mahle. In seinen Augen lag die Triebfeder allein in der Leidenschaft, die sie für Alléron hegte. Er verzichtete darauf, ein bestimmtes Strafmaß zu fordern, und überließ es den Geschworenen, über mildernde Umstände zu befinden. Rechtsanwalt Boivin-Champeaux erflehte für die Verteidigung eben diese Milde. Er zeichnete den Verlauf der Ehe nach, pochte auf die Briefe Caumonts und stellte Rosalies Eifersucht als die wahre Triebfeder der Tat dar. Er leugnete ihre Schuld keineswegs; vielmehr focht er dafür, dass die Billigkeit die Zuerkennung mildernder Umstände gebiete.
Die Geschworenen machten sich in diesem Punkte die Ansicht der Verteidigung zu eigen. Rosalie Guibout ward zu lebenslanger Zwangsarbeit verurteilt. In diesem Prozess führten das Siechtum Cléments, die protokollierten Geständnisse und die einander widersprechenden Aussagen Caumonts und Rosalies zu einem Urteilsspruch, der Schuldspruch und Milderungsgrund in sich vereinte. Die Zeitung schließt mit diesem Verdikt; über das spätere Schicksal der Verurteilten schweigt sie sich aus.
