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Justiz & Skandale · Frankreich

Am Fuße des Schafotts

Nach dem Raubüberfall auf die Mühle von Castel-Pic verstricken die späten Aussagen Verurteilter die Schwestern Lescop in ein Kapitalverfahren. Marie wird hingerichtet; Élisabeth entgeht dem Richtbeil durch einen im letzten Augenblick erwirkten Aufschub und wird am 15. Juli 1777 feierlich für unschuldig erklärt.

Am 12. Juli 1773, am Vorabend des für seine Hinrichtung festgesetzten Tages, verlangte Yves le Cun nach seinem Berichterstatter; er wusste noch nicht einmal um das Urteil, das über ihn gefällt worden war. Ein Gegenbefehl setzte die Vollstreckung zunächst aus. Am folgenden Tag erhob er Einspruch und erklärte, Louis Coden sei gar nicht in der Mühle gewesen. Im August wiederholte er dieses Entlastungszeugnis und nannte andere Namen, darunter jene der Schwestern Lescop. Diese aufeinanderfolgenden Erklärungen verlängerten eine Untersuchung, in der jeder neue Name weitere Angeklagte nach sich zog.

Die Affäre hatte sechs Monate zuvor begonnen, am 16. Januar, in einer bretonischen Mühle. Die Chronik beziffert die Urheber des Raubes auf sechs Männer und eine Frau. Die Aussagen von Joseph Hubedas, dem Müller von Castel-Pic, seiner Ehefrau und zweier Mägde beschreiben unmittelbar fünf Männer, die ins Innere eingedrungen waren, sowie eine Frau, die das Raubgut zusammenraffte. Die Zeugen aus der Mühle hatten das Gebäude während der Tat nicht verlassen; der sechste Mann, der nach Angaben der Mägde an der Tür Wache hielt, blieb unbekannt.

Hubedas erkannte Yves le Cun als den Mann wieder, der ihn an der Kehle gepackt, die Schränke erbrochen und das Geld an sich gebracht hatte. Seine Frau und die beiden Mägde zählten fünf Männer und eine Frau im Inneren der Mühle. Die Mägde berichteten, sie hätten sich im Haus verborgen, als sie begriffen, dass sie es mit Räubern zu tun hatten; von dort aus vernahmen sie die Axtschläge und das Krachen der aufgebrochenen Schränke. Als sie zurückweichen wollten, verwehrte ihnen ein unbekannter, an der Tür postierter und mit einer Flinte oder einem Knüttel bewaffneter Mann den Weg. Sie vermochten ihn keinem Gesicht zuzuordnen.

Der Unterschied zwischen sechs und fünf Männern, den die Aussagen durch die Anwesenheit eines Ausgucks erklärlich machten, hinderte die Justiz nicht daran, den Kreis der Beschuldigten stetig zu erweitern. Zehn Personen wurden zum Tode verurteilt; sieben wurden hingerichtet. Für Louis Coden, der gemeinsam mit le Cun festgenommen worden war, nahmen die ersten richterlichen Beschlüsse eine verhängnisvolle Wendung. Er beteuerte seine Unschuld und verlangte wegen seiner Dürftigkeit, dass auf Betreiben des Prokurator-Fiskals eine Untersuchung eingeleitet werde. Am 28. Juni wurde sein Gesuch verworfen; er und le Cun wurden zum Brandmal, zur Kette und zu lebenslanger Galeerenstrafe verurteilt. Am 7. Juli wurde das Urteil verschärft: Beide wurden zum Galgen verurteilt, und der Richter von Guingamp wurde mit der Vollstreckung beauftragt.

Beide Männer wurden in schweren Ketten vor ihre Richter geführt. Coden erlitt zum zweiten Mal die Schmach des Armesünderstuhls. Mitgefangene wiesen den Kerkermeister darauf hin, dass Coden unschuldig sei. Der Kerkermeister glaubte, le Cun zum Reden bewegen zu können, indem er ihm einschärfte, falls er verurteilt werde, müsse er die Wahrheit offenbaren. Doch le Cun kannte das gegen ihn verhängte Urteil noch nicht; er fürchtete, durch die Entlastung Codens seine eigene Tat aufzudecken. Da der Berichterstatter abwesend war, weigerte sich der Gerichtspräsident zunächst anzunehmen, Coden könne weniger schuldig sein als sein Genosse. Drei Zeugen, so hielt er entgegen, hätten sie mit eigenen Augen gesehen; die Verurteilten suchten lediglich ihr Leben zu fristen.

Der Gegenbefehl setzte sich jedoch gegen dieses Vorurteil durch. Am 13. Juli gab le Cun zu Protokoll, Coden habe sich während des Raubes nicht in der Mühle befunden. Am 2. August wiederholte er diese Entlastung und benannte andere Personen, darunter Marie und Élisabeth Lescop. Es folgten Gegenüberstellungen mit Yves le Cam, Philippe Perrot und Jacques Maillard; eine neue Untersuchung wurde angeordnet. Das Verfahren führte zu Todesurteilen gegen le Cun, Maillard und Philippe le Piven, während Pierre le Cam und Philippe Perrot in Abwesenheit verurteilt wurden. Die beiden Schwestern wurden infolge der Enthüllungen des Verurteilten ebenfalls in den Strudel hineingezogen.

Das Urteil vom 24. November wurde am 13. Dezember bestätigt. Der Leichnam le Cuns sollte am Ort des Verbrechens öffentlich ausgestellt werden; die Berufung Maillards und le Pivens sollte erst nach seiner Hinrichtung verhandelt werden. Man erwartete von dem Verurteilten vielleicht eine letzte Beichte, eine Art Vermächtnis, das die Rollenverteilung erhellt hätte. Er schwieg. Maillard wurde der Folter unterworfen. Kaum den Flammen entronnen, wurde er le Piven gegenübergestellt und beharrte darauf, dieser habe zu den Männern gehört, die in die Mühle eingedrungen waren. Er räumte auch ein, allein an der Tür gestanden zu haben. Nach diesem Geständnis wurde er hingerichtet und sein Leib am Tatort zur Schau gestellt; am Tag darauf erging das Todesurteil gegen le Piven.

Weitere Verhaftungen folgten im März 1774 anlässlich eines Marktes in Le Faouët. Ein Befehl des Prévôt général ordnete die Ergreifung von Krämern an, die verdächtigt wurden, die Kirche Notre-Dame in Guingamp beraubt zu haben; unter den Personen, die als mutmaßliche Helfershelfer dieser Diebe festgesetzt wurden, befanden sich Philippe Perrot, Jean le Gonidec sowie Marie und Élisabeth Lescop. Die Justiz verknüpfte sie alsbald mit dem Mühlenraub. Am 6. Juni wurden alle vier der Mittäterschaft im Fall Castel-Pic schuldig gesprochen und zum Strang verurteilt. Das Urteil wurde am 30. Juni bestätigt.

Die Aktenstücke jedoch, wie Champagnac sie überliefert, boten keinen Beweis dafür, dass die Schwestern an dem Raub beteiligt gewesen wären. Als die Stunde der Hinrichtung näher rückte, ging ein Raunen durch die versammelte Menge: Perrot und le Gonidec hatten die beiden jungen Frauen in ihrem letzten Bekenntnis vor dem Tode entlasten wollen. Beide hatten den Kommissar angefleht, ihre Erklärungen nach der Beichte zu Protokoll zu nehmen. Mehrere Anwesende, ergriffen von ihrem Drängen und dem Ton lauteren Ernstes, hatten dieses Verlangen unterstützt; der Kommissar war unerbittlich geblieben. Das Volk wusste nun, dass die Verurteilten die Schwestern als unbeteiligt bezeichneten, vermochte den Vollzug des Richtspruchs jedoch nicht abzuwenden.

Die Erinnerung an Coden, der nach einem ungerechten Urteil fast sechs Monate in Eisen geschmachtet hatte, verlieh dieser Verstocktheit der Obrigkeit ein unheimliches Gewicht. Man hatte bereits erlebt, wie weit ein Urteil in die Irre gehen konnte, ehe ein Zeugnis es berichtigte; diesmal blieben die der Justiz dargebotenen Worte an der Schwelle des Verfahrens ungehört verhallt. Bestürzung lag auf den Gesichtern der Zuschauer. Drei Verurteilte wurden gerichtet: le Gonidec, Perrot und Marie Lescop. Élisabeth harrte, von Entsetzen gelähmt, ihrer Reihe, während der Scharfrichter soeben die anderen Hinrichtungen vollendet hatte.

Da hielt er inne. Champagnac berichtet, der Henker sei beim Anblick dieser jungen Frau, an deren Unschuld ihn alles glauben ließ, von Rührung ergriffen worden. Er trat an sie heran und riet ihr, sich für schwanger zu erklären, was die Exekution von Rechts wegen aufschieben musste. Élisabeth, von Todesfurcht überwältigt, vermochte diese Zuflucht nicht aus eigener Kraft zu ergreifen. Da erhob der Scharfrichter seine Stimme so laut, dass er weithin zu hören war, und bedeutete den Geistlichen und Gerichtsdienern, dass die Verurteilte sich an sie wenden müsse. Diese traten herzu; von ihm über die angebliche Schwangerschaft unterrichtet, ließen sie Élisabeth ins Gefängnis zurückführen. Diese List war noch kein Freispruch, doch sie bannte den tödlichen Augenblick.

Vom Schicksal der Verurteilten gerührte Fürsprecher trugen ihre Klagen bis vor den Staatsrat. Der Rat verwies das Revisionsverfahren an das Parlement der Bretagne. In ihrer Bittschrift vom 17. August 1776 forderte Élisabeth, dass die Sterbebekenntnisse le Gonidecs und Perrots endlich zu den Akten genommen würden; sie klagte die Weigerung des Berichterstatters an, der ihre Aufnahme verwehrt hatte, als die beiden Verurteilten die Schwestern auf der Schwelle des Todes reinwaschen wollten.

Die erneute Prüfung mündete am 15. Juli 1777 in einen feierlichen Schiedsspruch: Élisabeth Lescop wurde für unschuldig erklärt und die gegen sie verhängte Verurteilung vernichtet. Die Chronik feiert diesen Beschluss als den späten Triumph der Unschuld; doch dieser Begriff darf die Szene nicht vergessen machen, die ihm vorausging: Marie war bereits unter der Hand des Henkers gestorben, während ihre Schwester nur durch den kühnen Kunstgriff eines Scharfrichters dem Tode entrissen worden war. Die Justiz korrigierte ein Urteil; das Leben derer, die die Strafe bereits erlitten hatten, vermochte sie nicht zurückzugeben.

Ein entscheidender Abgrund dieser Akten liegt in der Kluft zwischen den Stimmen und ihrer richterlichen Aufnahme. In der Mühle konnten die Zeugen die fünf eingedrungenen Männer und die Frau beschreiben, die das Diebesgut schnürte; von dem Mann an der Pforte wussten sie nur, dass er dagestanden hatte. Le Cun wiederum entlastete Coden und nannte sodann andere Namen; zwei Verurteilte flehten im Angesicht des Todes darum, dass man ihre Erklärungen zugunsten der Schwestern vernehme. Das Verfahren begrüßte manche späten Worte begierig als Belastung, verschloss sich aber zunächst jenen, die den Tod hätten abwenden können. Es bedurfte einer entsetzten Volksmenge, einer Frau, die bis an die Stufen des Schafotts geführt wurde, und einer anderen, die darauf verblutete, bis ein Urteil Élisabeth Lescop endlich ihre anerkannte Unschuld wiedergab.

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Vollständige Lektüre von Kapitel IV02 (Quelle work/cap400/sources/champagnac/tome-4-chap-02.txt). Der Raubüberfall auf die Mühle von Castel-Pic datiert vom 16. Januar 1773. Die Aussagen der Mühlenbewohner beschreiben fünf Männer im Inneren, eine Frau sowie einen sechsten Mann an der Tür, den die Mägde sahen, ohne ihn identifizieren zu können. Yves le Cun wird als Hauptangreifer erkannt; seine Erklärung vom 2. August entlastet Coden und belastet unter anderem Marie und Élisabeth Lescop. Das Verfahren verknüpft sie mit dem Raub; am 6. Juni 1774 werden sie zum Tode verurteilt, das Urteil wird am 30. Juni bestätigt. Marie wird hingerichtet. Nach der Bestätigung des Urteils am 30. Juni 1774 rät der Scharfrichter Élisabeth, eine Schwangerschaft vorzuschützen, um die Hinrichtung aufzuschieben; die Episode ist in der Quelle nicht genauer datiert, und sie wird ins Gefängnis zurückgeführt. Der Staatsrat verweist die Revision an das Parlement der Bretagne. Urteil vom 15. Juli 1777: Élisabeth wird für unschuldig erklärt und ihre Verurteilung aufgehoben. Der Bericht folgt einer retrospektiven Chronik und übernimmt deren moralische Urteile unter Quellenangabe; die Verurteilungen und Hinrichtungen weiterer Angeklagter werden getrennt dargestellt. Private Herkunftsdaten verbleiben außerhalb des öffentlichen Textes.

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