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Justiz & Skandale · Rheinpreußen

Coenen kehrte nicht zurück

Das Verschwinden Wilhelm Coenens nach einer geschäftlichen Zusammenkunft in Köln, das Auffinden seines Leichnams unter zwei widersprüchlichen Datumsangaben im Pitaval, die widerrufenen Geständnisse Christian Hamachers und die Verurteilung Peter Anton Fonks bilden einen Kriminalfall, bei dem die königliche Kabinettsorder von 1823 die Vollstreckung der Strafe letztlich versagte, ohne einen anderen Mörder zu benennen.

Am 9. November 1816 verließ Wilhelm Coenen das Wirtshaus in der Mühlengasse, nachdem er dort mit seinem Prinzipal und einigen Gefährten zu Abend gegessen hatte. Er hatte angekündigt, den Buchhalter Hahnenbein ein Stück des Weges zu begleiten. Mitten auf dem Alten Markt trennten sich die beiden Männer. Hahnenbein sah ihn abbiegen und meinte, er schlage den Weg zurück zum Gasthof ein. Coenen erschien dort nicht mehr. Sein Ausbleiben sollte einen Streit über Geschäftsbücher in eine Kriminalsache verwandeln und schließlich in einen aufsehenerregenden Prozess münden, dessen letztinstanzliche Entscheidung dem Richterspruch widersprach.

Coenen war ein junger Kommis im Dienste des Branntweinbrenners Franz Schröder in Krefeld. Schröder vertrieb Branntweine und Liköre in Gemeinschaft mit dem Kölner Kaufmann Peter Anton Fonk. Die Abrechnungen, die Schröder zugingen, entsprachen keineswegs seinen Erwartungen. Er hegte den Verdacht, Fonk verheimliche ihm Einnahmen; Mitteilungen von Angestellten Fonks hatten dieses Misstrauen noch bestärkt. So entsandte er Coenen, um die Bücher seines Teilhabers zu prüfen.

Der Abgesandte verstand sich meisterhaft auf Zahlen, war jedoch jung und dem Chronisten zufolge bereits gegen Fonk eingenommen. Die Unterredungen vermochten die Gemüter nicht zu beruhigen. Coenen verlangte insbesondere Einsicht in das Hauptbuch; Fonk empfand dieses Beharren als demütigend und als Gefahr für seinen kaufmännischen Kredit. Der Pitaval überliefert die Klagen beider Männer gegenüber ihren Freunden: Der eine äußerte, diese Auseinandersetzungen machten ihm das Leben bitter, der andere klagte, man behandle ihn wie einen Gendarmen, der sein Haus bewache. Diese Worte entstammen der nachträglichen Schilderung, nicht einem wörtlichen Protokoll.

Am 9. November traten Schröder, Fonk, Coenen und Hahnenbein in Fonks Hause zu einer Besprechung zusammen. Man einigte sich auf einen Vergleich: Fonk sollte dem gemeinsamen Gewinnkonto achttausend Taler zuschlagen, woraufhin die Revision ihr Ende finden sollte; gewisse Nebenbestimmungen wurden nicht mit letzter Gewissheit festgelegt. Die Übereinkunft sollte tags darauf besiegelt werden. Dazu kam es nicht. Im Gasthaus speiste Coenen noch mit Schröder, Hahnenbein und weiteren Personen. Daraufhin nahm er seinen Hut und ging. Hahnenbein wusste von keinem Streit, von keinem Zerwürfnis beim Aufbruch zu berichten. Er konnte lediglich nicht bezeugen, dass jener heimgekehrt wäre.

Am folgenden Tage blieben alle Nachforschungen fruchtlos. Die Rechnungen jedoch blieben offen. Das Urteil der Öffentlichkeit richtete sich alsbald gegen Fonk: Er hatte mit dem Verschwundenen im Streit gelegen, ihm das Hauptbuch verweigert und versucht, die Verhandlungen nach Neuss zu verlegen. Schröder gab seinem Verdacht öffentlich Ausdruck. Freunde Coenens stimmten mit ein, während Schmähverse gegen Fonk durch die Gassen liefen. Der Chronist bemerkt dazu, diese Verse seien möglicherweise erst später gedichtet worden; das Stadtgerede bildet folglich keinen zeitgenössischen Beweis für eine Schuld.

Fonk stellte sich am 20. November von sich aus dem königlichen Prokurator, um sein Verhältnis zu Coenen und Schröder darzulegen. Zwei Tage darauf suchten ihn drei Freunde des Verschwundenen auf, um ihn zur Rede zu stellen. Fonk verlas ihnen einen Brief, beteuerte seine Unschuld und weinte. Hierauf ersuchte er den Polizeiinspektor Guisez um Rat, welcher vermerkte, das Auftreten seines Besuchers sei nicht angetan gewesen, den Verdacht zu zerstreuen. Dieses Gebaren bot Raum für entgegengesetzte Auslegungen: die Erschütterung eines Unschuldigen oder die Unruhe eines Mannes, der weiß, wonach man sucht. Anhand des Textes lässt sich hierüber kein abschließendes Urteil fällen.

Die kaufmännische Streitigkeit nahm derweil ihren gesonderten Fortgang. Schiedsleute prüften die Bücher im Januar 1817 und nahmen ihre Arbeit im August desselben Jahres wieder auf. Das zweite Gutachten kam zu dem Schluss, Schröder schulde der Gesellschaft noch 7 791 Taler, während Fonk eine weitaus bedeutendere Forderung geltend machen konnte. Eine gesonderte Untersuchung wegen Fälschung der Handelsbücher vermochte nicht nachzuweisen, dass Einträge verfälscht worden wären; wie der Pitaval berichtet, wurde Fonk in dieser Sache freigesprochen und erhielt seine Bücher zurück. Dieser Ausgang ist sorgsam von der ursprünglichen Entscheidung im Ermittlungsverfahren wegen Tötung zu unterscheiden: Aus diesem waren Fonk und Hahnenbein mangels hinreichenden Verdachts „von der Instanz entbunden“ worden – eine Rechtsformel, die in der Hauptsache des Mordvorwurfs keine endgültige Entscheidung trifft. Keines der beiden Verfahren gab Aufschluss darüber, was Coenen widerfahren war.

Über das Schicksal des jungen Handlungsgehilfen enthält die Chronik einen Widerspruch, der nicht geglättet werden darf. Im fortlaufenden Bericht heißt es, eine Leiche sei am 19. Dezember nahe Friemersheim in einem Überschwemmungsgebiet des Rheins aufgefunden worden. Weiter hinten hingegen bezeichnet die dort wiedergegebene königliche Kabinettsorder Coenen als denjenigen, der „am 12. Dezember 1816 im Rhein gefunden worden“ sei. Der Text löst die Kluft zwischen dem 19. und dem 12. nicht auf; der vorliegende Bericht behält sie mithin als Widerspruch der Quelle bei, ohne eines der Daten eigenmächtig als verbürgte Berichtigung zu werten.

Mehr als zwanzig Krefelder Bürger identifizierten den Leichnam unter Eid. Er war vollständig bekleidet; die Kopfbedeckung fehlte, die goldene Taschenuhr jedoch steckte noch an ihrem Platz. Zwei Knöpfe des Mantels schienen samt einem Stück des Futters herausgerissen worden zu sein. In der Nähe trieb eine lange Fichtenplanke. Die Vermutung, der Leichnam sei daran festgebunden gewesen, wurde zwar erwogen, vom Chronisten jedoch als eine durch die Befunde nicht gestützte Mutmaßung verworfen.

Die vom Untersuchungsrichter hinzugezogenen Ärzte stellten Kopfwunden sowie Verletzungen an Hals und Brust fest. Ihr anfängliches Gutachten führte den Tod auf äußere Gewalteinwirkung zurück; sie erwogen eine Gehirnerschütterung und ein Strangulieren vor dem Versinken im Wasser. Später befragte Sachverständige bestritten indessen, dass diese Spuren für den Nachweis einer Erdrosselung ausreichten, und gaben zu bedenken, dass treibendes Eis oder das Verdriften im Strome manche Veränderung des Körpers erklären könnten. Die Quelle führt diese widerstreitenden Ansichten an, ohne einen übereinstimmenden Befund zu liefern. Der Leichnam wurde als derjenige eines Opfers gewaltsamer Tötung behandelt, die gerichtsmedizinische Gewissheit jedoch blieb umstritten.

Die Untersuchung wandte sich nun Christian Hamacher zu, einem bei Fonk beschäftigten Böttcher. Nach einem Wortwechsel in der Schenke am Kümpchen wurde er überwacht und schließlich am 30. Januar 1817 festgenommen. Die Polizei bediente sich Methoden, die aus heutiger Sicht befremden: Ein vormaliger Dieb wurde darauf angesetzt, sich sein Vertrauen zu erschleichen, und ein Gespräch zwischen Hamacher und seiner Ehefrau wurde heimlich belauscht. Der Kompilator schildert diese Handlungen als zeittypische Gepflogenheiten; sie erlangen jedoch besonderes Gewicht, da die spätere Anklage maßgeblich auf Äußerungen fußte, die während der Haft gefallen waren.

Hamacher leugnete anfänglich jedes Wissen um die Bluttat. Im Frühjahr jedoch legte er mehrere detaillierte Berichte ab. Am 16. April behauptete er, Fonk habe ihn gedungen, Coenen beiseitezuschaffen; er schilderte den Transport der Leiche in einem Fass und bezichtigte seinen Bruder Adam, den Karren dafür bereitgestellt zu haben. Am 7. Mai zog er einen Teil seiner Aussagen zurück, bekräftigte daraufhin jedoch das Wesentliche. Zwei Tage später wiederholte er nach der Zeitrechnung des Pitaval seine Schilderung vor den Untersuchungsbeamten. Er beharrte darauf, Fonk habe ihn angestiftet, wandelte jedoch Einzelheiten des Transports ab und nahm seinen Bruder aus der Beschuldigung heraus.

Seine Geständnisse veränderten sich somit, ohne jedoch auf einen Schlag völlig in sich zusammenzufallen. Hamacher brachte später vor, Generalprokurator von Sandt habe ihm das Geständnis in den Mund gelegt, man habe ihn zur Rache an Fonk aufgestachelt und die Härte der Haft habe ihn gebrochen. Überdies warf er den Behörden Misshandlungen vor. Die Anklage hielt diesen Widerrufen die Wiederkehr kleinster Einzelheiten und den festen Kern eines Teils seiner Aussagen entgegen. Der Pitaval ergreift hier unverkennbar Partei: Er hält es für wenig glaubhaft, dass ein Mann über so lange Zeit ein derart ausgefeiltes Gebilde hätte aufrechterhalten können, ohne um die Tatsachen zu wissen. Dies ist die Beweisführung des Chronisten, dessen Darstellung für die Stichhaltigkeit des Geständnisses eintritt; es ist kein unbefangenes Gutachten über den damals ausgeübten Zwang.

Die beiden Beschuldigten wurden nicht gemeinsam vor Gericht gestellt. Am 31. Oktober 1820 sprach das Trierer Assisengericht Hamacher des vorsätzlichen Mordes schuldig und verurteilte ihn zu lebenslanger Zwangsarbeit. Sein Rechtsmittel wurde im Januar 1821 verworfen. Das Verfahren gegen Fonk nahm seinen getrennten Lauf. Sein Prozess begann am 24. April 1822 und schloss am 9. Juni. Die Geschworenen erkannten ihn mit acht gegen vier Stimmen der vorsätzlichen Beihilfe zum Meuchelmord für schuldig; lediglich sieben erklärten ihn zum unmittelbaren Urheber. Der Gerichtshof erkannte auf die Todesstrafe. Im August verwarf der Kassationshof sein Gesuch.

Das Urteil fand jedoch nicht die Bestätigung des Königs von Preußen. Am 28. Juli 1823 führte die landesherrliche Kabinettsorder drei Beweggründe an: Die Tötung sei nicht zweifelsfrei erwiesen, der Widerruf Hamachers stehe auf festerem Grunde als seine Anschuldigungen, und Fonks Alibi sei hinlänglich dargetan. Der König erklärte, weder Fonk noch Hamacher für straffällig erachten zu können, und versagte dem Urteil die Bestätigung, ohne an dessen Stelle eine geringere Strafe zu setzen. Fonks Freilassung war die Folge; ein späterer Erlass schlug ihm überdies die auferlegten Kosten nieder.

Der Chronist verhehlt sein eigenes Urteil nicht. Er räumt den belastenden Zeugnissen breiten Raum ein und hält dafür, dass Hamachers Schwanken den Gehalt seiner ersten Schilderung nicht entwerte. Gleichwohl führt er die Erwägungsgründe der königlichen Order, die Bedenken der Ärzte und die Mängel der Ermittlungen gewissenhaft an. Der Fall wuchs sich überdies zu einem Streit über die rheinische Justiz, das Geschworenengericht, den Beweiswert von Geständnissen und die Macht der öffentlichen Meinung aus. Der fürstliche Machtspruch setzte der Strafe ein Ende; einen anderen Mörder nannte er nicht.

Der letzte Zweifel gründet vielleicht in der Art und Weise, wie man den Worten eines Angeklagten Gehör schenkt. Hatte Hamacher ein Verbrechen offenbart, an dem er selbst mitgewirkt hatte, oder sprach er unter Druck lediglich eine Geschichte nach, deren Züge die Ermittler bereits vorgezeichnet hatten? Fonk wurde verurteilt, sodann freigesprochen; Coenens Tod galt erst als gewaltsam, dann als zweifelhaft. Selbst das Datum des Auffindens schwankt im selben Kapitel. Was die Akten am deutlichsten belegen, ist nicht der Name des Mörders, sondern die Abfolge von Gewissheiten, die verkündet, zurückgenommen und schließlich verworfen wurden.

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Der historische Rahmen und unser erzählerischer Anteil

Die Chronik ist eine nachträgliche Zusammenstellung und schlägt sich erkennbar auf die Seite der Beweiskraft von Hamachers Geständnissen; ihre Charakterzeichnungen und Wertungen spiegeln die Sicht des damaligen Kompilators wider. Unabhängige Gerichtsakten wurden zur Schlichtung des Falles nicht herangezogen. Der Text nennt für das Auffinden des Leichnams zwei unvereinbare Daten: den 19. Dezember in der anfänglichen Schilderung und den 12. Dezember in der zitierten königlichen Kabinettsorder. Dieser Widerspruch bleibt ohne editorische Glättung bestehen. Die gerichtsmedizinischen Gutachten weichen voneinander ab; Hamachers Geständnisse schwanken und werden schlussendlich widerrufen; die landesherrliche Order versagt dem Urteil die Bestätigung, ohne einen anderen Täter namhaft zu machen. Die Verhandlung gegen Fonk datiert das Kapitel auf den 24. April bis 9. Juni 1822; die königliche Entschließung trägt das Datum des 28. Juli 1823. Als Ausgang wird die Nichtbestätigung des Urteils und die Freilassung Fonks berichtet; ein alternativer Urheber wird im Text nicht bezeichnet. Das Kapitel unterscheidet überdies klar zwischen der anfänglichen Entlassung Fonks und Hahnenbeins aus dem Mordverfahren mangels hinreichenden Verdachts (von der Instanz entbunden) und dem späteren Freispruch Fonks im gesonderten Buchfälschungsverfahren; diese Rechtsakte werden nicht miteinander vermengt.

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