Am Abend des 12. Juni 1857 schreitet Émile Guillot durch den Schlosspark von Jeufosse, ein versiegeltes Billet in der Hand. Er schiebt das Schreiben zwischen zwei Steine am Fuße einer Tanne. Unter einer Hecke lauert ein Jagdaufseher. Guillot setzt seinen Weg in Richtung des Schlosses fort; als er hinter einer Eibenhecke kehrtmacht, ruft ihn der Aufseher an und drückt ab. Acht Bleikörner treffen ihn. Dreiviertelstunden währt sein Todeskampf. Ein hinterlegter Brief, ein Flintenschuss und die im Sterben ausgestoßenen Worte begründen einen Prozess, in dem der Vorwurf des verabredeten Mordes und das Recht auf Verteidigung des Eigentums unversöhnlich aufeinanderprallen.
Das Anwesen gehört der Familie Delaniepce, deren Witwe, geborene Élisabeth de Beauvais, gemeinhin Madame de Jeufosse genannt wird. Ihr Gatte, ein vormaliger Kavallerieoffizier, ist vor etwa zehn Jahren verstorben. Sie bewohnt das Schloss mit ihren Söhnen Ernest und Albert, vierundzwanzig und zweiundzwanzig Jahre alt, sowie ihrer noch nicht neunzehnjährigen Tochter Blanche. Die beiden jungen Männer hatten sich in Paris niedergelassen, wo unglückliche Börsenspekulationen ihr Vermögen angriffen; Ernest wurde schließlich entmündigt. Das normannische Gut dient der Familie mithin zugleich als Stammsitz, Zufluchtsort und Schauplatz drückender Geldsorgen.
Die Guillots residieren unweit davon im Schloss Gaillon bei Aubevoye. Émile, seit zehn Jahren verheiratet, ist Familienvater. Die Chronik zeichnet ihn als wohlhabenden, gegen Freunde freigebigen Mann, dessen freimütige Zunge und galante Neigungen ihm indessen herbe Vorwürfe eintragen. Dieser Lebenswandel, von den Zeugen höchst gegensätzlich beurteilt, soll vor Gericht zu einem der hitzigsten Streitpunkte geraten.
Zunächst pflegen beide Familien engen Umgang bei Besuchen, festlichen Mählern und gemeinsamen Jagden. Albert und Ernest borgen wiederholt Geld von Guillot. Ein Tagebuch aus dem Jahr 1856, das vor den Geschworenen verlesen wird, verzeichnet über hundert Zusammenkünfte. Umso schneidender wirkt der nachfolgende Bruch. Im selben Jahr stellt Madame de Jeufosse die etwa zwanzigjährige Laurence Thouzery als Erzieherin und Gesellschafterin für Blanche ein. Wie überliefert wird, soll Guillot zunächst Laurence den Hof gemacht haben, ehe sich seine Aufmerksamkeit ab dem Sommer ganz der jungen Blanche zuwandte.
Blanches Wesen wandelt sich; sie zieht sich nach den Mahlzeiten zurück und wandelt einsam im Park. Laurence vertraut der Mutter an, was sie beobachtet zu haben glaubt. Im Januar 1857 werden die Beziehungen zwischen beiden Häusern jäh abgebrochen. Guillot vermag die Verbannung nicht zu verwinden. Zeugen sehen ihn um das Gut streifen, Jagdsignale in den Wäldern blasen oder sich des Abends an das Gitter schleichen. Man bezichtigt ihn nächtlicher Einbrüche. Die Familie Jeufosse behauptet, er stelle Blanche beharrlich nach. Guillot wiederum bestreitet viele der ihm zugeschriebenen Äußerungen.
Die Feindseligkeit entlädt sich in Briefen, Zetteln und Zusammenstößen. Die Gerichtsakten berichten von Drohungen Guillots gegen Laurence und Blanche sowie von verzweifelten Versuchen des Umfelds, eine Begegnung zu verhüten. Im Frühjahr fordern Ernest de Jeufosse und mehrere Begleiter Guillot ultimativ auf, den Park künftig zu meiden. Es kommt zu Wortgefechten; Zeugen sprechen von Duell- und Morddrohungen. Die Anklage schmiedet daraus das Tatmotiv: die bittere Rachsucht einer Mutter und ihrer Söhne gegen den Mann, dem sie eine schwere Ehrkränkung anlasten.
Als der Juni heranrückt, tritt Crépel, der Jagdaufseher des Gutes, in den Mittelpunkt des Geschehens. Er kennt jeden Winkel, jeden Pfad und untersteht der Herrschaft bedingungslos. Laut Anklageschrift soll Madame de Jeufosse ihn angewiesen haben, Guillot auf Schritt und Tritt zu überwachen; sie habe ihm Spuren gewiesen und ihm mangelnden Schutz des Anwesens vorgehalten. Auch Laurence habe von den „schwarzen Bestien“ gesprochen, die er erlegen müsse. Die Akten erwähnen mehrere Nächte, die Crépel auf der Lauer lag, zuweilen ermutigt oder begleitet von der Schlossherrin. Die Verteidigung erwidert hierauf, eine verschärfte Bewachung sei noch kein Befehl zur Tötung.
Das Drama des 12. Juni nimmt am Fuße der Tanne seinen Lauf. Guillot schleicht in den Park und schiebt das Papier unter die Steine. Crépel, flach unter einer niedrigen Hecke kauernd, beherrscht den Weg. Der Chronik zufolge verhält er sich vollkommen still, während Guillot das Billet niederlegt. Als dieser sich dem Schloss nähert und hinter einer Eibenhecke wendet, ruft ihn Crépel an und feuert aus einer Entfernung von rund siebenundzwanzig Metern. Die Verteidigung wird von einem nächtlichen Eindringling und einem verunglückten Schreckschuss sprechen; die Anklage sieht darin das feige Niederstrecken eines Mannes im Begriff des Abzugs.
Guillots Diener Gros, der an der Parkmauer wartet, vernimmt den Anruf, den Schuss und sogleich die gellenden Hilferufe seines Herrn. Aus Furcht zögert er zunächst, sucht dann die Mauer entlang nach einer Pforte. Als er endlich zu Guillot vordringt, krümmt sich dieser blutüberströmt im Staub. Gros bezeugt, der Sterbende habe Crépel beim Namen genannt, ausgerufen, dass es um ihn geschehen sei, und ihn beschworen, Frau und Kindern den letzten Gruß zu überbringen. Diese Aussage bildet den Eckpfeiler der Anklage.
Gros hämmert an die Küchentür und ruft die Dienerschaft herbei. Die Berichte heben hervor, wie lange es dauerte, bis man dem Verwundeten auch nur ein Glas Wasser reichte. Nach etwa dreiviertel Stunden stirbt Guillot. Crépel begibt sich derweil in die Gemächer der Schlossherrin. Auf ihre Frage, ob er geschossen und getroffen habe, entgegnet er, er wisse es nicht, es sei zu dunkel gewesen. Das Billet wird auf Geheiß der Witwe sogleich geborgen. Die Anklage deutet dies als Beweis für ein abgekartetes Spiel; die Verteidigung weist die Unterstellung empört zurück.
Gegen vier Uhr morgens treffen der Arzt Kuhn und die Gerichtsbehörden ein. Der Leichnam liegt noch immer an der Todesstelle. Albert de Jeufosse nimmt Crépel als treuen Diener in Schutz und fragt ungehalten, weshalb man ihn verhafte. Madame de Jeufosse zeigt laut Protokoll keine Regung der Erschütterung. Als die Gendarmen den Jagdaufseher abführen, ruft sie ihm zu, er solle mutig bleiben. Crépel entgegnet darauf mit dem verhängnisvollen Satz, man habe ihm doch befohlen zu schießen, er habe nichts zu befürchten, und der kaiserliche Staatsanwalt sowie der Untersuchungsrichter seien doch vorab befragt worden. Dieser verhängnisvolle Ausruf wird zu einem der Angelpunkte des Verfahrens.
Die alte Fallsammlung datiert den Prozess auf den 25. September 1857 vor den Assisen zu Rouen. Hierin wird sie von zeitgenössischen Quellen widerlegt: Die Gazette des Tribunaux vom 18. Dezember 1857 schildert die Verhandlung, die tags zuvor vor dem Schwurgericht des Departements Eure in Évreux stattfand. Die Debatten vollziehen sich vor einem dicht gedrängten Publikum. Die vier Hauptangeklagten sind Crépel, die Witwe Jeufosse und ihre Söhne Ernest und Albert. Die Anklage beharrt auf vorsätzlichem Mord, vom Aufseher im Auftrag der Familie vollstreckt. Die Verteidigung bestreitet jede Vorbedachtheit und zeichnet den Schuss als Abwehr eines unbefugten nächtlichen Übergriffs. Breiten Raum nehmen Guillots sittliches Vorleben und die Ehre der jungen Blanche ein. Der Gerichtspräsident sieht sich genötigt, die Zuhörer zur Ordnung zu rufen: Gefühlsaufwallungen dürften den Blick auf die Tatsachen nicht verstellen.
Crépels Anwalt beruft sich auf dessen langjährige Treue, seine Ergebenheit gegen die Herrschaft und die vermeintliche Bedrohung, die er in der Finsternis gewittert habe. Er plädiert auf Notwehr und führt an, der Schuss in die Dunkelheit habe nicht töten sollen. Der Generalanwalt hält dagegen: Guillot sei kein Einbrecher auf frischer Tat gewesen; er kannte den Jäger, legte bloß eine Nachricht nieder und wandte sich bereits ab, als die Schrote ihn trafen. Keine verletzte Familienehre gebe das Recht zum Morde. Der Kern der Debatte lautet: Handelte Crépel auf eigene Faust zur Verteidigung des Grundbesitzes oder vollstreckte er einen Familienbeschluss?
Die Plädoyers verweilen lange bei den Beziehungen Guillots zu Blanche und Laurence. Die Nebenklage streitet für das Andenken des Toten und fordert Genugtuung für Witwe und Waisen; die Verteidiger der Jeufosse pochen unerbittlich auf die verletzte Ehre und das frevelhafte Gebaren des Verstorbenen. Erneut muss der Vorsitzende Beifallskundgebungen und Erregung im Saal unterbinden. Hinter dem Aufruhr bleibt die strenge Rechtsfrage: Haben sich die vier Angeklagten des vorsätzlichen Mordes schuldig gemacht?
Nach nur halbstündiger Beratung verneinen die Geschworenen sämtliche Schuldfragen für alle vier Angeklagten. Der Präsident verkündet das freisprechende Urteil und ordnet die sofortige Freilassung an. Die Zivilklage der Witwe Guillot und ihrer Kinder auf einhunderttausend Francs Schmerzensgeld wird kostenpflichtig abgewiesen. Das Urteil schließt die Akte endgültig; ein anderer Täter wird nie benannt. In seiner Schlussbetrachtung äußert der deutsche Chronist des Pitaval seine unverhohlene Befremdung über diesen Ausgang und deutet an, ein deutsches Geschworenengericht hätte wohl anders geurteilt. Dieser Einwurf bleibt die Ansicht des Kompilators – der Spruch der normannischen Geschworenen war unanfechtbar.
