„Es ist mein Buch“, entgegnete Elizabeth Cellier dem Käufer. Nur Augenblicke später stellte sie klar, sie habe keineswegs behauptet, es selbst verfasst zu haben. Im Gerichtssaal des Old Bailey kreiste der Prozess vom September 1680 unerbittlich um diese feine Unterscheidung: Wem gehört ein Text, wer gab ihn in Druck, und wer haftet für die Sätze, die darin stehen? Das Pamphlet Malice Defeated trug ihren Namen, die Schriften gingen durch ihre Hände; dennoch bestritt die Angeklagte, dass die Zeugen der Krone jeden einzelnen Schritt des Drucklegens nachgewiesen hätten.
Diese Frage fiel keineswegs in eine Stadt, in der das gedruckte Wort eine friedliche Angelegenheit gewesen wäre. Seit Jahren schon kursierten Berichte über ein Komplott gegen Charles II. zwischen Hofe, Kerkern und Druckerwerkstätten. Anschuldigungen wegen Hochverrats verflochten sich mit religiösen Händeln. Cellier, eine katholische Hebamme, hatte Gefangene besucht und öffentlich Partei für einige von ihnen ergriffen. Ihr Buch berichtete von diesem Wirken, von ihrer eigenen Einkerkerung und von Begebenheiten, die die Verfasserin als Beweise einer systematischen Verfolgung anführte. Der Titel verhieß die Aufdeckung des „Meal-Tub-Mysteriums“ – einer Wendung, die auf jene politischen Ränke verwies, in die sie unversehens verstrickt worden war.
Bereits im Juni hatte sie sich wegen Hochverrats verantworten müssen. Der gedruckte Bericht datiert die Sitzung vor dem Court of King’s Bench auf den 11. Juni 1680. Hauptzeuge der Anklage war damals Thomas Dangerfield gewesen, ein Kronzeuge in den Wirren der angeblichen Verschwörung. Während der Verhandlung wurde dessen königliche Begnadigung genauestens geprüft. Cellier und ihre Beistände machten geltend, dass diese gewisse frühere Verbrechen nicht tilge. Der Richter schloss sich dem an: Die Formel des Patents umfasse nicht die Ächtung wegen Felonie, die aus den vorgelegten Akten hervorgehe. Dangerfields Zeugnis wurde daraufhin verworfen.
Die Anklage wegen Verrats brach in sich zusammen. Die Geschworenen sprachen Cellier frei. Der vorsitzende Richter ordnete gleichwohl an, Dangerfield unverzüglich wieder vor Gericht zu stellen; da dies nicht sogleich gelang, wurde er in Haft genommen. Dieser Ausgang ließ jedoch die Gerüchte, die der Verhandlung vorausgegangen waren, nicht verstummen. Vielmehr gab er Cellier einen weiteren Anlass, ihre eigene Version der Dinge darzulegen und jene Personen öffentlich anzufechten, deren Aussagen das Verfahren gegen sie getragen hatten.
In Malice Defeated schilderte sie namentlich die Behandlung, die ihr Francis Corral, ein des Abtransports der Leiche von Sir Edmund Berry Godfrey verdächtiger Kutscher, anvertraut haben soll. Cellier berichtete, Corral habe ihr von Fesseln, Entbehrungen und Misshandlungen erzählt, ebenso von Geldangeboten, mit denen man eine Falschbeschuldigung habe erkaufen wollen. Zudem schilderte sie eigene Beobachtungen und Worte, die sie in Newgate über Miles Prance, einen weiteren Kronzeugen der Verschwörung, aufgeschnappt haben wollte. All dies waren Behauptungen des Buches, keineswegs gerichtlich festgestellte Tatsachen, die das Urteil vom Juni bestätigt hätte.
Ein Drucker namens William Downing nahm die Druckbögen entgegen. Seiner Aussage nach trug sich dies um den 22. oder 23. August zu: Ein Bote habe ihn gerufen, woraufhin Cellier ihm erklärt habe, sie wolle ihren Fall drucken lassen. Sie habe beteuert – so Downing –, die Schrift enthalte nichts als die Wahrheit, und versprochen, ihn vor jeglichem Ungemach zu bewahren. Man einigte sich auf einen Preis pro Ries. Downing setzte die ersten zweiundzwanzig Bogen; danach wurde ihm ein Teil der Arbeit entzogen und der Druck andernorts fortgesetzt. Er bekundete, Cellier habe die Korrekturbogen selbst gelesen. Ein anderer Drucker, Robert Stevens, bezeugte, sie habe von dem Buch als dem ihren gesprochen und einem Schreiber den Text diktiert.
Der Bericht des Käufers William Penny fiel kürzer aus. Er hatte Cellier aufgesucht und nach einem Exemplar verlangt. Sie verkaufte es ihm für zwei Schillinge. Auf seine Frage, ob das Buch tatsächlich das ihre sei, bejahte sie dies und fügte – seinen Worten nach – hinzu, sie hätte noch weit mehr hineinschreiben können. Der Ankläger erblickte in dieser Replik das unmissverständliche Eingeständnis der Urheberschaft wie auch des Vertriebs. Cellier zerlegte die Aussage: Ein Gegenstand könne ihr gehören, ohne dass sie ihn verfasst habe. Sie bestritt, dass Penny sie ausdrücklich gefragt habe, ob sie die Verfasserin sei.
Diese spitzfindige Unterscheidung vermochte die Anklage nicht abzuwehren. Der Richter wies die Geschworenen an, dass mehrere Wege zur Schuld führten: das Abfassen des Buches, dessen Drucklegung oder seine Veröffentlichung. Bereits der Verkauf eines einzigen Exemplars, so führte er aus, könne den Tatbestand der Publikation erfüllen, selbst wenn die Geschworenen nicht daran glaubten, dass Cellier jede Zeile eigenhändig geschrieben habe. Die Verteidigung fand sich somit auf das handgreifliche Tun zurückgeworfen, das die Zeugen bekundet hatten. Das Pamphlet war verkauft worden, Drucker waren gedungen, Bogen korrigiert worden; der Streit drehte sich allein noch um die rechtliche Tragweite dieser Handlungen und das Maß an Verantwortung, das sie begründeten.
Die Anklageakte führte inkriminierte Stellen wörtlich an. Man warf Cellier nicht bloß vor, von ihrer Haft berichtet zu haben. Die Krone brandmarkte das Werk als eine Verleumdung des Königs, der Staatsreligion und der öffentlichen Rechtspflege. Sie hob die Foltervorwürfe gegen die Wärter von Newgate hervor sowie die Andeutungen, Zeugen seien mit Geld oder Begünstigungen zum Meineid verleitet worden. Ebenso griff der Text das Vorleben von Thomas Dangerfield an. Im Rahmen dieses Prozesses ging es einzig um die Schmähschrift und die Schuld an ihrer Verbreitung; der Wahrheitsgehalt der geschilderten Begebenheiten stand nicht gesondert zur gerichtlichen Entscheidung an.
Gleichwohl verweilte die Verhandlung bei den im Buch Geschmähten. Prance bestritt jede Folter und erklärte, im Gefängnis stets gebührend behandelt worden zu sein. Fowler legte dar, weshalb Corrals Name überhaupt in die Streitigkeiten geraten war: Ein Kutscher habe ihm nach Godfreys Tod von einem Leichentransport berichtet. Er versicherte, niemals mit einem Herzog oder Lord nach Newgate gegangen zu sein; kein Degen sei gezogen, keine Summe von fünfhundert Pfund geboten worden. Corral selbst trat im September nicht leibhaftig in den Zeugenstand. Dem Pamphlet beigefügte Erklärungen, die am 6. September vor dem Lord Mayor abgelegt worden waren, legten ihm ein noch entschiedenere Bestreiten der Misshandlungen und Verheißungen in den Mund. Doch gehörten diese zum gedruckten Anhang, nicht zum mündlichen Verhör vor den Schranken des Gerichts.
Corrals Ehefrau lieferte eine weit vorsichtigere Schilderung. Sie bestätigte, ihren Mann in Eisen gesehen und Druckmale an seinen Beinen bemerkt zu haben; die von Cellier geschilderten Folterszenen freilich vermochte sie nicht zu bezeugen. Auch erinnerte sie sich nicht an jedes Wort, das ihr Gatte ihr später anvertraut haben sollte. Diese Aussage erhob die Anklagen des Buches keineswegs zur erwiesenen Wahrheit; sie verhinderte jedoch, dass der Fall auf den schlichten Widerspruch zweier Behauptungen verkürzt wurde. Das Zeugnis der Stimmen, die Abwesenheit anderer und die Lücken des Gedächtnisses wogen ungleich schwer.
Cellier verlangte, ihre eigenen Zeugen zu vernehmen. Sie nannte Personen, nach denen sie habe suchen lassen, räumte jedoch ein, dass manche nicht zugegen seien. Der Richter fragte, was diese beweisen sollten. Sie erwiderte, sie dienten ihrer Entlastung, doch habe ihr die Zeit gefehlt, ihre Verteidigung gehörig zu rüsten. Ihr Anwalt fügte kein ausführliches Plädoyer hinzu. Der Vorsitzende mahnte die Geschworenen daraufhin, die ihnen vorgelegte Frage sei eng umgrenzt: Seien die Tatbestände der Anklage – das Schreiben, Drucken oder Veröffentlichen – zur Genüge dargetan?
Die Sitzung wurde gar von einem Zwischenfall unterbrochen. Die Geschworenen gaben zu Protokoll, sie hätten einen Teil des Prozesses nicht vernommen. Der Richter prüfte, was sie gehört hatten; sie erwiderten, den ersten drei Zeugen gefolgt zu sein, die von Verkauf und Druck gehandelt hatten. Für den weiteren Verlauf bot das Protokoll vor allem den Abgleich zwischen den Passagen aus Malice Defeated und den Zitaten der Anklageschrift. Die Geschworenen zogen sich nur kurz zurück. Bei ihrer Wiederkehr verkündeten sie das Verdikt: Schuldig. Dem Bericht zufolge erhob sich daraufhin ein lautes Geschrei im Saal.
Cellier erbat das Wort. Sie beteuerte, aus Unwissenheit gehandelt zu haben, flehte darum, man möge keine anderen an ihrer Statt leiden lassen, und berief sich auf die Treue ihrer Eltern und ihrer Familie zur Krone. Das Strafmaß wurde an jenem Tag nicht verkündet. Am Montag, dem 13. September, sprach der Recorder das Urteil: eine Geldstrafe von tausend Pfund, Festungshaft bis zu deren Begleichung, dreimaliges Stehen am Pranger an drei öffentlichen Orten, die lebenslange Stellung von Bürgschaften für Wohlverhalten sowie die Verbrennung mehrerer Exemplare des Buches durch die Hand des Henkers bei jeder Ausstellung am Schandpfahl. Das Protokoll bezeugt diesen Urteilsspruch; es gestattet für sich genommen jedoch nicht den Schluss, dass all diese Strafen später vollends vollstreckt wurden.
Die beiden Prozesse hatten somit gänzlich verschiedene Pfade beschritten. Im Juni war der Verrat nach dem Ausschluss des Hauptbelastungszeugen unbewiesen geblieben. Im September verurteilten die Geschworenen die Verbreitung des Pamphlets. Dieses zweite Verdikt entschied nicht darüber, ob die Misshandlungen in Newgate stattgefunden hatten, noch ob jede Anschuldigung Celliers gegen die Zeugen der Wahrheit entsprach. Es fällte sein Urteil über einen anderen Grundsatz: die Verantwortlichkeit für eine Schrift, die unter ihrem Namen in die Welt gesandt worden war.
Das Buch besaß eine auf dem Titelblatt genannte Urheberin, Drucker der Bogen, Käufer, Zeugenaussagen, die seine Erzählungen Lügen straften, und Richter, die die Worte als verleumderisch erachteten. Cellier hatte ihre Stimme vernehmlich machen wollen; das Gericht sah in Verkauf und Druck den hinreichenden Beweis für ihre Schuld. Zwischen der Urheberschaft, die sie für sich beanspruchte, und jener, die das Gericht ihr zumaß, bleibt die Frage bestehen, wem ein Buch wahrhaft gehört, wenn es sich in ein Beweisstück der Anklage verwandelt.
