Am 11. April 1855 wandte sich ein Nachbar an die Berliner Polizei, getrieben von einem Verdacht, der noch fern jeder Gewissheit war: Josephine Staudinger habe vor zwei Tagen niedergekommen sein müssen, doch niemand wisse, wo das Kind geblieben sei. Beamte und ein Bezirksarzt begaben sich unverzüglich in die Dachwohnung, in welcher der Tapezierer Staudinger, seine jüngeren Kinder und seine älteste Tochter hausten. Josephine hatte eine Schwangerschaft durchlebt, die sie mit aller Macht zu verbergen gesucht hatte. Sie vermochte die Geburt nicht zu leugnen, behauptete jedoch zunächst, das Neugeborene sei in die Abtrittgrube gestürzt. Die Nachsuchung förderte dort weder eine Leiche noch Spuren einer Verheimlichung zutage. Im Bericht des Pitaval verengt sich die Untersuchung daraufhin auf die enge Familienkammer, die kaum Verstecke bot – und auf ein Bett, in dem der tote Körper verborgen gelegen hatte.
Diese Kriminalchronik des 19. Jahrhunderts hebt freilich mit einem bereits feststehenden moralischen Richtspruch an. Die Verfasser zeichnen Josephine als den Gegenpol jeder mitleidswürdigen Mutter, bekritteln ihr Auftreten, ihre Haltung vor Gericht und sogar ihren Appetit. Dieses Urteil entspringt der Gesinnung des Chronisten, nicht unvoreingenommener Anschauung. Um den Fall getreulich nachzuvollziehen, gilt es, die Tatsachen, welche die Schrift den Verhörprotokollen, den Ärzten und den Zeugen entnimmt, reinlich von jener Erzählerstimme zu scheiden, die die Angeklagte zur literarischen Figur herabwürdigt.
Im Frühjahr 1854 hatte der Tapezierer Staudinger eine Wohnung aufgegeben, in der er noch möblierte Zimmer untervermietet hatte, und war mit den Seinen in eine Mansarde einer Berliner Nebenstraße gezogen. Seine Ehefrau war längst verstorben; Josephine, zur Zeit des Prozesses laut Text neunzehn Jahre alt, besorgte den Großteil des Haushalts und betreute ihre jüngeren Geschwister. Die Familie teilte sich eine einzige Stube zum Wohnen und Schlafen. Der Vater verbrachte den Tag außer Haus bei der Arbeit. Der Pitaval schildert ein ärmliches, beengtes Heim unter den wachsamen Blicken der Nachbarschaft; die Charakterzeichnungen – ein gestrenger Vater, eine hochmütige oder leichtfertige Tochter – müssen jedoch dem Urheber des Werkes zugeschrieben bleiben.
Der Ursprung der Schwangerschaft reicht nach der Chronik in jene Zeit zurück, als die Familie noch Zimmer vermietete. Ein lediger Kaufmann, der dort logiert hatte, soll mit Josephine, als sie etwa achtzehn Jahre alt war, ein Verhältnis eingegangen sein. Nach dem Umzug bediente sie ihn weiterhin in dessen neuem Quartier, ohne Wissen ihres Vaters. Der Darstellung nach zahlte er ihr ab Mai 1854 monatlich zwei Taler, ohne je die Ehe versprochen zu haben. Anfang Juni bemerkte sie das Ausbleiben ihrer Tage; einige Monate später schöpften die Nachbarinnen Verdacht. Josephine ließ mitunter durchblicken, sie sei die Braut des neuen Hauswirts, beschwor die Zeugen jedoch, dem Vater kein Wort zu verraten.
Als der Kaufmann von der vermuteten Schwangerschaft erfuhr, floh er, folgt man dem Pitaval, aus der Verantwortung: Er habe sie angehalten, seinen Namen zu verschweigen, dem Kind einen anderen Vater unterzuschieben, und ihr für alles Weitere Geld versprochen. Auch dies ist keine von dritter Seite verbürgte Wahrheit, sondern das, was die Chronik aus den Aussagen Josephines und der Voruntersuchung wiedergibt. Vor Gericht nannte die Angeklagte seinen Namen nicht. Sie gab an, er habe gedroht, die Vaterschaft zu bestreiten, falls sie ihn anzeige. Die Chronik vermerkt ferner, er habe ihr insgesamt acht Taler und einen Mantel im Wert von sechs bis acht Talern überlassen; im weiteren Verlauf der Untersuchung sei er jedoch unauffindbar geblieben. Die Gestalt dieses Mannes verharrt im Text somit namenlos und ohne jede gerichtliche Verfolgung.
Josephine versuchte offenbar, sich selbst zu helfen. Zwischen dem Herbst und dem Weihnachtsfest 1854 bat sie eine Nachbarin um Ricinusöl, in der Absicht, die Leibesfrucht abzutreiben. Die Nachbarin erriet den Zweck und redete ihr das Vorhaben aus, da sie sich damit nur die Gesundheit verderben werde. Josephine ließ davon ab. Das Kapitel datiert den Beginn der Wehen auf den Morgen des 9. Februar 1855, eingeleitet durch heftige Rückenschmerzen. Ihre Nachbarin, eine Frau Birnschein, leistete ihr Beistand und bot an, einen Arzt zu rufen, sollte sich ihr Zustand verschlimmern. Im Haus ahnte indessen niemand, was vor sich ging. Am Nachmittag war der Vater bei der Arbeit, die beiden jüngeren Kinder weilten in der Schule.
Gegen acht Uhr abends, als Josephine ein plötzliches Drängen verspürte, schickte sie die Kinder aus der Stube. Sie setzte sich auf ein Nachtgeschirr. Der Bericht vermerkt, das Kind sei lebend geboren worden, auf den Grund des Gefäßes gefallen und habe sich bewegt. Aus Furcht, sein Schrei könne sie verraten, stieß sie ihm einen Finger in den Schlund; da sie bangte, es könne noch immer atmen, griff sie nach einem Tischtuchmesser, das in der Nähe lag, und schnitt dem Kinde in den Hals. Die Wundärzte stellten später zwei Wunden fest und schlossen, dass das lebensfähige, lebend geborene Kind an der aus den Schnittwunden hervorgegangenen Verblutung gestorben sei. Diese Einzelheiten entstammen dem Obduktionsbericht im Pitaval; sie rechtfertigen es keineswegs, dessen drastische Sprache oder Metaphern unkritisch zu übernehmen.
Nach der Tat wickelte sie die Leiche laut ihrem im Buch wiedergegebenen Geständnis in zwei alte Hemden und ein Handtuch und verbarg das Bündel unter dem Bettzeug des Familienbettes. Sie wischte das Messer ab und legte es an seinen Platz zurück. Als die Angehörigen heimkehrten, schob sie die Blutspuren auf ein plötzliches Unwohlsein. Die Tage verstrichen. Mehrmals schlief sie in dem Bett unmittelbar über der Leiche. Der Gegensatz zwischen der Nähe des toten Körpers und dem geschäftigen Treiben im Hause verleiht dem Fall den Charakter eines Kammerspiels; er erlaubt jedoch für sich genommen keinen zwingenden Rückschluss auf ihre seelische Verfassung. Der Pitaval will darin ein kaltes Kalkül erblicken und spottet über ihr Benehmen. Derlei Urteile über ihr Gemüt sind keine gerichtlichen Tatsachen.
Am 11. April meldete die Birnschein der Polizei ihren Verdacht, Josephine habe „vorgestern“ entbunden. Diese Schätzung steht in offenem Widerspruch zu dem im weiteren Verlauf des Kapitels genannten Geburtstermin vom 9. Februar. Die Chronik löst diese Diskrepanz nicht auf: Sie stellt offenbar die anfängliche Mutmaßung der Nachbarn unvermittelt neben die Chronologie, die sich aus den späteren Einlassungen und den Verhören ergab. Es gilt daher, die Meldung vom April, die den Zugriff veranlasste, streng von jenem Geburtsdatum zu trennen, das der Angeklagten im Text zugeschrieben wird. Nach ihrer anfänglichen Lüge über die Abtrittgrube blieb Josephine unter Bewachung. Den folgenden Tag und einen Teil des nächsten schwieg sie beharrlich. Eine Mitbewohnerin bewog sie schließlich dazu, den Ort der Leiche zu offenbaren. Nach dem Pitaval lag sie unter dem Bettzeug der gemeinsamen Stube, eingehüllt in blutbeflecktes Leinen.
Die Leichenschau bestätigte die vollendete Geburt und die Halswunden. Josephine räumte alsbald das Wesentliche ein: die uneheliche Schwangerschaft, die heimliche Niederkunft ohne fremde Hilfe, die Tötung mit dem Messer und das Verbergen der Leiche. Den Namen des Vaters zu nennen, weigerte sie sich beharrlich. Ebenso beteuerte sie, sie habe den Tod des Kindes vor der Geburt nicht gewollt; erst im Augenblick der Niederkunft habe sie die maßlose Furcht vor dem Vater und der öffentlichen Schande übermannt. Die Gerichtsärzte schlossen laut Chronik, das Kind sei nicht durch den Finger im Schlund erstickt, sondern an den Halswunden und dem Blutverlust verschieden. Die Akten verbinden mithin ihr Geständnis mit den forensischen Befunden; die Kluft zwischen ihrer Beteuerung über den Vorsatz und den Feststellungen zur Todesursache vermögen sie indessen nicht zu überbrücken.
Am Montag, dem 12. Februar, soll sie zwei Abschiedsbriefe an ihren Vater verfasst haben: Der eine deutete auf das hin, was unter dem Kopfkissen lag, der andere bat um Verzeihung für den zugefügten Kummer. Sie habe ein Messer im Bett verborgen, doch habe sie wegen der ständigen Bewachung nicht Hand an sich legen können. Anschließend wurde sie in die Charité überführt. Bei den richterlichen Verhören blieb sie bei ihrem Geständnis der Tat, bekräftigte jedoch, das Kind vor der Geburt nicht haben töten zu wollen. Diese von der Chronik festgehaltene Nuance ist kein Widerruf der eingeräumten Handlungen. Dass sie nach der Niederkunft Speise zu sich nahm – ein Umstand, den der Chronist moralisierend gegen sie wendet –, ändert weder am ärztlichen Befund noch am Ausgang des Verfahrens das Geringste.
Am 19. November war der Berliner Gerichtssaal lange vor Eröffnung der Sitzung überfüllt. Der Pitaval verweilt ausführlich beim Publikum, das vornehmlich aus Frauen und jungen Mädchen bestanden habe, und widmet sich sodann der äußeren Erscheinung und der gefassten Ruhe der Angeklagten. Er berichtet, sie habe die Schuldfrage des Vorsitzenden mit einem klaren „Schuldig“ beantwortet und den Hergang mit fester Stimme geschildert. Auch dieses Sitzungsbild bleibt das Werk des Chronisten und stellt kein beglaubigtes Protokoll dar. Die Staatsanwaltschaft erachtete das Geständnis für erschöpfend und beantragte, die Verhandlung ohne Zuziehung der Geschworenen zu führen. Die Verteidigung widersetzte sich, namentlich um die Frage der Zurechnungsfähigkeit den Geschworenen vorzulegen. Der Gerichtshof erkannte das Bekenntnis als hinreichend vollständig an, um ohne die Geschworenenbank zu verhandeln; woraufhin der Verteidiger auf sein Plädoyer verzichtete, da ihm sein wesentlichstes Verteidigungsmittel entwunden worden sei.
Das Gericht erkannte auf zehn Jahre Zuchthaus – nach damaligem Sprachgebrauch eine Zwangsarbeitsstrafe –, und Josephine nahm den Spruch, stets den Schilderungen des Pitaval folgend, mit unveränderter Ruhe auf. Das Kapitel berichtet nichts von einer Berufung, einem Gnadengesuch oder ihrem weiteren Lebensweg nach Verbüßung der Strafe. Es hinterlässt vor allem ein methodisches Bedenken: Darf ein Gericht, wenn das Geständnis vollständig scheint und sich mit den Wundarztberichten deckt, ungeachtet der von der Verteidigung aufgeworfenen Frage der Willensfreiheit auf die Geschworenen verzichten? Das Buch beantwortet dies durch seine Erzählung; seine moralisierende Stimme verdeckt jedoch die Grenzen dessen, was tatsächlich aktenkundig war. Scheidet man Chronologie, Geständnis, Gutachten und Kommentar reinlich voneinander, tritt der Fall wieder zutage, ohne dass eine junge Frau zur Karikatur verzerrt oder ein retrospektiver Bericht mit den verlorenen Originalakten verwechselt wird.
