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Justiz & Skandale · Deutschland

Das blaue Papiertütchen von Schwebda

Im Oktober 1851 stirbt Friedrich Wilhelm Müller, das uneheliche Kind des Verwalters Wilhelm Bütemeister, nachdem er geäußert hat, er habe etwas von seinem Vater erhalten. Der nachträgliche Bericht des Pitaval schildert den Fund von Arsenik, den Schwurgerichtsprozess in Eschwege im Juli 1852, den Schuldspruch und ein späteres Geständnis; Bütemeister wurde am 22. Oktober 1852 hingerichtet. Anklagepunkte, Beweismittel und Gerichtsszenen entstammen einer redaktionell überformten Quelle, nicht dem amtlichen Protokoll.

Am 2. Oktober 1851 trat im kurhessischen Schwebda der fast vierjährige Friedrich Wilhelm Müller mit einer sonderbaren Eröffnung aus dem Hof des alten Schlosses. Er erzählte seiner Großmutter, er habe soeben seinen Vater gesehen und von diesem etwas süß Schmeckendes in einem Papiertütchen erhalten.

Diese Szene überliefert ein Kapitel des 1859 erschienenen Neuen Pitaval. Das Werk zeichnet die Voruntersuchung und das Verfahren nach, stellt jedoch kein amtliches Sitzungsprotokoll dar. Seine bisweilen romaneske, von großer Gewissheit getragene Schilderung ergreift häufig Partei. Es gilt daher sorgsam zu scheiden, was darin als erwiesen gilt, was als bloßes Zeugnis berichtet wird und worin das moralische Urteil der Verfasser besteht.

Die Großmutter befragte den Knaben, daraufhin auch ihr Ehemann. Das Kind blieb bei seinen Worten. Wenig später klagte es über heftige Leibschmerzen. Der Großvater, dem bereits zu Ohren gekommen war, der Vater habe das Kind schon früher aus dem Weg räumen wollen, schöpfte Verdacht auf Vergiftung und reichte ihm Milch. Die Schmerzen nahmen zu. Die Mutter, Christine Müller, wurde vom Felde herbeigerufen. Dem Bericht zufolge eilte sie sogleich zu Bütemeister, traf ihn jedoch nicht an. Daraufhin hüllte sie ihren Sohn in ihr Tuch und suchte ihn zu wärmen. Das Kind erbrach sich abermals und verstarb kurz darauf. Das Buch datiert den gesamten Verlauf der Vergiftung auf etwa zwei Stunden.

Noch vor dem Eintreffen der Behörden drang der Verdacht der Angehörigen nach draußen. Der Großvater bezichtigte den Vater öffentlich des Giftmordes an dem Kinde. Der Bürgermeister setzte das Gericht in Eschwege in Kenntnis. Tags darauf trafen die Untersuchungsrichter in Schwebda ein; die Leichenschau fand nach weiteren Ermittlungsschritten am 4. Oktober statt. Das Kapitel schildert die Obduktion und berichtet, dass die chemischen Gutachten Arsenik in den Eingeweiden und im Magen nachwiesen. Die Ärzte gelangten zu dem Schluss, die Dosis genüge zur Erklärung des Todes und das Krankheitsbild stimme mit einer solchen Vergiftung überein. Der medizinische Befund schien weniger strittig als die Identität jener Person, die das Gift verabreicht haben sollte.

Der Beschuldigte entsprach keineswegs jenem Bild, das die Nachbarschaft von einem Mörder hegte. Wilhelm Bütemeister, geboren 1804, stand als Verwalter im Dienst eines örtlichen Kammerherrn. Der Pitaval schildert ihn als gebildeten, arbeitsamen und von Amtsgenossen geachteten Mann. Er war verheiratet, Vater eines ehelichen Sohnes und unterhielt seit mehreren Jahren ein Verhältnis mit Christine Müller, einer früheren Tagelöhnerin des Gutes, aus welchem Friedrich Wilhelm hervorgegangen war. Die strenge sittliche Verurteilung dieser Liaison im Bericht bildet für sich genommen keinen Beweis.

Schon bei der ersten Haussuchung stießen die Ermittler im verschlossenen Schreibpult Bütemeisters auf ein blaues Papiertütchen mit weißem Pulver. Die Aufschrift wies ausdrücklich auf Arsenik hin. Die chemische Untersuchung bestätigte den Verdacht, und die Chronik vermerkt, das Pulver habe in seinen metallischen Eigenschaften jenem geglichen, das in der Leiche des Kindes festgestellt worden war. Bütemeister gab anfangs vor, von dem Tütchen und dessen Inhalt nichts zu wissen. Später mutmaßte er, Tierärzte könnten dort Arzneien deponiert haben. Die vernommenen Wundärzte bestritten dies jedoch, und das Buch stellt seine Rechtfertigung als durch Zeugenaussagen widerlegt dar.

Christine Müller trug eine weitere belastende Schilderung vor. Sie sagte aus, Bütemeister habe etwa acht Wochen nach der Geburt des Knaben einen Augenblick ihrer Abwesenheit genutzt, um dem Säugling ein weißes Pulver in den Mund zu streuen. Das Kind habe geschrien und erbrochen; sie habe ihm Lippen und Zunge abgewischt und danach ihrer Mutter davon berichtet. Die Ärzte hielten die beschriebene Substanz zwar für Arsenik, doch war dieser frühere Vorgang nach Ausweis des Kapitels keiner materiellen Überprüfung zugänglich, wie sie nach dem Ableben stattfand. Müller behauptete ferner, Bütemeister habe sie wiederholt gedrängt, das Kind zu beseitigen. Er bestritt diese Vorwürfe entschieden. Ihre Glaubwürdigkeit blieb in der Chronik umstritten, die daran erinnert, dass sie anfangs wesentliche Züge ihres Verhältnisses und empfangene Unterstützungen verschwiegen hatte. Solche Widersprüche mahnten zur Vorsicht; das Buch deutet sie je nach Textstelle vor allem als Verdachtsmomente gegen sie oder gegen ihn.

Bütemeisters Alibi sollte einen klareren Ausweg weisen. Er gab an, nach zwei Uhr nachmittags nach Hause gegangen zu sein, um Tabak zu holen, sei daraufhin wieder aufs Feld zurückgekehrt und dort bis sechs Uhr geblieben. Er nannte die Namen von Tagelöhnern und zeichnete seinen Weg nach. Mehrere Arbeiter bestätigten seine Anwesenheit auf dem Feld jedoch erst ab fünf Uhr. Einer von ihnen bekundete, er habe ihn gegen vier Uhr aus dem alten Schlossgarten zurückkommen und gegen fünf Uhr wieder fortgehen sehen. Den örtlichen Gegebenheiten kam entscheidende Bedeutung zu: Eine Pforte im Schlosshof führte in den Garten und zu den Feldern; nach der Darstellung des Kapitels ließ sich dieser Weg nehmen, ohne von allen Arbeitern bemerkt zu werden. Das Alibi ließ mithin genau jene Zeitspanne ungedeckt, welche die Anklage für ausschlaggebend erachtete.

Der zeitliche Ablauf des Kindes wurde eingehend erforscht. Nach dem Mahl war der Junge der Großmutter aufs Feld gefolgt; gegen drei Uhr hatte ihm der Großvater Brot gegeben. Um vier Uhr wieder daheim angelangt, verzehrte er vor den Augen des Großvaters Schwarzbrot mit Schmalz. Daraufhin lief er zum Spielen hinaus. Ein Knecht vertraute ihm eine leere Flasche an, die er dem Schnapsbrenner, dem sogenannten „dicken Wilhelm“, im Hof des alten Schlosses überbringen sollte. Das Kind betrat das Anwesen und kehrte nach etwa zehn Minuten ohne die Flasche zurück. Sogleich lief es zur Großmutter und berichtete, es habe etwas von seinem Vater erhalten; kurz darauf setzten die Schmerzen ein. Niemand will gesehen haben, was sich im Hofe zutrug; der Brenner versicherte, das Kind überhaupt nicht erblickt zu haben. Die verschwundene Flasche und das Fehlen unmittelbarer Tatzeugen bildeten den Kern der Verteidigung.

Der Schwurgerichtsprozess begann am 19. Juli 1852 in Eschwege und währte sechs Tage. Bütemeister leugnete die Tat und beteuerte seine Unschuld. Die den Geschworenen vorgelegten Fragen unterschieden zwei Handlungen: den mutmaßlichen Anschlag wenige Wochen nach der Geburt sowie die tödliche Vergiftung im Oktober 1851. Ferner stand zur Beurteilung, ob das Kind unehelich gezeugt worden sei, ob der Arsenik den Tod herbeigeführt habe, ob der Angeklagte ihm diesen vorsätzlich beigebracht habe und ob ihm die tödliche Wirkung des Giftes bekannt gewesen sei.

Der Staatsanwalt führte ins Feld, dass die wiederholten Worte des Kindes, der Fund des Arseniks im Pult, Bütemeisters Gang über das Schlossgelände zur fraglichen Zeit und die Angaben von Christine Müller einander gegenseitig stützten. Die Verteidigung stellte nicht in Abrede, dass das Kind einer Vergiftung mit Arsenik erlegen war, bestritt jedoch Zeit und Ort der Verabreichung. Sie hob hervor, dass die vom Knaben verzehrten Speisen nicht untersucht worden seien und dass er im Hofe einer anderen Person begegnet sein könne. Der Verteidiger zweifelte zudem den Beweiswert der überlieferten Worte eines Kindes dieses Alters an und mahnte, das Tütchen sei durch keinen Zeugen materiell mit dem Tatort verknüpft worden. Die Chronik legt die gegensätzlichen Argumente dar, bietet indessen kein neutrales Wortprotokoll der Verhandlung.

Nach mehrstündiger Beratung bejahten die Geschworenen die Fragen nach dem früheren Versuch, der Vaterschaft, dem Tod durch Arsenik und dem Wissen um dessen Giftwirkung einstimmig. Die Fragen nach der Beibringung des tödlichen Giftes und dem Tötungsvorsatz bejahten sie mit elf Stimmen. Das Gericht verurteilte Bütemeister wegen versuchten und vollendeten Mordes durch Gift zur Todesstrafe durch das Schwert. Er erklärte daraufhin, sein Gewissen sei vor Gott rein.

Drei Tage nach dem Schluss der Verhandlung verlangte Bütemeister nach dem Buch den Gerichtsvorsitzenden zu sprechen. Zunächst versicherte er, kein Rechtsmittel einzulegen und um Gnade bitten zu wollen, wobei er an seiner Unschuld festhielt. Ein Verwandter suchte ihn auf; Bütemeister äußerte diesem gegenüber, er könne in einem Gnadengesuch vorgeben, das Kind vergiftet zu haben, ohne dass dies der Wahrheit entspräche, in der Hoffnung, Milde zu erwirken. Nachdem man ihm bedeutet hatte, ein solch ersonnenes Geständnis werde ihm nichts nützen, räumte er die Vergiftung in allgemeinen Worten ein. Am folgenden Tage legte er vor dem Direktor und einem Aktuar ein eingehendes Geständnis ab: Er gab an, den Knaben in seine Stube gelockt, Brot in Arsenik getaucht und es ihm zu essen gegeben zu haben, bevor er aufs Feld zurückgekehrt sei. Er gestand auch den früheren Versuch ein, bestritt jedoch weiterhin, im September 1851 versucht zu haben, das Kind mit Bier zu vergiften, sowie die Mutter aufgefordert zu haben, es zu beseitigen.

Diesem späten Bekenntnis folgte keine Beruhigung. Der Pitaval berichtet, die anwesenden Richter hätten es als berechnend und unvollständig beurteilt; die Geschworenen sprachen sich gegen eine Begnadigung aus. Das Gesuch wurde verworfen. Am 19. Oktober 1852 wurde Bütemeister eröffnet, dass er drei Tage später hingerichtet werde. Am Morgen des 22. Oktober verließ er unter Bewachung das Gefängnis und wurde auf der Richtstätte bei Eschwege mit dem Schwert enthauptet. Das Kapitel überliefert, er habe noch geäußert, das Urteil widerfahre ihm mit Recht. Diese Schlussszene gelangt, wie alle dem Angeklagten zugeschriebenen Äußerungen, allein durch die rückschauende Feder der Verfasser des Pitaval an uns.

Schwebda bewahrt somit zwei Überlieferungen, die sich schwerlich voneinander trennen lassen: jene eines Kindes, das vor seinem Tode sagte, es habe etwas von seinem Vater erhalten; und jene eines Mannes, der vor den Geschworenen leugnete, hernach gestand und hingerichtet wurde. Dem ersten war es verwehrt, je unter Eid auszusagen; der zweite änderte seine Darstellung im Angesicht des Todes, nachdem er zuvor ausdrücklich die Begnadigung als Beweggrund eines Geständnisses erwogen hatte. Die Chronik schließt mit unerschütterlicher Gewissheit. Dem Leser hingegen obliegt es, sowohl die Übereinstimmung der materiellen Indizien als auch die Grenzen einer nachträglichen Kriminalchronik zu bedenken, die weder Aktenfaszikel noch Verhandlungsprotokolle ersetzen kann.

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Vollständiges Kapitel „Wilhelm Bütemeister von Schwebda“, Druckseiten 376–423; Transkription aus dem Gesamt-OCR des Bandes, Zeilen 16322–18329 einschließlich. Der Titel nennt die Jahre 1851–1852; das Kind stirbt am 2. Oktober 1851, das Schwurgericht in Eschwege beginnt laut Chronik am 19. Juli 1852 und währt sechs Tage; das Kapitel berichtet von einem Todesurteil, einem verworfenen Gnadengesuch und der Hinrichtung am 22. Oktober 1852. Die Geschworenen bejahten die Fragen zum früheren Versuch, zur Vaterschaft, zur Vergiftung und zum Wissen um die Tödlichkeit einstimmig; der Schuldspruch bezüglich der Beibringung des tödlichen Giftes und des Vorsatzes fiel mit elf Stimmen. Die Quelle überliefert ferner ein Geständnis nach dem Urteil, dem eine ausdrückliche Erörterung der Gnadenhoffnung vorausging; dieses ist nicht mit den Antworten vor den Geschworenen zu verwechseln. Altes Fraktur-OCR, nicht Zeile für Zeile mit dem Faksimile kollationiert; die Chronik ist moralisierend und bisweilen parteiisch und ersetzt weder Gerichtsakten noch Verhandlungsprotokolle.

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