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Justiz & Skandale · Belgien

Die Nacht von Nivelles

In der Nacht vom 2. auf den 3. Dezember 1850 wurden Ermelinde Deligne und ihre Töchter in ihrem Haus in Nivelles überfallen, das alsbald in Flammen aufging. Der retrospektive Bericht des Pitaval legt die Tat Rémi Bomal zur Last, dem Gatten und Familienvater; im Schwurgerichtsprozess von 1851 entbrannte der Streit vornehmlich um Vorsatz und Zurechnungsfähigkeit. Die Chronik verzeichnet einen Schuldspruch samt Todesurteil; ein Vermerk auf einem Museumsgemälde datiert die Hinrichtung auf den 15. April 1851.

In der Nacht vom 2. auf den 3. Dezember 1850 pochten zwei blutüberströmte Mädchen in Nivelles an die Tür eines Nachbarn. Sophie und Euphrasie Bomal flehten um Beistand für ihre Mutter, die im brennenden Hause zurückgeblieben war, wo das Feuer bereits die oberen Kammern ergriff. Sie klagten, der eigene Vater habe sie soeben niedergeschlagen. Die Nachbarn eilten zur Brandstätte; einer von ihnen erstieg eine Leiter, barg mehrere Kinder und drang abermals durch den Qualm vor, um die Mutter und die älteste Tochter, Sidonie, herabzuholen. Die zehn Jahre später im Neuen Pitaval veröffentlichte Verhandlungsnachschrift bezichtigt Rémi Bomal des Überfalls und der Brandstiftung; das in den Königlichen Museen der Schönen Künste von Belgien verwahrte Gemälde von Louis Gallait trägt die Aufschrift »Remi Bomal« und das Datum des 15. April 1851, eine halbe Stunde nach vollstreckter Hinrichtung. Es gilt, dieses dingliche Zeugnis wohlweislich von den Einzelheiten der Gerichtsverhandlung zu scheiden, die uns hier einzig durch die retrospektive Schilderung überliefert sind.

Das Wohnhaus der Familie zu Nivelles gehörte Ermelinde Deligne, Bomals Ehefrau, und zählte ein Erdgeschoss nebst einem oberen Stockwerk. Dem Bericht zufolge stand der Vater im Dienste der Akzise und war seit einiger Zeit nach Genappe abgeordnet; die Gattin bewohnte das Haus mit den sechs Kindern. Das Werk nennt fünf Töchter und einen Knaben: die Erstgeborene Sidonie, sodann Sophie, Euphrasie, Thérèse, Joséphine und den jüngsten, Désiré. Gewisse Schreibweisen schwanken in der Überlieferung; auch stimmen die Altersangaben von einem Abschnitt zum andern nicht stets überein. Gleichwohl lässt der Text die Anordnung der Zimmer und den Weg erkennen, den die Kinder nahmen, um sich zur Nachbarstür zu flüchten.

Die Mutter schlief mit Sidonie in der hinteren Kammer des Obergeschosses; die übrigen Kinder bewohnten das straßenseitige Zimmer. Bomal hingegen hauste in Genappe. So war in der Familie bereits eine räumliche Trennung eingetreten; sie lieferte der späteren Verhandlung die Schauplätze, die mutmaßlichen Wegstrecken und die Alibis, über die das Gericht zu befinden hatte.

In der Brandnacht schreckten Feuerrufe und Hilfegeschrei die Nachbarschaft aus dem Schlaf. Sophie und Euphrasie waren verwundet entkommen; sie bezichtigten ihren Vater der Tat. Ignace Michel und sein Mieter David Gilbert eilten alsbald herbei, um die Obrigkeit zu verständigen, während Vorübergehende bereits die Flammen aus den Fenstern schlagen sahen. Louis Marain gelang es, in das Anwesen vorzudringen. Eine kleine Leiter reichte zwar nicht bis zur Fensterbrüstung; dennoch schwang er sich empor, ergriff drei der jüngeren Kinder und reichte sie den unten Versammelten herab.

Das Feuer fraß sich in die Kinderstube, und dichter Rauch machte jeden Schritt zum Wagnis. Marain wich zurück, stieg jedoch aufs Neue ein. Er erblickte die Mutter, die mit blutender Brust auf dem Bette lag. Nochmals kehrte er durch das Fenster zurück, trug Sidonie zur Öffnung und übergab sie den Helfern auf der Leiter. Daraufhin gelang es ihm, auch die Mutter ins Freie zu schaffen. Das Kapitel verklärt diese Handlungen nicht zu einem vereinzelten Heldenstreich: Es zeigt vielmehr mehrere Bürger, die nach dem ersten Lärmen herbeieilen, um zu retten, wen sie erreichen können.

Ermelinde erlag ihren Wunden. Sidonie überstand zwar die Nacht, verstarb jedoch am 3. Dezember, wenige Stunden nach ihrer Rettung. Sophie und Euphrasie hatten Hiebe an Armen und Brust empfangen; der Text beziffert die zur Heilung erforderliche Frist auf zwanzig beziehungsweise zehn Tage. Der Chronist beruft sich auf das Gutachten der Ärzte, wonach die Verletzungen von einem scharfen, spitzen Werkzeug herrührten und keineswegs alle jenem Messer zuzuschreiben seien, das man später unter dem Schutt geborgen hatte. Das Vorhandensein einer zweiten Klinge wurde zum Gegenstand der Erörterung, nicht zu einem Beweisstück, das der Bericht allein hinlänglich zu sichern vermöchte.

Die Trümmer gaben weitere Verdachtsmomente preis: Stroh und Reisig, die man auf den Treppenstufen ausgelegt hatte, eine Anhäufung brennbarer Stoffe im Erdgeschoss, im Hofe weggeworfene Kleidungsstücke, eine Schnur sowie ein Messer mit abgestumpfter Spitze. Der Berichterstatter erblickt darin die Zeichen eines wohlvorbereiteten Brandes. Überdies verzeichnet er Schuhspuren und Beschädigungen an einem Fenster zu Genappe. Es sind dies Belastungsmomente, die Anklagebehörde und Verhandlungsführung wider Bomal zusammentrugen; man darf sie indes nicht mit unabhängig verbürgten Protokollen verwechseln.

Am Morgen begaben sich die Gendarmen nach Genappe und trafen Bomal im Bette an. Dem Kapitel zufolge entdeckte man ein blutbeflecktes Kleidungsstück zwischen den Laken, feuchte, kotbeschmierte Strümpfe, zwei Paar Pistolen, Dolche sowie ein Seil, an dem kleine Holzsprossen befestigt waren. Später fand sich ein Paar Schuhe im Garten. Die Anklage brachte diese Funde mit einem nächtlichen Ritt und der heimlichen Rückkehr über eine Strickleiter in Verbindung. Bomal bestritt einzelne Züge der Darstellung, räumte jedoch vor den Geschworenen ein, ein Seil verfertigt und seine Schlafkammer verlassen zu haben.

Auch die Wege des Vortags schürten den Argwohn. Am ersten Dezember war Bomal seiner Geschäfte wegen in Nivelles eingetroffen. Tags darauf, vor seinem Aufbruch nach Genappe, hieß er seine Tochter Joséphine mehrere Schachteln chemischer Zündhölzer kaufen; der Bericht vermerkt, er habe sie zu sich gesteckt. Hernach zeigte er sich an verschiedenen Orten und kehrte in seine Herberge zu Genappe zurück. Am Abend zog er die Stiefel aus und bat, ihn frühmorgens zu wecken. Nach Ansicht der Staatsanwaltschaft sollte diese Kette von Handlungen den Anschein erwecken, er habe das Gemach während der Nacht zu keinem Augenblick verlassen. Vor Gericht bestätigte Bomal einen Teil der äußeren Tatsachen, leugnete aber die ihm unterstellte Absicht.

Die Tat war nicht ohne Vorläufer. Die Chronik ruft in Erinnerung, dass bereits im Januar 1841 im Hause ein Feuer ausgebrochen war und die Nachbarn damals brennbare Stoffe hinter Türen und Möbeln entdeckt hatten. Bomal versah in jener Nacht seinen Dienst in Genappe; mehrere Zeugen schrieben ihm damals ein verdächtiges Verhalten zu, ohne dass eine Verurteilung aktenkundig geworden wäre. Als man ihn 1851 über jene Begebenheit vernahm, gestand er ein, den Brand gelegt zu haben. Das Buch knüpft somit ein Band zwischen den beiden Geschehnissen; gleichwohl darf diese rückblickende Deutung nicht mit einem richterlichen Schuldspruch für das Jahr 1841 verwechselt werden.

Die Verhandlung vor dem Assisenhof von Brabant zu Brüssel begann am 26. Februar 1851. Der Pitaval-Bericht schildert sie als ein Rechtsgefecht, in dem die Hauptfrage dem Vorsatz und der Zurechnungsfähigkeit galt, da Bomal die Tatbestände zu Teilen eingestanden hatte. Der Präsident hielt ihm vor, weshalb er seine Familie habe vernichten wollen. Er erwiderte der Mitschrift zufolge, seine Vermögensverhältnisse seien zerrüttet gewesen und er habe es für barmherziger gehalten, die Seinen dem Leben zu entreißen, als sie dem Mangel an Brot preiszugeben. Er beteuerte, unter dem Zwang einer fixen Idee gehandelt zu haben und sich der einzelnen Handlungen nicht mehr genau zu entsinnen.

Die Anklage verwarf diese Rechtfertigung. Der Staatsanwalt legte eine lange Vorbereitung dar: den Ankauf der Zündhölzer, das Bereitlegen der Gerätschaften im Hause, Gewänder und Seile sowie die heimliche Wiederkehr nach Genappe. Er verwies mit Nachdruck auf den Anschlag von 1841 und die Hiebe gegen die wehrlosen Kinder. In seinem Plädoyer deutete er die Tat als ein kalt berechnetes Unternehmen und brandmarkte das Vorgeben des Vaters als selbstsüchtige Ausflucht. Diese Urteile spiegeln die Ausführungen des Anklägers wider, wie sie der Chronist überliefert, nicht das Urteil eines unbefangenen Seelenforschers über Bomals Wesen.

Die Verteidigung berief sich hingegen auf eine Geistesverwirrung zur Tatzeit. Sie führte die Zuneigung ins Feld, die Bomal für seine Kinder empfunden haben wollte, und forderte die Geschworenen auf, die Tat als Anfall vorübergehenden Wahnsinns zu werten. Der Berichterstatter übt an beiden Darlegungen Kritik: Dem Staatsanwalt gelinge es nicht, das Rätsel des Beweggrundes vollends zu lösen; der Verteidiger vermöge die behauptete Zwangsvorstellung nicht in strafrechtliche Unzurechnungsfähigkeit umzudeuten. Diese Glosse des Herausgebers ist freilich nicht der Urteilsspruch. Sie belegt vielmehr, wie ein Gerichtsbericht die Verhandlung zu dramatisieren sucht und dabei Erklärungen für dasjenige anbietet, was das Verfahren im Dunkeln ließ.

Die Niederschrift verzeichnet ferner die Aussagen der Wundärzte über das Tatwerkzeug. Einer von ihnen hielt es für ausgeschlossen, dass das aufgefundene Messer sämtliche Verletzungen beigebracht habe; Bomal blieb bei der Behauptung, er habe keine andere Waffe geführt. Ein weiterer Streitpunkt betraf die Pistolen, die der Angeklagte nach eigener Aussage gewohnheitsmäßig zu seinem Schutze geladen mit sich trug. Er räumte das Legen des Feuers ein und bestätigte mancherlei Gänge; den Gebrauch eines Dolches stritt er ab. Die Chronik breitet die Gesamtheit der Aktenstücke nicht vor dem Leser aus, und ihre Wiedergabe der Reden und Gegenreden filtert der Berichterstatter des Jahres 1860.

Vierundsiebzig Fragen waren den Geschworenen zur Beantwortung vorgelegt. Nach etwa anderthalbstündiger Beratung, so besagt die Chronik, sprachen sie Bomal in vierundfünfzig Punkten schuldig, namentlich des Mordes und des Versuchs vorsätzlicher Brandstiftung; der Gerichtshof erkannte auf die Todesstrafe. Bomal schwieg, als man ihn fragte, ob er noch etwas vorzubringen habe. Der juristische Ausgang tritt im Kapitel deutlich zutage, wenngleich der Wortlaut jeder einzelnen Rechtsfrage ohne Einsicht in die Originalakten oder das Sitzungsprotokoll nicht lückenlos wiederhergestellt werden kann.

Eine weitere Quelle gestattet es, das Ende des Verurteilten unabhängig von jenem Bericht zu belegen: Das Verzeichnis der Königlichen Museen der Schönen Künste von Belgien beschreibt Louis Gallaits Gemälde Der Kopf Bomals und vermerkt die Inschrift »15. April 1851 / 1/2 Std. nach der Hinrichtung«. Dies bekräftigt den Vollzug der Strafe an Rémi Bomal zu jenem Tage; es beglaubigt indes weder den Gehalt der Geständnisse noch den Wortwechsel vor den Schranken des Gerichts. Hier liegt die gebotene Grenze: Ein nachträglicher Bericht schildert die Verhandlung in reicher Fülle, ein Museumsstück datiert das Schafott, und der Leser hüte sich wohl, dem einen Werk zuzuschreiben, was das andere nicht bezeugt.

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Vollständiges Kapitel, gelesen in der fortlaufenden Transkription vom Titel »Bomal. 1850–1851« bis zur letzten Erwiderung des Angeklagten nach dem Urteilsspruch; Quellzeilen 18341–19842 einschließlich, Druckseiten 420–460. Die Zwischenüberschrift »Anhang« beginnt mit Zeile 19845 und bleibt unberücksichtigt. Der Bericht schildert die Ereignisse vom 2. und 3. Dezember 1850 sowie den am 26. Februar 1851 in Brüssel eröffneten Prozess vor dem Brabanter Assisenhof; er verzeichnet einen Schuldspruch in 54 von 74 Fragen und das Todesurteil. Die altdeutsche Texterkennung (OCR) weist Fehler auf und wurde nicht Zeile für Zeile mit dem Faksimile kollationiert; der Text ist weder die amtliche Gerichtsakte noch das Sitzungsprotokoll. Die Dokumentation der Königlichen Museen der Schönen Künste von Belgien bestätigt lediglich, dass die Aufschrift auf Gallaits Gemälde den Namen Remi Bomal und das Datum des 15. April 1851 trägt, eine halbe Stunde nach der Hinrichtung; sie beglaubigt nicht die Einzelheiten der Voruntersuchung oder der mündlichen Verhandlung.

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