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Maison BeaulieuMAISON BEAULIEUAB ÉDITIONS · KOCHKUNST & HISTORISCHE ARCHIVE
Justiz & Skandale · Frankreich

Die Schlüssel der niedergebrannten Häuser

In Coullemont versinken neunundzwanzig Häuser in einer einzigen Nacht in Schutt und Asche. Die Habseligkeiten, die das Ehepaar Camus vor den Flammen rettet, geraten zu erdrückenden Beweisstücken; der Urteilsspruch wird die Gatten trennen, ohne die Familie vor dem Groll des Dorfes zu schützen.

Das Haus stand in Flammen; doch was man daraus in Sicherheit zu bringen vermochte, sollte sich bald als verhängnisvoller erweisen als alles, was dem Feuer anheimgefallen war. Beiseitegeschaffter Hausrat, im Obstgarten lagernde Kühe, eine eilig verstopfte Kellerluke: Nach jener Nacht des Schreckens betrachtete man diese Dinge mit einem Argwohn, der ihnen zuvor fremd gewesen war. Die Vorsicht der einen nahm in den Augen der anderen die Züge wohlüberlegter Vorbereitung an. In Coullemont, wo soeben neunundzwanzig Häuser dem Erdboden gleichgemacht worden waren, bedurfte es fortan einer Rechtfertigung, wenn man seine Habe gerettet hatte.

Eine Frau, die wir unter die Brandgeschädigten einreihen, ohne ihr den Namen eines wirklichen Zeugen zu leihen, dreht einen Schlüssel in ihrer Handfläche. Beim Verlassen ihres Hauses hatte sie die Tür aus reiner Gewohnheit ins Schloss gezogen; nun weiß sie nicht mehr, weshalb sie das Eisen noch immer bei sich trägt. Vor ihr ragt ein Mauerrest auf, den sie besser wiedererkennt als ihr eigenes Antlitz. Ein Stück weiter sprechen Nachbarn über das Mobiliar der Familie Camus. Sie lässt davon ab, nach einem Ort zu suchen, wo sie das Ding ablegen könnte, und tritt näher, um zu lauschen.

Was gerettet worden war

In der Nacht vom 8. auf den 9. August 1831, gegen ein Uhr morgens, war in Coullemont im Département Pas-de-Calais das Feuer ausgebrochen. Dem Gerichtsbericht zufolge loderten die ersten Flammen über dem Haus eines gewissen Jean Delaporte auf. Ein furchtbares Tosen hatte das Dorf aus dem Schlaf gerissen; das Feuer griff so rasch um sich, dass binnen weniger als zwei Stunden neunundzwanzig Anwesen in Asche sanken. Das Blatt bezifferte den Gesamtschaden auf siebenundneunzigtausend Francs. Diese Zahl gab das Ausmaß des Unglücks wieder; wo die obdachlos gewordenen Familien in der folgenden Nacht schlafen sollten, verriet sie nicht.

Louis Camus hatte den ersten Verdacht sogleich auf Delaporte gelenkt. Doch die Anschuldigung fiel alsbald auf ihren Urheber zurück. Schon bald suchte man bei den Eheleuten Camus nach verdächtigen Handlungen, nach allzu glücklichen Vorkehrungen, nach jenem verdächtigen Vorsprung vor dem Verderben, der den Anschein erweckte, als habe man um dessen Pläne gewusst. Die Dorfbewohner beließen es keineswegs bei bloßen Worten: Die Chronik berichtet von Schmähungen und Tätlichkeiten gegen Camus. Der Volkszorn war bereits entbrannt, noch ehe die Justiz daranging, ihre Beweise zu sammeln.

Man erzählte sich, ein Nachbar sei herbeigeeilt, um die Familie zu wecken, habe sie jedoch nicht etwa im Schlaf, sondern bereits auf den Beinen vor der Feuersbrunst angetroffen. Der Hausrat war größtenteils gerettet. Das Vieh ruhte unversehrt im Obstgarten. Die Kelleröffnung war sorgsam verschlossen worden. Die Untersuchungsrichter mussten sich anhören, was diese Umstände für jene bedeuteten, die um ihr nacktes Leben gerannt waren, ohne das Geringste mitnehmen zu können: Die Camus hätten früher als alle anderen Bescheid gewusst, ihnen habe jene Zeit zur Verfügung gestanden, die den Übrigen verwehrt geblieben sei.

Ein stummer Gegenstand freilich verrät nicht die Stunde, zu der er fortgeschafft wurde. Man musste die Handlungen aus den Erinnerungen jener rekonstruieren, die jäh aus dem Schlummer gerissen worden waren, die ihre Angehörigen zu retten und das Feuer zu bekämpfen suchten. Die Anklage beharrte darauf, dass die festgestellten Vorkehrungen unmöglich erst nach dem Alarm hätten getroffen werden können. Eine wiederkäuende Kuh geriet so zum Beweisstück über die verstrichene Zeit; unversehrte Möbel wurden zur Anklage gegen ihre Besitzer. Der Blick auf dieses Gehöft hatte jede Unschuld verloren.

Worte, die dem Feuer trotzten

Doch noch etwas anderes hatte die Flammen überdauert: der alte Groll. Im Oktober 1830, nach einem Verfahren wegen Entführung einer Minderjährigen, soll Camus laut Anklageschrift mehrere Personen bedroht haben, die damals gegen ihn ausgesagt hatten. Zwar war er in der Berufungsinstanz freigesprochen worden; doch die ihm zugeschriebenen Äußerungen waren beunruhigend genug gewesen, um im darauffolgenden Frühjahr die Einrichtung nächtlicher Patrouillen zu veranlassen. Unter den Geschädigten des Sommers befanden sich frühere Zeugen jener Verhandlung; vor ihren zerstörten Heimen gewannen die alten Drohungen eine furchtbare Wucht zurück.

Zur mutmaßlichen Rache gesellte sich das Geld. Das Haus von Camus, dessen Wert der Bericht auf etwa tausend Francs schätzte, war für das Doppelte versichert gewesen. Die Staatsanwaltschaft vermochte beide Beweggründe in einer schlüssigen Erklärung zu vereinen: das eigene Dach einzubüßen, um zugleich die Feinde um das ihre zu bringen, und hernach eine ansehnliche Entschädigung zu kassieren. Diese Konstruktion verlieh dem Unglück die Schärfe eines kalten Kalküls. Sie legte das von der Anklage ersonnene Motiv dar; die Gedanken des Angeklagten erschloss sie den Zuhörern gleichwohl nicht.

Auch das Wort eines Kindes fand Eingang in die Akten. Zeugen berichteten, ein achtjähriger Enkel von Camus habe ihnen erzählt, seine Onkel hätten sich wegen der Brandstiftung an ihrem Vater vergriffen. Der Knabe soll gesagt haben, der Großvater selbst habe das eigene Haus angezündet. Wir sehen ihn freilich nicht, eine Kerze in der Hand, bei der Beobachtung einer Freveltat: Keiner der beiden Artikel berichtet davon. Wir vernehmen lediglich Erwachsene, die kolportieren, was ein Kind ihnen anvertraut haben soll. Zwischen der verhandelten Tat und den Schranken des Gerichts standen viele Zwischenrufer.

In unserem erdachten Dorf trifft die Frau mit dem Schlüssel vor einer noch stehenden Mauer auf ihren Nachbarn. Sie gibt ihm eine Geschichte wieder, die sie soeben aufgeschnappt hat; er fragt, von wem sie das wisse. Sie blickt zur Straße zurück, sucht nach einer Gestalt, die längst verschwunden ist, und nennt schließlich einen Namen. Der Nachbar nickt stumm. Sie nehmen ihr Tagwerk wieder auf. Der Wortwechsel währte nur einen flüchtigen Augenblick; doch sein Nachhall wird sie noch lange überdauern.

Zwei Gatten vor den Geschworenen

Die Sitzung vom 15. Dezember führte die Eheleute Camus vor das Schwurgericht. Mann und Frau hatten ein Haus, eine Nacht und jene Verrichtungen geteilt, die die Zeugen nun schilderten; ihr Erscheinen Seite an Seite verleitete dazu, diese Lebensgemeinschaft kurzerhand zur Mittäterschaft zu erklären. Dennoch oblag es den Geschworenen, über das Schicksal eines jeden gesondert zu befinden. Was man dem Herd zur Last legte, reichte nicht hin, um den Unterschied zwischen zwei Menschen auszulöschen.

Rechtsanwalt Boubert trat den Vorwürfen mit Nachdruck entgegen. Er pochte insbesondere auf das, was die Zeitung das Fehlen des eigentlichen Tatbestandes nennt, und mahnte zur Vorsicht gegenüber Zeugenaussagen, die durch den erlittenen Verlust allzu leicht aufgeheizt worden seien. Der Schmerz der Geschädigten sei verständlich; er entbinde das Gericht jedoch nicht von der Pflicht, ihre Beschuldigungen nüchtern zu prüfen. In einem Verfahren, in dem so viele Gewissheiten allein auf der Deutung äußerer Gesten beruhten, griff die Verteidigung das Band an, das man zwischen dem Gesehenen und den daraus gezogenen Schlüssen geknüpft hatte.

Die Geschworenen zogen sich zur Beratung zurück. Ihr Spruch trennte das Ehepaar: Die Frau wurde freigesprochen, Louis Camus des Verbrechens schuldig befunden. Um Mitternacht erging das Todesurteil. Der drei Monate später veröffentlichte Bericht hebt hervor, wie knapp und umstritten die Abstimmung der Geschworenen ausgefallen war. Das Verdikt hatte die Entscheidung herbeigeführt; die quälende Schwere des Richtens vermochte es nicht zu tilgen. Die Ehefrau verließ den Saal als Freigesprochene. Wollte man ihr in unserer Erzählung eine verbliebene Mitschuld anheften, so hieße dies, sie nachträglich eines Makels zu zeihen, den die Geschworenen ihr ausdrücklich erspart hatten.

Was die Mittagsstunde forderte

Nachdem Kassationsbeschwerde und Gnadengesuch verworfen worden waren, wurde Camus nach Saint-Pol überführt, um dort am 5. März 1832 den Tod durch das Fallbeil zu erleiden. Die Chronik dieses Tages schildert einen Mann, der in Sorge um die Seinen lebte und den königlichen Prokurator anflehte, seine Familie vor Nachstellungen in Schutz zu nehmen. Sie erwähnt ferner ein im Kerker abgelegtes Geständnis, freilich nur als Gerücht vom Hörensagen. Es existiert kein schriftliches Bekenntnis, dessen Wortlaut überliefert wäre. Der Verurteilte, so schildert es der Berichterstatter, haderte vor allem mit der unerbittlichen Rachsucht, die er den Belastungszeugen zuschrieb.

Der letzte Morgen brachte die gewohnten Mahlzeiten, Besuche und jene alltäglichen Handgriffe, die nunmehr so unsäglich schwer fielen. Man half Camus, das Glas an die Lippen zu führen. Er betete; er blickte in die Gesichter der Umstehenden. Je näher die Mittagsstunde rückte, desto weniger maß sich die Zeit nach Tagen, die man vor einer gerichtlichen Instanz erstritten oder verloren hatte. Es blieben der Gang zum Schafottplatz, die Stufen, die Menge. Das Blatt legt ihm noch im allerletzten Augenblick einen Gedanken an die Seinen in den Mund. Dann vollzog sich die Hinrichtung.

Der Berichterstatter vermerkt, eine vieltausendköpfige Menge habe dem Richtfest beigewohnt. Er berichtet schließlich, dass nach dem Abtransport des Leichnams maskierte Gestalten herbeiströmten, um am Schafott zu tanzen, und so den Karneval mit dem soeben vollstreckten Tod mengten. Diese Szene erreicht uns durch seine empörte Schilderung. Es bedarf weder erdachten Gelächters noch erfundener Gesänge oder Gesichter der Tänzer, um ihr Gewicht zu spüren: Der Platz stand wieder jedermann offen, während eine geächtete Familie fortan den Namen des Hingerichteten weitertragen musste.

In Coullemont tritt unsere Frau mit dem Schlüssel eines Abends vor eine neue Haustür. Das Holz riecht noch nach der Werkstatt des Schreiners. In Gedanken greift sie nach ihrem alten Schlüssel, bemerkt ihren Irrtum und tastet in der Schürzentasche nach dem neuen. Hinter ihrem Rücken spricht jemand über die Familie Camus. Sie erkennt die Stimme, ohne den Kopf zu wenden. Das Schloss gibt endlich nach; sie tritt ein und legt beide Schlüssel auf den Tisch, einen dicht neben den anderen.

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Der historische Rahmen und unser erzählerischer Anteil

Zwei Artikel der Gazette des tribunaux wurden in berichtigter Transkription vollständig gesichtet und anhand der Faksimiles abgeglichen: 19. Dezember 1831, PDF-Seite 2, Verhandlung vom 15. Dezember; 10. März 1832, PDF-Seiten 3–4, Korrespondenz aus Saint-Pol vom 5. März. Es handelt sich um ein und dieselbe Rechtssache. Der Brand ereignete sich in der Nacht vom 8. auf den 9. August 1831; laut Zeitung wurden neunundzwanzig Gebäude zerstört. Louis Camus wurde verurteilt, seine Ehefrau freigesprochen. Der Argwohn ob des geretteten Hausrats, frühere Drohungen sowie die erhoffte Versicherungssumme sind die historisch belegten Anklagepunkte, keine allwissende Rekonstruktion des Tathergangs. Das vorangegangene Zuchtpolizeiverfahren endete mit einem Freispruch im Berufungsverfahren. Die Aussagen des Enkelkindes sind lediglich durch Berichte Dritter überliefert; Augenzeugen der eigentlichen Brandlegung wurden nicht hinzuerfunden. Die Chronik erwähnt ein Geständnis im Gefängnis im dokumentarischen Distanzierungsmodus („on assure“) und berichtet über die geteilten Stimmen der Geschworenen; ein Beratungsprotokoll lag nicht vor. Die Szene der Maskierten beruht allein auf dem Zeugnis des Korrespondenten ohne unabhängige Bestätigung. Gerichtsakten, Sterberegister oder Versicherungspolicen wurden nicht eingesehen. Die Daten der Verhandlung und des Berichts entstammen den Druckausgaben; die Hinrichtung am 5. März ergibt sich aus der Tageschronik. Da beide Texte aus demselben Journal stammen, bietet ihr Zusammenhang keine unabhängige Quellenbestätigung.

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