Am Abend des 16. Februar 1854 verließ der Steuereinnehmer Hartmann sein Haus in Eldagsen, um bei einem Kaufmann vier Louisdor zu wechseln. Seine Ehefrau Charlotte, im siebten Monat schwanger, saß auf dem Sofa; Auguste Thiele, ihre junge Dienstmagd, räumte den Tisch ab. Er versprach, nicht lange zu säumen. Um neun Uhr fünfunddreißig verließ er das Haus des Händlers. Bei seiner Rückkehr fand er das gewohnte Bild zerstört: Die Magd lag leblos in der Stube, der Boden war blutbefleckt, und von Charlotte fehlte jede Spur.
Er rief nach ihr, suchte sie in der kleinen Amtsstube, in der die Dienstkasse verwahrt wurde, und eilte schließlich ins Freie, um Hilfe zu rufen. Ein Nachbar und dessen Tochter traten mit ihm ein. Man fand Charlotte schließlich zwischen Sofa und Tisch, erschlagen am Schädel und mit durchtrennter Kehle; Auguste hatte dieselbe tödliche Gewalt erlitten. Das Behältnis, in welchem der Einnehmer Gelder und Schmuck aufbewahrte, war erbrochen worden. Die Funde fügten sich alsbald zu einem wahrscheinlichen Hergang: Ein Dieb war in das Anwesen eingedrungen, hatte die beiden Frauen überrascht, die Beute an sich gerissen und die Flucht ergriffen. Doch in Ermangelung einer Spur, die zu einer bestimmten Person führte, bezeichnete die Wahrscheinlichkeit noch keinen Schuldigen.
Bereits am folgenden Tage wurde das Haus durchsucht. Der Bäcker Ziegenmeyer und der Maurer Buße, die gemeinsam zu Abend gegessen hatten und zur selben Zeit aufgebrochen waren, zählten zu den Ersten, die man befragte. Bei Buße bemerkte man einen Hammer, dessen Spitze unlängst durchs Feuer gegangen zu sein schien; an den Kleidern der beiden Männer fand sich jedoch kein Blutfleck, und der Richter setzte sie auf freien Fuß. Ein aus Hannover herbeigezogener Polizeibeamter namens Hermann übernahm die Ermittlungen. Er deckte einen Widerspruch im ersten Vorbringen Ziegenmeyers auf: Dieser behauptete, beim Notar Haarstrich gewesen zu sein, während Buße versicherte, ihn keinen Augenblick verlassen zu haben. Die Aussage wandelte sich; der Argwohn jedoch blieb bestehen.
Alsbald traten weitere Verdachtsmomente hinzu. Man erzählte sich, ein Kind aus Ziegenmeyers Haushalt habe verfängliche Worte verlauten lassen; Nachbarn wollten Gänge nach dem Abendessen beobachtet haben; ein Beil und ein Werkzeug wurden vor dem Hintergrund der Tatbefunde neu gewürdigt. Nichts davon freilich bewies, dass Buße und Ziegenmeyer zur genauen Tatzeit im Hause Hartmanns gewesen waren. Beide beharrten darauf, beisammen geblieben zu sein, und Zeugen hatten sie gemeinsam in Bußes Haus zurückkehren sehen. Für die Ermittler boten die geringe Entfernung zwischen den Gehöften, die Möglichkeit eines kurzen Fortstehlens und die schwankenden Einlassungen ein schlüssiges Bild; für die Verteidigung ließen ebendiese Lücken das Verbrechen ohne Urheber.
In diesem Augenblick trat der Nachtwächter Wild entscheidend hervor. Er behauptete nunmehr, Buße und Ziegenmeyer kurz nach sieben Uhr nahe dem Hartmannschen Hause erblickt zu haben; in einer späteren Nacht gar habe er belauscht, wie Ziegenmeyer seiner Frau gestanden habe, der eine habe die Magd, der andere die Herrin erschlagen. Diese Angaben kamen nicht aus einem Guss. Wild erwähnte die angebliche Begegnung erst sehr spät; das am Fenster erlauschte Gespräch brachte er noch später vor. Er verwickelte sich in Widersprüche über seinen damaligen Standort, über Uhrzeit und Wortlaut, beharrte jedoch darauf, beide Männer an Stimme, Wuchs und Gewandung erkannt zu haben.
Der zeitliche Ablauf hielt dieser Behauptung schwerlich stand. Wild veranschlagte für einen Weg fast eine Stunde, den eine spätere Nachprüfung auf weniger als zwanzig Minuten bemaß. Trug Buße tatsächlich den blauen Rock, den der Wächter beschrieb? Mehrere Zeugen verneinten dies ausdrücklich. Andere Zeugenaussagen verorteten die beiden Männer bereits vor der angeblichen Begegnung in Bußes Stube. Wild hatte zudem die Szene am Fenster bei seinen ersten Vernehmungen verschwiegen; einem Kameraden auf der Runde hatte er zuvor anvertraut, er habe nichts gesehen, wohl aber mancherlei gehört. Sein Leumund, vom Bürgermeister zunächst als untadelig gerühmt, stützte sich zum Teil auf bloßes Hörensagen Dritter.
Im Dezember wurde der Prozess in Hannover eröffnet. Die Anklage verknüpfte die sachlichen Indizien, das Verhalten der beiden Männer und das Zeugnis Wilds. Zum Verfahren gehörte auch ein früherer Diebstahl ohne Bezug zu den Todesfällen, den Buße und Ziegenmeyer zum Teil einräumten; dass dieser Vorwurf in derselben Verhandlung verhandelt wurde, prägte den Blick auf die Angeklagten nachteilig. Die Geschworenen sprachen sie des bei dem Raub verübten Doppelmordes schuldig. Beide wurden zum Tode verurteilt. Ziegenmeyer nahm sich am folgenden Tag in seiner Zelle das Leben. Die Strafe Bußes wurde in lebenslange Kettenstrafe umgewandelt; man überführte ihn in das Zuchthaus zu Lüneburg.
Mit diesem Spruch hätte der Fall sein Ende finden können. Doch im Jahre 1855 lebte er in Weetzen wieder auf, als der Knecht Heinrich Bruns wegen eines Überfalls auf den Hof des Kapitäns Götz festgenommen wurde. Man fand Gegenstände aus dem Eldagser Raube unter den Habseligkeiten von Bruns und seiner Verlobten Luise Sprengel. Diese Spur rührte nicht von einer erneuten Prüfung durch die ersten Ermittler her, sondern von einer neuen Tat, fernab des Hartmannschen Hauses verübt. Bruns hatte überdies weit über seine Verhältnisse gelebt; sein Vater identifizierte eine Blechdose, die mit dem geraubten Schmuck in Verbindung stand. Eine ihm gehörende Axt wurde bei seinen Eltern aufgefunden. Diese Funde bestätigten zwar nicht jedes Detail seiner Einlassungen, brachten jedoch Geld und Beutestücke unwiderlegbar mit dem Mann zusammen, der jene Gegend durchstreift hatte.
Bruns gestand den Mord zunächst. In der Verhandlung vom März 1856 widerrief er sein Geständnis und bezichtigte den Polizeikommissar Hermann sowie den Gendarmen Brüdern, ihn mit Zwang zur Aussage gebracht zu haben. Diese bestritten jede Drohung; der vormalige Schließer berichtete im Gegenteil von einem Geständnis, das Bruns abgelegt habe, nachdem die Rede auf seine betagten Eltern gekommen war. Der Gefangene schilderte nunmehr einen Tatabend, der von früheren Darstellungen abwich: Er sei mit einer Axt eingedrungen, habe beide Frauen erschlagen und das Geld sowie die Kleinodien an sich genommen. Er bestritt einzelne Umstände, vergaß andere und bekannte sich schließlich erneut zur Urheberschaft. Die zeitgenössischen Berichte heben diese Widersprüche hervor, ohne dass ein unabhängiges Protokoll überliefert wäre, das sie restlos auflösen könnte.
Das Obergericht zu Hannover sah sich vor ein rechtliches Dilemma gestellt, das die früheren Verhandlungen ungelöst gelassen hatten: Buße und Ziegenmeyer waren wegen des Mordes verurteilt worden, und hernach war Bruns als dessen alleiniger Täter schuldig gesprochen worden. Am 26. Mai 1856 hob das Gericht die Urteile auf und ordnete ein neues Verfahren gegen die Überlebenden an: Buße und Bruns. Ziegenmeyer war tot; keine neue Verhandlung vermochte das Urteil vor seinen Lebzeiten aufzuheben. Im September standen die beiden Männer in Hildesheim gemeinsam vor den Schranken. Diesmal sprachen die Geschworenen Buße vom Mord frei, während sie Bruns für schuldig befanden. Das Urteil beendete Monate quälender Ungewissheit, doch für jenen, der in der Zelle geendet hatte, kam es zu spät.
Das Zeugnis Wilds wurde gesondert verhandelt. Der Nachtwächter hatte beeidet, die beiden Verurteilten gesehen und das sie belastende Geständnis belauscht zu haben; seine Widersprüche bezüglich der Stunden, der Kleidung und der Zeugenaussagen ließen sich nicht länger bemänteln. Die Geschworenen sprachen ihn des Meineids schuldig, hielten ihm jedoch zugute, nicht in der Absicht gehandelt zu haben, Unschuldige ins Verderben zu stürzen. Das Gericht verurteilte ihn zu acht Jahren Zuchthaus. Vor denselben Schranken kehrten sich die Angaben, die man einst für unumstößlich gehalten hatte, gegen ihren Urheber.
Bruns wurde abermals zum Tode verurteilt und am 28. November 1856 in Hildesheim enthauptet. Der zeitgenössische Bericht schildert eine Hinrichtung mit dem Richtschwert, die mehrere Hiebe erforderte; dies ändert nichts an der Beweislage, erinnert jedoch mit grausamer Schärfe daran, dass gerichtliche Verfahren sich an lebendigen Leibern vollziehen und nicht im papiernen Gefüge der Akten. In diesem Falle wurde schließlich ein Schuldiger gerichtet, ein falscher Zeuge gestraft und Buße in die Freiheit entlassen. Doch einer der beiden Unschuldigen hatte bereits im Kerker den Tod gefunden, ehe die Justiz ihren Urteilsspruch berichtigte. Hier schließt die Eldagser Chronik: nicht mit einem versöhnlichen Ausgleich, sondern mit einer richterlichen Wahrheit, die den unabwendbaren Schaden nicht mehr ungeschehen machen konnte.
