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Justiz & Skandale · Frankreich

Die Flasche und die unterschlagenen Akten

Im Jahre 1801 wurde der Priester Étienne Pacot beschuldigt, in Bourberain einen Anschlag mit Gift auf den Bürger Prétot verübt zu haben. Nach drei Voruntersuchungen und einem unter zweifelhaften Umständen gefällten Todesurteil hob der Kassationshof den Spruch auf. Eine neue Geschworenenbank sprach Pacot frei und erkannte, dass nicht einmal erwiesen sei, dass überhaupt eine Vergiftung stattgefunden habe. Vergeblich stritt der Geistliche in der Folge um Genugtuung für seine Familie; dem Chronisten zufolge endeten seine Tage in einer Heilanstalt, gepeinigt von dieser ungelösten Schuldfrage.

Die Flasche hatte bereits dazu gedient, Étienne Pacot zum Tode zu verurteilen, ehe die Geschworenen von Lons-le-Saulnier zu dem Schluss gelangten, es sei nicht einmal dargetan, dass überhaupt ein Verbrechen durch Gift verübt worden war. Zwischen diesen beiden Schiedssprüchen durchlebte der Abbé drei Instruktionen, zwei lange Perioden strengster Einzelhaft, ein Todesurteil und ein Revisionsgesuch, dessen Akten vorsätzlich zurückgehalten wurden. Als das letzte Geschworenengericht ihn freisprach, geschah dies in Abwesenheit des Angeklagten. Die Justiz gab ihm zwar die Freiheit wieder; doch weder erstattete sie ihm seine Güter zurück, noch die Jahre, in denen der Verdacht sein gesamtes Dasein verheert hatte.

Pacot war Priester und begüterter Grundbesitzer zu Bourberain im Département Côte-d’Or. Die Revolution hatte ihn gezwungen, seine Pfarrei zu verlassen; er hatte sich auf seine Güter zurückgezogen. Ein Mann namens Prétot ließ sich daraufhin in der Gemeinde nieder. Die Denkschrift, die Pacot später herausgab, schildert ihr anfängliches Verhältnis als das einer ohne Argwohn gewährten Gastfreundschaft; bald jedoch folgten Diebstähle in seinem Hause und zwei Attentate auf sein Leben. Beim ersten soll Prétot durch das Fenster geschossen haben; Nicolas Miel, sein damaliger Begleiter, legte hierüber später gerichtliches Zeugnis ab. Der zweite Anschlag ereignete sich am 7. Nivôse des Jahres VII auf der Straße nach Bèze: Ein Pistolenschuss traf in Pacots Richtung. Die Geschworenen urteilten damals, Prétot habe keine Tötungsabsicht gehegt; er kam mit einem Monat Gefängnis und fünfundzwanzig Franken Geldbuße davon.

Die Affäre, welche Pacots Verhaftung herbeiführte, nahm ihren Anfang mit einer halben Flasche. Am 7. Germinal des Jahres IX erzählte Prétot zwei Pächtern Pacots, er und seine Gattin hätten die Hälfte einer Flüssigkeit getrunken, die ihm zwei Tage zuvor als Weinprobe zugegangen sei. Zwei Wundärzte, die sich gerade im Dorfe aufhielten, wurden herbeigeholt, um den Rest zu kosten. Der eine fand das Getränk süßlich und verspürte erst nach geraumer Zeit eine leichte Hitze; der andere schalt es ätzend. Die Chronik berichtet indessen von keinerlei sichtbarer Störung von Prétots Befinden. Weder benachrichtigte er unverzüglich den Bürgermeister, dessen Wohnhaus nur durch eine Mauer von dem seinen getrennt war, noch den Friedensrichter, der sein Freund war.

Prétot begab sich zu Fuß nach Dijon, kehrte nach Bourberain zurück und erstattete erst am folgenden Tage Klage. Zu diesem Zeitpunkt erklärte er, den Täter nicht zu kennen. Binnen vierundzwanzig Stunden zog er die Anzeige wieder zurück. Bald darauf brachten Gerüchte den Namen Pacot ins Spiel; nunmehr behauptete Prétot, ihn von Anbeginn an im Verdacht gehabt zu haben, da er keinen anderen Feind besitze. Laut der Denkschrift des Abbés wurde jene Frau, die Prétots Erbrechen bezeugt haben sollte, bei einem Verhör eigens dazu angeleitet, dies zu bekunden, obschon sie derlei Symptome gar nicht wahrgenommen hatte. Das Bild einer Vergiftung und die erste Anklage formten sich mithin erst im Verlaufe behördlicher Machenschaften, anstatt aus einer sofortigen Anzeige nebst ärztlichem Befunde hervorzugehen.

Pacot wurde festgenommen. Prétot erschien mit dem Gewehr im Anschlag, um die Gendarmerie zu begleiten. Louise Poinsot, die Magd des Abbés, geriet gleichfalls in Haft. Eine durch zwei Gendarmen vorgenommene Haussuchung förderte kein Arsenik zutage; zwei Tage später wiederholte der Friedensrichter die Durchsuchung, wobei der Schwager des Anklägers als Zeuge fungierte. Letzterer hatte eigens seine Herde verlassen, um ihm entgegenzueilen. Die Denkschrift legt ihm später das Geständnis zur Last, von Prétot eine Papiertüte mit weißem Pulver empfangen zu haben, die heimlich in Pacots Haus versteckt werden sollte.

Es fand sich ein Rest medizinischer Limonade, die Kleesalz enthielt. Anstatt sogleich einen vereidigten Sachverständigen beizuziehen, flößte der Friedensrichter das Getränk einem Küken ein und sperrte das Tier in eine geschlossene Suppenschüssel. Die Magd lüftete den Deckel, ehe es erstickte. In Pacots Darstellung offenbart dieser Vorfall, wie leicht ein fehlerhaft angestellter Versuch als unumstößlicher Beweis einer Vergiftung hätte gewertet werden können. Der Abbé und Louise wurden in strenger Geheimhaft gehalten: neunzig Tage lang für ihn, während die Instruktion krampfhaft zu belegen suchte, dass seine Dienstmagd die Flasche zu Prétot getragen habe.

Kinder gaben an, ein Mädchen mit einem Fläschchen erblickt zu haben. Sie erkannten gewisse Kleidungsstücke wieder, die jenen von Louise ähnelten, doch ihre Beschreibung des Gesichts blieb unsicher: Eines meinte, sie wiederzuerkennen, die anderen hatten nicht genau hingesehen. Bei den Verhören, so berichtet die Denkschrift, drängte man Louise und spiegelte ihr vor, eine Belastung ihres Herrn werde ihr eigenes Leben retten. Der Obmann der Geschworenen habe ihr eröffnet, ihr Herr sei bereits überführt und sie werde mit ihm verderben; daraufhin traten vier Männer ein, die ihr den offenen Kerker versprachen, falls sie bestätige, was die Justiz bereits zu wissen vorgab. Louise sprach die erhoffte Anklage nicht aus.

In der ersten Phase entschied die Anklagekammer einstimmig auf Nichtfortführung des Verfahrens gegen Pacot. Louise hingegen wurde wegen Widersprüchen in ihren Aussagen vor Gericht verwiesen. Dann trat ein Formmangel zutage: Einer der Geschworenen dieser ersten Beratung hatte das dreißigste Lebensjahr noch nicht vollendet. Der Regierungskommissar beantragte die Nichtigerklärung des Verfahrens. Das Kriminalgericht zu Dijon hob die Beschlüsse fünf Monate nach ihrer Verkündung auf, obschon niemand den für Pacot günstigen Spruch fristgerecht angefochten hatte. Eine neuerliche Voruntersuchung gegen ihn wurde eröffnet.

Am 1. Nivôse des Jahres X nahmen die Gendarmen den Geistlichen abends um neun Uhr abermals fest und beschlagnahmten seine Papiere, die er laut seiner Denkschrift nie wiedererlangen sollte. Diesmal verharrte er einhundertunddrei Tage in Isolierhaft. Eine dritte Instruktion brachte Pacot und Louise mit einer weiteren Magd in Verbindung. Alle drei wurden vor das Schwurgericht verwiesen, nachdem die Geschworenenbank auf höchst fragwürdige Weise neu zusammengesetzt worden war. Ein Geschworener bekannte später, man habe ihn herbeigerufen, um einen Abwesenden zu ersetzen, doch sei bereits alles beschlossen gewesen und er habe lediglich unterschreiben müssen; ein anderer berichtete, die Richter hätten sie angewiesen, sich nicht an der Urteilsfindung zu beteiligen.

Zwölf Sondergeschworene sollten über Pacots Schicksal befinden; fünf fehlten. Die Denkschrift versichert, man habe sie ohne Auslosung durch willkürliche Ernennung ersetzt. Ein Zeuge der Anklage, ein Gerichtsschreiber der ersten Instruktion, erklärte, er habe Louise sagen hören, sie habe die Flasche überbracht, ohne deren Inhalt zu kennen. Louise entgegnete, er selbst habe ihr wiederholt versichert, eine solche Erklärung genüge, um ihre Freilassung zu bewirken. Der Schreiber schwieg. Dennoch vernahm Pacot das über ihn verhängte Todesurteil. Die beiden Mägde wurden freigesprochen. Der Kriminalspruch und die Rechtsbrüche, die der Abbé beklagte, schienen am denkbar schlimmsten Ort zusammenzutreffen: in einem Verdikt, das er kaum noch juristisch überprüfen lassen konnte.

Ihm blieben drei Tage, um Kassationsbeschwerde einzulegen. Eingekerkert fand Pacot keinen Weg, sein Gesuch an die Richter gelangen zu lassen. Seinem älteren Bruder, der aus der Emigration zurückgekehrt war, gelang es, in seinen Kerker vorzudringen und ihm die Mittel zur Beschwerde zu verschaffen. Vierzig Tage verstrichen, ehe die Prozessakten an den obersten Gerichtshof abgesandt wurden. Unterdessen hatten sich die Haftbedingungen und Pacots Siechtum dramatisch verschlimmert. Louise verkaufte an ihren Bruder die wenigen Habseligkeiten, die sie besaß, und pilgerte zu Fuß nach Paris. Sie erbat eine Audienz beim Justizminister, dem Grafen Abrial, der ihr versprach, die Übersendung der Akten anzuordnen.

Pacot schrieb an den Regierungskommissar, um zu fragen, weshalb die Dossiers noch immer nicht abgegangen seien. Noch am selben Tage erhielt er ein Schreiben, wonach sie bereits seit zehn Tagen versandt worden seien. Abrial empfing sie indes erst am 3. Thermidor, zwei Tage nach Abfassung jenes Briefes. Der Kassationshof hob das Todesurteil schließlich auf, da die Geschworenen nicht durch das Los bestimmt worden waren. Siebzehn Tage vergingen, ehe dieser Beschluss Pacot eröffnet wurde; weitere dreißig bis zu seiner Verlegung nach Lons-le-Saulnier.

Die neue Geschworenenbank entschied einstimmig: Pacot war nicht schuldig, und es stand nicht einmal fest, dass jemals eine Vergiftung stattgefunden hatte. Prétot hatte beharrt, eine erhebliche Dosis eingenommen und lediglich unter Leibschneiden und Erbrechen gelitten zu haben. In der Verhandlung hielt Pacots Verteidiger ihm den Inhalt der Flasche vor und forderte ihn heraus, ein Viertel des Rests zu trinken. Prétot verharrte in Schweigen. Der Chronist stellt diesen Augenblick als den Moment dar, in dem die Anklage in sich zusammenfiel; der Spruch lautete auf Freispruch, erging jedoch in Abwesenheit Pacots. Er konnte daher in derselben Sitzung keine Widerklage gegen seinen Denunzianten mehr anstrengen.

Die Haft hatte auch das Vermögen des Geistlichen vernichtet. Um die Kosten des ersten Verfahrens zu bestreiten, waren seine Liegenschaften versteigert worden. Die Denkschrift berichtet, dass einer von Pacots Richtern ein solches Gut erwarb. Später forderte er Entschädigung für seine Familie und betonte, er handele nicht für sich selbst, da er nunmehr über achtzig Jahre alt sei. Als er 1817 seine Beschwerden vorbrachte, verurteilten ihn die Richter wegen Verleumdung. Die Schrift, die er daraufhin gemeinsam mit dem Advokaten Dupin veröffentlichte, bekräftigte erneut seine Unschuld und stellte die Frage, weshalb das Gemeinwesen zwar unbarmherzig verfolgen, niemals aber den durch ein Fehlurteil geschlagenen Schaden wiedergutmachen könne.

In Saint-Sulpice erörterte Pacot diese Frage noch mit dem Schriftsteller L. Hubert, dem Verfasser einer Novelle über den freigesprochenen Angeklagten. Beide Männer wägten die Grenzen einer Genugtuung ab: Wie bemisst man Tage im Kerker, verlorene Gesundheit, zerrüttete Geschäfte und die Schande, die über eine Familie gebracht wurde? Hubert legte die Gründe der öffentlichen Ordnung dar, die eine Entschädigung so heikel machten; Pacot kehrte zu seiner eigenen Erfahrung zurück – der eines Mannes, der wegen einer Vergiftung zum Tode verurteilt worden war, die die letzte Geschworenenbank nicht einmal für erwiesen hielt. Champagnac bemerkt, dass dieser Gedanke fortan den Geist des Abbés beherrschte, der seine letzten Tage in einer Heilanstalt zubrachte. Seine Denkschrift hatte nicht bloß den Gang der Urteile bewahrt; sie trug jene fundamentale Frage in sich, auf die er nach seiner Befreiung nimmermüde Antwort verlangte.

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Vollständige Lektüre von Kapitel VII01 (lokale Quelle work/cap400/sources/champagnac/tome-7-chap-01.txt; SHA-256 b6d01729dc24f94997496d7a92e1db6feffd9ef86a20378c49036681deb8d1c2; 5.507 Wörter). Die Darstellung Champagnacs ist Pacot überaus gewogen; sie stützt sich auf Pacots eigene Denkschrift und überliefert schwere Vorwürfe richterlicher Manipulationen. Es gilt streng zwischen Prozessakten, Zeugenaussagen und den Behauptungen des Geistlichen zu unterscheiden. Die Erzählung setzt die Vergiftung keineswegs als erwiesene Tatsache voraus: Auch die letzte Geschworenenbank befand, es stehe nicht einmal fest, dass überhaupt Gift im Spiel gewesen sei. Die erste Anklagekammer entschied auf Außerkraftsetzung des Verfahrens gegen Pacot, verwies jedoch Louise Poinsot zur Anklage; das gesamte Verfahren wurde daraufhin vom Gericht in Dijon kassiert. Nach einer dritten Instruktion wurde Pacot zum Tode verurteilt, die beiden Mägde wurden freigesprochen; der Kassationshof hob die Sentenz auf, da die Geschworenen nicht statutengemäß durch das Los bestimmt worden waren. Nach Lons-le-Saulnier überstellt, wurde er einstimmig freigesprochen. Seine Abwesenheit bei der Urteilsverkündung beraubte ihn nach Ansicht des Chronisten der Möglichkeit, noch in derselben Sitzung gegen seinen Verleumder vorzugehen. Die Denkschrift berichtet über die Zwangsversteigerung seiner Güter zur Deckung der Verfahrenskosten und den Erwerb eines Anwesens durch einen der Richter. 1817 verurteilten ihn Richter wegen Verleumdung, als er seine Klagen vorbrachte. Die Erwähnung des Verlusts des Verstandes und der Einweisung in eine Heilanstalt stammt vom Chronisten aus dem Jahre 1833; eine nachträgliche medizinische Diagnose wird hier nicht gestellt. Der Fall Daguet-Heurtaux bildet in der Quelle ein separates Dossier und ist nicht Teil dieser Chronik.

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