Der Vorwurf des Ritualmordes, den man gegen die jüdischen Einwohner von Tiszaeszlár erhob, war ein uraltes antisemitisches Schandmärchen, bar jeder Grundlage im jüdischen Glauben wie auch in den tatsächlichen Begebenheiten dieses Falles. Dennoch gewann er im Frühjahr 1882, nach dem Verschwinden von Eszter Solymosi, einer christlichen Magd von vierzehn oder fünfzehn Jahren, die verheerende Wucht eines Justizgerüchts. Im August 1883 endete das Verfahren mit dem Freispruch aller Angeklagten. Zwischen diesen beiden Daten verwandelte sich ein friedliches Flussdorf in den Schauplatz inquisitorischer Ermittlungen, eines Sensationsprozesses und bitterer Verfolgungen.
Eszter stand als Dienstbotin im Hause der Witwe Huri. Am 1. April entsandte ihre Dienstherrin sie, in einem anderen Ortsteil Farbe zu besorgen. Zeugen erblickten das Mädchen im Krämerladen des Joseph Kohlmayer; auf dem Heimweg begegnete ihr die eigene Schwester. Danach verlor sich jede Spur. Die Mutter suchte nach ihr, meldete das Ausbleiben der Obrigkeit und harrte der Dinge. Der zeitgenössische Verhandlungsbericht vermerkt, jüdische Nachbarn hätten die Verzagte getröstet und daran erinnert, dass erst jüngst ein verschollenes Kind in einem Nachbardorf unversehrt heimgekehrt sei. Nichts deutete zu diesem Zeitpunkt darauf hin, welches Schicksal die Magd ereilt hatte.
Die quälende Ungewissheit wurde indessen rasch von einer vorgefertigten Erzählung überdeckt: Jüdische Ortsbewohner hätten das Mädchen in die Synagoge gelockt, um es in einem dunklen Ritus zu schlachten. Wie ein Lauffeuer fraß sich das Gerücht durch das Land. Die Chronik von 1884 berichtet von Gewaltexzessen gegen jüdische Bürger, geplünderten Häusern, christlichen Dienstboten, die ihren jüdischen Dienstherren aufsagten, und stürmischen Debatten im Reichstag. Am 19. Mai 1882 traf Untersuchungsrichter Bary in Tiszaeszlár ein. Jüdische Einwohner wurden unter Bewachung gestellt und bald darauf in Fesseln gelegt. Ein kollektiver Wahn hatte die eigentlichen Fragen verdrängt, welche die Justiz zu klären hatte: Wo war Eszter, lebte sie noch, und wer wusste um ihr Verbleiben?
Die Anklage stützte ihr Gebäude vornehmlich auf Moritz Scharf, den jugendlichen Sohn des Tempeldieners. In seiner ersten Vernehmung hatte der Knabe erklärt, von nichts zu wissen. Am 21. Mai jedoch, nachdem man ihn der Obhut des Gerichtsschreibers Péczely und des Kommissärs Recsky überantwortet hatte, gab er zu Protokoll, Eszter sei in ihr Haus getreten, ein Bettler habe sie in die Synagoge geführt, wo mehrere Männer die Tat an ihr vollbracht hätten. Er selbst habe das Schrecknis durch das Schlüsselloch der Tempeltür belauscht. Im Zuge der weiteren Befragungen wandelte sich die Darstellung fortwährend: welche Männer anwesend gewesen seien, wer das Mädchen gehalten habe, was Moritz tatsächlich erblickt und was er bloß gemutmaßt habe. Seine Aussage bildete die Achse der Anklage, wiewohl nicht der geringste materielle Beweis die Synagoge mit einem Blutverbrechen verknüpfte.
Die Art und Weise, wie diese Aussage zustande gekommen war, bildete einen der heftigsten Streitpunkte vor Gericht. Péczely räumte ein, er habe Moritz bedeutet, er könne durch ein Geständnis seinen Vater von der schweren Last der Mitschuld „befreien“. Recsky beteuerte, niemand habe dem Jungen gedroht, gestand jedoch zu, man habe ihm für den Fall des Schweigens das Gefängnis zu Nyíregyháza in Aussicht gestellt. Eine Dienstmagd und ein Kutscher Recskys wussten von bohrenden Fragen, Ohrenziehen und Ohrfeigen zu berichten; Recsky bestritt derlei Handgreiflichkeiten. Der Detektiv Barcza bezeugte, Moritz habe ihm unter vier Augen anvertraut, er habe nichts gesehen und die Beschuldigungen lediglich auf Geheiß der Herren vorgebracht; der Gefängnisaufseher Henter trat dieser Schilderung entgegen. Die Aussagen widersprachen einander diametral, doch die vollkommene Abhängigkeit des Knaben von den Gerichtsbeamten und das Fehlen eines ordnungsgemäßen Verhörs machten es unmöglich, seine ersten Angaben als freies und unbefangenes Zeugnis zu werten.
In der Hauptverhandlung wiederholte Moritz seine Anschuldigungen von Angesicht zu Angesicht mit den Männern, die er belastete. Sein Vater, Joseph Scharf, rief unter Tränen aus, dies alles sei Lüge; andere Angeklagte fuhren auf, sodass das Gericht mit Mühe Ruhe gebieten musste. Die Verteidiger bohrten nach, ob das Kind bedroht oder abgerichtet worden sei. Bei wesentlichen Einzelheiten verwickelte sich der Knabe in Widersprüche, namentlich hinsichtlich der Stellung jenes Mannes, der Eszter gehalten haben sollte. Er vermochte weder schlüssig darzulegen, wie er während des vermeintlich langen Vorgangs ununterbrochen durch das Schlüsselloch hatte spähen können, noch wie er den Anblick schweigend ertragen habe. Schließlich verkündete der Senatspräsident, der Gerichtshof werde den Knaben nicht beeidigen: Seine Jugend sowie sein offenkundiger Hass gegen den Vater und die eigene Gemeinde weckten schwerste Bedenken gegen seine Glaubwürdigkeit. Diese Maßnahme entschied den Sachverhalt zwar nicht, entzog dem Hauptpfeiler der Anklage jedoch jegliche Überzeugungskraft.
Ein Fund in den Fluten der Theiß schien der Untersuchung vorübergehend eine neue Wendung zu geben. Am 18. Juni barg man die Leiche einer weiblichen Person, bekleidet mit jenen Gewändern, die Eszter am Tage ihres Verschwindens getragen hatte, und mit einem Päckchen Malerfarbe in der Hand. Die Mutter erkannte die Kleider wieder, behauptete jedoch mit Bestimmtheit, die Tote sei nicht ihre Tochter. Die Ortsärzte beurteilten die Ertrunkene als eine erwachsene Frau von über zwanzig Jahren und fanden keine Spuren äußerer Gewaltanwendung. Im Dezember erwirkte die Verteidigung bei der Staatsanwaltschaft die Exhumierung des Leichnams; das Gericht blieb diesem Schritt fern und verwarf das Gutachten später wegen Verfahrensmängeln. Wohl zu unterscheiden von diesem ersten, formell ausgeschlossenen Befund sind die Gutachten dreier Professoren der Universität Budapest vor den Schranken des Gerichts: Sie rügten die Unzulänglichkeit der ersten Obduktion und erachteten es als wahrscheinlich, dass es sich um Eszter handele, ohne dies freilich zur unumstößlichen Gewissheit zu erheben. Der Staatsanwalt stützte sich auf deren Urteil, um darzutun, dass überhaupt kein Mord verübt worden sei; der Gerichtshof sprach die Angeklagten frei, ohne die Identität der Wasserleiche abschließend festzustellen.
Die Anklagebehörde hatte überdies die Fabel eines „Leichendiebstahls“ konstruiert: Die Beschuldigten hätten eine fremde Leiche beschafft und ausstaffiert, um das Gericht zu täuschen. Mehrere Floßleute, unter ihnen Jankel Smilovics und David Hershko, hatten anfänglich zugestanden, einen Leichnam befördert und mit Eszters Gewändern versehen zu haben. Vor den Schranken des Gerichts widerriefen sie einmütig. Smilovics erklärte, er habe die Einzelheiten unter dem Druck der Inquisition erfunden. Hershko schilderte, man habe ihn geschlagen, gefesselt, zur Aufnahme von Wasser gezwungen und ihm Antworten in einer Sprache diktiert, die er nicht verstand. Die Aussage des Panduren Kasimir stützte diese schweren Vorwürfe zumindest in Teilen: Er räumte ein, den Schiffer Mathej so lange auf die Fußsohlen geschlagen zu haben, bis dieser redete. Die Untersuchungsbeamten wiesen jede Misshandlung von sich, und die Bekenntnisse blieben unvereinbar; die Akten boten keine Handhabe, jene erpressten Protokolle als feststehende Tatsachen zu behandeln.
Mit Schärfe legte die Verteidigung dar, wie die Suche nach „Beweisen“ durch das Gift des Volksgerüchts zersetzt worden war. Anonyme Denunziationen wollten wissen, dass Leichenteile in Kellern verscharrt, ein Kind in die Synagogenwand eingemauert worden sei oder andere Judengemeinden Leichen verborgen hielten. Die Ermittler rannten diesen Wahnbildern nach, ohne je auf den Grund zu stoßen. Ein gefälschtes Schriftstück, das ein blutiges Rezept beschrieb, fand Eingang in die Akten und wurde von den Behörden mit vollstem Ernst erörtert. Derweil wurden jüdische Bürger verhaftet oder unter Bewachung gestellt, bloß weil sie kein lückenloses Alibi beizubringen vermochten. Verteidiger Eötvös wies nach, dass die Untersuchung einer vorgefassten Hypothese nachgejagt war, statt unbefangen die Tatsachen zu prüfen, die sie widerlegten.
Die Verhandlung zog sich vom 19. Juni bis zum 3. August 1883 hin. Zeugen widersprachen einander über angebliche Schreie nahe dem Bethaus und über Eszters Gänge. Mehrere hatten sie im Laden und auf dem Rückweg erblickt; kein glaubhaftes Zeugnis wies ihren Eintritt in die Synagoge nach. Der Chronist hält den Augenschein am Schlüsselloch für gänzlich unergiebig; jener Bericht genügt keineswegs, Moritzens angebliche Beobachtungen zu erhärten. Das Verfahren erschöpfte sich nicht in der bloßen Wahl zwischen einem kindlichen Ankläger und leugnenden Männern. Es galt, schwankende Aussagen, widerrufene Geständnisse, eine unzulängliche Leichenschau und eine aus religiösem Hass geschmiedete Anklage gegeneinander abzuwägen.
Staatsanwalt Szeiffert fand schließlich den Mut, selbst den Freispruch sämtlicher Angeklagten zu fordern. Er führte aus, die Ritualmordbeschuldigung entbehre jedes tatsächlichen Grundes und die im Fluss geborgene Frau sei aller Wahrscheinlichkeit nach Eszter gewesen: Sei dem so, liege überhaupt kein Verbrechen vor, über das zu richten wäre. Der Anwalt von Eszters Mutter hingegen hielt unerbittlich an der Verleumdung fest und forderte Schuldsprüche; sein Plädoyer legte das antisemitische Gift, von dem dieser Prozess durchdrungen war, schonungslos offen. Am 3. August sprach der Gerichtshof sämtliche Angeklagte frei, und die Obergerichte bestätigten diesen Richterspruch in vollem Umfang.
Der Freispruch schloss die Gerichtsakten, nicht aber die Pforten der Gewalt. In mehreren Komitaten sowie in Budapest flammten Pogrome und Ausschreitungen gegen jüdische Bürger auf; die Entlasteten bedurften des Schutzes der Bajonette. Moritz kehrte in die Obhut seiner Angehörigen zurück; sein weiteres Schicksal verliert sich im Dunkel der Zeit. Über Eszters Ende vermochte der Prozess keine restlose Gewissheit zu geben. Doch eines stellte er mit eherner Deutlichkeit fest, was der blinde Verfolgungseifer nicht wahrhaben wollte: Ein antisemitisches Märchen vermag keinen Beweis zu ersetzen, und keine Religionsgemeinschaft darf für ein Wahnverbrechen zur Rechenschaft gezogen werden.
