Im Verhör mit dem Untersuchungsrichter soll Weiler wiederholt erklärt haben: „Ich will mich mit Ihnen nicht mehr unterhalten, denn diese Unterredungen werden mich am Ende noch ins Verderben stürzen.“ Der 1860 veröffentlichte Bericht fügt hinzu, nach diesen Gesprächen sei aus ihm kein Wort mehr herauszubringen gewesen. Mit dieser Klage hebt eine Geschichte an, deren Ausgang vor den Schranken der Justiz wohlbekannt ist, deren frühere Jahre sich jedoch nur aus jenen Fragmenten zusammensetzen lassen, die ein Kompilator zusammentrug, um zwei gegensätzliche Charaktere einander gegenüberzustellen.
Franz Joseph Streitmatter, den seine Kumpane Weiler nannten, war der Sohn eines Müllers aus Böbikon in der Schweiz. Sein Alter soll er mit etwa sechsunddreißig Jahren angegeben haben. Der Titel der gerichtlichen Kompilation von 1811 weist die Abfassung einem Justizbeamten zu; die Schrift nennt Weiler unter den Rädelsführern der Bande Damian Hessels und führt mehrere seiner Decknamen an. Der Name Weiler kehrt namentlich in den Berichten über Kerker und nächtliche Beutezüge wieder. Das Kapitel von 1860 datiert diesen ersten Lebensabschnitt nicht genauer; es hebt vor allem jene Fluchten, Verkleidungen und kühnen Streiche hervor, die geeignet waren, eine Legende zu nähren.
Zu Zurzach, so berichtet der Text, sei er verhaftet worden, habe sich jedoch gewaltsam befreit. Zu Schaffhausen, kurz darauf abermals ergriffen, gelang ihm abermals das Entkommen. Als er später bei einer Festnahme verwundet wurde, brachte man ihn nach Aarau, in der Zuversicht, ihn hinter wohlverwahrten Mauern halten zu können; dennoch brach er aus. Der Kompilator berichtet gar, ein Kapuziner habe geraten, die Ketten zu segnen und den Gefangenen auf einen kreuzweise gelegten Teppich zu stellen. Darin spiegelt sich der Geist einer Epoche, in der die Furcht bisweilen Erklärungen im Zauberhaften suchte; die Erzählung belegt keinerlei übernatürliche Mächte, sondern lediglich die Ohnmacht der Wächter gegenüber einem Manne, der jede Nachlässigkeit der Aufsicht zu nutzen verstand.
Es bleibt misslich, im Porträt von 1860 die tatsächlichen Vorgänge von den sittlichen Urteilen zu scheiden, in welche der Verfasser sie kleidet. Streitmatter werden Diebstähle, Kirchenfrevel und Überfälle auf Mühlen und Gehöfte zur Last gelegt. Dasselbe Kapitel erwähnt eine noch schwerere Beschuldigung: den Mord an einem misshandelten Müller im Jahre 1800 und die anschließende Einäscherung der Mühle zu Böbikon, dem einstigen väterlichen Besitztum. Beide Vorwürfe soll Weiler stets von sich gewiesen haben. Der Kompilator neigt dazu, seinen Beteuerungen Glauben zu schenken, legt hierfür jedoch weder ein Schweizer Urteil noch amtliche Ermittlungsakten vor; diese Anschuldigungen dürfen daher nicht mit dem späteren Mainzer Verfahren verwechselt werden.
Ein Beutezug nach Longwy verleiht der Darstellung das anschaulichste Bild der Bande in voller Aktion. In der Nacht vom 19. auf den 20. Dezember – die Jahreszahl bleibt ungenannt – sollen die Männer Leitern und Stangen errichtet haben, um die Außenwerke unmittelbar neben einem Wachposten zu überwinden. Die Quelle hebt Weilers Geschicklichkeit deutlich von jener der Kumpane ab, deren Aufgabe es war, die Beute zusammenzuraffen und fortzuschaffen. Sie schildert ihn als treibende Kraft beim Einstieg, der es jedoch den anderen überließ, das Raubgut zu tragen. Das Jahr dieses Unternehmens wird im Auszug nicht erwähnt.
Das Kapitel berichtet ferner von zwei gescheiterten Absichten, dem Räuberleben zu entsagen. Der erste Vorsatz sei vereitelt worden, als man ihm im Schlaf den Geldgürtel mit über hundert Louisd’or entwendete. Beim zweiten Male habe er beabsichtigt, in einer französischen Fabrik Arbeit zu suchen; unterwegs kehrte er in einem Wirtshaus ein, traf dort auf Müller und dessen Gefährtin, verspielte sein Geld und ließ sich abermals zu einem Diebstahl verleiten. Der Kompilator verknüpft diese Rückschläge mit Weilers Verharren im Räuberstand, ohne sich anzumaßen, in dessen Inneres zu blicken; Geldnot, alte Verbindungen und der Zufall erscheinen als die Mächte, die ihn im Geflecht der Bande hielten.
Der Vorfall bei der Mainzer Post lenkt den Blick von der Flucht auf den Beistand unter Kumpanen. Dem Bericht zufolge hatte ein Schuss Schön-Mayer Moses am Kopfe getroffen. Während Hessel und ein weiterer Spießgeselle ihn im Stich ließen, sei Weiler, der die Straßenecke bereits erreicht hatte, umgekehrt, habe den Verwundeten auf die Schultern geladen und in Sicherheit gebracht, während Gendarmen und Häscher der Blutspur folgten. Die Justizkompilation von 1811 berichtet gleichfalls von dieser Rettung des Schön-Mayer Moses, ohne das genaue Datum der Nacht zu nennen. Die Fürsorge, die der Verfasser Weiler hier zuschreibt, schwächt die gegen ihn erhobenen Anklagen keineswegs ab; sie verbietet es lediglich, sein Bild auf ein einziges Urteil zu verkürzen.
Auch das Zuchthaus stellte die Wächter vor eine neue Bewährungsprobe. Weiler flocht, so das Kapitel, aus seinem Bettzeug ein Seil und versuchte, sich aus einer Höhe von mehr als hundert Fuß herabzulassen. Schüsse der Wache vereitelten den Anschlag; er setzte sich auf einen Stein und soll gesagt haben: „Es ist nur aufgeschoben.“ Die folgende Schilderung zeigt ihn in Sorge um das Los des Schließers: Ob dieser für das zerrissene Linnen entschädigt werde? Als dies verneint wurde, habe der Häftling auf die bessere Kost verzichten wollen, die er aus eigener Tasche bestritt, damit das verbleibende Geld seinen Wärter schadlos halte. So stellt die Erzählung der Verwegenheit des Ausbruchsversuchs eine ganz alltägliche Gewissenhaftigkeit gegenüber: Die Schuld um das Tuch wiegt für den eben Gescheiterten noch immer schwer.
Nach diesem Fehlversuch zeichnet der Text einen Umschwung ab. Weiler, erbittert darüber, diesem Gefängnis nicht so leicht wie früheren Kerkern entrinnen zu können, begann vor dem Untersuchungsrichter zu reden. Der Kompilator bemerkt, dass viele Aussagen zunächst mündlich fielen und es geraumer Zeit bedurfte, sie zu Protokoll zu bringen. Daraufhin klagte der Gefangene, diese Unterredung werde ihn noch den Kopf kosten. Wenige Wochen vor den öffentlichen Sitzungen soll er gewisse, bereits von Hessel vorgebrachte Tatsachen eingeräumt, sich jedoch beharrlich geweigert haben, Männer zu benennen, deren Namen den Ermittlern noch unbekannt waren. Er begründete dies damit, dass mancher von ihnen sich noch bessern könne und er dessen Verderben nicht herbeiführen wolle.
Dies Schweigen war freilich kein völliges. Das Kapitel berichtet, unter vier Augen mit dem Richter habe Streitmatter einen Gefährten wiedererkannt, der ihn undankbar belastet hatte; dennoch weigerte er sich, ihn öffentlich zu bezichtigen. Er fürchtete demnach, man könnte seine Aussage der Rache zuschreiben, und verlangte, ein Zeugnis müsse nicht allein der Wahrheit entsprechen, sondern über jeden Verdacht erhaben sein. In den Verhandlungen beschränkte er sich auf schlichte Antworten, ohne jene zu belasten, die nicht ohnehin durch andere Aussagen bloßgestellt waren. Die Erzählung setzt somit die im Untersuchungszimmer abgelegten Geständnisse gegen das Schweigen vor der Öffentlichkeit und macht diese Zurückhaltung zum Gegenbild Hessels.
Die genaue zeitliche Abfolge des Prozesses, die im Kapitel von 1860 fehlt, wird durch die Forschungen Udo Flecks über die rheinischen Banden erhellt. Das Mainzer Spezialgericht verhandelte die Sache im Jahre 1810; ein Beschluss über seine Zuständigkeit erging am 29. September, das Urteil fiel Ende Oktober. Hessel, Streitmatter und Schmaye Nathan wurden zum Tode durch das Fallbeil verurteilt. Das Urteilsregister der Kompilation von 1811 führt alle drei Namen unter den zur Höchststrafe Verurteilten auf.
Bei der Verkündung des Urteils soll Weiler den aufbegehrenden Hessel zurechtgewiesen und daran erinnert haben, dass er selbst nicht mit dem Urteil hadere. Die Erzählung begleitet ihn sodann bis zum Schafott: Er isst und schläft, nimmt mit guten Ratschlägen Abschied von seiner Lebensgefährtin und erklärt, er habe den Tod verdient, seine Hände seien jedoch rein von Menschenblut geblieben. Dies sind die Worte, die der Kompilator Weiler in den Mund legt. Die herangezogenen Blätter nennen kein genaues Datum der Hinrichtung.
Die Justiz richtete Streitmatter wegen seiner Teilnahme an den Verbrechen der Bande; das Kapitel von 1860 hingegen formt ihn zum sittlichen Gegenpol Hessels. Dieser Gegensatz tilgt weder die Schweizer Anschuldigungen, die er bestritt, noch die Taten, für die alle drei Männer verurteilt wurden. Er hinterlässt eine Frage, die sich einfacher moralischer Belehrung entzieht: Wie ist ein Teilgeständnis zu werten, wenn der Angeklagte sich weigert, jene zu verraten, die der Justiz noch verborgen waren?
