Am 8. Juli 1828, um drei Uhr morgens, stand auf einem Platz in Metz das Schafott. Auch der Richtblock und das Beil waren herbeigeschafft worden. Michel Dalstein war wegen Vatermordes verurteilt; wer seiner Hinrichtung entgegensah, mochte in diesem zusätzlichen Rüstzeug die Strafe erkennen, die das Gesetz für eine solche Unthat vorsah. Doch der Urteilsspruch lautete anders: auf militärische Hinrichtung, ohne die vorausgehende Verstümmelung. Auf dem Platze hatte man das Schafott für ein Urteil errichtet, das gar nicht das seine war.
Wenige Stunden später wurde die Richtstätte wieder abgebrochen. Die Menge sah das Werkzeug unverrichteter Dinge abtransportieren, dessen Wirken sie hatte beiwohnen wollen. Im Gefängnis hatte ein Geistlicher Dalstein auf das Sterben vorbereitet. Der Gegenbefehl gab ihn nicht dem Leben der übrigen Menschen zurück; er warf ihn in das Warten. Um zu begreifen, wie es dazu kommen konnte, muss man den Weg zurückverfolgen, den er in einer Januarnacht mit seinem Vater gegangen war.
Der Vater, der um eine Gnade bat
Jacques Dalstein war Ackerbauer zu Hubling. Er war seiner Geschäfte wegen nach Metz gekommen und fand dort seinen Sohn im Arrestlokal vor. Michel diente in einem Linienregiment, in das er als Stellvertreter eingetreten war. Der Vater ging beim Oberst vorstellig werden und erwirkte die Freilassung. Ehe er zu jenem Toten wurde, um den die Gerichte streiten sollten, war Jacques also jener Mann gewesen, der eine Gunst für sein Kind erflehte.
Am 5. Januar verließen die beiden nach einem Gang zum Anwalt in Sachen eines Gläubigers gemeinsam die Stadt. Sie kehrten in der Schenke von Michel Happ in Saint-Julien ein, aßen und tranken dort. Gegen sechs Uhr mahnte der Wirt den Soldaten, es sei an der Zeit, in die Kaserne zurückzukehren. Auch der Vater redete ihm zu. Michel erwiderte, er wolle seine Mutter in Hubling sehen und nehme lieber einige Tage Arrest auf sich, als diese Gelegenheit verstreichen zu lassen.
Sie brachen spät wieder auf. In Antilly nahm sie gegen Mitternacht ein anderes Gasthaus auf. Man schenkte ihnen Wein ein; eine zweite Flasche, die man ihnen zunächst verweigert hatte, wurde schließlich doch gebracht. Der Prozessbericht vermerkt, dass Michel seinem Vater Stillschweigen gebot, sooft dieser am Gespräch teilnehmen wollte. Das Geld für die Zeche stammte aus einem kleinen Leinenbeutel; der Sohn steckte ihn in seinen Militärmantel. Gegen halb zwei Uhr morgens setzten die beiden Männer ihren Weg fort.
Zwischen ihnen stand eine ältere Geldsache. Michel hatte Jacques achthundertfünfzig Francs geliehen, die aus dem Handgeld für seine militärische Einwechslung stammten. Die Güter, die diese Forderung sicherten, waren mit seiner Einwilligung veräußert worden. Der Vater schuldete mehr, als er besaß, und der Sohn, der als letzter Gläubiger eingetragen war, hatte kaum Hoffnung auf Rückzahlung. Diese Schuld fand Eingang in die Akten. Sie berechtigt indessen nicht dazu, die Unterredung zu erfinden, die zwischen den beiden Schenken oder auf offener Straße stattgefunden haben mag: Die Zeugen hatten nicht alles vernommen.
Jene, die die Schläge hörten
Zwischen drei und vier Uhr morgens näherten sich Jean Germain, Ölmüller in Luttange, und sein Knecht Louis Léonard hoch zu Ross dem Gehöft Champion. Wimmern drang an ihr Ohr. Sie erblickten einen Mann, der auf der Straße lag, und neben ihm einen jungen Soldaten. Auf der Erde lagen ein Hut, ein Tschako und ein knotiger Stock. Auf Deutsch befragt, schwieg der Soldat zunächst; schließlich gab er an, Männer seien aus dem Gehölz hervorgebrochen und hätten sie überfallen.
Der Verwundete stöhnte, er sei des Todes. Michel nannte ihn seinen lieben Vater, suchte ihn aufzurichten und sprach von der Mutter, die ihre Rückkehr nicht mehr erleben werde. Léonard riet ihm, auf dem Gehöft Hilfe zu holen. Dann setzten die beiden Reiter ihren Weg fort. Der Schnee wies Spuren auf, die sie eher auf das Stürzen trunkener Männer als auf einen Raubüberfall schließen ließen. Sie hatten eine andere Deutung erwogen, den Verwundeten jedoch nicht mit sich genommen.
Anne und Marguerite Duval, die gleichfalls nach Metz unterwegs waren, hatten in derselben Gegend Schreie und wiederholte Schläge vernommen. Von Furcht ergriffen, hatten sie sich verborgen und waren dann über die Wiesen zum Hof gelangt. Dort baten sie um Obdach bis zum Tagesanbruch und verständigten den Bauern. Als Michel wenig später erschien, um Hilfe zu erbitten, befanden sich die beiden Schwestern mithin bereits an Ort und Stelle.
Diesmal sprach er von einem Betrunkenen, den er am Wegesrand aufgelesen habe. Anne hielt ihm entgegen, was sie gehört hatte. Michel erwiderte, er selbst habe geschrien. Der Bauer ließ vier Knechte wecken, die mit einer Laterne aufbrachen. Auf der Straße fanden sie Jacques zerschlagen vor; er stammelte fortwährend den Namen seines Sohnes. Michel behauptete, der Alte verlange nach seinem Geld. Man suchte danach, fand es jedoch nicht.
Der Transport zum Hof setzte den Misshandlungen, von denen die Zeugen berichteten, kein Ende. Jacques, der nicht mehr gehen konnte, wurde geschleift, auf Steine geworfen und schließlich kopfüber getragen. Im Backhaus hatte man Stroh aufgeschüttet. Der Bauer bot daraufhin ein Bett an; Michel lehnte dies mehrfach ab. Nunmehr gab er den Verwundeten als seinen Stiefvater aus. Von einem Zuhörer zum nächsten wechselte der Verwandtschaftsgrad so trügerisch wie die Erzählung des Zusammentreffens.
Gegen halb sechs Uhr verschied Jacques. Gendarmen, denen Blutspuren auf der Straße aufgefallen waren, folgten der Fährte bis zum Gehöft und nahmen Michel fest. Die Ärzte führten den Tod auf die wiederholten Gewalttätigkeiten zurück, die sie am Leichnam feststellten. Vor dem Richter leugnete der Sohn die Schläge; er berief sich auf Stürze des Vaters und die Möglichkeit, Unbekannte hätten sich während seiner Abwesenheit an ihm vergangen. Diese Rechtfertigungen sollten bald an den Schilderungen der Passanten und des Hofgesindes zerschellen.
Wer durfte den Soldaten richten?
Die Sache gelangte zunächst vor das Assisengericht des Departements Moselle. Michel verlangte, von Militärrichtern abgeurteilt zu werden. Der Kassationshof gab ihm in diesem Zuständigkeitsstreit recht: Er befand sich noch im aktiven Dienst, war nicht beurlaubt und hatte sich nicht so lange entfernt, dass man ihn als Deserteur hätte ansehen können. Die Garnisonsgrenzen überschritten zu haben, genügte nicht, um ihn der ordentlichen Gerichtsbarkeit zu unterwerfen.
Vor dem ersten Kriegsrat stützte Verteidiger Bauquel die Verteidigung auf den Tötungsvorsatz. Er vermochte weder den Leichnam noch die Zeugenaussagen aus der Welt zu schaffen; er suchte vorsätzliche Körperverletzung vom Willen zur Tötung zu scheiden. Der Bericht vom Mai vermeldet eine Verurteilung zu lebenslanger Zwangsarbeit, die auf den Rekurs des berichterstattenden Hauptmanns hin aufgehoben wurde. Ein zweiter Kriegsrat sollte über Dalstein zu Gericht sitzen.
Dieser erkannte auf die Todesstrafe. Er bestimmte indessen, dass die Hinrichtung nach militärischem Brauch zu erfolgen habe, ohne jene Verstümmelung, die das gemeine Strafrecht für den Vatermord vorschrieb. Der Verurteilte legte ein Revisionsgesuch ein, das abgewiesen wurde. Zu diesem Zeitpunkt hatte sich der Streit um das zuständige Forum bis in die Art und Weise der Urteilsvollstreckung hinein fortgesetzt. Es galt nicht bloß, einen Befehl zu überbringen; man musste auch den richtigen überbringen.
In diese Folge fügt sich das Schafott vom 8. Juli ein. Nach der mit Vorbehalt mitgeteilten Darstellung der Chronik ließ sich der Generalprokurator das Urteil vorlegen, stellte fest, dass es auf militärische Hinrichtung lautete, und gab Gegenbefehl. Das Blatt setzt hinzu, er habe an den Siegelbewahrer berichtet. Es beschreibt keinen Verurteilten, der bereits unter dem Fallbeil lag. Die Rüstung hatte begonnen; das Tötungswerkzeug wurde vor der Vollstreckung wieder entfernt.
Acht Tage mehr
Der Aufschub war keine Begnadigung. Am 25. Juli vermeldete eine kurze Notiz der Gazette des tribunaux, Michel Dalstein sei am 16. vor der versammelten Garnison erschossen worden. Diese wenigen Zeilen geben dem Warten seinen Ausgang. Sie berichten weder von einem letzten Bekenntnis noch von einer Bitte um Vergebung. Ein Leichtes wäre es, ihnen eine Szene anzudichten; sie enthalten keine.
Zwischen den Zeugen jener Januarnacht und den Männern, die zu dieser Vollstreckung angetreten waren, lagen Urteile, die gesprochen, kassiert oder bestätigt worden waren. Jacques Dalstein war keine dieser Fristen vergönnt gewesen. Er hatte die Freilassung seines Sohnes erwirkt; am Morgen nach ihrem Aufbruch aus Metz wurde auf einem Bauernhof sein Tod festgestellt. Die Akten bewahren diese zwei unvereinbaren Handlungen: ein Vater, der Gnade erfleht, und ein Sohn, der es verwehrt, dem Verwundeten ein Bett zu bereiten. Das abgebrochene Schafott darf sie nicht in Vergessenheit geraten lassen.
