Das Kupfer hatte einen Wert von achtundfünfzig Francs und achtzig Centimes. Der Commissaire-Rapporteur forderte sechs Jahre Zwangsarbeit in Ketten. Zwischen diesen beiden Maßen – dem Wert einer Sache und dem Preis eines Menschenlebens – standen einige Worte eines alten Gesetzes und ein Mann vor seinen Richtern, der nicht leugnete, gestohlen zu haben. Liziard hatte die Tat eingeräumt. Man mochte daher glauben, es bleibe nichts weiter übrig, als das Urteil zu fällen. Doch sein Verteidiger sollte eine Auseinandersetzung eröffnen, deren jeder Begriff darüber entschied, was man diesem Menschen auferlegen würde.
In dem Saal zu Brest, wie wir ihn uns vorstellen, führt ein Schreiber Protokoll und achtet dabei sorgsam auf den Rand seines Bogens. Den Wert des Kupfers trug er ohne Zögern ein. Als das geforderte Strafmaß verlesen wird, hebt er den Blick, betrachtet den Angeklagten und wendet sich wieder dem Papier zu. Die Ziffern beanspruchen wenig Raum. Weit mehr Zeit bedarf es, um sich die Jahre vorzustellen, die sie einem Manne soeben abverlangt haben.
Unter der Löschbütte
Liziard versah seinen Dienst als Bureauwächter bei der Chiourme, in jener finsteren Welt des Bagno und des Arsenals von Brest. Fünf Jahre hatte er in der Kavallerie gedient. Vor Gericht legte er tadellose Zeugnisse vor; die Anklage wusste ihm vor jenem Vergehen, das ihn nun vor die Schranken führte, keine Verfehlung im Hafen zur Last zu legen. Dieser unbescholtene Lebenswandel machte den Diebstahl nicht ungeschehen. Doch verlieh er dem in den Akten geführten Namen ein menschliches Gewicht: Vor diesem Tage hatte dort ein Mann gearbeitet, den niemand für einen Dieb gehalten hatte.
Seit etlichen Tagen war ihm unter einer der Löschbütten – jenen hölzernen Bottichen, die stets mit Wasser gefüllt bereitstehen mussten – ein Stück Kupfer aufgefallen. Das Blatt bezeichnet diesen Barren als Mulde. Er lag auf dem Hof des Bagno. Schließlich entwendete Liziard das Metall. Er begründete seine Tat mit der bitteren Not seiner Familie. Wir kennen weder die Rechnungsbücher seines Haushalts noch wissen wir, was er anzuschaffen gedachte; dieser Beweggrund ist die Erklärung, die er selbst vorbrachte, kein Befund eines Besuchs in seinen vier Wänden.
Der Ort des Gegenstandes sollte ebenso schwer wiegen wie sein Wert. Liziard hatte ihn an seiner Arbeitsstätte erblickt; war er jedoch auch damit betraut gewesen, ihn zu verwahren? Genügte seine Anstellung, um jedes Gut des Hafens zu einem ihm anvertrauten Depot zu machen? Der Unterschied mochte geringfügig scheinen für jenen, der bloß einen Wächter sah, der Kupfer fortschaffte. Er wuchs ins Ungeheure, sobald ein schärferer Tatbestand diesen Mann sechs Jahren Galeerenstrafe in Eisen aussetzte.
Am 23. August 1831 erschien er vor dem Seegericht. Die Beweislast war erdrückend, und sein Geständnis ersparte der Anklage eine weitwendige Beweisführung. Er behauptete nicht, das Kupfer geschenkt erhalten zu haben, bezichtigte keinen Feind, es ihm untergeschoben zu haben, und bemühte keine Zeugen für ein Alibi. Der Streit entbrannte allein darüber, welche rechtlichen Folgen die Justiz aus dieser zugestandenen Tatsache ziehen durfte.
Das Wort, das die Strafe schärfte
Der Commissaire-Rapporteur berief sich auf das Gesetz vom 12. Oktober 1791. Dessen erster Artikel richtete sich gegen Personen, denen die Erhaltung von Gütern ausdrücklich anvertraut war – jene mithin, denen durch Amt, Handhabung oder Verwahrung eine besondere Hut oblag. Ein weiterer Artikel erstreckte dieselbe Strafe auf verschiedene Dienstgrade, darunter auch auf die Wächter. Liziard trug diesen Titel. Nach Ansicht der Anklage geboten diese Bestimmungen, auf sechs Jahre Kettenstrafe zu erkennen.
Der Vertreter der Anklage verhehlte keineswegs die Härte dieser Strafe. Er hielt den Richtern vor, es sei ihres Amtes, die Gesetze anzuwenden, und sie dürften ihre persönliche Empfindung nicht an die Stelle des geschriebenen Rechts setzen. Es bleibe dem Verurteilten unbenommen, um Gnade oder Strafmilderung nachzusuchen. Zugleich jedoch zog er in Zweifel, ob dem Seegericht überhaupt das Recht zustehe, eine Begnadigung zu befürworten. An dieser Stelle des Plädoyers verzeichnet die Chronik Zeichen des Unmuts unter den Richtern.
Um seine Bedenken zu untermauern, erinnerte der Commissaire an den Fall eines anderen Wächters namens Hult, der in einer anderen Diebstahlssache verurteilt worden war. Zu dessen Gunsten war eine Fürsprache eingereicht worden; mehrere Monate waren seither ohne jede Antwort verstrichen. Das Schweigen der Behörden hielt somit Einzug in die Verhandlung, als könne es das Gesetz auslegen. Liziard musste von einem abwesenden Manne hören, dessen Gesuch unerwidert geblieben war. Selbst die Hoffnung auf Milde schien ihre Amtsstuben, ihre Fristen und ihre verschlossenen Türen zu haben.
Unser Schreiber im Hintergrund des Saales sucht nach einem Platz für diesen Disput in seinen Aufzeichnungen. Er hatte eine Spalte für die Anträge der Anklage und eine für die Verteidigung vorgesehen. Das Kopfschütteln der Richter fügt sich in keine dieser Rubriken. Er setzt einige Worte zwischen zwei Zeilen, liest sie nach und hält die Feder in der Luft an. Für diesmal sprengt das Geschehen vor seinen Augen den Raum, den er den festen Formeln vorbehalten hatte.
Was nicht zu seiner Hut gehörte
Maître Clérec der Ältere ergriff das Wort für Liziard. Er versuchte nicht, den Diebstahl zu leugnen. Er forderte das Gericht auf, die beiden Artikel, auf welche die Anklage fußte, gemeinsam aufs Neue zu lesen. Der zweite Artikel beziehe sich auf den bereits im ersten definierten Diebstahl; daher müsse bei seiner Anwendung die wesentliche Bedingung jener Begriffsbestimmung gewahrt bleiben. Die bloße Bezeichnung als Wächter genüge keineswegs. Es müsse hinzukommen, dass der entwendete Gegenstand zu jenen zählte, deren Aufsicht, Handhabung oder Verwahrung diesem Manne ausdrücklich anvertraut worden war.
Nun aber, so focht die Verteidigung, war Liziard keineswegs damit beauftragt gewesen, über diesen Kupferbarren zu wachen. Die Anklage dürfe diese Grenzlinie nicht dadurch verwischen, dass sie lediglich das Wort des Gesetzes mit der Dienstbezeichnung seiner Stelle in Deckung brachte. Er bleibe eines Diebstahls schuldig, nicht aber jenes qualifizierten Diebstahls, an den das Gesetz die geforderte Zwangsarbeit knüpfte. Der Verteidiger beantragte die Anwendung einer anderen Bestimmung, die den einfachen Diebstahl über einem gewissen Wert betraf.
Dies war eine Verteidigung, deren Wert sich nicht am Glanz einer sensationellen Enthüllung maß. Kein Fremder trat in den Saal, um die Schuld auf sich zu nehmen; kein verborgenes Schriftstück brachte die Zeugenaussagen zu Fall. Das Metall blieb gestohlen, und der Mann blieb jener, der es an sich genommen hatte. Der Unterschied lag in einer Dienstpflicht, die nicht die seine gewesen war und die man ihm nicht nachträglich andichten durfte, um ihn umso härter zu strafen.
Das Gericht folgte dieser Beweisführung. Es erkannte an, dass Liziard nicht eigens mit der Verwahrung des Kupfers betraut gewesen war. Es verurteilte ihn wegen einfachen Diebstahls zum Pranger, zu einer Geldstrafe in Höhe des dreifachen Wertes der Sache, zum Ausschluss aus dem Arsenal und zum Verlust der bürgerlichen Ehrenrechte. Die geforderten sechs Jahre Zwangsarbeit wurden nicht verhängt. Das Urteil ersparte ihm die Ketten, ohne ihm sein Amt wiederzugeben, ohne seine Rechte zu schonen und ohne ihm eine schimpfliche Strafe zu erlassen.
Das Tor des Arsenals
Die Sache fand mit diesem ersten Spruch kein Ende. Die öffentliche Anklage legte Nichtigkeitsbeschwerde ein. Was die Verteidigung erstritten hatte, schien aufs Neue gefährdet. Der Revisionsrat, der am 30. August zusammentrat, bestätigte indessen das Erkenntnis. Mit diesem Ausgang schließt der Gerichtsbericht, der wenige Tage darauf erschien. Er schildert nicht, wie Liziard am Pranger stand, und schweigt darüber, wovon seine Familie fortan lebte.
Der Korrespondent des Blattes führte die Debatte indes weiter. Er trat den Zweifeln an der Zulässigkeit von Gnadengesuchen entgegen und beklagte die unerbittliche Strenge jener Sondergerichtsbarkeit der Kriegshäfen. Dass im Falle Hults jede Antwort ausgeblieben war, mochte einem Versehen in den Amtsstuben geschuldet sein; ein Verbot, die königliche Milde zu erflehen, ließ sich daraus nicht ableiten. So hatte Liziard über seine Verfehlung hinaus einen Streit über die Strafen und über jene Gewalten entfacht, denen es zustand, sie zu mildern.
Man konnte diese Verhandlung als ein Gezänk unter Juristen abtun. Doch genügte ein Blick auf das Urteil, um seinen ganzen menschlichen Ernst zu begreifen. Ein Mann hatte die Not der Seinen beschworen; nun war er von der Stätte verstoßen, an der er sein Brot verdient hatte, und zur Zahlung einer Buße verurteilt. Der Anwalt hatte ihm die Kettenstrafe erspart. Dass das Leben nach dem Richtspruch wieder jenes würde, das es vor dem Kupferdiebstahl gewesen war, vermochte auch er nicht zu erwirken.
In unserer Schlussszene legt der Schreiber seine Notizen neben ein Dienstverzeichnis, auf dem Liziards Name noch verzeichnet steht. Er vergleicht die beiden Papiere. Auf dem einen bekleidet dieser Mann ein Amt; auf dem anderen ist er aus dem Arsenal gewiesen. Der Schreiber legt das Verzeichnis unter die übrigen Akten, ohne es zu tilgen: Das ist nicht seines Amtes. Dann schlägt er sein Register zu und bereitet das des morgigen Tages vor, in dem ein anderer wird vermerken müssen, wer an die Stelle des Wächters tritt.
