Das Schloss Condé hatte in den Prospekten bereits den Besitzer gewechselt, ehe es überhaupt erworben worden war. Dies bildete eine der wesentlichen Triebfedern jener Affäre, welche die Pariser Zuchtpolizeikammer im Frühjahr 1873 verhandelte: den Kauf eines Gutes anzukündigen, dort die Errichtung eines Waisenhauses für die Kinder des Elsass und Lothringens zu verheißen und alsdann dem Publikum Anleihen anzubieten, die angeblich durch eben diesen Besitz besichert seien. Allein, die Domäne gehörte der Gesellschaft mitnichten. Es existierte lediglich ein Vorvertrag, bewehrt mit einem Reugeld von einhunderttausend Francs, sollte der Käufer sein Gebot nicht vor dem 30. August einlösen.
Als die Gazette des Tribunaux über das Urteil berichtet, erscheint das Schloss weniger als Herzstück eines edlen Werkes denn als Fassade einer kühnen Finanzunternehmung. Das patriotische Gelöbnis war in seiner Absicht nicht zwingend unaufrichtig, doch diente es dazu, jenen Zahlen und Sicherheiten eine sittliche Weihe zu verleihen, die von den Richtern als betrügerisch eingestuft wurden. Hinter dem Begriff des »Waisenhauses« galt es, den Vertrag, das reale Eigentum, die Einkünfte des Gutes und die bereits vereinnahmten Gelder nüchtern zu besehen.
Ein Institut ohne Kapital
Der Mann im Mittelpunkt des Dossiers trat unter dem Namen Chéron auf, legte sich zuweilen aber auch den Namen Villiers bei, auf den er dem Bericht zufolge keinerlei Anspruch hatte. Bereits im Jahre 1866 hatte er einen Bankrott erlitten. Zu Beginn des Jahres 1872 eröffnete er in der Rue Bonaparte eine Anstalt, die er »Banque catholique« taufte. Er besaß keinerlei Kapital und hatte selbst das Mobiliar seiner Räumlichkeiten lediglich gemietet. Die Ankündigung war von beträchtlichem Ehrgeiz: Das Haus sollte weitreichende landwirtschaftliche, industrielle und kommerzielle Operationen ins Werk setzen, namentlich im Dienste des Klerus, der Ordensgemeinschaften und der Familien.
Am 17. März veröffentlichte Chéron die Statuten der geplanten Gesellschaft. Ihr Grundkapital sollte zweieinhalb Millionen Francs erreichen. Die Aktien versprachen eine feste Verzinsung von sechs Prozent, zu der ein Gewinnanteil treten sollte. Doch bedurfte die endgültige Konstituierung zuvor der Einzahlung eines Viertels des Kapitals; ohne diese Etappe jedoch abzuwarten, ermächtigte sich die Unternehmung, Hypothekenobligationen auszugeben. Bereits in diesem ersten Gefüge begünstigte der Fristenlauf die Einnahme von Geldern, noch ehe das Fundament auch nur im Ansatz gelegt war.
Die Operation um das Schloss wurde daraufhin Gesellschaftern unterbreitet. Am 4. Juli 1872 schloss man einen privatschriftlichen Vertrag mit mehreren Persönlichkeiten, darunter der Graf de Villarceau, de Faby, Dehon und Klotz. Sie zeichneten gemeinsam einen Fonds von zwanzigtausend Francs, um den Plan zur Ausführung zu bringen. Chéron sollte die im Departement Eure gelegene Domäne Condé für eine Million sechzigtausend Francs erwerben. Eine Zivilgesellschaft sollte dort eine Erziehungsanstalt für jene Kinder begründen, deren Eltern im Kriege von 1870 gefallen waren, und den Ertrag aus der Bewirtschaftung des Gutes sowie der Hände Arbeit der Waisen ausschütten.
Das Versprechen verfehlte seine Wirkung nicht, vereinte es doch drei Anliegen, die das Publikum nur allzu gern verbunden sah: ein Werk der Barmherzigkeit, die moralische Wiedergutmachung einer nationalen Schmach und eine einträgliche Geldanlage. Die Werbeschriften verhießen zwanzigtausend Hypothekenobligationen zu 242 Francs 50, rückzahlbar binnen vierzig Jahren zu 400 Francs. Sie sollten mit fünf Prozent ihres Nennwertes verzinst werden. Andere Bekanntmachungen sprachen gar von einer Rendite von nahezu zehn Prozent, wöchentlich zahlbar, in barem Gold und frei von allen Abgaben. Das Gut sollte alljährlich dreihundertfünfzigtausend Francs abwerfen, von staatlichen Subventionen ganz zu schweigen.
Der Gerichtsbericht enthüllt den unerbittlichen Widerspruch: Die Liegenschaft trug in Wahrheit lediglich vierunddreißigtausend Francs ein. Überdies stand sie der Gesellschaft keineswegs zu Gebote; der Besitztitel, mit dem man vor den Zeichnern prunkte, war nichts als ein bedingtes Verkaufsversprechen, befristet und mit einer Konventionalstrafe belegt. Das Landgut vermochte schwerlich als erworbener Aktivposten für das einzustehen, was die Gesellschaft erst noch zu erwerben hoffen durfte.
Namen, die Vertrauen wecken
Die Anpreisung erschöpfte sich keineswegs in Zahlen. Bischöfliche Schreiben, die das fromme Werk priesen, wurden in den Zirkularen abgedruckt. Ein Ehrenkomitee stellte einem römischen Prälaten den General Martin zur Seite, den Kommandanten der Unterabteilung Eure, sowie Doktor Chéron, Chefarzt des Hospizes Saint-Lazare. Die Gazette stellt indessen klar, dass die Bischöfe lediglich das karitative Vorhaben gutgeheißen hatten, nicht aber die finanzielle Operation. Der General zog seine Zustimmung eiligst zurück, als er das wahre Wesen des Geschäfts durchschaute; der Mediziner verwahrte sich mit Nachdruck gegen den Missbrauch seines Namens.
Diese Kluft zwischen dem gebilligten Liebeswerk und der angepriesenen Spekulation bildet eine der Bruchlinien dieses Verfahrens. Ein Empfehlungsschreiben mochte einem Prospekt den Schein einer Bürgschaft verleihen, ohne dass damit auch nur die geringste Gewähr für die Obligationen verbunden gewesen wäre. Der gedruckte Name und das vermeintliche Einverständnis deckten sich nicht. In jenen Tagen wie bei jeder öffentlichen Zeichnung blieb dem Leser die Einsicht in die Vorbesprechungen und Vorbehalte verwehrt, die dem Druck vorausgegangen waren.
Der Direktor des Blattes L’Épargne, Klotz, war in ein zuvor mit Destrez geschlossenes Übereinkommen eingetreten. Ihm oblag es, zwölftausend Obligationen abzusetzen, wofür ihm ein Aufgeld von 32 Francs 50 je Stück zur Deckung der Insertionskosten eingeräumt wurde. Das Geld floss jedoch nicht allein in Zeitungsanzeigen: Bis zum Tage der Festnahme Chérons, dem 30. August, waren 75.840 Francs an Klotz und 5.722 Francs 50 an Chéron gelangt. Die Behörden beschlagnahmten diese Summen, mit Ausnahme von zehntausend Francs, die Klotz bereits verausgabt, und 722 Francs, die Chéron einbehalten hatte.
Weitere Schuldscheine waren bereits aus dem Stammbuch getrennt worden. Der Bericht schildert den Vorfall eines Inhabers von 190 Aktien einer Gesellschaft zur Bergung von Galeonen, dem durch Chérons Vermittlung die Zeichnung dieser Obligationen angetragen worden war. Er willigte ein, 416 Schuldverschreibungen zu einem festen Kurs zu übernehmen, ehe deren Natur zum Gegenstand gerichtlicher Erörterungen wurde. Derlei Transaktionen belegen, wie das Angebot bereits in ein Geflecht von Beziehungen eingespeist worden war: Aktionäre, Zwischenhändler, Publizisten und Honoratioren griffen ineinander.
Das Urteil scheidet die Verantwortlichkeiten
Das Tribunal hörte die Angeschuldigten in zwei Sitzungen am 4. und 11. März an. Drei von ihnen waren flüchtig: Chéron, de Faby und Destrez. Der Graf de Villarceau wurde von den Klageanträgen freigesprochen; das Gericht erachtete es als nicht erwiesen, dass er mit betrügerischer Absicht gehandelt habe. Dieser Ausspruch wiegt so schwer wie die Verurteilungen selbst: Der bloße Umstand, an der Gesellschaft mitgewirkt oder an ihren Nutzen geglaubt zu haben, reichte nicht hin, um einen kriminellen Vorsatz darzutun.
Chéron, in Abwesenheit verurteilt, erhielt fünf Jahre Gefängnis und dreitausend Francs Geldbuße. De Faby und Dehon wurden zu jeweils dreizehn Monaten Gefängnis und eintausend Francs Geldbuße verurteilt; Klotz und Destrez zu zwei Jahren Gefängnis und zweitausend Francs Geldbuße. Die Entscheidung verbietet es, sämtliche Akteure über einen Leisten zu schlagen: Einige entzogen sich der Justiz, andere empfingen ihre Strafe, und de Villarceau blieb mangels nachgewiesener Arglist straflos.
In den Spalten der Gazette tritt ein Kunstgriff zutage, der weitaus verschlungener war, als das Wort »Bank« vermuten ließ. Die Gesellschaft besaß das Schloss noch gar nicht, die versprochenen Erträge spotteten der tatsächlichen Rentabilität des Gutes, das vorgesehene Kapital harrte noch seiner Aufbringung, und die Reklame verwandelte das rein moralische Wohlwollen für ein Waisenhaus in ein Versprechen finanzieller Sicherheit. Eben diese Diskrepanzen und die von den einzelnen Beteiligten eingenommenen Rollen gaben den Richtern den Maßstab an die Hand, um die genährte Illusion von der tatsächlichen Beihilfe zum Betrug zu scheiden.
Das Schloss bleibt der Angelpunkt der Affäre, doch vermochte es die Last nicht zu tragen, die man ihm aufbürdete. Ehe es den Waisen zur Zuflucht werden konnte, war es ein Besitztum, dessen Erwerb in den Sternen stand; ehe es zur Hypothek taugte, war es ein bloßes Versprechen; ehe es die verheißenen Gewinne abwerfen konnte, eine Domäne, deren Ertrag weit hinter den gedruckten Zahlen zurückblieb. Die Justiz hatte nicht über den sittlichen Wert eines Waisenhauses zu richten. Ihr Urteil galt den Personen und den Machenschaften, durch die gutgläubige Zeichner zur Hingabe ihrer Ersparnisse verleitet worden waren.
Die letzte Ironie liegt in diesem Missverhältnis: Der Prospekt malte eine Zukunft aus, deren Nutznießer bedürftige Kinder sein sollten, während die tatsächlich vereinnahmten Beträge nur einen Bruchteil des angekündigten Kapitals ausmachten. Der Name eines edlen Werkes hatte der Anlage den Anschein unerschütterlicher Gewissheit verliehen, während das Schloss selbst unerreichbar blieb. Im Richterspruch des Jahres 1873 konnte ein barmherziges Gelöbnis den Rechtstitel des Eigentums nicht ersetzen.
