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Justiz & Skandale · Frankreich

Der Dreschflegel auf dem Grund des Brunnens

Das Auffinden der Leiche von Pierre Beaudenuit zwingt das Schwurgericht des Départements Loiret zur Gegenüberstellung widersprüchlicher Aussagen: Die Versionen von Alexandre Pitou, seiner Tochter und ihren Nächsten prallen auf Zeugenaussagen, veräußerte Wertpapiere und das hölzerne Schlagholz eines Dreschflegels, das aus einem Brunnen geborgen wurde. Die Geschworenen sprechen zwei Angeklagte frei und verurteilen die drei übrigen.

Am 17. August 1875 sorgte sich Eugène Thiercelin darum, seinen allein lebenden Schwiegervater Pierre Beaudenuit nicht mehr gesehen zu haben, seit er ihn am Freitag, dem 13. August, zwischen zwölf und zwei Uhr erblickt hatte. Er blickte zunächst durch das Fenster und betrat alsdann die Kammer: Der Greis lag inmitten einer Blutlache. Ein umgestürzter kleiner Stuhl, ein darauf abgelegtes Beinkleid, Blutspuren auf den Betten und dem Fußboden, schließlich eine erbrochene Schublade: Die Justiz fand die untrüglichen Zeichen eines Kampfes sowie eines Diebstahls vor. Die auf den Inhaber lautenden Wertpapiere Beaudenuits waren verschwunden.

Das Opfer zählte zweiundachtzig Jahre. Er bewohnte ein Haus in La Chapelle-Saint-Mesmin, wo jedermann seine Gewohnheiten kannte. Er pflegte sich mit Einbruch der Dämmerung zur Ruhe zu begeben, mied das Licht und nahm des Abends eine kalte, bescheidene Mahlzeit zu sich. Eine selten verschlossene Tür, ein seit einigen Tagen verlorener Schlüssel sowie ein innerer Riegel wurden von einem Zeugen erwähnt; Umstände, die der Zugänglichkeit des Hauses ein besonderes Gewicht verliehen. Am Samstag, dem 14. August, hatte er Salat und Zwiebeln erworben, eine Gurke entgegengenommen und seiner Schwiegertochter dieses Geschenk mit zehn Centimes vergütet. Der Bericht der Gazette vom 28. Oktober eröffnet mit der Anklage: Beaudenuit sei am 14. August gegen halb acht Uhr abends nach Hause zurückgekehrt; der Zustand der Speisen in seinem Magen veranlasste den Arzt, den Eintritt des Todes zwischen halb zehn und halb elf Uhr anzusetzen. Im Laufe der Verhandlung sollte jedoch eine abweichende ärztliche Schätzung vorgetragen werden. Dieser Widerspruch findet in den erhaltenen Spalten keine Auflösung.

Die Gerichtsbeamten hatten das Mobiliar durchwühlt vorgefunden. Zwei französische Rententitel, zehn osmanische Anleihen und acht Obligationen der römischen Eisenbahnen – sämtlich Inhaberpapiere – waren entwendet worden. Bereits am folgenden Tage tauchten zwei dieser Titel in Saint-Péravy unter falschem Namen auf. Der Bäcker, der sie erwarb, vernahm, wie sich der Mann Alexandre Fouquet nannte; andere Händler hörten ihn von einer freigebigen Tante sprechen. Die Nachforschungen führten zu Alexandre Pitou, einem Winzer und Steinbrucharbeiter aus der Nachbarschaft Beaudenuits. Dieser hatte die Gegend verlassen, sich nach Paris und von dort nach Spanien begeben. Zu Hendaye verhaftet, als er auf dem Postamt einen Brief abholen wollte, wurde er vor das Schwurgericht des Loiret geführt.

Fünf Personen traten vor die Schranken des Gerichts: Pitou, seine sechzehnjährige Tochter Alexandrine, seine Ehefrau Madeleine Soubrillard sowie zwei Verwandte aus Paris, Adèle-Suzanne Meunier, genannt Frau Karger, und Louis-Isidore Meunier. Die Anklageschrift rückte den Diebstahl in den Mittelpunkt des Geschehens und legte Pitou den Mord zur Last; seine Tochter stellte sie als jene dar, die den Zugang zum Hause und zu den Werten ermöglicht habe. Diese Behauptungen entsprangen dem Vortrag der Staatsanwaltschaft. Die Verhandlung zeigte bald, in welchem Maße Tag und Stunde der Rückkehr Alexandrines zum Gegenstand unvereinbarer Schilderungen geworden waren.

Pitou behauptete zunächst, seine Tochter habe die Papiere bereits am Freitag beigebracht. Er gab an, sie unweit des Hauses Beaudenuits abgeholt zu haben, wo sie zuweilen arbeitete, und bestritt, am Samstag bei dem Greise gewesen zu sein. Die Schwestern Godefroid, Aline und Honorine, hatten anfänglich ebenfalls vom Freitag gesprochen; nach Prüfung ihrer Erinnerungen und dem Abgleich mit den Arbeitstagen ihrer Schwester Claire räumten sie indessen ein, sich geirrt zu haben. Sie verlegten die Begegnung auf den Samstagabend. Aline bekundete, Pitou gegen zehn Uhr vorbeigehen gesehen zu haben; erstaunt, ihn zu so später Stunde anzutreffen, habe sie ihn gefragt, wohin er gehe. Er habe erwidert, er suche seine Tochter. Honorine bestätigte dieses Gespräch. Sie sahen indessen weder, was er bei sich trug, noch seine Rückkehr.

Auguste Deparday, der in seinem Weinberg rauchte, berichtete, später den Vater und die Tochter in schnellem Schritt aus Richtung des Hauses Beaudenuit haben zurückkehren sehen. Eine verlässliche Uhrzeit vermochte er nicht anzugeben: Seine Stutzuhr ging nach, und er stützte sich auf die Abfolge seiner Verrichtungen. Die Mädchen Godefroid hingegen hatten Pitou allein fortgehen sehen. Diese Zeugnisse schilderten mithin keinen einheitlichen Vorgang, sondern zwei Zeitpunkte, welche die Anklagebehörde miteinander verknüpfte. Alexandrine bestritt, dass sich diese Szenen am Samstag zugetragen hätten; ihr Vater räumte schließlich gleichwohl ein, sie an jenem Abend abgeholt zu haben und dass sie die Titel mitgebracht habe. Er fügte hinzu, sie habe sie ihm nicht gezeigt, gestand dann aber zu, dass man ihre Verbergung vereinbart habe.

Das Verhör des jungen Mädchens beseitigte den Zwiespalt keineswegs. Sie beteuerte, drei Wochen vor seinem Tode von Beaudenuit einhundert Francs sowie das Versprechen von zehntausend Francs erhalten zu haben – unter der Bedingung, ihren Eltern nichts davon zu sagen. Sie beharrte darauf, am Freitag im Hause gewesen zu sein, um dem alten Mann das Bett zu machen, am Samstag jedoch die Schwelle nicht überschritten zu haben: Die Tür sei verschlossen gewesen und kein Licht habe gebrannt. Ihr Vater, der wieder auf das Datum des Samstags einschwenkte, widersprach ihr; die Mutter hielt gemeinsam mit der Tochter am Freitag fest. Letztere stritt ab, die Herkunft der Titel gekannt zu haben, räumte jedoch ein, sie auf Geheiß ihres Gatten versteckt zu haben.

Der Sonntag, der 15. August, brachte den Zeitplan Pitous vollends durcheinander. Seine Tochter erklärte seine Abwesenheit damit, er sei zu einem kranken Bruder nach Ormes gereist; eine beim Mahle anwesende Frau sagte aus, er sei erst gegen zwei Uhr morgens heimgekehrt und habe über Ermüdung geklagt. Die Frage des Brotes fügte dieser Chronologie ein weiteres Glied an: Die Anklagebehörde hob hervor, die Familie habe Brot beim Bäcker gekauft, während Frau Pitou behauptete, den Backofen angeheizt zu haben. Dieser Umstand allein bewies kein Verbrechen, erschütterte jedoch die Rechtfertigung des familiären Hin und Hers nach Beaudenuits Verschwinden.

Auch die Wäsche gelangte zur Erörterung. Frau Pitou gestand, am 18. August ein Beinkleid und einen Kittel ihres Mannes gewaschen und an letzterem ein Stück Tuch ersetzt zu haben. Sie bestritt, Blut daran bemerkt zu haben. Die Staatsanwaltschaft warf die Vermutung auf, der Backofen habe dazu gedient, Kleidungsstücke zu verbrennen, darunter eine unauffindbare Hose; die Gazette verzeichnet diesen Vorhalt als ein Argument der Anklage.

Die Verhöre brachten ein weiteres sachliches Beweisstück zutage. Das Schlagholz eines Dreschflegels, ein hölzernes Werkzeug aus dem Besitz Pitous, war auf dem Grund des Brunnens von Beaudenuit geborgen worden. Der Angeklagte brachte vor, man habe es ihm zwei Tage zuvor entwendet, woraufhin er ein neues habe zurichten lassen. Der Sattler Jean-Jacques Pitet bestätigte, das Schlagholz hergerichtet zu haben und dass Pitou nach dem Dorffeste vorstellig geworden sei, um den Verlust des alten zu beklagen und ein neues zu verlangen. Dr. d’Olier hielt es für möglich, dass die Hiebe mit dem vorgelegten Holze geführt worden seien, vermochte jedoch nicht mit Gewissheit zu sagen, ob noch Blutspuren daran hafteten. Er führte aus, Beaudenuit sei in seinem Bette geschlagen worden, müsse sich hernach aufgerichtet und die Kammer durchquert haben; der Tod sei infolge des Blutverlustes eingetreten. Keine Wunde für sich genommen sei zwingend tödlich gewesen. Die von ihm in der Verhandlung geäußerte Annahme über den Todeszeitpunkt, gestützt auf den Zustand des Körpers und des Magens, verlegte diesen auf den Sonntagabend – im Widerspruch zur Zeittafel der Anklageschrift.

Nach dem Verschwinden der Wertpapiere nahmen die Schritte Pitous ihren eigenen Fortgang. Er bot sie mehreren Gastwirten und einem Notariatsgehilfen an, wobei er über ihre Herkunft wechselnde Geschichten erfand: bald eine Tante aus Le Mans, bald eine wohlhabende, an Häusern begüterte Witwe. In Saint-Péravy veräußerte er zwei Titel unter dem Namen Fouquet für zweihundertachtzig Francs, obgleich ihr an der Börse notierter Kurswert beträchtlich höher lag. Daraufhin begab er sich nach Paris; dort wurden Papiere durch Vermittlung seiner Vettern zu Geld gemacht. Vor Gericht begründete er seine Flucht nach Spanien mit der Furcht vor Nachstellungen wegen der Papiere, leugnete jedoch beharrlich, der Mörder zu sein. Die Darstellungen Kargers, Meuniers und der Frau Pitou wichen hinsichtlich der Übergabe und des Verkaufs der Werte voneinander ab; jeder suchte seinen Anteil zu mindern oder abzuwälzen.

In den Schlussanträgen fasste Generaladvokat Bayeux diese Umstände zusammen, um darzulegen, dass Pitou Beaudenuit erschlagen habe, um ihn zu berauben, und dass seine Tochter die Tat ermöglicht habe. Er berief sich auf die Widersprüche, die Verkäufe, die Flucht und das Schlagholz des Dreschflegels. Hinsichtlich Kargers und Meuniers plädierte er auf Hehlerei. Die Verteidigung erwiderte mit fünf gesonderten Plädoyers. Sodann zogen sich die Geschworenen zu einer dreistündigen Beratung zurück. Sie erkannten auf Freispruch für Karger und Louis Meunier; Pitou, Alexandrine und deren Mutter erklärten sie mit Zubilligung mildernder Umstände für schuldig. Der Gerichtshof verurteilte Pitou zu lebenslanger Zwangsarbeit, seine Tochter zu zwanzig Jahren Zwangsarbeit und seine Gattin zu drei Jahren Gefängnisstrafe.

Die Sitzung wurde um ein Uhr morgens aufgehoben.

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Der historische Rahmen und unser erzählerischer Anteil

Gazette des Tribunaux, Ausgaben vom 28., 29. und 30. Oktober 1875, Cour d’assises du Loiret, Sitzungen vom 26. bis 28. Oktober, S. 1037 Sp. 3 bis S. 1038 Sp. 1, S. 1041 Sp. 3 bis S. 1042 Sp. 4, sowie S. 1045 Sp. 1 bis S. 1046 Sp. 1. Der Bericht umfasst das Auffinden der Leiche von Pierre Beaudenuit, die Anklage gegen Alexandre Pitou, dessen Tochter Alexandrine und ihr Umfeld, die Zeugenaussagen zu den Uhrzeiten und den Inhaberpapieren sowie die Einzelsprüche der Geschworenen. Die Anklageschrift datiert den Eintritt des Todes auf den Abend des 14. August; Dr. d’Olier verlegte ihn in der Sitzung auf den Sonntagabend – eine Diskrepanz, die der Text bewahrt, ohne sie aufzulösen. Die Geschworenen sprachen Adèle-Suzanne Meunier, verheiratete Karger, und Louis-Isidore Meunier frei; Pitou, Alexandrine Pitou und Madeleine Soubrillard, Ehefrau Pitou, wurden unter Zubilligung mildernder Umstände schuldig gesprochen. Die Urteile lauteten auf lebenslange Zwangsarbeit, zwanzig Jahre Zwangsarbeit bzw. drei Jahre Gefängnis. Normalisierte geometrische OCR-Transkription, keine diplomatische Kollationierung; ENAP-Digitalisate eingesehen und verwahrt.

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