Im bayerischen Amendingen galt der Tod des Vitus Reth zunächst als gewöhnlicher Unglücksfall: ein plötzlicher Schlagfluss. Achtzehn Jahre später bezichtigte sich sein Sohn Xaver, der wegen Diebstählen in Haft saß, ihn erdrosselt zu haben. Er legte ein detailreiches Geständnis ab, widerrief es jedoch bald darauf mit der Behauptung, er sei von Sinnen gewesen. War der Vater tatsächlich ermordet worden, oder war die Tat frei erfunden, um ein anderes Geständnis zu entkräften? Die richterliche Antwort, wie sie der Pitaval überliefert, ließ diese Frage letztlich unentschieden.
Das Kapitel „Der Dieb als Vatermörder“, erschienen 1859 im neunten Band des Neuen Pitaval, greift einen Kriminalfall aus dem Jahr 1822 auf und stützt sich dabei namentlich auf die Schriften des Kriminalisten Paul Johann Anselm von Feuerbach. Es handelt sich um eine nachträgliche Zusammenstellung, nicht um die Originalakten oder ein vollständiges Verhandlungsprotokoll. Die Verfasser neigen der Deutung einer List zu: Reth habe den Vatermord erdichtet, um sein früheres Diebstahlsgeständnis unglaubwürdig erscheinen zu lassen. Feuerbach hingegen hielt auch die Gegenhypothese offen – dass ein wahres Geständnis als Werkzeug dieser Finte diente. Der Bericht zeichnet diese Erwägungen nach, ohne die eine oder andere Vermutung zum Beweis zu erheben.
Im Frühjahr 1822 hatte ein anderer, wegen schwerer Diebstähle Festgenommener Reth als Komplizen benannt. Die in der Chronik angeführten Verdachtsmomente wogen schwer genug, um auch Reths Verhaftung zu veranlassen. Am 9. April räumte dieser in einem ersten Vorverhör mehrere gemeinschaftlich begangene Diebstähle ein: Betten, Schweine, Gänse und anderes Gut, das zumeist zur Nachtzeit entwendet worden war. Nach Angaben des Pitaval deckten sich seine Aussagen mit denen des Mittäters und der Bestohlenen.
Eine Woche später, am 16. April, widerrief Reth seine Angaben bis auf drei Gänse, die er gefunden haben wollte. Er gab an, bei seinem Geständnis nicht bei Sinnen gewesen zu sein. Tags darauf verlangte er, ihm das Protokoll vom 9. April nochmals vorzulesen. Als die Verlesung endete, stürzte er auf den Richter zu, um sich des Dokuments zu bemächtigen. Der Magistrat hielt ihn zurück, doch gelang es Reth, das letzte Blatt abzureißen und jenen Teil zu zerkauen, auf dem sich seine Unterschrift befand. Die Gerichtsdiener nahmen den Vorfall zu Protokoll; der verbliebene Text und ihre Aussagen bewahrten gleichwohl den wesentlichen Inhalt des Geständnisses.
Ende Mai waren die Akten an die übergeordnete Instanz versandt worden. Am 4. Juni, noch ehe eine Entscheidung erging, verlangte Reth eine erneute Vernehmung. Er beharrte darauf, die Diebstähle nicht begangen zu haben, erklärte jedoch, ihm liege etwas weit Schwereres zur Last: Er habe seinen Vater umgebracht. Dieser, Vitus Reth, war siebzehn Jahre zuvor gestorben – im Dezember 1804, wie das im Text zitierte Pfarrmatrikel auswies. Xaver schilderte einen Streit um die Übergabe des Hofes und die Erbverträge. Er behauptete, der noch im Bette liegende Vater sei erzürnt aufgesprungen, habe nach einem Bajonett gegriffen und gedroht, ihn niederzustoßen. Xaver habe ihn an der Kehle gepackt, zu Boden geworfen und erdrosselt. Anschließend habe er den Leichnam wieder ins Bett gelegt, einen Teilungszettel an sich genommen und vergeblich versucht, die darauf verzeichneten 150 Gulden zu erlangen.
Am Tage nach dieser Selbstbezichtigung verletzte sich Reth den Arm mit einem Eisensplitter, den er von seinen Fesseln gelöst hatte. Der herbeigerufene Gerichtsarzt fand ihn in großer Unruhe, mit düsterem, verwirrtem Blick. Der Inhaftierte beteuerte, mitunter des Verstandes beraubt zu sein, und stritt nun ab, dass sein Geständnis der Wahrheit entspräche. Der Pitaval berichtet von unruhigen Nächten, Geschrei und Selbstbeschädigungen; am 8. Juni bekräftigte Reth erneut, die Mordgeschichte sei erdichtet gewesen. Die Wärter wollten ihn indessen während dieser Tobsuchtsanfälle wiederholt von seinem Vater sprechen gehört haben. Solche Worte, erst Jahrzehnte später für eine Chronik niedergeschrieben, stellen freilich weder ursprüngliche Zeugenaussagen noch ein überprüfbares Gutachten dar.
Nun rollte die Justiz jenen alten Sterbefall wieder auf, der dem Bericht zufolge seinerzeit nie Gegenstand einer eingehenden Kriminaluntersuchung gewesen war. Das Totenbuch verzeichnete den Hinscheid auf den 10. Dezember 1804. Am Vorabend soll Vitus das Wirtshaus noch bei guter Gesundheit und mit einem Krug Bier in der Hand verlassen haben. Am Morgen gab eine Tagelöhnerin namens Veronica Schuh an, ihn munter und wohlbehalten angetroffen zu haben. Wenig später verbreitete sich im Dorf die Nachricht seines Todes. Ein herbeigeholter Wundarzt erklärte, der Greis sei vom Schlage gerührt worden; mehreren im Pitaval genannten Zeugen zufolge hatte er jedoch lediglich eine finstere Kammer betreten und keine Obduktion vorgenommen.
Die Chronik berichtet überdies von einem alten Verdacht, der damals auf Xaver gefallen war. Drei Zeugen und ein früherer Ortsvorsteher erinnerten sich angeblich, dass die Dorfbewohner ihn schon damals des Vatermordes geziehen hätten. Georg, der jüngere Bruder, soll seinem Vormund anvertraut haben: „Niemand anders als mein Bruder Xaver hat den Vater umgebracht, aber ich getraue es mir nicht zu sagen.“ Diese Äußerung ist freilich nur durch die spätere Erinnerung des Vormunds überliefert, nicht durch ein zeitgenössisches Aktenstück. Der Pitaval bemisst ihr beträchtliches Gewicht bei; dem Leser muss jedoch die Kette der Zwischeninstanzen bewusst bleiben, die zwischen Georgs mutmaßlichen Worten und dem Druck von 1859 liegt.
Ein Tatmotiv schien in den Streitigkeiten um das Anwesen greifbar. Den zitierten Zeugen nach forderte Xaver die Übergabe des Hofes, um heiraten zu können. Vitus habe sich geweigert und das Erbe dem zweiten Sohn zudiktieren wollen. Die Ortsobrigkeit hatte mehrere Klagen des Vaters gegen Xaver entgegengenommen, ehe ein vorläufiger Vergleich erzielt worden war. Diese Umstände belegen wohl einen Erbitterungszustand in der Familie, nicht aber einen Mord. Der materielle Sachbeweis war unterdessen unmöglich geworden: Nach achtzehn Jahren im Erdreich barg der Leichnam keine Spuren einer Strangulation mehr, und der damalige Chirurgus hatte keinen verwertbaren Befund hinterlassen. Die Chronik hält fest, dass eine Exhumierung keinen Aufschluss versprach: Selbst wenn die Gebeine geborgen und zugeordnet würden, ließe sich ein Erdrosseln an ihnen nicht erweisen. Das Gericht war somit auf Erinnerungen, Kirchenbücher und die schwankenden Aussagen eines Angeklagten verwiesen. Nicht nur das Fehlen von Augenzeugen schwächte die Anklage; der eigentliche Gegenstand, an dem sich die Tat hätte verifizieren lassen, existierte als lesbares Beweisstück nicht mehr.
Diese Beweisnot hinderte den Chronisten nicht daran, von einer „moralischen Überzeugung“ zu sprechen. Er reiht den plötzlichen Tod, den Familienzwist, das Erbstreben und das alte Dorfgerücht aneinander und bringt sie mit Reths Geständnis in Einklang. Diese scheinbare Stimmigkeit beruht jedoch allein auf den späten Zeugnissen der Chronik und erhebt eine Rekonstruktion keineswegs zum gerichtlichen Beweis. Dieselbe Quellenlage, die den Verdacht verständlich macht, führt zugleich vor Augen, warum er sich niemals rechtlich erhärten ließ.
Die Ärzte, die Reths Geisteszustand zu beurteilen hatten, gelangten laut Darstellung zu dem Schluss, er simuliere den Wahnsinn. Der Bericht hebt den Gegensatz zwischen seinen nächtlichen Anfällen und der ruhigen Haltung bei Tag hervor, ebenso seine Fähigkeit, den Vatermord mit kühlem Verstand zu leugnen. Es handelt sich hierbei um eine im Pitaval referierte Einschätzung, nicht um einen heute nachprüfbaren Primärbefund. Die Frage nach dem Wahrheitsgehalt des Geständnisses wird dadurch nicht berührt: Die Simulation einer Geistesstörung beweist weder, dass der Mord geschah, noch dass Reth ihn verübte. Sie verdeutlicht lediglich, wie sehr die Würdigung seiner Aussagen von der Deutung seines Verhaltens abhing.
Das Verfahren endete mit einem doppelten Spruch. Hinsichtlich des Vatermordes berichtet das Werk zunächst von einer Entbindung „ab instantia“, woraufhin eine zweite Entscheidung ihn von der Strafe freisprach. Die Urteilstexte und deren vollständige Gründe werden im Kapitel nicht wörtlich angeführt; solche historischen Rechtsformeln lassen sich nicht ohne Weiteres modernen Rechtsbegriffen gleichsetzen. Was die Diebstähle betraf, erachtete das Gericht die Tat hingegen als erwiesen: Reth wurde zu sechs Jahren und sechs Monaten Arbeitshaus verurteilt. Dieser Urteilsspruch besagt nicht, dass er seinen Vater getötet hatte – ebensowenig erlaubt er den Schluss, dass er es nicht tat.
Die Chronik vertritt die These, die späte Selbstanklage sei lediglich eine List gewesen, um das Diebstahlsgeständnis durch den Schein des Wahnsinns zu entwerten. Feuerbach billigt dieser psychologischen Deutung Gewicht zu, weist jedoch auf eine andere Möglichkeit hin: Der Mord mochte sich tatsächlich so zugetragen haben, und Reth berichtete davon nicht aus Reue, sondern weil das Ereignis, tief in sein Gedächtnis eingegraben, ihm einen weit wirkungsvolleren Stoff bot als jede bloße Erfindung. Das berechnende Wesen, das ihm die Autoren zuschreiben, taugt daher nicht als Kriterium, um zwischen Wahrheit und Lüge zu scheiden. Das detailreiche Geständnis deckte sich zwar mit altem Argwohn, fiel jedoch mit dem Widerruf in sich zusammen, während der Sachbeweis für immer verloren war.
Am Ende liefert der Fall keine Gewissheit, sondern markiert eine Grenze. Das Gericht vermochte die nachgewiesenen Diebstähle zu ahnden und ließ die Mordanklage auf sich beruhen, da die Beweise zu ihrer Verurteilung nicht hinreichten. Der Pitaval überschreitet diese Grenze durch das Mittel der psychologischen Erzählung: Er malt das Kalkül hinter dem Geständnis aus und legt Feuerbach eine Ahnung über eine mögliche Schuld in den Mund. Die gebotene Nüchternheit verlangt, beide Urteilssprüche unvermischt nebeneinander stehenzulassen. Xaver Reth empfing seine Strafe für Diebstahl; was den Tod des Vitus betrifft, bewahrt der Bericht von 1859 den Verdacht, das widerrufene Geständnis und die Hypothesen der Kriminalisten – ohne je richterliche Gewissheit verbürgen zu können.
