Das Schwurgericht des Départements Aisne tagte am 9. Mai 1873, als Jules-Édouard-Hilarion Alliot wegen mehrerer Brände auf dem von ihm bewirtschafteten Hof in Étaves-Bocquiaux vor den Schranken erschien. Ein erstes Feuer hatte im Dezember einen Getreideschober eingeäschert; im Januar beschrieb die Anklageschrift drei voneinander getrennte Brandherde in zwei Scheunen und einem Nebengebäude. Bei der Vernehmung befragte der Vorsitzende den Angeklagten über die genaue Uhrzeit der Brände, seine Anwesenheit im Hof und die Höhe der Versicherungssumme. Der Gerichtsbericht schließt mit einer knappen Zeile: Die Geschworenen verneinten die Schuldfrage, und Alliot wurde freigesprochen.
Die Angelegenheit hatte mit einem schwierigen Pachtvertrag ihren Anfang genommen. Im September 1871 hatte der Weinhändler Léonard Lefranc sein Gehöft, ein Anwesen von rund zweiundzwanzig Hektar, an Alliot verpachtet. Der jährliche Pachtzins belief sich auf 2.223 Francs, zahlbar zur Hälfte im Juni und im Dezember. Alliot beglich den ersten Termin erst im September 1872, nach wiederholten Mahnungen. Beim darauffolgenden Fälligkeitstermin erklärte er, über keine Barmittel zu verfügen, und unterzeichnete zwei Schuldscheine über je fünfhundert Francs, fällig Ende Februar. Der Prozessbericht verortet diese finanziellen Engpässe somit am Beginn der Brandserie.
Die Versicherung der Liegenschaft war ursprünglich nicht von ihm abgeschlossen worden. Die vorherigen Pächter, Vater und Sohn Lefiot, hatten Gerätschaften, Ernten und Pächterrisiken für 16.000 Francs versichert; diese Summe war 1870 auf 17.250 Francs erhöht worden. Alliot trat durch einen Nachtrag vom 5. Dezember 1872 in die Rechte dieser Police ein und ließ sein landwirtschaftliches Inventar auf 22.500 Francs schätzen. Die Anklage sah in dieser Taxierung ein Missverhältnis zum tatsächlichen Wert. Sie legte ihm überdies zur Last, mit der Versicherungssumme seine drückenden Schulden beglichen haben zu wollen. Dies war die These der Staatsanwaltschaft; sie bildete noch keineswegs den Urteilsspruch der Geschworenen.
Am 17. Dezember begab sich Alliot mittags nach Fieulaine, um den Nachtrag sowie die Police über vier Schober zu unterzeichnen. Gegen drei Uhr kehrte er mit den Duplikaten der Urkunden nach Étaves zurück. Eine Stunde später stand einer der versicherten Schober in Flammen. Die Anklageschrift hielt fest, man könne das Feuer weder einem Fremden noch spielenden Kindern zur Last legen, die man in der Nähe hätte sehen können; das Erscheinen Unbekannter hätte überdies der Hofhund gemeldet, der sonst beim Herannahen jedes Fremden anschlug. Zeugenaussagen über tatsächlich gesichtete Kinder führt der Bericht nicht an. Tags darauf kehrte Alliot zum Agenten zurück, um den Schadensfall zu melden; das Blatt vermerkt, er habe zur Brandursache keinerlei Erklärung abgegeben.
Die nach diesem ersten Brand bewilligte Entschädigung belief sich auf 755 Francs. Alliot hatte versprochen, Lefranc davon 200 Francs als Abschlagszahlung auf die rückständige Pacht zu überweisen, blieb dies jedoch schuldig. In der Argumentation der Anklage verknüpften diese ausstehende Zahlung und die unbeglichenen Fälligkeiten die Pachtangelegenheiten, die Versicherung und die Brände miteinander. Man mochte die Daten und Summen nachvollziehen; wer den Schober entzündet hatte, bewiesen sie für sich allein nicht.
Die in der Urkunde erwähnte Police deckte Gerätschaften, Ernten und Pächterrisiken ab; der Nachtrag galt überdies vier Getreideschobern. Nun hatte das erste Feuer nur einen davon vernichtet, und die gemeldete Entschädigung betrug 755 Francs. Die Gerichtszeitung nennt weder die Aufschlüsselung des Vertrags noch den Wert jenes Schobers vor dem Brand. Die 22.500 Francs für das landwirtschaftliche Inventar stellten mithin nicht die Entschädigungssumme dar, die für diesen einzelnen Brandfall beansprucht wurde. Dieser Unterschied mindert den gegen Alliot gehegten Verdacht keineswegs; er gebietet lediglich, den versicherten Gesamtwert nicht mit der nach dem ersten Schaden tatsächlich ausgezahlten Summe zu verwechseln.
In der Nacht vom 26 auf den 27. Januar, zwischen zwei und drei Uhr, brach in den Gebäuden erneut ein Brand aus. Sauvez, ein Nachbar des Gehöfts, erblickte einen Feuerschein, sprang in aller Eile auf und gewahrte den beginnenden Brand. Das Feuer war an zwei voneinander entfernten Stellen der Scheunen ausgebrochen, von denen eine parallel zur Straße, die andere rechtwinklig dazu lag. Dorfbewohner eilten herbei. Als das Dach der hinteren Scheune einstürzte, erloschen die Flammen aus Mangel an Nahrung; unter den Trümmern fanden die Zeugen keine Aschenreste von Erntegut. Nach den Feststellungen der Anklage hatte sich in jener Scheune lediglich ein Fuhrwerk befunden.
Der deklarierte Inhalt der Gebäude wurde zu einem zentralen Pfeiler der Anklage. Man hielt Alliot vor, angegeben zu haben, die hintere Scheune habe achthundert Bund Futter enthalten. Bei der anderen Scheune, in der er siebentausend Bund Stroh gelagert haben wollte, schätzten die Zeugen, sie könne nicht mehr als fünftausend Garben fassen und sei überdies zu drei Vierteln leer gewesen. Das Gutachten bezifferte die Strohernte im Abgleich mit der Aussage des Strohbinders Camus auf etwa 6.250 Bund; hiervon musste das seit dem Herbst verfütterte Viehfutter abgezogen werden. Der Bericht wertet diese Abweichungen als Lügen des Angeklagten. Die Einzelheiten der widersprüchlichen Zeugenaussagen oder die vollständige gutachterliche Berechnung teilt er indes nicht mit.
Die materiellen Indizien der Anklageschrift waren zahlreich. Der Hund hatte auch in jener zweiten Nacht nicht angeschlagen. Das solide Mauerwerk beider Scheunen wies weder Löcher noch Spalten auf, durch die man einen Brandbeschleuniger hätte einführen können. Der Hof war geschlossen; um einzudringen, hätte man die Tore überklettern und die Schlafenden wecken müssen. Schließlich löschte Hallez einen dritten Brandherd in einem kleinen, als Stall dienenden Gebäude nahe den Pferdestallungen. Das Feuer hatte bereits ein Brett erfasst, das den Hühnern als Nest diente, sowie an der Wand aufgeschichtetes Futter. Die Anklage erblickte in der Anordnung dieser Materialien eine planmäßige Vorbereitung, um die Flammen auf die übrigen Bauten übergreifen zu lassen.
Im Verhör vermochte Alliot den ersten Brand nicht zu erklären. Er gab an, er habe sich mit seinem Knecht in der Scheune befunden, als das Feuer ausgebrochen sei. Der Vorsitzende hielt ihm vor, er habe wenig Eile gezeigt, das verschonte Erntegut zu bergen und die Nachbargebäude zu schützen; Alliot entgegnete, er habe getan, was in seinen Kräften stand, und sich erst entfernt, als die Gefahr vorüber gewesen sei.
Bezüglich des Januarbrandes versicherte er, er habe bereits im Bett gelegen, als man Alarm schlug. Er bestritt die Gleichzeitigkeit der beiden Brandherde in den Scheunen und äußerte sich unklar über jenen im Nebengebäude. Die Frage des Vorsitzenden richtete sich auf die drei in kurzem Abstand beobachteten Brandausbrüche: Die Anklage folgerte daraus, der Brandstifter müsse mit den Örtlichkeiten genau vertraut gewesen sein. Alliot erwiderte: »Weder ich noch mein Knecht haben das Feuer gelegt.« Auf die Erhöhung der Versicherungssumme angesprochen, gab er an, er habe sie verlangt, weil er seinen Anbau zu erweitern gedachte.
Der stellvertretende Staatsanwalt Desjardins vertrat die Anklage; Rechtsanwalt de Grilleau übernahm die Verteidigung. Der Gerichtsbericht erwähnt, dass Zeugen vernommen wurden, führt jedoch weder deren Namen noch den genauen Wortlaut ihrer Aussagen an. Dem Leser erschließt sich somit nicht die gesamte Akte, wie sie den Geschworenen vorlag. Der Text zeichnet den Widerstreit der Aussagen nach und schließt mit dem einzigen gesicherten Ergebnis, das er uns überliefert: Die Geschworenen verneinten die Schuldfrage, und Alliot wurde freigesprochen.
Der Freispruch gestattet es nicht, jeden von der Anklage gehäuften Verdachtsmoment nachträglich zur Gewissheit zu erheben. Die Daten der Policen, die Pachtschuldscheine, die drei Brandherde und das Schweigen des Hundes fügen sich für die damaligen Berichterstatter zu einer beunruhigenden Kette; der Spruch der Geschworenen mahnt indes daran, dass eine noch so schwerwiegende Vermutung keine erwiesene Schuld bedeutet. Nach den Flammen hinterlässt der Prozess dem Leser keinen überführten Täter, sondern das Maß dessen, was die Chronik zu berichten wusste – und das Urteil, das ihrem Bericht ein Ende setzt.
Quellennachweis: Gazette des Tribunaux vom 8. Juni 1873, Druckseite 544, Bericht über die Verhandlung vom 9. Mai vor dem Schwurgericht des Départements Aisne. Die Mehrzahl der Tatsachen und Indizien stützt sich auf die Anklageschrift; Alliots Einlassungen und das Urteil werden getrennt berichtet. Die Geschworenen sprachen ihn frei.
