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Justiz & Skandale · Frankreich

Der Fahrgast aus der Rue Jean-Robert

In Paris wird der Möbelhändler Selosse schwer verletzt aufgefunden, nachdem er eine von Horiot gelenkte Droschke bestiegen hatte; acht Tage später erliegt er seinen Wunden. Der Kutscher bestreitet jede Gewalttat und ficht die Adresse an, die man ihm genannt haben soll. Die Ärzte streiten über die Folgen eines früheren Sturzes und weitere Läsionen. Die Geschworenen verwerfen die Hauptanklage wegen Mordes und Raubes, verurteilen ihn jedoch wegen Körperverletzung mit Todesfolge ohne Tötungsabsicht.

Zwei einander benachbarte Adressen – die eine von Zeugen genannt, die andere vom Kutscher behauptet – bildeten den ersten Knotenpunkt der Affäre Horiot. Der Wagen hatte die Rue des Haies mit einem indisponierten Möbelhändler im Fond verlassen; der Kutscher gab an, bei der Ankunft in der Rue Doudeauville ein leeres Fuhrwerk vorgefunden zu haben. Acht Tage später starb jener Mann im Hospital. Zwischen diesen beiden Eckpunkten sah sich die Justiz veranlasst, einen vorausgegangenen Sturz zu prüfen, Verletzungen zu untersuchen, über deren Herkunft die Ärzte uneins waren, eine Gegenüberstellung am Krankenbett zu würdigen und den wechselnden Einlassungen des Wagenlenkers nachzugehen.

Julien-Augustin Horiot erschien am 15. Juni 1874 vor dem Schwurgericht des Seine-Departements unter dem Vorsitz von Herrn Dumas. Die Gazette des Tribunaux bezeichnete ihn als etwa fünfzigjährigen Kutscher, gebürtig aus Vicq im Departement Haute-Marne und wohnhaft am Boulevard Soult. Die Überschrift des Sitzungsberichts kündigte eine Anklage wegen Mordes und Raubes an, nebst einer Hilfsfrage wegen Körperverletzung. Jene Diskrepanz zwischen dem Hauptvorwurf und dem letztlich gefällten Urteilsspruch sollte den gesamten Ausgang des Prozesses bestimmen.

Am 14. März hatte sich Selosse zu dem Kunsttischler Poulain in die Rue des Haies begeben, um einen Auftrag über Möbelstücke zu besprechen. Man traf dort auch mit dem Weinhändler Poirier sowie einem weiteren Kaufmann zusammen. Poulain und mehrere Zeugen bekundeten, Selosse habe nur sehr mäßig getrunken. Als er gegen sieben Uhr abends den Heimweg antreten wollte, lehnte er sich an eine angelehnte Küchentür; diese gab nach, und er stürzte rücklings zu Boden. Er zog sich am Hinterkopf eine leichte Wunde zu und verlor für einige Minuten das Bewusstsein. Als er wieder zu sich kam, war er zu schwach, um seinen Weg zu Fuß fortzusetzen.

Der junge Barat eilte daraufhin zum Halteplatz am Boulevard de Picpus, um eine Droschke herbeizuholen. Horiot, der es zunächst ablehnte, einen Mann zu befördern, den man ihm als unpässlich oder betrunken beschrieb, willigte schließlich ein. Vor Gericht erklärte er, er habe bereits seit mehreren Stunden gewartet und die Gelegenheit wahrnehmen wollen, das Fuhrgeld zu verdienen. Der Vorsitzende fragte ihn, ob Barat nicht hinzugefügt habe, der Fahrgast sei ein wohlhabender Kaufmann und „habe die Börse voll“. Horiot bestritt derartige Worte. Barat hingegen gab an, betont zu haben, Selosse sei Möbelhändler und werde für die Fahrt aufkommen; er bestätigte zudem, Horiot habe ihn nach anfänglicher Weigerung zurückgerufen.

Poulain sagte aus, Selosse habe die Adresse Rue Jean-Robert Nr. 6 bis selbst genannt. Sein Sohn habe sie dem Kutscher wiederholt; Barat, der den Fahrgast stützte, bestätigte, dies gehört zu haben. Horiot hielt dem entgegen, er habe „Rue Doudeauville 6 bis, nahe dem alten Rathaus von La Chapelle“ verstanden. Den Namen der Rue Jean-Robert habe er nicht vernommen. Jene Version führte ihn freilich an einen Ort, der dem Wohnsitz von Selosse überaus nahe lag. Auf die Vorhalte des Vorsitzenden beharrte er darauf, er hätte den Fahrgast gewiss zu dessen Haus gebracht, wenn er die genaue Bezeichnung verstanden hätte.

Gegen zweiundzwanzig Uhr fanden die Polizeibeamten Brenot und Bisson Selosse regungslos auf dem Trottoir des Boulevard Ménilmontant, gegenüber der Mauer des Père-Lachaise. Er war blutüberströmt und unvermögend zu antworten. Die Beamten brachten ihn zur Polizeiwache, wo man bei ihm weder Geld noch eine Börse fand, sondern lediglich eine Brieftasche und ein Taschentuch. Horiot seinerseits behauptete, das Fehlen seines Fahrgastes erst bei der Ankunft in der Rue Doudeauville bemerkt zu haben. Er erschien weder an jenem Abend noch später am Hause in der Rue Jean-Robert, um seinen Fuhrlohn einzufordern.

Die Erzählung, die er Homais, einem Obst- und Weinhändler, darlegte, stieß sogleich auf Zweifel. Horiot klagte ihm, sein Fahrgast sei aus dem Wagen verschwunden und man habe ihn wieder einmal „geprellt“. Homais bemerkte, dass beide Wagentüren fest verschlossen waren; ihm schien unbegreiflich, wie ein Mann unbemerkt hätte entweichen können. Zu jenem Zeitpunkt erwähnte Horiot mit keinem Wort jenen Passanten, der nach seiner späteren Version die rechte Wagentür am Boulevard de la Villette wieder zugestoßen haben sollte. Später mutmaßte er, Selosse habe aus dem Wagen stürzen oder entfliehen können, ohne dass er es gewahr geworden sei. Indes war der Körper am linken Straßenrand der Fahrtroute aufgefunden worden, während der Kutscher behauptete, die rechte Tür sei geöffnet worden.

Die Anklagebehörde focht an, dass jenes Verschwinden ein bloßer Zufall gewesen sei. Sie vertrat die These, der Kutscher habe sein Fuhrwerk an einer abgelegenen Stelle angehalten, fünfzig Francs von dem Fahrgast verlangt, ihn daraufhin geschlagen, auf das Pflaster geworfen und beraubt. Dem Sitzungsbericht zufolge wiederholte Selosse in den ersten Tagen im Hospital bisweilen Worte wie: „Mich umzubringen für fünfzig Francs…“ Jene Äußerungen, die von Zeugen vernommen wurden, wann immer sein Zustand ein Artikulieren erlaubte, nährten den Vorwurf des Raubes; für sich allein genommen beweisen sie jedoch nicht, dass ihm tatsächlich eine Summe entwendet wurde.

Die Verletzungen standen im Mittelpunkt einer Kontroverse, die sich weitaus verwickelter gestaltete, als es die Schlagzeilen vermuten ließen. Doktor Blandet, der Selosse am folgenden Tage untersuchte, stellte mehrere Quetschungen im Gesicht und am Schädel fest, eine Rippenfraktur sowie Male an Rücken und Händen. Seines Erachtens ließen sich jene Befunde nicht allein durch einen Sturz aus dem Wagen erklären. Selosse verstarb am 22. März. Bei der Obduktion konstatierten die Doktoren Tardieu und Laugier einen ausgedehnten Bruch der Schädelbasis, Gehirnquetschungen und eine eitrige Meningoenzephalitis als Folge der Fraktur.

In der Hauptverhandlung brachte Doktor Laugier eine wesentliche Nuance ein. Er hielt es für denkbar, dass die Verletzungen am Rücken, die Wunde an der Kopfhaut und selbst der Schädelbruch mit einem überaus heftigen Sturz rücklings in Einklang gebracht werden könnten. Dagegen sei es schwerlich vorstellbar, die zahlreichen Gesichtsverletzungen, die Würgemale am Halse und die Spuren an der rechten Hand nicht als Spuren gewaltsamer Schläge zu deuten; diese Wunden, so betonte er ausdrücklich, hätten indessen nicht den Tod herbeigeführt. Blandet wiederum mochte nicht glauben, dass ein und derselbe Sturz gleichzeitig das Hinterhaupt und das Kreuzbein treffen konnte. Die Mediziner waren sich mithin über die unmittelbare Todesursache einig, doch ließ ihr Streit offen, auf welche Weise die Gesamtheit der Läsionen beigebracht worden war.

Im Krankenhaus war Selosse anfänglich zu keiner Vernehmung imstande. Seine Gattin Félicité-Rosalie gab zu Protokoll, er habe sie am Morgen des 14. März verlassen; er habe wenig Geld bei sich geführt und nicht die Gewohnheit gepflegt, größere Summen mit sich zu tragen. Als sie ihn wiedersah, stieß er mühsam hervor: „Kutscher! Kutscher! Hinausgeworfen…“ Kranke und Pfleger berichteten von gleichlautenden Worten. Polizeikommissar Baron sagte aus, Selosse habe am 19. März bei einer Gegenüberstellung zunächst ihn und danach Horiot wiedererkannt und erklärt, dieser habe ihn geschlagen. Der Verwundete fügte hinzu: „Wenn du es nicht bist, umso besser für dich“ – eine Wendung, deren Sinn zwiespältig blieb, von der Anklage jedoch als abermalige Belastung ausgelegt wurde.

Horiot bestritt den Hergang jener Szene. Er behauptete, der Kommissar habe sowohl die Fragen gestellt als auch die Antworten selbst vorgegeben; andere anwesende Zeugen wollten Selosse indessen deutlich haben antworten hören. Horiot wandte überdies ein, er sei schwerhörig und habe die Worte des Kranken nicht vernommen. Bei seiner Festnahme räumte er ein, den Fahrgast befördert zu haben, den er als „Schandkerl“ titulierte, leugnete jedoch beharrlich, Hand an ihn gelegt zu haben. Ein Wachtmeister berichtete, Horiot sei nach der Konfrontation in Wut geraten und habe gedroht, sich noch am selben Abend die Kehle durchzuschneiden; der Angeklagte stellte dies anders dar und bestritt, dass darin ein Geständnis gelegen habe.

Ebenso wurden Zeugenaussagen über Horiots Vorleben und seinen Leumund verlesen. Frühere Dienstherren schilderten ihn als jähzornig, bedrohlich oder häufig dem Trunke ergeben; andere Bekundungen fielen milder aus, und ein ehemaliger Patron vermochte nicht zu bestätigen, dass er noch am selben Abend vom verschwundenen Fahrgast gesprochen habe. Ein anonymer Brief wiederum wollte wissen, Selosse sei bereits bei den Möbelhändlern misshandelt worden, und man habe Poirier decken wollen. Der Gerichtsvorsitzende bemerkte hierzu, die richterliche Untersuchung habe jene Mutmaßung auf ihr rechtes Maß zurückgeführt. Diese Leumundszeugnisse und Vermutungen wurden zwar in die Verhandlung eingebracht, durften jedoch keinesfalls mit den objektiven Befunden der Ärzte oder den letzten Worten des Opfers vermengt werden.

Nach Abschluss der Beweisaufnahme gab der Vorsitzende bekannt, dass den Geschworenen die Hilfsfrage wegen Körperverletzung mit Todesfolge ohne Tötungsabsicht vorgelegt werde. Der Generalstaatsanwalt vertrat die Anklage in jener abgemilderten Fassung; Rechtsanwalt Jules Fabre übernahm die Verteidigung Horiots. Nach einer Viertelstunde Beratung verneinten die Geschworenen die Hauptfragen nach Mord und Raub, bejahten jedoch die Hilfsfrage. Der Gerichtshof verurteilte Horiot daraufhin zu sieben Jahren Zwangsarbeit.

Dies war der Ausgang, wie ihn die Gazette vermerkte: keine richterliche Bestätigung des in der Anklageschrift erhobenen Mord- und Raubvorwurfs, sondern eine Verurteilung wegen schwerer Körperverletzung mit Todesfolge ohne Tötungsvorsatz. Der Schädelbasisbruch hatte Selosse das Leben gekostet; ob dieser durch einen unglücklichen Sturz oder durch Schläge beigebracht worden war, blieb Gegenstand des Streits. Die letzten Worte des Sterbenden und die Schwellungen in seinem Gesicht gaben den Ausschlag in der Verhandlung, wenngleich das Geschworenengericht die schwersten Verbrechenstatbestände verwarf. Es gilt, diese Unterscheidung festzuhalten, denn sie bildet das eigentliche Maß dieses Urteils.

Dokumentarische Anmerkung: Zeitgenössischer Sitzungsbericht der Verhandlung vom 15. Juni 1874, gedruckt in der Gazette des Tribunaux vom 15.–16. Juni, Seiten 571–573. Die Vorwürfe des Raubes und des vorsätzlichen Tötungsdelikts gingen von der Staatsanwaltschaft aus; die ärztlichen Befunde, die Äußerungen von Selosse und die Leugnungen Horiots beruhen auf Zeugenaussagen. Das Geschworenengericht verwarf die Hauptanklagepunkte und erkannte einzig auf die Hilfsfrage der tödlichen Gewalttat ohne Tötungsabsicht.

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