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Justiz & Skandale · Deutschland

Der Posten im Schnee

Am Abend des 6. Februar 1855 wird der Füsilier August Schröter auf seinem Posten am Pulvermagazin von Frankfurt an der Oder niedergeschossen. Fußspuren und eine Waffe weisen auf eine Kaserne; eine Patrone fehlt, Zeugen schwanken bei der Gegenüberstellung, und ein inhaftierter Kamerad berichtet von Geständnissen, die er nicht beeiden kann. Der Füsilier Eduard W— gerät unter Verdacht, doch das Militärgericht erkennt mangels hinreichender Beweise auf vorläufige Freisprechung. Der Chronist des Neuen Pitaval hält ihn für schuldig; die Akten vermögen dies gerichtlich nicht zu begründen.

Am 6. Februar 1855, gegen acht Uhr abends, näherte sich eine soldatisch gekleidete Gestalt dem Pulvermagazin von Frankfurt an der Oder. Der Füsilier August Schröter stand dort auf seinem ersten Wachtposten, mitten im schneebedeckten Feld, beinahe sechshundert Schritte vom nächsten bewohnten Gebäude entfernt. Er rief: „Halt! Wer da?“ Der Unbekannte gab keine Antwort. Unter seinem Mantel zog er ein Zündnadelgewehr hervor, schoss und floh durch den Schnee. Die Kugel durchschlug Schröters Unterleib. Der junge Soldat vermochte sich noch lange genug aufrechtzuhalten, um den Angreifer entkommen zu sehen.

Der Chronist des Neuen Pitaval folgt den Spuren, die um jenen Posten gezeichnet wurden, wirft jedoch eine Frage auf, welche die Aktenstücke nicht so eindeutig entscheiden, wie der Verfasser es gerne sähe: Handelte es sich um einen Raubmord, um einen Anschlag aus anderer Regung oder um eine verhängnisvolle Verwechslung? Schröter war erst kürzlich in das Heer eingetreten und stand, der Chronik nach, bei seinen Kameraden in gutem Ruf. Er verschied am folgenden Morgen gegen fünf Uhr im Militärlazarett, nachdem er den Täter als von ähnlicher Statur wie er selbst beschrieben hatte, ohne indessen einen Namen oder ein Motiv nennen zu können.

Die Füsiliere Stahr und Schubert fanden ihn gegen neun Uhr auf, als sie die Wachstube zur Ablösung verließen. Schröter berichtete ihnen vom Überfall; Schubert geleitete ihn zur Hauptwache, während Stahr am Magazin ausharrte. In der Nacht nahm der Polizeiinspektor Schulz den Augenschein der Fußspuren auf. Der Schnee verriet einen Pfad, der vom Rande der Stadt quer über die Felder bis auf fünfzehn Schritte an den Posten heranführte. In nahezu derselben Richtung wandten sich die Spuren wieder zurück. Sowohl auf dem Hin- als auch auf dem Rückweg querten sie einen wassergefüllten Graben. Darin entdeckte Schulz ein kürzlich abgefeuertes Zündnadelgewehr ohne Bajonett.

Die Waffe war wenige Stunden zuvor im Flur der Kaserne Nummer drei mit vierzehn anderen Gewehren abgestellt worden. Sie gehörte dem Füsilier Klimpsch, der krank daniederlag und seine Stube an jener Nacht nicht verlassen hatte. Ihr Fehlen war erst um halb sieben bemerkt worden. Dieses erste Sachindiz wies mithin nicht unmittelbar auf eine bestimmte Person; es verknüpfte den Schuss lediglich mit einer Waffe, die aus einer Kaserne verschwunden war, in der zahlreiche Soldaten ein- und ausgingen.

Auch der Befund an Schröters Kleidung barg ein Rätsel. Als er sich am Morgen ankleidete, hatte er eine silberne Taschenuhr um den Hals gelegt und eine Geldbörse zu sich gesteckt. Im Lazarett fand sich bei ihm indessen nur der vorschriftsmäßige kleine Beutel mit einigen Groschen. Weder die Uhr noch die Börse kamen jemals wieder zum Vorschein. Die Mäntel des Soldaten waren bis zur Leibesmitte zugeknöpft, und die Fährten im Schnee führten nicht an die Stelle heran, an der er zusammengebrochen war. Nichts bewies, dass man ihn beraubt hatte; ebenso wenig ließ sich das Verschwinden der Gegenstände erklären.

Der Chronist mutmaßt, Schröter habe seine Habseligkeiten vor dem Wachantritt einem Kameraden anvertraut; deren Verschwinden hätte dem Schützen alsdann ein Motiv leihen können. Doch fehlt jeder Beweis dafür, dass W— diese Stücke vor dem Anschlag besessen hätte. Der Titel — „Mordversuch oder Raubmord?“ — bewahrt ein Schwanken, das der Erzähler im weiteren Verlauf beharrlich für beseitigt erklärt.

Mehrere Einwohner hatten gegen sieben Uhr einen Mann in Soldatenmantel und Feldmütze bemerkt, der sich nach dem Weg zum Pulvermagazin erkundigte. Unter dem Mantel trug er ein Gewehr ohne Bajonett; ein Zeuge glaubte, die Nummer zwölf auf dem Achselstück entziffert zu haben. Die Frage schien auf die Garnison des zwölften Regiments zu weisen, doch eine Gegenüberstellung von rund sechshundert Soldaten mit den Zeugen verlief ergebnislos. Daraufhin wurden jene vorgeführt, die zuvor am Magazin Dienst getan hatten. Der Zeuge Edstein hielt vor dem Füsilier Eduard W— inne, meinte ihn zu erkennen, trat dann aber wieder zurück, ohne eine feste Gewissheit auszusprechen. Edstein allein vermochte die Identität nicht zu beschwören. Andere Beobachter verglichen Gestalt, Stimme oder Antlitz mit jenem Unbekannten, erwähnten jedoch zugleich merkliche Abweichungen.

Eine Durchsicht der Munition schien eine deutlichere Spur zu eröffnen. Am 17. Februar bemerkte man, dass im Patronenkasten des Füsiliers Hoffert, eines Stubenkameraden von Schröter und W—, eine Patrone fehlte. Sachverständige untersuchten die Papierhülse und den Leinenbeutel. Sie gelangten zu dem Schluss, die Munition sei bei der Ausgabe an das Regiment vollständig gewesen; die Naht des Beutels schien aufgetrennt und mit anderem Garn neu vernäht worden zu sein. Der Chronist schloss daraus, ein Stubengenosse habe die Kugel an sich gebracht. Dies band ein Geschoss an die Untersuchung, ohne jedoch darzutun, wer es entwendet oder wann es verschossen worden war.

Der Soldat W— geriet erst infolge eines anderen Vorfalls tiefer in Verdacht. Am 31. März saß er in einer Schenke, in der ein Lokomotivführer eingeschlafen war, nachdem dieser zuvor seine Geldbörse vorgezeigt hatte. W— trat an dessen Rock heran, der auf einem Fasse lag. Am folgenden Tage fand man bei ihm den Schinken, der aus der Tasche des Mannes verschwunden war; das Geld blieb unauffindbar. W— behauptete, das Fleisch auf der Erde gefunden zu haben. Das Gericht verurteilte ihn für diesen Diebstahl am 27. April zu vier Wochen mittlerem Arrest und zur Aberkennung der bürgerlichen Ehrenrechte auf ein Jahr. Diese Verurteilung war ein eigenständiger Sachverhalt. Sie bewies keineswegs eine Beteiligung am Tode Schröters, doch fiel sie im Bericht des Pitaval und für das Bild, das dieser vom Angeklagten entwarf, schwer ins Gewicht.

Das Alibi des W— stützte sich auf seine Anwesenheit im Hause seines Vaters zu ebenjener Stunde, da der Unbekannte auf der Oderbrücke gesehen worden war. Zunächst bestätigte die junge Magd Auguste Vogel die Aussagen der Stiefmutter und der Schwester des Soldaten. Bei einem späteren Verhör und schließlich unter Eid gab sie indessen an, er sei zwar zum Abendbrot erschienen, habe das Haus aber nach etwa einer Stunde wieder verlassen. Die genaue Stunde vermochte sie nicht anzugeben; sie wusste nur, dass er früher als gewöhnlich aufgebrochen war. Der Weg zur Brücke war kurz. Diese Aussage erschütterte das Alibi, ohne jedoch zu beweisen, dass W— sich am Magazin befunden hatte.

Weiterer Verdacht erwuchs aus Gesprächen, die der Füsilier Ziegler kolportierte, der wegen der Unterschlagung einer geringen Summe in einer Nachbarzelle einsaß. Ziegler gab an, W— habe über den Wert der Uhr gesprochen, darüber, was der Mörder nach dem Schusse getan haben müsse und wo er die Beute verborgen haben könnte. Auch habe er ihm von der fehlenden Patrone, Schröters Gewohnheiten und dem Auftauchen einer Patrouille in der Vorstadt berichtet. Manche dieser Einzelheiten fanden im Zuge der Ermittlungen ihre Bestätigung. Da Ziegler wegen seiner eigenen Strafe jedoch nicht eidfähig war, besaßen diese Mitteilungen vor Gericht nicht das Gewicht eines förmlichen Geständnisses.

Die Berichte über diese Unterredungen zogen sich über Wochen hin. Ziegler behauptete, W— habe zunächst im Scherz von einem „Doppelgänger“ gesprochen, dann gehofft, der Täter möge der Strafe entgehen, und schließlich gestanden: „Ich bin’s gewesen.“ W— bestritt jedes Geständnis. Eine Nachbarin, Frau Schulze, hatte den Häftling gewarnt, man wolle ihn aushorchen. Der Chronist mutmaßt, ohne diese Warnung hätte Ziegler ein vollständiges Geständnis erlangt; dies bleibt jedoch eine bloße Vermutung des Verfassers. Die wiedergegebenen Äußerungen, die übereinstimmenden Einzelheiten und das Fehlen einer Beeidigung müssen streng voneinander geschieden bleiben.

Auch die Gegenüberstellungen vermochten die Zweifel nicht zu heben. Anfang Juni bekundeten Edstein und andere Zeugen, W— besitze den Wuchs und die Schultern des Mannes von der Brücke. Einige erkannten die Stimme oder den Schnitt des Gesichts wieder; andere merkten an, der damals Gesehene sei von rötlicherem Teint, vollerem Antlitz oder kürzerem Haar gewesen. All diese Abweichungen ließen sich nach Ansicht des Pitaval erklären: W— habe acht Wochen in Untersuchungshaft gesessen, seine Gesichtsfarbe eingebüßt und das Haar wachsen lassen. Doch vermag die Auslegung des Chronisten die schwankenden Zeugenaussagen nicht in einen zweifelsfreien Beweis zu verwandeln.

Der Bericht hebt hervor, W— habe seine Kameradschaft mit Schröter verleugnet und dem Vater kein Beileid bekundet; der Referent erblickte darin Zeichen von Schuld, doch sind dies keine Geständnisse. Vater und Schwester hielten am Alibi fest. Der Chronist hegt den Verdacht, sie seien getäuscht worden oder hätten den Sohn schützen wollen, doch fehlt jeder Nachweis, dass sie um seine Wege wussten. Das Urteil erhob diese Vermutung nicht zur feststehenden Tatsache.

Die Verhandlung fand vor einem preußischen Militärgericht statt, nach jenem schriftlichen Inquisitionsverfahren, das der Chronist dem öffentlichen Schwurgerichtsprozess gegenüberstellt. Der Referent beantragte wegen Mordes zwanzig Jahre Zuchthaus. Die Militärrichter, die nach Dienstgraden in fünf Kollegien gegliedert waren, traten diesem Antrag nicht bei: Drei Kollegien gegen zwei – beziehungsweise sechs Stimmen gegen sieben, zählt man die Richter einzeln – erkannten auf „vorläufige Freisprechung“. Sie erachteten die Indizien als unzureichend für einen Schuldspruch und das Motiv als nicht hinlänglich aufgehellt. Die in der Chronik erwähnten Nichtigkeits- und Revisionsbeschwerden blieben ohne Erfolg.

Diese Entscheidung war weder ein Schuldspruch noch der Nachweis, dass W— zu Unrecht verdächtigt worden war. Sie beließ die Sache in einer peinlichen Schwebe: Der Prozess hatte nicht dargetan, wer geschossen hatte, und der Chronist beharrte gleichwohl darauf, der Angeklagte sei der gesuchte Täter gewesen. Im Herbst 1856, nach Vollendung seiner dreijährigen Dienstzeit, schied W— aus dem aktiven Dienst und trat in die Reserve über. Dem Verfasser des Kapitels blieb unbekannt, ob er daraufhin, wie angekündigt, nach Amerika auswanderte. Ein öffentliches Geständnis oder ein späterer Spruch über den Mord an Schröter ist nicht überliefert.

In jener Schneenacht führten die Fährten zu einem Gewehr; die Untersuchung verband sie mit einer Stube, einer Patrone, einem früheren Diebstahl und einem nicht eidfähigen Zeugen. Das Militärgericht hielt dies Gefüge für nicht ausreichend. Der Pitaval hingegen füllte die Lücken mit einem anklagenden Sittengemälde. Liest man beide Schichten nebeneinander, so gewinnt man keinen sicheren Namen des Schützen: Es zeigt sich vielmehr, wie aus einem Verdacht eine geschlossene Erzählung werden kann, ohne jemals zur gerichtlich hinreichenden Gewissheit zu erstarken.

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Vollständiges Kapitel „Ein verlorener Posten“, gedruckte Paginierung S. 256–312, ungekürzt eingesehen in: Der neue Pitaval, XXV. Theil, Dritte Folge, Erster Theil, zweite Auflage, Leipzig, F. A. Brockhaus, 1870. Der Textauszug umfasst die Zeilen 11380–13826 (14.849 Wörter nach Zählung; Prüfsumme in den Metadaten); das Folgekapitel „Josephine Staudinger“ bleibt unberücksichtigt. Das Kapitel schildert den Anschlag auf den Füsilier August Schröter am Pulvermagazin zu Frankfurt an der Oder am 6. Februar 1855 und sein Ableben am Folgetag. Es zeichnet die Ermittlungen nach: die fehlende Munition, die unentschiedenen Zeugenaussagen, die dem Füsilier W— zugeschriebenen Zellengespräche und das militärgerichtliche Verfahren. Der Referent forderte zwanzig Jahre Zuchthaus; das Kriegsgericht verfiel auf „vorläufige Freisprechung“, was die Chronik streng von einer Verurteilung scheidet. Die berichteten Revisions- und Nichtigkeitsbeschwerden blieben fruchtlos. Der Chronist verficht die Schuld des W—, doch liegt im Kapitel weder eine rechtskräftige Verurteilung noch eine beeidete Identifizierung vor. Der Soldat bleibt anonymisiert, sein Schicksal nach 1856 ungewiss.

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