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Justiz & Skandale · Deutschland

Der Prozess der Herzogin Anna von Sachsen-Coburg

Im Jahre 1593 wurden Herzogin Anna und der Höfling Ulrich von Lichtenstein verhaftet, nachdem sie ein Verhältnis eingestanden hatten. Das Konsistorium sprach die Scheidung aus; das Kriminalurteil der Jenaer Schöppen verurteilte beide zum Tode – eine Strafe, die der Herzog in lebenslange Haft umwandelte. Anna starb 1613 in der Gefangenschaft.

Der Brief, der eine Herzogin einkerkerte

Ein an Johann Casimir von Sachsen-Coburg gerichtetes Schreiben des Höflings Ulrich von Lichtenstein schilderte die Kurzweil, die heimlichen Zusammenkünfte und die Liebschaft, die er mit Herzogin Anna, der Gemahlin des Herzogs, gepflogen hatte. Der Skandal brach im Oktober 1593 aus; er zog zwei getrennte Verfahren nach sich, die Ehescheidung sowie ein Todesurteil, das schließlich in lebenslange Festungshaft abgemildert wurde. Anna verbrachte beinahe zwanzig Jahre hinter Kerkermauern und verschied am 27. Januar 1613. Die im Jahre 1861 gedruckte Chronik überliefert die den beiden Liebenden zugeschriebenen Geständnisse nebst Auszügen dieses Schreibens; doch müssen die ihnen unterlegten Beweggründe wohlweislich von den datierten Verfahrensakten geschieden werden.

Anna war die Tochter Augusts, des Kurfürsten von Sachsen, und der Anna von Dänemark. Geboren zu Dresden im Jahre 1567, ward sie 1584 Johann Casimir, dem Herzog von Sachsen-Coburg, versprochen und 1586 mit ihm vermählt. Ihr fürstlicher Vater verstarb kurz nach ihrem Aufbruch aus Dresden. Die junge Herzogin wechselte von einem glanzvollen, heiteren Hofe an die weit engere, strengere Coburger Residenz. Die Chronik berichtet von einer mühseligen, kinderlos gebliebenen Ehe; eben dieser Umstand sollte der ersten finsteren Gestalt dieses Handels den Vorwand liefern, sich Anna zu nahen.

Im Jahre 1590 erschien am Hofe ein welscher Abenteurer, der sich Hieronymus Scotus nannte. Er erlustigte den Herzog mit mancherlei Künsten und gab vor, der geheimen Wissenschaften kundig zu sein, welchen Johann Casimir selbst beträchtliche Gelder opferte. Scotus verhieß Anna, die nach einem Leibeserben verlangte, ein Mittel zur Fruchtbarkeit. Nach den Bekenntnissen, die ihm die Chronik beilegt, beschied er sie unter dem Vorwand, sie ein Kartenspiel zu lehren, in seine Kammer, legte ihr ein mit Zeichen bedecktes Papierkreuz sammt einem Eisendraht auf die Hand und murmelte unverständliche Worte. Diesen Draht nannte er ein Band, das sie an ihn fesseln solle. Dieses Verfahren, von den Zeitgenossen wie vom Chronisten als Zauberei gewertet, diente Scotus vornehmlich dazu, das Vertrauen der Herzogin zu erschleichen.

Die Quelle legt ihm überdies weit bedenklichere Reden in den Mund: Er habe geweissagt, Anna werde vor ihrem Gemahl sterben, und sich erboten, den Tod des Herzogs herbeizuführen, so sie es wünsche. Nichts im Bericht deutet indessen darauf hin, dass damals ein Anschlag wider Johann Casimir ersonnen oder ins Werk gesetzt worden wäre. Scotus verließ den Hof schließlich, doch nicht, ehe er Anna mit Lichtenstein, einem Edelmann im Dienste des Herzogs, zusammengebracht hatte.

Lichtenstein hinterließ einen an den gekränkten Fürsten gerichteten Brief, aus welchem die Chronik weitschweifig zitiert. Darin gestand er ein, Scotus habe ihn zu Anna geführt und ihre Hände ineinandergelegt; er habe zwar anfangs das Gemach verlassen, sei jedoch bald den Gunstbezeugungen der Herzogin erlegen. Er berichtete, wie aus dem Kartenspiel vertrauliche Zärtlichkeiten erwachsen seien und dass Anna ihn des Morgens in Abwesenheit ihres Gemahls habe rufen lassen. Während einer Reise nach Eisfeld, so hieß es, habe sie ihm angetragen, ihr Gemach aufzusuchen, derweil der Herzog auf der Jagd weile. Er behauptete, gezaudert zu haben, ehe er dem Rufe folgte. Der Brief suchte die Schuld freilich zugunsten seines Verfassers zu mindern, enthielt aber gleichwohl genaue Eingeständnisse über seine Entschlüsse und die Zusammenkünfte. Lichtenstein beteuerte, er habe sich lange Zeit gestellt, als verstünde er Annas Winke nicht, und habe sich bei Vertrauten über diese Zudringlichkeiten beklagt; dennoch räumte er ein, sich letztlich auf das buhlerische Spiel eingelassen zu haben. Auf einer Kutschfahrt, bei der er das fürstliche Paar begleitete, habe die Herzogin ihm ihre Neigung unzweideutig kundgetan. In Eisfeld ließen sich sein Zaudern und sein Entschluss, während des herrschaftlichen Jagens zu erscheinen, keineswegs mehr allein den Künsten des Scotus zuschreiben.

Anna gestand dem Bericht zufolge mehrere Zusammenkünfte nach jener zu Eisfeld ein: auf Schloss Tenneberg, zu Bietorf, nahe einer Schmiede bei Eisenach sowie zu Coburg. Lichtenstein und sie waren somit durch das Schreiben und die ihnen von der Chronik beigelegten Aussagen unauflöslich aneinandergekettet. Der Edelmann rühmte sich seiner Vorsicht; die Herzogin wird vom Verfasser als weit unbesonnener geschildert, und er berichtet, das Geheimnis sei dem Herzog hinterbracht worden. Der Name des Verräters wird verschwiegen. Ein Dritter hatte sonach jene verhängnisvolle Kluft überbrückt, die das Schlafgemach der Herzogin von den Schranken des fürstlichen Gerichts trennte.

Am 19. Oktober 1593 ließ Johann Casimir seine Gemahlin und den Höfling festsetzen. Er setzte eine Kommission ein, um sie peinlich zu befragen. Die Chronik vermeldet, beide hätten alsbald ihr Verhältnis bekannt und seien daraufhin in strengere Verwahrung genommen worden. Von diesem Augenblicke an schritten zwei Verfahren auf getrennten Pfaden voran: Der Herzog heischte vom Konsistorium die Ehescheidung; parallel dazu sollte eine Kriminaluntersuchung das weltliche Urteil über die beiden Inhaftierten fällen.

Am 28. November trug Johann Casimir sein Begehren dem Konsistorium vor und entband dessen Mitglieder von ihrer Pflicht und ihrem Eid, auf dass sie frei beraten könnten. Der Spruchkörper wurde um adlige und geistliche Räte erweitert. Am 12. Dezember 1593 erkannte das Konsistorium auf Trennung der Ehe. Die Kriminalsache hingegen ward zu Ende geführt und dem Schöppenstuhl zu Jena zur Rechtsbelehrung vorgelegt. Dieser verurteilte Anna und Lichtenstein zum Tode durch das Schwert. Johann Casimir begnadigte beide zu lebenslänglicher Festungshaft. Die Chronik führt die rechtliche Würdigung der Jenaer Juristen nicht im Einzelnen an; sie begnügt sich damit, den Richtspruch und den landesherrlichen Gnadenakt, der das Strafmaß wendete, festzuhalten.

Lichtenstein ward auf der Veste Coburg verwahrt; der Chronist vermutet, dass er daselbst verstarb, ohne ein Jahr zu nennen. Anna verblieb dort bis zum Ausgang des Jahres 1593 und wurde sodann nach Eisenach überstellt. Drei Jahre lang lebte sie einsam im alten Zollhause, nur mit dem Notwendigsten versorgt. Hernach verbrachte man sie auf das Schloss Callenberg und im Jahre 1596 in das Kloster Sonnefeld. Dort weilte sie sieben Jahre lang. Im Jahre 1603 ließ Johann Casimir sie nach Coburg zurückbringen und milderte ihre Haft ein wenig: Es ward ihr vergönnt, bisweilen Besuch zu empfangen und wöchentlich einer Predigt in ihrer Stube beizuwohnen.

Die Chronik zeichnet sie fürderhin als gottergebene, bußfertige Frau; diese Züge entspringen indessen der frommen Deutung des Erzählers und keinem Tagebuche aus Annas eigener Hand. Unumstößliche Tatsache bleibt, dass sie die Freiheit nie wiedersah. Am 27. Januar 1613, nach nahezu zwanzig Jahren der Gefangenschaft, schloss sie die Augen und ward zu Sonnefeld zur letzten Ruhe gebettet. Lichtenstein und Anna waren dem Streiche des Richtschwertes durch den fürstlichen Machtspruch entronnen, doch verwandelte diese Begnadigung für die Herzogin die Todesstrafe in ein qualvolles Sterben auf Lebenszeit.

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Vollständiges Kapitel eingesehen: „Die Herzogin Anna zu Sachsen-Koburg“, S. 43–52, Zeilen 2261–2748 einschließlich; das nachfolgende Kapitel hebt in Zeile 2751 an. Die Chronik von 1861 bietet Bruchstücke aus Ulrich von Lichtensteins Brief, referiert Annas Geständnisse und zeichnet die Stationen von Ehescheidung, Kriminalurteil, Begnadigung sowie Haft bis zu Annas Hinscheiden im Jahre 1613 nach. Der Text ist moralisierend gehalten und entbehrt einer unabhängigen Überprüfung der Zusammenkünfte oder Bekenntnisse. Der OCR-Text wurde keinem Kollationieren anhand des Faksimiles unterzogen; die Urteile sind nach dieser Kompilation wiedergegeben, nicht nach den gerichtlichen Originalakten.

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