In einer Januarnacht des Jahres 1790 wird Anne Porter auf dem Heimweg von einem Ball, unweit ihres elterlichen Hauses in der St James’s Street, durch einen Hieb in die Hüfte schwer verletzt. Die Aussagen ihrer Schwestern und zwei aufeinanderfolgende Prozesse rücken Renwick Williams ins Zentrum einer Rechtssache, in der die Geschworenen zu einander widersprechenden Schuldsprüchen gelangen sollten: ein Schuldspruch nach einem Sondergesetz, gefolgt von einem Freispruch nach gemeinem Recht.
Gemeinsam mit einer Freundin besuchen Anne und Sarah den Ball im Saint James’s Palace. Ihr Vater sollte sie um Mitternacht abholen, doch die Festsäle schließen bereits um elf Uhr; die jungen Frauen beschließen, den Heimweg zu Fuß anzutreten. Sarah sagt aus, sie habe am unteren Ende der St James’s Street einen Mann bemerkt. Dieser habe einen Fluch ausgestoßen und sie heftig an den Kopf geschlagen. Sie habe Anne zugerufen, sich zu beeilen, und sie vor dem Verfolger gewarnt. Nahe dem Haus drängt sich der Unbekannte zwischen die Schwestern und zerreißt Sarahs Kleid.
Anne erklärt, in dem Augenblick, als sie das Gittertor erreichen will, treffe sie ein Streich an der rechten Hüfte. Sie wendet sich um und sieht den Mann vornübergebeugt stehen. Er flieht nicht sogleich; sie versichert, ausreichend Zeit gehabt zu haben, seine Züge zu betrachten. Er ist ihr kein Unbekannter: Wiederholt sei er ihr nachgestellt und habe unflätige Reden an sie gerichtet. Ihre Gewänder sind zerschnitten, das Fleisch verwundet. Auch Sarah bekräftigt, den Mann bereits vier- oder fünfmal gesehen zu haben. Beide Schwestern bezeichnen den Angeklagten Williams als den Täter.
Am 13. Juni erblickt Anne ihn erneut im St James’s Park, wo sie in Begleitung ihrer Mutter, ihrer beiden Schwestern und eines Herrn Coleman spazieren geht. Ihre sichtliche Bestürzung alarmiert die Begleiter. Coleman folgt Williams bis in die South Molton Street und setzt ihm nach, als dieser ein Haus betritt. Williams weigert sich zunächst, seinen Wohnsitz zu nennen, gibt dann jedoch Jermyn Street 52 an. Coleman zwingt ihn, vor die Familie Porter zu treten. Beim bloßen Anblick fallen beide Schwestern in Ohnmacht und bezeichnen ihn als ihren Peiniger. Er entgegnet, ob man ihn denn für jenes «auf den Steckbriefen ausgerufene Ungeheuer» halte. Man führt ihn dem Friedensrichter vor; daraufhin wird er in Verwahrung genommen.
Das Gericht dringt nicht darauf, dass Anne die obszönen Worte wiederholt, die er bei jenen Nachstellungen gebraucht haben soll. Die Wunde der Anne Porter wird im Verfahren eingehend beschrieben: Der Schnitt setzt seicht an, dringt nach Aussage des Wundarztes in der Mitte drei bis vier Zoll tief ein und flacht dann wieder ab. Er misst von der Hüfte abwärts zwischen neun und zehn Zoll. Die Gewänder weisen entsprechende Schnitte auf. Vor der Festnahme hatte das umlaufende Gerücht einem flüchtigen Angreifer zahlreiche Verwundungen zugeschrieben. Einige wollten wissen, er halte seinen Opfern einen Blumenstrauß vor, in dem eine Klinge verborgen sei; andere verlegten die Einstiche an den Schenkel, in den Rücken oder in schamhafte Teile. Diese Erzählungen schürten das allgemeine Entsetzen; in dieser Akte werden sie nicht ausnahmslos der Person Williams’ zugerechnet.
Am 8. Juli 1790 steht Williams vor den Assisen des Old Bailey wegen des Überfalls auf Anne Porter vor Gericht. Die Anklageschrift gliedert sich in zwei Punkte: gewaltsamer Angriff und Verwundung sowie die vorsätzliche Zerstörung von Umhang, Kleid, Unterrock und Hemd. Die Krone stützt sich auf die Zeugnisse der beiden Schwestern, des Zeugen Coleman sowie den ärztlichen Befund. Williams bittet darum, eine schriftliche Erklärung verlesen zu dürfen, da er fürchte, sein Gedächtnis könne versagen. Er beteuert seine Unschuld, appelliert an das Gerechtigkeitsempfinden der Geschworenen und bezeichnet sich als aufrichtigen Freund des weiblichen Geschlechts. Zum Beweis des Alibis schildert sein Dienstherr, ein Herr Mitchell, einen langen Arbeitstag in seiner Werkstatt für künstliche Blumen: Williams sei um neun Uhr erschienen, gegen ein Uhr gegangen, um halb drei zurückgekehrt und bis Mitternacht geblieben, ehe er nach dem Nachtmahl gegen halb eins das Haus verlassen habe. Mitchell führt aus, die Werkstatt sei mit Aufträgen überhäuft gewesen, namentlich mit einem Eilauftrag für das Bühnenkleid der gefeierten Schauspielerin Mrs. Abington. Im Kreuzverhör verblassen die Erinnerungen an die genauen Stunden und jene Bestellung; einzelne Gehilfen räumen ein, die Zeit des Aufbruchs erst nach der Verhaftung rekonstruiert zu haben. Das Alibi findet mithin Stütze im Werkstattbetrieb, seine zeitliche Bestimmtheit bleibt jedoch angefochten.
Die Untersuchung vermag der Anklage keine Tatwaffe zu liefern. Der Gerichtsdiener Macmanus berichtet, bei der Durchsuchung des von Williams im Gasthof «The George» in der Bury Street gemieteten Zimmers wohl Kleider und Stiefel, jedoch keinerlei Schnittwerkzeug vorgefunden zu haben. Dass der Schlag mit einer Klinge geführt wurde, folgern die Zeugen allein aus der Länge des Schnitts und den Zerreißungen des Stoffs. Der Haussuchungsbefund bleibt diesbezüglich ohne Belang.
Richter Buller legt den Geschworenen die juristische Schwierigkeit dar. Das herangezogene Sondergesetz verlangt nach seiner Rechtsauffassung, dass die Anklage nicht bloß den Vorsatz der Körperverletzung nachweise, sondern zugleich die Absicht, die Gewänder zu verderben. Schnitt und Zerreißung stehen fest; zu entscheiden bleibt, ob Williams beides bezweckte. Der Richter betont, ein derartiger Straffall sei ohne Präzedenz, und behält die Rechtsfrage dem Kollegium der zwölf Richter vor. Gleichwohl sprechen die Geschworenen Williams schuldig. Das Urteil wird nicht sogleich verkündet: Buller setzt den Rechtszug aus und verweist die Entscheidung über die Gültigkeit der Anklageschrift an das Obergericht.
Im Dezember erkennen die Richter, die Anklage sei fehlerhaft abgefasst worden und das Gesetz unter Georg I. finde auf den vorliegenden Sachverhalt keine Anwendung. Dies bedeutet keineswegs, dass die Tat ungesühnt bliebe. Williams wird an eine andere Gerichtsbarkeit überwiesen, um nach den Grundsätzen des Common Law – dem aus richterlichen Präzedenzfällen erwachsenen gemeinen Recht – belangt zu werden und nicht wegen des Sonderdelikts der Sachbeschädigung an Kleidern. Am 13. Dezember steht er in Hicks’s Hall wegen des Überfalls auf Anne Porter erneut vor Gericht. Die Verhandlung beansprucht sechzehn Stunden. Die Anklage lautet nunmehr auf tätlichen Angriff mit Tötungsabsicht, schwere Körperverletzung und einfachen Tätlichkeitsexzess.
Dieselben Zeugen treten abermals auf. Die Verteidigung beruft Miss Amet und Herrn Mitchell zur Bekräftigung des Alibis. Ihre Aussagen bleiben unerschüttert. Den Geschworenen obliegt die Wahl zwischen dieser Darstellung und der Identifizierung durch die Schwestern. Diesmal erkennen die Geschworenen auf Nichtschuldig. Chronist Pelham vermerkt, die Zeugnisse beider Seiten hätten den Geschworenen als gleichermaßen glaubwürdig gegolten.
Am folgenden Morgen wird Williams für die übrigen Anklagepunkte erneut vorgeführt. In drei Fällen erkennen die Geschworenen auf schuldig. Der Gerichtshof verhängt für jeden Fall zwei Jahre Gefängnis in Newgate, abzubüßen nacheinander, und erlegt ihm überdies eine Friedensbürgschaft auf: Er hat sich selbst mit zweihundert Pfund zu verpflichten und zwei Bürgen zu je einhundert Pfund zu stellen. Der Freispruch vom Angriff auf Anne Porter tilgt die am Folgetag ergangenen Verurteilungen mithin nicht; ebenso wenig erheben diese Verurteilungen jedes vormalige Gerücht über ähnliche Überfälle zur gerichtlich erwiesenen Tatsache. Die Bürgschaftsleistung bedingt seine Entlassung nach Verbüßung der Strafhaft.
