Ein Regenschirm war ein gar kärgliches Gegengewicht zu einem Todesurteil. Dennoch hatte Capel Lofft ihn mitgebracht. An jenem 23. April des Jahres 1800 begleiteten Regen und schneidender Wind den letzten Gang der Sarah Lloyd; beinahe eine englische Meile trennte das Gefängnis von der Richtstätte. Die Arme der jungen Frau waren gebunden. Sie nahm den Schirm entgegen und trug ihn selbst. Der Mann, der an ihrer Seite schritt, hatte den Verhandlungen beigewohnt, Bittschriften für sie verfasst und jedes Gnadengesuch nach Kräften unterstützt. Nun vermochte er ihr einzig noch diesen geringen Schutz vor dem Unwetter zu gewähren.
Wenige Tage zuvor hatten die Zeitungsleser ein völlig anderes Bild von Sarah vorgelegt bekommen. Man schilderte sie als ruchlose Magd, die das Haus ihrer Wohltäterin in Brand gesteckt habe, um diese in den Flammen umkommen zu lassen. Die Times vom 11. April zeichnete in dem von George Borrow zitierten Auszug gar die genauen Umstände des Verbrechens nach: vier Brandherde, brennbares Material unter der Treppe, eine im Obergeschoss gefangene Herrin, die nur durch beherzte Nachbarn gerettet worden sei. Die Schilderung entbehrte nicht einer gewissen Anschaulichkeit. Sie wies lediglich einen entscheidenden Mangel auf: Weder die Brandstiftung noch die angebliche Mordabsicht waren je Gegenstand eines richterlichen Urteils gewesen.
Die Dienstherrin hieß Mrs. Syer und lebte in Hadleigh. Man legte Sarah zur Last, einem Manne Einlass gewährt zu haben, der die Dame beraubt und anschließend Feuer gelegt haben soll. Zwei Anklageschriften wurden gegen das Dienstmädchen erhoben: die eine wegen Einbruchsdiebstahls, die andere wegen vorsätzlicher Brandstiftung. Vor den Assisen von Bury sprach die Jury sie im April vom Einbruch frei und befand sie lediglich des einfachen Diebstahls im Wert von vierzig Schillingen für schuldig. Die zweite Anklageakte gelangte überhaupt nicht zur Verhandlung. Dennoch stand ein Schuldspruch im Raume – und dieser genügte nach den damals geltenden Gesetzen vollauf, um Sarah an den Galgen zu bringen.
Lofft kannte diesen feinen juristischen Unterschied nicht bloß vom Hörensagen. Er hatte selbst der Grand Jury angehört, welche die Anklage zugelassen hatte, und später den Verhandlungen beigewohnt. Das Gedränge im Saal hatte ihm damals den Blick auf die Angeklagte verwehrt. Wahrhaftig trat sie ihm erst nach ihrer Verurteilung vor Augen, als er begann, sie im Kerker aufzusuchen. In den Briefen, die Borrow der Nachwelt überliefert hat, mischt sich Loffts Zorn über die gedruckten Berichte mit der lebendigen Erinnerung an diese Unterredungen. Er zeichnet das Bild einer jungen Frau, die ohne Umschweife antwortete, mit sanfter Stimme und von bescheidener Haltung. Er war zu ihrem Fürsprecher geworden; die Worte seines Porträts sind von dem Eifer eines Mannes getragen, der sich ganz in den Dienst ihrer Rettung stellte.
In der Verhandlung hatte Sarah kaum auf derlei vorteilhafte Zeugnisse zurückgreifen können, wie sie nun zahlreich laut wurden. Zwar hätten frühere Dienstherrschaften über ihren tadellosen Lebenswandel Auskunft geben können, doch hatte sie während der Untersuchungshaft niemanden rufen lassen. Als das Gericht sie fragte, wer zu ihren Gunsten aussagen könne, wusste sie keine andere als eben jene Mrs. Syer zu nennen. Ausgerechnet an die Frau, die ihre Anklage betrieben hatte, wandte sie sich, um zu bezeugen, wie rechtschaffen ihr Wandel vor der Tat gewesen war. Lofft hebt diesen Umstand in seinem Schreiben besonders hervor: Die Geschworenen hatten die vielen Stimmen nicht vernommen, deren Leumundszeugnisse erst nach der Urteilsverkündung eintrafen.
Auch der mutmaßliche Mitschuldige blieb dem gerichtlichen Verfahren fern. Nach Loffts Darstellung war gegen diesen Mann kein Beweis unter Bedingungen erbracht worden, die es den Geschworenen erlaubt hätten, den jeweiligen Anteil an der Tat abzuwägen. Der Beistand der Verurteilten sah in ihm den eigentlichen Rädelsführer, der sich des Mädchens lediglich bedient habe. Er beabsichtigte keineswegs, den von den Geschworenen festgestellten Diebstahl wegzuleugnen. Sein Anliegen war dringlicherer Natur: Eine begrenzte Schuld war erwiesen, das Gerücht eines grausamen Mordversuchs ging um, und zwischen beiden Polen blieb noch immer Raum für königliche Gnade.
Man sammelte Unterschriften. Sarahs frühere Dienstherren schlossen sich dem Gesuch an; der Friedensrichter, der sie einst vor Gericht gebracht hatte, der Vorsitzende sowie mehrere Mitglieder der Grand Jury trugen sich ein. Selbst Mrs. Syer zählte zu jenen, die darum baten, das Leben der Unglücklichen zu schonen. So vereinigten sich die Klägerin und die Beistände der Verurteilten unter demselben Bittgesuch. Man verlangte nicht zwingend die Aufhebung des Urteils, wohl aber einen Aufschub, eine Umwandlung der Strafe – irgendeine Verfügung, die den Vollzug am Galgen abwenden mochte.
Am 21. April schrieb Lofft von Troston aus an das Monthly Magazine. Ihm blieben kaum mehr als zwei Tage. Sein Brief bat die Leser, ihr Urteil zurückzuhalten, und die Redaktion, seine Darlegungen den bereits verbreiteten Gerüchten beizufügen. Vor allem bangte ihm davor, die Petition könne den Monarchen nicht mehr erreichen, solange Sarah noch unter den Lebenden weilte. Dies war keine nebensächliche Kanzleisorge: Auf dem Bogen stand eine Bitte um Begnadigung, deren Zustellung man noch verhandeln mochte, wenn die Verurteilte längst tot war.
Der erhoffte Aufschub blieb aus. Borrow berichtet, der Herzog von Portland habe das Mitleid der Bittsteller für unangebracht erachtet und einen königlichen Boten entsandt, um die unverzügliche Vollstreckung zu befehlen. War das Gnadengesuch dem König überhaupt vorgelegt worden? Lofft behielt zeitlebens den Verdacht, man habe es dem Souverän vorenthalten. Seine Briefe vermögen diese Vermutung freilich nicht in behördliche Gewissheit zu verwandeln. Sie veranschaulichen jedoch den ungleichen Wettlauf zwischen einem mit Unterschriften bedeckten Gesuch und einem Befehl, der sein Ziel pünktlich erreichte.
Am Morgen des 23. April berichtete Sarah, sie habe zu Beginn der Nacht unruhig, gegen Morgen jedoch besser geschlafen. Sie nahm Abschied von ihren Mitgefangenen; nach Loffts Worten spendete sie ihnen eher Trost, als dass sie solchen für sich erbeten hätte. Er schätzte ihr Alter auf knapp neunzehn Jahre. Nahezu sieben Monate Kerkerhaft hatten ihr die Farbe aus den Wangen getrieben. Sie schritt unter dem Regenschirm zum Richtplatz, ohne dass man sie hätte stützen müssen. Lofft hatte noch nie einer Hinrichtung beigewohnt. An dieser hatte er unbedingt zugegen sein wollen.
Es fehlte an einem ordentlichen Schafott. Der Henker schien verlegen, und die Vorbereitungen zogen sich hin, wie der Zeugenbericht vermerkt. Sarah strich ihr Haar selbst zurück und half dabei, den Strick um ihren Hals zu legen. Dann gab sie das Zeichen. In dem Brief, den er kurz darauf niederschrieb, bemühte sich Lofft abermals, ihre Haltung und jede ihrer Bewegungen festzuhalten; eine tiefe Bewunderung für die Verurteilte durchzieht jede Zeile. Doch keine dieser Beobachtungen vermochte mehr ein Gnadengesuch zu stützen.
Am 19. Mai griff er dennoch wieder zur Feder. Er verteidigte die feine Unterscheidung der Geschworenen und bekräftigte seinen Glauben, deren Urteil habe Sarah vor dem Tode bewahren sollen. Er verlangte nicht mehr von ihnen, ihren Spruch zu ändern. Er wollte einzig, dass man aufhöre, an das Andenken der Toten eine Brandstiftung und einen Mord zu knüpfen, die kein Gericht je festgestellt hatte. Das Bittgesuch hatte die Hinrichtung nicht aufzuhalten vermocht. So blieb ihm nur dieser Brief, um ihn an die Lebenden zu richten.
