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Justiz & Skandale · Deutschland

Der Seemann, der vor der Berufung starb

Paulino Torio wird nach zwei in Hamburg und Holstein begangenen Morden zum Tode verurteilt. Der Verteidigung gelingt die Verweisung der Sache zur Berufung nach Leipzig; Torio erliegt in der Haft einer Krankheit, noch ehe das Gutachten ergeht.

Am 2. November 1865 verließen zwei Schwestern das Kellergewölbe ihres Vaters, um Eis zu holen. Sie hatten kaum einige Gassen durchschritten, als Paulino Torio, Matrose eines im Hamburger Hafen vor Anker liegenden spanischen Schiffes, ihnen nachzustellen begann. Er hatte bereits um die Hand der neunzehnjährigen Emmy Karoline Vogel angehalten und wiederholte Abweisungen erfahren. An jenem Abend ging sie in Begleitung ihrer zwei Jahre jüngeren Schwester Alwine. Sie verbeten sich sein Geleit; er setzte ihnen ungeachtet dessen nach. Die erste Bluttat der Affäre trug sich im Treppenhause einer Schneiderin im dritten Stockwerk zu, ohne dass der entscheidende Augenblick Zeugen gehabt hätte.

Die Schwestern hatten beschlossen, ihre Schneiderin Elise Borum aufzusuchen, um Torio, der ihnen beharrlich folgte, abzuschütteln. Sie wohnte in den Hütten Nr. 88. Alwine trat zuerst ein und rief nach Licht. Emmy stieß einen Schrei aus, taumelte auf sie zu und sank zu Boden. Torio war verschwunden. Man wähnte zunächst eine Ohnmacht. Die junge Frau wurde mit Wasser und Essig besprengt; erst eine Krankenwärterin, alsdann Dr. Ross wurden herbeigerufen. Der Arzt stellte bald den Tod fest, ohne dessen Ursache sogleich zu erkennen. Die eingehendere Untersuchung am folgenden Tage brachte unter der linken Brust eine schmale Wunde zutage, die den Unterleib durchdrungen hatte. Das Messer hatte mehrere Organe und zwei Hauptschlagadern durchtrennt. Der Blutverlust war nahezu augenblicklich eingetreten.

Die Polizei fahndete nach dem Manne, den die beiden Schwestern hinter sich gewahrt hatten. Torio war im Hause Vogel kein Unbekannter. Er verkehrte in der Schankwirtschaft ihres Vaters Johann Karl, sooft sein Schiff den Hafen anlief. Er hatte an Emmy geschrieben, ihr Geschenke dargeboten und seinen Heiratsantrag erneuert. Sie hatte ihn abgewiesen. In den Verhören verhehlte der Seemann diesen ersten Mord keineswegs. Er gab an, die Zurückweisungen, der Hohn, den er zu vernehmen glaubte, und die Kränkung seiner Leidenschaft hätten seinen Zorn zur Reife gebracht. Am 21. Oktober hatte er einen Dolch erworben; als er am Abend des 2. November die beiden Schwestern erblickte, folgte er ihnen mit dem vorgefassten Entschluss, Emmy, womöglich auch Alwine und die in der Wirtschaft Anwesenden zu töten. Auf der Treppe habe er blindlings zugestoßen, wie er sagte, und sei daraufhin geflohen.

Diese Aufrichtigkeit hatte indessen ihre Grenzen. Auf den Mord an Emmy, den er als Rachetat einzugestehen schien, folgte wenige Stunden später ein weiteres Geschehen, dessen Sinngehalt er lange umzudeuten suchte. Nachdem er Hamburg verlassen hatte, begab er sich nach Teufelsbrück, wo das Ehepaar Heitmann ansässig war. Das Kapitel gibt zunächst seine Schilderung wieder: Er habe einige Zeit bei Jürgen Heitmann verweilt, Wein getrunken sowie Brot und Schinken verzehrt. Ein Wort im Hausflur, das er nicht verstanden zu haben vorgab, habe ihn gekränkt. Torio zog sein Messer und stach auf den Mann ein; als Margaretha schreiend herbeieilte, erstach er auch sie.

In der Folge behauptete er, er habe das Haus verlassen, bemerkt, dass er sein Messer dort vergessen hatte, und sei umgekehrt. Heitmann habe noch geatmet, an die Tür gelehnt, und den Tod seiner Frau beklagt. Torio habe die Waffe an sich genommen und mehrmals auf ihn eingestochen, wie er sagte, um seinen Qualen ein Ende zu setzen. Die gerichtliche Darstellung erkannte diese Erklärung nicht als erwiesene Tatsache an. Später änderte der Seemann seine Darstellung abermals: Er sprach von einem Streit um ein zerbrochenes Glas, von einem Schlag Heitmanns und einem Messer, nach dem dieser gegriffen habe. Die Anklage ging demgegenüber von Raubmord aus. Nach den Stichen hatte Torio die Wohnung durchstöbert, eine Kassette erbrochen, Geld an sich gebracht und Jürgen Uhr samt Kette abgenommen. Er räumte diese Handlungen ein, bestritt jedoch, dass sie seine ursprüngliche Absicht gewesen seien.

Der Strom hatte seine Flucht erschwert. Das Wasser war gestiegen; er vermochte sein Boot nicht zu erreichen und machte weiter stromabwärts ein anderes los. Ein Riemen blieb im Schlick stecken. Er gelangte nach Altona, trank dort in der Morgendämmerung Kaffee und ließ sich dann zu jener Stelle treiben, wo sein eigenes Boot aufgefunden worden war, ehe er Rissen erreichte. Bei der Festnahme verliehen die Gegenstände und die Örtlichkeiten einem Teil seiner Erzählung Gewicht. Er erkannte die Lampe wieder, die zum Aufbrechen der Kassette benutzten Eisenstücke sowie die Stelle, an der die Leichen gelegen hatten. Er stellte auch seinen Weg durch das Haus nach. Diese Wiedererkennungen bestätigten seine Anwesenheit und mehrere Taten; die Frage nach dem Beweggrund des Doppelmordes entschieden sie für sich genommen nicht.

Die beiden Fälle wurden zusammengeführt, weil derselbe Mann sie im Abstand weniger Stunden in Gebieten begangen hatte, die verschiedenen Gerichtsbarkeiten unterstanden. Die Verteidigung versuchte, das in Teufelsbrück verübte Verbrechen vom Hamburger Verfahren abzutrennen. Sie machte geltend, Hamburg könne eine in Holstein vorgefallene Tat nicht aburteilen, und berief sich überdies auf den Geisteszustand des Angeklagten oder eine äußerste Aufwallung. Der Einwand war keineswegs theoretischer Natur: Es galt zu entscheiden, welches Gericht beide Vorgänge untersuchen und eine Gesamtstrafe aussprechen durfte.

Am 17. Januar 1867 verkündete das Untergericht nach zweieinhalbstündiger öffentlicher Verlesung, zunächst in deutscher, sodann in spanischer Sprache, sein Urteil. Es verwarf die Unzuständigkeitseinrede. Die Richter erachteten die Taten als zusammenhängend; ihre gemeinsame Würdigung werde namentlich das Motiv des zweiten Verbrechens erhellen, und die holsteinischen Gerichte hätten eingewilligt, dass die Hamburger Gerichtsbarkeit sich der Sache annehme. Das Urteil unterschied die beiden Beweggründe, wie der Gerichtshof sie verstand: Hinsichtlich Emmys erkannte es auf vorsätzliche Rache nach der Liebesabweisung und der vermeintlichen Verhöhnung. Bei den Heitmanns schloss es auf Mord zum Zwecke des Raubes; selbst wenn der Raubvorsatz beim ersten Hieb nicht erwiesen gewesen sei, sei Torio doch mit der Absicht ins Haus zurückgekehrt, sich der Güter zu bemächtigen.

Der Gerichtshof erklärte Torio für voll verantwortlich und verurteilte ihn zum Tode. Er wies den Gedanken zurück, eine mangelhafte Erziehung oder die Herkunft des Angeklagten reichten hin, seine Zurechnungsfähigkeit aufzuheben: Er stellte fest, Torio habe gewusst, dass das Töten nach menschlichen und göttlichen Gesetzen verboten und mit dem Tode bedroht sei. Diese Urteilsbegründung, welche die Kategorien und Vorurteile jener Epoche widerspiegelt, ist als Erwägung des Gerichts zu lesen, nicht als vorurteilsfreie Beschreibung eines Volkes oder einer Kultur.

Die Verurteilung bildete nicht den letzten gerichtlichen Akt. Die Verteidigung beantragte die Ablehnung des Obergerichts und drang damit am 29. April durch. Die gesamten Akten sollten nach Leipzig versandt werden, wo eine juristische Fakultät ein Spruchbann-Gutachten im Berufungswege ausarbeiten sollte. Die Aktenstücke wurden am 28. Mai 1867 dorthin abgefertigt. Torios Schicksal blieb somit an eine Entscheidung gebunden, die noch ausstand.

Während der Haft verfielen die Kräfte des Seemanns. Das Kapitel schildert einen zunächst widerspenstigen, später fügsamen Mann, der seine Verlegung ins Lazarett ablehnte und darum bat, auf der Wache belassen zu werden. Man gab ihm eine spanische Fibel, die er schätzte und unter seinem Kopfkissen verwahrte; er sprach häufig von seiner Mutter, ersuchte jedoch nicht um Gnade. Was der Gefangene hinter diesen vom Kompilator überlieferten Einzelheiten über die Berufung oder sein Urteil dachte, lässt sich nicht ermessen. Der Text berichtet lediglich, sein Zustand habe sich verschlechtert, man habe ihn schließlich am 26. Juni ins Krankenhaus verlegt, und er sei tags darauf, am 27. Juni 1867, an der Schwindsucht gestorben.

So schloss sich die Sache, ohne dass das Todesurteil vollstreckt worden wäre und ohne dass das Leipziger Gutachten über die Berufung entschieden hätte. Eine junge Frau war im Treppenhause jenes Hauses gestorben, das sie und ihre Schwester aufgesucht hatten, um Torio loszuwerden; ein Ehepaar war in seinem Heim erschlagen worden; der Angeklagte war verurteilt und daraufhin von der Krankheit dahingerafft worden, ehe das Verfahren seinen Abschluss fand. Das Gericht hatte zwei Verbrechen und zwei Beweggründe benannt; der Gefangene aber hatte Geständnisse hinterlassen, die manche Handlungen erhellten, und aufeinanderfolgende Schilderungen, die andere weiterhin im Dunkeln beließen. Die Justiz hatte ihre Strafe gesprochen. Das letzte Wort zu sprechen, war ihr nicht mehr vergönnt.

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Vollständiges Kapitel von 12.368 Wörtern, Druckseiten 289–336; private OCR-Transkription, begrenzt auf die Zeilen 31965–33915 der Quelldatei. Titel der Ausgabe verifiziert auf der Titelrückseite: Der neue Pitaval, Vierte Folge, Vierter Theil, zweite Auflage, Leipzig, F. A. Brockhaus, 1883. Die Quelle ist eine retrospektive Kompilation, keine kollationierte zeitgenössische Urschrift; OCR nicht anhand des Faksimiles überprüft. Die Darstellung scheidet Geständnisse, Anklage, Verteidigung und richterliches Urteil. In erster Instanz zum Tode verurteilt, stirbt Torio am 27. Juni 1867 in Haft an der Phthisis, noch ehe das nach Leipzig versandte Berufungsgutachten eingetroffen ist.

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