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Justiz & Skandale · Frankreich

Der Strick und die Tür von Pignicourt

Nach der Rückkehr von Joseph-Auguste Colombé in das Haus seiner Frau endet ein Ringen um eine Tür und einen Strick mit seinem Tod. Geneviève Crevaux, Witwe Colombé, räumt das Ableben ein, beruft sich jedoch auf Notwehr. Die Geschworenen erkennen auf schuldig unter Zubilligung mildernder Umstände.

Als Joseph-Auguste Colombé das erste Mal nach Pignicourt zurückkehrt, trifft er seine Frau allein mit den Kindern an. Er versetzt ihr zwei Stockschläge und geht davon. Wenige Minuten später kehrt er zurück. Ein schwerer Stein verriegelt die Tür. Er drückt dagegen; sein Körper gelangt nur zur Hälfte hindurch, Kopf und rechte Flanke bleiben in der Öffnung stecken. Im Haus wirft ihm seine Frau einen Strick um den Hals. Auf den Lärm hin eilen die Töchter herbei. Jede von ihnen wird später aussagen, an diesem Strick gezogen zu haben, doch nicht aus demselben Grund.

Diese Szene vom 17. Januar 1873 gelangt vor dem Schwurgericht des Departements Aisne in mehrfacher Gestalt zur Verhandlung. Die Anklageschrift zeichnet eine Fassung; die Witwe und ihre Töchter verteidigen im Verlauf der Verhöre und Zeugenvernehmungen andere Darstellungen. Am Ende erklären die Geschworenen die Witwe Colombé für schuldig unter Zubilligung mildernder Umstände. Der Gerichtshof verurteilt sie zu zehn Jahren Zwangsarbeit. Zwischen der Tür und dem Urteil liegt jedoch eine zerrüttete Familie, ein Ehemann, der zurückkehrte, um seine Frau auf frischer Tat zu ertappen, und Kinder, die der Prozess mitten in die Verstrickungen der Erwachsenen stellt.

Die Sitzung vom 8. Mai beginnt um halb elf Uhr. Die Gendarmen führen eine Frau auf die Anklagebank. Sie drückt einen Säugling in Windeln an sich, der während ihrer Untersuchungshaft zur Welt kam. Geneviève Crevaux, Witwe Colombé, ist Tagelöhnerin in Pignicourt. Ihr wird zur Last gelegt, ihren Ehemann vorsätzlich getötet zu haben.

Sie hatten im Jahr 1855 geheiratet. Die Anklageschrift entwirft das Bild einer Ehe, die nach und nach zerfiel: Er, ein geschickter Stellmacher, gab sich der Trunksucht und Ausschweifung hin; sie wird als gewalttätig und von leichtem Wandel geschildert. Dies sind die anklagenden Wendungen des Berichts, keine Charaktereigenschaften, die sich als unabhängig festgestellte Tatsachen verbürgen ließen. Nach dem Verfall eines auf etwa fünfzehntausend Francs geschätzten Vermögens trennten sich die Gatten zu Beginn des Jahres 1871. Colombé verließ Pignicourt und verdingte sich in Soissons, hernach in Reims; seine Frau verblieb mit den Kindern im Dorf.

Im Herbst 1871 zieht sie nach den Behauptungen der Anklage zu einem Mann namens Lamotte und unterhält mit diesem ein intimes Verhältnis. Im Dezember 1872 erfährt Colombé von ihrer Schwangerschaft. Er begibt sich zum Bürgermeister, um eine Trennung von Tisch und Bett zu erwirken, und trägt die erforderlichen Schriftstücke zusammen. Dabei handelt es sich nach dem gerichtlichen Bericht noch um keine bei Gericht eingereichte Klage: Die Zeitung vermerkt lediglich, dass er die Absicht dazu bekundet habe.

Am 17. Januar kehrt er nach Pignicourt zurück, geleitet von einer Absicht, welche die Anklage unverhohlen benennt: seine Frau auf frischer Tat des Ehebruchs zu überraschen. Gegen sieben Uhr morgens erscheint er am Haus. Doch nach Ausweis der Akten liegt sie allein mit den Kindern im Bett. Er gerät in Zorn, versetzt ihr zwei Hiebe mit dem Stock und trollt sich. Wenige Minuten darauf kehrt er wieder. Der Stein, den seine Frau vor die Tür gewälzt hat, verwehrt den Eintritt. Durch den Spalt zwängt er Kopf und einen Teil des Rumpfes hindurch.

Die Anklage schildert sodann die Handlungen eines jeden Beteiligten. Colombé packt seine Frau mit einer Hand bei den Haaren; in der anderen führt er ein eisernes Werkzeug, einen Rübenschneider. Sie schlingt ihm einen Strick um den Hals und zieht ihn mit beiden Händen zu. Batilde und Augustine, durch den Tumult herbeigerufen, greifen ihrerseits nach dem Seil. Batilde erklärt später, sie habe nicht gewusst, dass es um den Hals ihres Vaters lag. Als die Mutter ihnen zuruft, sie sollten weichen, lassen sie ab. Die Witwe tritt kurz darauf ins Freie, um den Bürgermeister zu benachrichtigen. Dieser findet Colombé im Haus auf dem Boden liegend, den Strick noch immer um den Hals.

Die Obduktion liefert dem Verfahren einen handfesteren medizinischen Befund als die Erinnerungen an das Ringen. Der Arzt stellt um den Hals kreisförmige Druckspuren eines einschnürenden Strangs fest. Er führt den Tod auf Asphyxie durch Erdrosselung zurück. Ferner vermerkt er Blutunterlaufungen an Gesicht, Armen, Händen und Knien Colombés sowie leichte Kampfspuren im Antlitz und im Haar seiner Frau. Diese Feststellungen bestätigen eine gewaltsame Auseinandersetzung; aus sich selbst heraus entscheiden sie jedoch nicht, wer den Angriff begann oder zu welchem Zweck an dem Strick gezogen wurde.

Die Witwe räumt ein, den Tod herbeigeführt zu haben, beruft sich jedoch auf Notwehr. Sie berichtet, ihr Mann habe sie nach den beiden Stockschlägen des Morgens mit dem Tode bedroht und sich entfernt. Er sei daraufhin mit einem Knüppel oder einem Werkzeug bewaffnet zurückgekehrt. Sie gibt an, sie habe ihm einen Strick vom Webstuhl um den Hals geworfen, um seinen Gewalttätigkeiten zu entrinnen. Sie beteuert, im Gemenge selbst beinahe erwürgt worden zu sein, beide seien zu Boden gestürzt, und ihre Töchter hätten gar nicht begriffen, was sie taten, als sie zogen. Nach ihrer Darstellung fand sich der Strick um seinen Hals, und sie habe ihrem Gatten unabsichtlich den Tod gebracht, als sie verzweifelt versuchte, sich selbst zu befreien.

Der Gerichtsvorsitzende befragt sie auch über das Kind auf ihrem Arm. Sie erklärt, es stamme von ihrem Ehemann. Die Witwe legt dar, ihr Mann habe ihr befohlen, ihm zu folgen, und ihr gedroht: „Einer von uns beiden muss dran glauben.“ Sie bestreitet überdies die Aussage, die Augustine vor dem Bürgermeister zugeschrieben wurde – „Papa wollte Mama töten. Wir haben ihn erwürgt“ –, und verneint, den Tod ihres Mannes gewollt zu haben.

Die Töchter stehen in dieser Sitzung nicht vor Gericht; gleichwohl sind ihre Worte von schmerzhafter und entscheidender Bedeutung. Batilde, die jüngere Zeugin, wird nicht vereidigt, da sie minderjährig und das Kind der Angeklagten ist. Die Presse vermerkt, dass sie zu Beginn der Voruntersuchung verhaftet, die Anklage gegen sie jedoch später fallengelassen worden sei. Sie sagt aus, der Vater habe die Mutter mit einem Besenstiel geschlagen. Als er zurückkehrte, habe er einen Rübenschneider geführt. Es sei ihr gelungen, ihm diesen zu entreißen. Sie räumt ein, fünf Minuten lang am Strick gezogen zu haben, beteuert jedoch, nicht gewusst zu haben, dass er um den Hals ihres Vaters lag. Auf die Frage, was sie in dem Augenblick gewusst habe, als er verschied, gibt sie keine Antwort. Sodann fügt sie hinzu, ihr kleiner Bruder habe den Vater mit einer Hacke schlagen wollen, die dort herumlag.

Augustine, die laut Zeitungsbericht gegen fünfzehn Jahre alt ist, bestätigt die Anwesenheit des Vaters am 17. Januar. Sie legt ihm die Drohung in den Mund: „Ich brauche dein Leben, oder du nimmst das meine.“ Sie gibt gleichfalls zu, am Strick gezogen zu haben, erklärt jedoch, sie habe die Tür zuziehen wollen. Die Anklageschrift zeichnet diese Absicht nicht auf: Ihr zufolge zogen die Mädchen gemeinsam an dem Seil, das am Körper des Vaters herabhing, während sie – zumindest Batilde – nicht gewusst hätten, dass es ihn erdrosseln konnte. Der Widerspruch zwischen diesen Schilderungen lässt sich nicht einebnen. Die Kinder gerieten in ein Handgemenge, bei dem die Tür, der Leib des Vaters und der Strick am selben Ort zusammentrafen; die Hauptverhandlung formt aus ihren Erinnerungen hernach Beweismaterial.

Der Bericht erwähnt noch weitere Zeugen, fasst deren Aussagen jedoch als „ohne Belang“ zusammen. Die Staatsanwaltschaft ficht mit Nachdruck für die Anklage; die Verteidigung führt Rechtsanwalt Pinson. Der Vorsitzende fasst die Verhandlungen zusammen, ohne dass das Blatt die Einzelheiten seines Resümees oder ein eingehendes Plädoyer überliefert hätte.

Das Urteil lautet auf schuldig unter Zubilligung mildernder Umstände. Der Gerichtshof verurteilt die Witwe Colombé zu zehn Jahren Zwangsarbeit. Der Urteilsspruch bestätigt ihre Schuld; er tilgt jedoch die Bruchstücke nicht aus der Welt, welche die Zeitung nebeneinandergestellt hatte: die zwei Stockschläge, die Rückkehr Colombés, sein in der Tür eingeklemmter Leib, das Eisenwerkzeug, der Strick und die beiden daran zerrenden Mädchen. Ebenso wenig eröffnet er einen Zugang zum inneren Erleben der Kinder. Ihr Wort fand Gehör in einem Prozess, der über ihre Mutter zu Gericht saß und sie zuvor schon zu Zeuginnen des Todes ihres Vaters gemacht hatte.

Am Morgen trennt eine kaum geöffnete Tür das Haus von der Außenwelt. Der Stein bildet ein Hindernis, der Strick wird nacheinander zum Mittel der Abwehr, zum Werkzeug des Todes und zum Gegenstand, an dem zwei Heranwachsende ziehen. Die Zeitung erlaubt es nicht, aus diesem Vorgang ein lückenlos geordnetes Gemälde zu fügen: Anklage, Witwe und Töchter legen derselben Regung keineswegs denselben Sinn bei. Das Gericht hatte über die Frage der Schuld zu befinden. Für die Nachwelt verbleibt eine Familie, deren Erzählungen sich am selben Ort verstricken – um jene Tür, die ein Mann aufstoßen wollte und die seine Frau verzweifelt verschlossen zu halten suchte.

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Gazette des Tribunaux, 17. Mai 1873, Cour d’assises de l’Aisne, Sitzung vom 8. Mai, S. 472 (lokales PDF S. 2), Verhandlungsbericht zum Prozess gegen die Witwe Colombé; private OCR-Transkription source-integrale.txt, geordnet nach dem fortlaufenden Text des Zeitungsberichts nach Verschiebung eines Spaltenabschnitts, SHA-256 2a33a5018ab8d4c193cc9bb7de4a9d5a0af6ec3c4fc3fad287b006315e80eb44. Primäres Faksimile lokal archiviert unter work/cap800/prospection/enap-18730517.pdf, SHA-256 06ef08149c71e4fb1d5b39534c890a70050c95b777deb5f0c57e722f5b3b695b.

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