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Justiz & Skandale · Frankreich (Paris)

Der Wechsel auf den abwesenden Bankier

Paris, 1751–1752. Abraham Payba, der unter dem Namen James Roberts auftrat, beschuldigte Edward Wortley Montagu, Theobald Taaffe und Lord Southwell, ihn berauscht, zum Würfelspiel verleitet und ausgeplündert zu haben. Das Urteil des Pariser Kriminalleutnants vom 25. Januar 1752 sprach Montagu und Taaffe frei, verurteilte Roberts zu öffentlicher Abbitte sowie Schadenersatz und verwies das getrennte Kontumazverfahren gegen Southwell, Eleanor Rose und deren Schwester an den ordentlichen Gang der Justiz.

Am 25. Januar 1752 sprach das Pariser Châtelet zwei englischen Parlamentsabgeordneten die Genugtuung zu, die sie von jenem Manne forderten, der sie der Ausplünderung bezichtigt hatte. Der Richtspruch verpflichtete James Roberts, den die Akten zugleich als Abraham Payba bezeichneten, ihre Ehre öffentlich anzuerkennen, jedem von ihnen zehntausend Livres zu erlegen und die Kosten des Verfahrens zu tragen. Doch derselbe Text, der diese Entscheidung überliefert, bewahrt vor dem Urteilsspruch eine gänzlich andere Erzählung: die eines Reisenden, der behauptete, trunken gemacht, zum Spiel verführt und hernach bedroht und beraubt worden zu sein. Der Richterspruch schließt eine Anklage ab; zum Zeugen der Spielpartie macht er uns nicht.

Die englische Druckschrift übersetzt ein Urteil des Kriminalleutnants von Paris. Sie entfaltet die Klagen, Gesuche und Verfügungen, die zu den Akten gelangten, ehe sie den Schiedsspruch vom 25. Januar wiedergibt. Es handelt sich weder um ein lückenloses Sitzungsprotokoll noch um einen unparteiischen Bericht: Streng muss geschieden werden zwischen dem, was Roberts vorbrachte, dem, was seine Widersacher begehrten, und dem, was der Richter erkannte. Roberts reichte seine Klage am 25. Oktober 1751 ein; der Bericht verlegt die vorgeblichen Hauptvorfälle in den September und verfolgt den Gang der Akten sodann bis zum Januartag des Urteils.

Folgt man der Roberts zugeschriebenen Klageschrift, so hatte er England im Mai mit einer Gefährtin verlassen, die der Text als Eleanor Rose benennt, versehen mit Wechselbriefen auf Londoner Bankiers. In Paris angelangt, mietete er eine möblierte Wohnung in der Rue de Touraine im Hôtel d’Entragues; alsbald reiste er nach Poissy ab, wo er etwa zwei Monate verweilt haben will, ehe er in die Hauptstadt zurückkehrte und im Hôtel d’Orléans in der Rue des Petits-Augustins Quartier nahm. Dieser Reiseweg, die Adressen und das bare Geld, dessen er sich rühmte, bilden den ersten Abschnitt einer Erzählung, die schon bald von den Gasthöfen in die Gerichtsstuben hinübergreifen sollte.

Ein Engländer namens Edward Wortley Montagu sei am Montag, dem 20. September 1751, in seiner Wohnung erschienen, versichert die Klage. Roberts beteuerte, ihn nicht gekannt und sich über diese Aufwartung gewundert zu haben. Tags darauf verließ er Paris für einen Ausflug aufs Land; bei seiner Rückkehr am Donnerstag, dem 23. September, fand er ein Billet vor, das ihn für den folgenden Tag zu Montagu ins Hôtel de Saxe in der Rue du Colombier zum Mahle lud. Er habe eingewilligt, so erklärt er, um der Höflichkeit seines Gastgebers Genüge zu tun.

Die Tafel versammelte eine ansehnliche Schar von Engländern. Roberts behauptete, Montagu habe ihm verschiedentliche Weine und Liköre kredenzt, bis er der Sinne nicht mehr mächtig gewesen sei. Nach dem Essen, gegen sechs Uhr abends, begaben sich die Gäste hinauf zum Kaffee; als die Gesellschaft sich zerstreute, blieben nur Montagu, Theobald Taaffe, Lord Southwell und Roberts zurück. Taaffe, so führt der Bericht seiner Klage weiter aus, habe alsdann Würfel hervorgeholt und ein Spiel vorgeschlagen. Roberts habe zunächst abgelehnt: Er trage lediglich zwei Kronen bei sich und müsse alsbald nach Italien aufbrechen. Man habe ihm erwidert, er könne auf Ehrenwort spielen. Er beteuert, nachgegeben zu haben, als er die Tragweite seines Tuns längst nicht mehr zu ermessen vermochte.

In weniger als einer Stunde, so behauptete er, verlor er achthundertundsiebzig Louisdor, veranschlagt auf zwanzigtausendachthundertundachtzig Livres. Die Klageschrift teilt die Summe mit peinlicher Genauigkeit auf: vierhundert Louis an Taaffe, einhundertzwanzig an Montagu, dreihundertfünfzig an Southwell. Diese Rechenkunst verlieh der Anschuldigung den Anschein einer bereinigten Abrechnung; für sich genommen bewies sie jedoch weder den tatsächlichen Hergang des Spiels noch den von Roberts geäußerten Verdacht gezinkter Würfel.

Am folgenden Tag, Sonnabend, dem 25. September, soll Taaffe ihm ein Billet mit einer Einladung zum Abendessen gesandt haben; Roberts ließ antworten, er liege darnieder. Am Sonntag, dem 26., ging ihm laut Klageschrift ein Mahnschreiben über die von Taaffe gewonnenen vierhundert Louis zu. Er versprach, diesem seine Aufwartung zu machen; doch in der Nacht zum Montag, dem 27. September, sollen Montagu, Taaffe und Southwell an seine Tür gepocht haben. Er warf ihnen Drohungen vor: Wenn er nicht jedem von ihnen einen Wechsel zeichne, werde man ihn in die Bastille werfen; auch von Schnitten ins Gesicht sei die Rede gewesen. Er habe die französischen Gebräuche nicht gekannt und um sein Leben gebangt. Auf diese Weise, so seine Darstellung, zog er drei Wechsel auf Waters, einen Pariser Bankier, der freilich, wie Roberts eigens bemerkte, keinerlei Gelder von ihm verwahrte.

Dienstag, den 28. September, brach Roberts laut der Druckschrift nach Lyon auf. Er versicherte, dass die drei Männer am Morgen seiner Abreise erneut in seine Wohnung gedrungen seien, wo sie lediglich Rose und deren Schwester angetroffen hätten. Taaffe habe die beiden Frauen beredet, Roberts zu verlassen, und Rose versprochen, sie alsbald nach England heimzuschicken. Die Klage warf ihm ferner vor, Kisten, Koffer und Schubladen durchwühlt zu haben, deren Schlüssel in den Schlössern gesteckt hätten, um sodann eine beträchtliche Summe an Gold und Münzen, in Paris erworbenes Geschmeide, Diamanten, Spitzen, Ringe und Tabatieren an sich zu bringen. Der Bericht häuft die Gegenstände bis hin zu den vom Kläger vergessenen Kleinigkeiten; diese Fülle belegt das Ausmaß der behaupteten Beraubung, nicht aber die Beweiskraft jedes einzelnen Stücks.

Eine derartige Beschwerde verhallte nicht an der Pforte einer Herberge. Kommissar Lévis wurde ermächtigt, Erkundigungen einzuziehen; die Antworten und Zeugenaussagen wurden dem königlichen Prokurator übermittelt. Montagu und Taaffe wurden am 2. November verhört, und eine Verfügung vom 4. November ordnete an, die Zeugen erneut zu vernehmen, sie bei Bedarf den Beschuldigten gegenüberzustellen und das Verhör der Letzteren wiederaufzunehmen. Am 6. November wurde Roberts eine kurze Frist gesetzt, um die Nachvernehmungen zu betreiben und die Sache zur Entscheidungsreife zu bringen. In diesem Verfahren erscheint das Gebot der Konfrontation als förmlicher Verfahrensschritt, nicht als Beweis dafür, dass die widersprüchlichen Versionen letztlich zur Deckung gebracht worden wären.

Die rechtlichen Schritte kreuzten sich. Roberts beantragte die Anlegung von Siegeln an die Habe Montagus und Taaffes; die beiden Männer ersuchten um ihre Freilassung. Nach diesen Anträgen verfügte ein Zwischenurteil ihre Entlassung gegen Kaution bis zum Abschluss eingehenderer Ermittlungen und der erforderlichen Vorladungen; die beiden Herren stellten Bürgschaften und nahmen Wohnsitz in Paris. Eine Verfügung sah zudem die Entsiegelung und das Inventar jener Papiere und Effekten vor, die der Untersuchung dienlich sein mochten. Die Akte enthüllt keinen spektakulären Fund: Sie folgt vielmehr dem gemessenen Schritt richterlicher Verfügungen, Zustellungen und Gesuche, die an denselben Magistraten gerichtet wurden.

Zu diesen Maßnahmen trat ein Gegenangriff. Montagu und Taaffe reichten mehrere Gegenklagen gegen Roberts ein, den sie nun ihrerseits bezichtigten, sie unter falschem Namen verleumdet zu haben; sie forderten öffentliche Genugtuung und Schadenersatz. Zugleich verlangten sie, dass auf ihre eigenen Beschwerden hin förmliche Ermittlungen eingeleitet würden. Das Urteil fasst diese Schritte und die daraufhin gewonnenen Erkenntnisse zusammen, gibt die Depositionen jedoch nicht im Wortlaut wieder. Daher vermögen wir weder die Gesamtheit der gehörten Zeugen noch die Verhöre als fortlaufenden Dialog getreu nachzuzeichnen.

Roberts seinerseits hielt daran fest, dass er zur Ausstellung der Wechsel genötigt worden sei, dass er nach den von ihm angerufenen Rechtsnormen mit einundzwanzig Jahren noch minderjährig gewesen sei und das verspielte Geld nicht redlich gewonnen worden sei. Er bestritt überdies die Rechtsgültigkeit dieser Tratten. Diese Punkte gehören zu seinem Klagebegehren und seiner Beweisführung, wie der Druck sie zusammenfasst. Die Abgeordneten entgegneten, er habe eine verleumderische Anklage ersonnen, führe einen erdichteten Namen, und die Erkenntnisse ihres eigenen Verfahrens rechtfertigten seine Bestrafung. In diesem Stadium standen Anschuldigung und Gegenrede einander gegenüber, ohne dass die bloße Lektüre diese Plädoyers in unabhängige Tatsachenfeststellungen zu verwandeln vermöchte.

Am 25. Januar, nach den Schlussanträgen des königlichen Prokurators und einem neuerlichen Verhör Montagus und Taaffes im Beisein des Rechtsbeistands, entschied der Kriminalleutnant diesen ersten Rechtsstreit. Er sprach beide von den Klagen Roberts’ frei und ordnete an, ihre Namen aus den Gefängnisregistern zu tilgen. Roberts wurde zu einer Ehrenerklärung vor zwölf von den beiden Männern ausgewählten Personen verurteilt: Er hatte zu bekennen, dass seine Anschuldigung fälschlich und böswillig ersonnen worden sei, ihre Rechtschaffenheit anzuerkennen und über dieses Bekenntnis eine förmliche Urkunde aufnehmen zu lassen. Jedem von ihnen schuldete er zehntausend Livres an Schadenersatz; überdies fielen ihm sämtliche Verfahrenskosten zur Last, einschließlich jener für die Abbitteurkunde und den Druck des Richtspruchs.

Der Richter verfügte die Aushändigung der beiden bei der Gerichtsschreiberei hinterlegten Wechsel an Montagu und Taaffe, unbeschadet ihres Rechts, weitere Zivilklagen anzustrengen. Die ehrenrührigen Wendungen in Roberts’ Bittschrift waren zu tilgen. Das Schicksal Southwells, Roses und deren Schwester ließ das Urteil hingegen unberührt: Ein gegen sie anhängiges Kontumazverfahren sollte nach Maßgabe der Gerichtsordnungen seinen Fortgang nehmen. Montagu und Taaffe waren von den gegen sie erhobenen Klagen entlastet; der rechtliche Ausgang für sämtliche genannten Personen geht in diesem Urteilstenor keineswegs auf.

So mündete eine Geschichte um Spiel, Schulden und Geschmeide im gedruckten Urteil in eine Verurteilung wegen Verleumdung und in eine Pflicht zur Ehrenrettung. Der Richterspruch verurteilt Roberts in den von ihm gesetzten Schranken; die Gesten beim Mahle, die Würfel und den Inhalt der Truhen führt er uns nicht vor Augen. Ein weiteres Urteil, datiert auf den 14. Juni 1752 in den Titeln späterer Denkschriften, entstammt einem gesonderten Verfahren: Dessen Ausgang steht hier nicht fest und gehört nicht in diesen Bericht. Der Leser sieht sich zwei Ebenen gegenüber, die der Streit der Parteien allzu gern vermengen möchte: dem, was ein Mann erlitten haben wollte, und dem, was ein Richter nach Prüfung seiner Klage erkannte.

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Der historische Rahmen und unser erzählerischer Anteil

Der Bericht beschränkt sich auf das Urteil des Kriminalleutnants, dessen abschließende Urteilsformel auf den 25. Januar 1752 datiert ist; das Faksimile bestätigt dieses Datum auf dem Titelblatt (PDF-Bild 3). Die Klageschrift Roberts’ trägt das Datum des 25. Oktober 1751, während die darin dargelegte Abfolge am Montag, dem 20. September 1751, ihren Anfang nimmt: PDF-Bild 4 belegt den 20. September, Donnerstag, den 23., sowie das Mahl am darauffolgenden Freitag; PDF-Bild 6 bestätigt Sonntag, den 26., Montag, den 27., und Dienstag, den 28. September. Die vorliegende OCR-Haupttranskription hatte in dieser Abfolge fälschlich „October“ gelesen und das Jahr der Klage entstellt; das Faksimile wurde anhand der Abbildungen 3, 4, 6, 10 und 11 kollationiert. Die Urkunde gibt die Roberts zugeschriebenen Behauptungen, die Gesuche Montagus und Taaffes sowie die einzelnen Verfahrensschritte wieder, enthält jedoch nicht die vollständigen Zeugenaussagen. Kein Detail des Würfelspiels oder der Durchsuchung wird vom Erzähler als erwiesene Tatsache behandelt. Das Urteil spricht Montagu und Taaffe frei, verurteilt Roberts zu öffentlicher Abbitte sowie Schadenersatz und ordnet die gesonderte Fortführung des Kontumazverfahrens gegen Southwell, Eleanor Rose und deren Schwester an, ohne über deren Schicksal zu entscheiden. Spätere Denkschriften verweisen auf ein getrenntes Verfahren im Zusammenhang mit einem Urteil vom 14. Juni 1752; weder das diesbezügliche Berufungsurteil noch dessen Ausgang werden hier beansprucht. Die OCR-Vorlage weist weitere Lesefehler auf; die Sichtkollationierung beschränkte sich auf die genannten Abbildungen.

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