Das Parlament hatte die Jagd auf ein Wesen gestattet, das es als Werwolf bezeichnete. Das Volk durfte sich mit Spießen, Hellebarden, Arkebusen und Knütteln zusammenrotten, das Untier verfolgen, ergreifen und töten, ohne die Strafen für Jagdvergehen fürchten zu müssen. Die Kinder, die in den Gefilden um Dole spurlos verschwanden, hatten das Monstrum somit in das Vokabular der Obrigkeit eingeschrieben. Noch ehe man überhaupt eines Mannes habhaft geworden war, hatte das Gericht der Furcht bereits einen Namen verliehen.
Jene Erlaubnis vom 13. September 1573 wird von Sabine Baring-Gould in seiner frühen Monografie über das Werwolfwesen überliefert. Die Urkunde berichtet von unheimlichen Begegnungen, geraubten Kindern und angefallenen Reitern. Wege, Gehölze und Weiler fügen sich zu einem bedrohten Territorium. Es handelt sich hierbei mitnichten um einen Märchenwald in bequemer Ferne vom Alltag: Es ist das Dickicht, das ein jeder durchqueren muss, um nach Hause zu gelangen.
Unweit von Amange hauste Gilles Garnier, gebürtig aus Lyon, gemeinsam mit seiner Gattin Apolline. Ihre Bleibe trug den Namen Eremitage Saint-Bonnot. Die Abgeschiedenheit des Ortes bot späteren Chronisten unerschöpflichen Stoff: Baring-Gould zeichnete daraus eine elende Behausung und verlieh ihrem Bewohner ein Antlitz, in dessen Zügen das Verbrechen förmlich vorgezeichnet schien. Doch die Anschuldigungen sollten sich nicht bloß auf einen struppigen Bart oder buschige Brauen stützen. Sie nahmen die Gestalt einer Kette von Übergriffen auf Kinder an, verknüpft mit bestimmten Fluren und Festtagen des Kalenders.
In der Überlieferung dieses Autors vernehmen Bauern die Schreie eines Mädchens und eilen herbei. Die Gestalt, die das Kind anfällt, ergreift die Flucht. Die einbrechende Dämmerung verwehrt eine sichere Erkennung; die einen wollen einen Wolf gesehen haben, andere meinen, Garnier erkannt zu haben. In dieser Zwietracht der Blicke liegt der Ursprung des gesamten Verfahrens. Ein und dasselbe Entfliehen bedeutet für den einen Zeugen eine Bestie, für den andern den Nachbarn. Es bedarf nur der Verschmelzung beider Bilder, um einen Menschen in den Verdacht zu bringen, seine Natur wandeln zu können.
Alsbald verschwindet ein weiterer Knabe. Garnier wird festgesetzt und nach Dole verbracht. Der archäologische Befund zu Saint-Bonnot datiert den Zugriff auf den Dezember 1573. Das Gehölz bietet keinen Schutz mehr: Der Inhaftierte hat sich vor einem Gerichtshof zu verantworten, der bereits über jene Formel verfügt, die den Menschen mit den Überfällen des Raubtiers verknüpft. Im Text des überlieferten Urteilsspruchs klagt Generalprokurator Henri Camus Tötungsdelikte an. Garnier, in der Conciergerie verwahrt, wird zur Projektionsfläche sämtlicher Schreckensszenen.
Die erste Anklage des Schriftstücks führt in die Tage nach Michaeli zurück. Ein Mädchen von etwa zehn bis zwölf Jahren soll in einem Weinberg nahe dem Serre-Wald unweit von Dole ergriffen worden sein. Das Urteil rechnet ihren Tod Garnier zu und legt ihm Akte des Kannibalismus zur Last. Mehr noch: Ein Teil des Fleisches sei Apolline in die gemeinsame Klause gebracht worden. So tritt der Name der Ehefrau in das Grauen des Kriminalberichts ein, ohne dass die Abschrift des Urteils ihr selbst Gehör schenkte.
Die zweite Szene datiert nach Allerheiligen. Ein weiteres junges Opfer sei angefallen worden, doch das Hinzutreten dreier Personen habe den Angriff vereitelt. Hier griffen Lebende ein, ehe der Täter das Werk vollenden konnte, das man ihm andichtete. Ihr Einschreiten bildet ein eigenständiges Ereignis, das sich von den sonstigen Vermisstenfällen unterscheidet. Im Gewebe der Anklage dient es dennoch derselben Verknüpfung: Wer flieht, wird zu dem, den man gesehen haben will, und schließlich zu jenem, der auch die übrigen Gräuel begangen haben soll.
Ein drittes Kind, ein Knabe von etwa zehn Jahren, soll in einem Weinberg bei Grédisans erwürgt worden sein. Die Schauplätze mehren sich, doch die Richter schlagen sie alle einem einzigen Namen zu. Das Dekret verzeichnet Garniers Geständnisse, die als wiederholt abgelegt dargestellt werden. Seine Worte erreichen die Nachwelt freilich nicht als authentischer Dialog: Sie sind bereits durch das Urteil geordnet, eingereiht in jene Beweisgründe, die seinen Tod rechtfertigen sollen. Der Gefangene spricht mit der Zunge seiner Richter. Zu den menschlichen Handlungen gesellt der Spruch unumwunden die tierische Erscheinung: Hände werden als Pfoten beschrieben, der Mörder als ein Mann, der zum Wolfe ward. Diese Metamorphose ist keine abergläubische Randnotiz in einer ansonsten rationalen Gerichtsakte; sie ist der Grundpfeiler jenes Systems, das die Taten zu erklären beansprucht.
Die letzte Beschuldigung führt zeitlich noch weiter zurück, vor den Bartholomäustag. Ein Knabe von ungefähr dreizehn Jahren soll unter einem Birnbaum nahe dem Holze von Perrouse gepackt worden sein. Zeugen seien zu spät gekommen, um ihn zu retten. Diesmal, so vermerkt der Text ausdrücklich, sei Garnier in menschlicher Gestalt erschienen. Dieser Widerspruch hätte das monolithische Bild des Monsters erschüttern können; stattdessen wird er einverleibt. Hier Mensch, dort Wolf – derselbe Angeschuldigte haftet für alles. Die Ausnahme bricht den Glauben nicht: Sie wird lediglich zu einem weiteren Vermögen des Missetäters verklärt.
Das Urteil erkannte darauf, dass der Verurteilte auf einer Schleife vom Gefängnis zum Richtplatz geschleift und alldort lebendig verbrannt werde. Die Verfahrenskosten fielen seinem Nachlass zur Last. Nach all den ungeheuerlichen Verbrechen folgt diese vollkommen nüchterne Erwähnung der Spesen, als schließe das Kanzleibuch mühelos wieder, was die Einbildungskraft zuvor entfesselt hatte. Garnier wurde den Flammen übergeben. Die archäologische Chronologie datiert diese Hinrichtung auf den 18. Januar 1574; etliche alte Abschriften nennen ein abweichendes Jahr.
Der Scheiterhaufen setzte dem Prozess ein Ende, machte es der Nachwelt jedoch nahezu unmöglich, die um den Verurteilten gezimmerte Persona wieder aufzulösen. Den stummen Opfern stand nunmehr ein Täter gegenüber, der auf fremdüberlieferte Geständnisse reduziert war. Der Werwolf trat seinen Siegeszug durch die Druckerzeugnisse an. Noch im neunzehnten Jahrhundert glaubte Baring-Gould in Garnier einen Geisteskranken zu erkennen, der von seiner eigenen Wandlung überzeugt gewesen sei. Der Hexereispruch wich so einer retrospektiven medizinischen Diagnose – vorgetragen mit einer Gewissheit, die der historische Aktenbestand keineswegs stützt.
In Saint-Bonnot stieß die Forschung lange Zeit später auf ganz andere Spuren als bloß die Schemen einer Sage. Unter dem Gestrüpp kamen Grundmauern zum Vorschein, sodann Tongeschirr: Kochtöpfe, Schalen, Vorratskrüge, Glasscherben. Die Fundstücke fügen sich in eine Besiedlung der zweiten Hälfte des 16. Jahrhunderts; ob diese Relikte zweifelsfrei dem Ehepaar zuzuordnen sind, bleibt eine Vermutung, kein zwingender Beweis. Die mutmaßliche Behausung Garniers barg die Gerätschaften eines gewöhnlichen häuslichen Lebens. Keine Scherbe kündete von den Morden oder bezeugte eine Metamorphose.
So bleiben zwei Überlieferungsschichten zurück, die auch das Feuer nicht zu einen vermochte: die Beschuldigung furchtbarer Kindsmorde und die unerschütterliche Gewissheit, mit der die Richter ihnen eine übernatürliche Deutung gaben. Garniers Name kettet beides bis heute aneinander. Man mag dem Wolf sein Schaudern nehmen und dem Porträt des Eremiten seine finsteren Schattierungen; den im Urteil betrauerten Opfern gibt dies ihre Kindheit nicht wieder. Und ebensowenig macht es einen Richtspruch zu einem Beweis für all das, was er behauptet.
