Auf einem Druckexemplar des Gerichtsurteils hatte eine fremde Hand eine Einladung hinzugefügt. Ein Adressat wurde ersucht, dem Geleit und dem Rädern des Nivet beizuwohnen – abgefasst im Tonfall einer Traueranzeige, gewürzt mit einem spöttischen Scherz über eine angebliche Verwandtschaft. Die Hand, die diese Zeilen niederschrieb, hatte das Urteil nicht verfasst; sie fand es lediglich kurzweilig genug, um daraus eine gesellschaftliche Artigkeit zu drechseln. Unter der handschriftlichen Tinte kündete der Buchdruck von neunundneunzig Beschuldigten und fünf Männern, die für das Rad bestimmt waren.
Der Rädelsführer hieß Philippe Nivet. Der Justiz war er unter mancherlei Namen bekannt: Fanfaron, der Rote, Marchand, Gramont, Cousis, Dumoulin. Diese Identitäten bildeten keine pittoreske Laune; sie bezeugten die Mühsal, einen Mann zu verfolgen, der zwischen den Städten, den Heerstraßen und jenen Häusern verkehrte, in denen man ihn unter wechselnden Bezeichnungen empfing. Für die Ermittler kam das Zusammentragen der Namen bereits der Verknüpfung der Taten gleich. Ein flüchtiger Fremder auf der Durchreise konnte derselbe Mann sein, dem ein Nachbar andernorts begegnet war.
Ende August 1728 kehrten ein Kaufmann aus Amiens namens David und seine Ehefrau von der Handelsmesse in Guibray heim. Nahe Rouen wurden sie erschlagen und ausgeraubt. Das Urteil verortete diesen doppelten Mord auf der königlichen Landstraße, nur eine Viertelmeile vor den Toren der Stadt. Diese Nähe lässt aufhorchen: Die Reise hatte über weite Strecken, durch Etappen und mancherlei Geschäfte geführt, und der Tod lauerte fast auf der Schwelle eines bewohnten Ortes. Die Handelsstraße bot den Räubern, was sie suchten: Reisende, beladen mit dem Ertrag ihrer Unternehmungen.
Die Nacheile führten Polizeioffiziere, deren Namen die Akten des Nationalarchivs bewahrt haben: Bazin, Leutnant der kurzberockten Kompanie, sowie Pons und Bataille, Offiziere der Wache. Sie folgten den drei Gesuchten über Rouen und Saint-Germain-en-Laye bis nach Paris. Am 5. September erteilte ihnen ein Kutschenverleiher der Vorstadt Saint-Honoré Auskunft; in seinen Räumen erfolgte der Zugriff. Jene Ortswechsel, die den Verdächtigen zunächst die Flucht ermöglicht hatten, zwangen sie zugleich zu Begegnungen mit Menschen, die ihren Durchzug wiederzuerkennen vermochten.
Mit diesem Doppelmord war die Sache keineswegs ausgestanden. Die Verfahren griffen weiter aus. Die königlichen Patentbriefe vom September 1728 und vom April 1729 steckten den Rahmen für das Wirken der Kommissare ab; Verhöre, Zeugenbestätigungen und Gegenüberstellungen führten Festgenommene, Zeugen und Abwesende zueinander. Gerichtsrat Lambelin leitete die Vernehmungen, Rolland die Konfrontationen. In den zusammengetragenen Aktenstücken war Nivet nicht mehr bloß der Mann, dem man nach der Messe nachgestellt hatte. Er erwuchs zum Knotenpunkt von Verbrechen, die in mehreren Provinzen verübt worden waren.
Das Urteil vom 30. Mai 1729 rechnete ihm, Baremont und Mancion die Ermordung des Ehepaars David zur Last. Für Nivet kamen die Morde an einem Bäcker im Wald von Moulineaux hinzu, an Chesnet zwischen Rouen und dem Hafen von Saint-Ouen sowie an der Frau Mottelet und ihren zwei Kindern bei La Croix-Saint-Ouen. In Paris befand man ihn überdies des Mordes am Goldschmied Ménard in der Rue Saint-André-des-Arts und an Bollot in der Rue Coquillière für überführt. Die Geografie des Urteilsspruchs reichte von den Landstraßen bis in die Bürgerhäuser, ohne den Städten das Vorrecht der Sicherheit zu belassen.
Kircheneinbrüche weiteten diese Karte noch beträchtlich: das Invalidenheim, Saint-Nicolas-du-Chardonnet, Saint-Christophe in Paris, Saint-Louis in Versailles, Saint-Godard in Rouen. Der Richtspruch verknüpfte diese Einbrüche mit weiteren Diebstählen bei Tag und bei Nacht. Verkehrswege, Privathäuser und Gotteshäuser traten in ein und dasselbe Gefüge, weil das Umherziehen der Täter und das Verschieben der Beute verband, was jedes Opfer zunächst als sein ganz persönliches Unglück erfahren hatte.
Gleichwohl trugen nicht alle Angeklagten dasselbe Maß an Schuld oder dieselben Vorwürfe. Blaise Beauvoir, genannt Troncy oder Dupuis, wurde wegen bestimmter einzelner Morde verurteilt, darunter dem an dem Krämer Herpin bei Orléans. Guillaume Taupin, genannt Ambroise oder Laurent Lacroix, wurde der Mitschuld an mehreren Diebstählen und am Mord an Bollot für schuldig befunden. Die fünf Todesurteile spiegelten mithin nicht vierundneunzig identische Schuldsprüche wider. Hinter dem Namen der Bande wies das Urteil die Taten einzeln zu, wiewohl es sie in einer einzigen Prozedur bündelte.
Die lange Liste der übrigen Verfolgten weckt die Vorstellung einer unterirdischen Stadt. Man begegnet darin Frauen, die nach ihrem Ehestand oder ihren Bei-Namen benannt sind, einem Goldschmied und dessen Weib, einem vormaligen Schankwirt, einem Krämer, Männern, die nach einem Handwerk, einer Herkunft oder einem Gesichtszug kenntlich gemacht wurden. Manche Namen blieben unvollständig. Die Schreibstube unterschied einen Dupont von einem anderen Dupont, einen François vom kleinen François; sie führte sogar mehrere Personen auf, deren Identität sich in der Bezeichnung eines bloßen Unbekannten erschöpfte. Die Polizei hielt Beziehungsgeflechte und Personenbeschreibungen fest, ehe sie stets gesicherte Namen greifen konnte.
Mehrere saßen in der Conciergerie ein. Andere waren flüchtig; zwei waren bereits verstorben. Dieser Umstand fiel für jene ins Gewicht, die der Entscheidung harrten. In der Sache genannt zu sein, bedeutete noch nicht, dass alles gerichtet war. Der Gerichtshof ordnete die Fortführung einzelner Verfahren an und setzte die Entscheidung bei zahlreichen Beschuldigten bis nach der Hinrichtung der fünf Verurteilten aus. Dieser Aufschub war keine Gnade. Dem Tod der Ersten sollte ein neuerlicher Versuch vorausgehen, den Sterbenden Namen und Enthüllungen über die Übrigen zu entreißen.
Nivet und seine vier Kumpane wurden so vor der Hinrichtung zur ordentlichen und außerordentlichen peinlichen Befragung verurteilt. Die Folter folgte dem Todesurteil, eigens dazu bestimmt, sie über ihre Mitschuldigen sprechen zu lassen. Die übrigen Gefangenen hatten mithin die letzten Worte von Männern zu fürchten, die ihr eigenes Leben nicht mehr retten konnten. In diesem Getriebe blieb der Leib des Verurteilten ein Werkzeug der Untersuchung bis zu jenem Augenblick, da er öffentlich dem Scharfrichter überantwortet wurde.
Das Urteil bestimmte das Rädern auf der Place de Grève und regelte zugleich den Nachlass: Einziehung des Vermögens in den Provinzen, wo dies Brauch war, Einbehaltung einer Geldbuße, Fortsetzung der Verfahren gegen die Übrigen. Die Justiz traf die Personen, doch übersah sie nicht, was sie hinterließen. Philippe Nivet wurde am 31. Mai 1729 hingerichtet. Das öffentliche Schauspiel setzte seiner Laufbahn ein grelles Ende; die Aktenbündel indes blieben offen über jenen, die ihm eine Kammer, einen Namen, Hilfe oder einen Absatzmarkt geboten hatten – je nachdem, was die Untersuchung noch zutage fördern mochte.
Das zur Einladung umgestaltete Exemplar bewahrt die zwei Gesichter dieses Endes. Im gedruckten Text weisen Richter jedem seinen Namen, seine Verbrechen und seine Strafe zu. Darüber bittet ein Scherz einen Mann zum Schauspiel. Zwischen beiden Tinten haben die Davids die Messe verlassen, ohne je heimzukehren, sind die Frau Mottelet und ihre Kinder aus ihrem Dorf verschwunden, und Angeklagte bangen noch darum, was die Verurteilten wohl gestehen werden. Der Name Fanfaron verhieß eine Räubergeschichte; das Papier spiegelt auch die Menge wider, die bei ihrer Lektüre zu lächeln verstand.
