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Justiz & Skandale · Schweiz

Die Felsspalte von Laueli

Im September 1857 verschwand Elisabeth Baumgarten bei Engi, als sie zum Wurzelsuchen auf die Laueli-Alp stieg. Zehn Tage später wurde ihr Leichnam zwischen Felsblöcken geborgen. Die ersten Geständnisse ihres Ehemannes Fridolin Luchsinger schwankten über die Umstände und den Augenblick des gefassten Entschlusses. Das Kriminalgericht sprach ihn des Gattenmordes schuldig, billigte ihm mildernde Umstände zu und verurteilte ihn zu lebenslanger Kettenstrafe.

Am 27. September 1857, nach zehntägiger Suche, fanden die Einwohner von Engi den Leichnam von Elisabeth Baumgarten in einer Senke der Laueli-Alp, eingeklemmt zwischen Felsblöcken. Sie war am Morgen des 17. zum Wurzelsuchen aufgebrochen und nicht heimgekehrt. Ihr Ehemann, Fridolin Luchsinger, hatte sich selbst an den Nachforschungen beteiligt. Der Chronik zufolge deutete nichts darauf hin, dass die Tote dorthin geschleift worden wäre: Tasche, Karst und das Schnupftuch der Vermissten lagen nahe bei ihren Füßen. Das verborgene Sterben in den Falten des Gebirges sollte vor Gericht auf eine eng umrissene Frage hinauslaufen: Was hatte der Ehemann getan, und in welchem Augenblick hatte er den Entschluss dazu gefasst?

Der Bericht in Der neue Pitaval, 1859 zu Leipzig erschienen, verortet den Fall im Schweizer Kanton Glarus und datiert das Verbrechen auf den 17. September 1857. Diese retrospektive Chronik fasst Zeugenverhöre und Plädoyers zusammen; sie stellt kein amtliches Verhandlungsprotokoll dar. Sie stellt einen als friedfertig geltenden Mann, der die Tat schließlich einräumte, dem Rahmen einer Ehe gegenüber, deren Gatten sich seit Jahren entfremdet hatten.

Fridolin Luchsinger, geboren 1822, hatte die 1816 geborene Elisabeth Baumgarten im Jahre 1840 geheiratet. Der Chronist berichtet, sie sei vor der Ehe schwanger gewesen und Angehörige des jungen Mannes hätten ihn zur Heirat gedrängt; dieses Detail entstammt dem Bericht, nicht einer unabhängigen Überprüfung. Die Neuvermählten zogen nach der Trauung nicht zusammen ein: Elisabeth kehrte in ihr Elternhaus zurück. Erst später lebten sie zeitweilig unter einem Dach. Vier Kinder gingen aus der Verbindung hervor, von denen die beiden älteren früh starben; die beiden jüngeren Knaben lebten zur Zeit der Untersuchung noch.

Der häusliche Stand glich einer wiederkehrenden Trennung. Elisabeth kehrte tagelang, wochenlang oder monatelang zu ihrer Mutter zurück. Kam Fridolin von der Arbeit heim und fand weder Mahlzeit noch Gattin vor, so verharrte er dem Pitaval zufolge zuweilen wochenlang in stummem Schweigen. Die Chronik zeichnet das Bild zweier Menschen, die einander nicht verstanden, betont jedoch ihren unbescholtenen Ruf: er ein fleißiger, verträglicher Tagelöhner; sie eine sparsame, fürsorgliche Mutter, obschon als eigensinnig beschrieben. Diese Schilderungen begründeten für sich genommen noch kein Motiv.

Im Sommer 1856, nach zweijähriger Trennung, forderte Fridolin seine Frau auf, heimzukehren oder in die Scheidung einzuwilligen. Sie gelobte Rückkehr, zog jedoch sechs Wochen später wieder fort, da ihre Mutter erkrankt war. Am 16. November traten die Eheleute erneut vor die Obrigkeit. Er begehrte die Scheidung; sie widersetzte sich. Im Februar 1857 wies das Ehegericht das Gesuch ab, da eine böswillige Verlassung im Sinne des Gesetzes nicht vorliege. Elisabeth gab zu Protokoll, weder Drohungen noch Tätlichkeiten erlitten zu haben. Ein Versöhnungsversuch blieb dem Bericht nach aus; Fridolin ging wie zuvor seiner Arbeit nach, und Elisabeth zog auf die Alpen, um Wurzeln zu graben.

Am Donnerstag, dem 17. September, gegen fünf Uhr morgens, schlug sie den Weg zur Laueli-Alp ein, ein Säckchen am Arm und den Karst über der Schulter. Am Steg von Engi grüßte sie eine Bekannte, bemerkte im Vorbeigehen, sie sei spät daran, und eilte weiter. Dies war ihr letztes bezeugtes Erscheinen. Weder sie noch ihr Werkzeug kehrten zurück. Ihre Brüder und weitere Verwandte suchten das Gelände vergebens ab; auch Fridolin schloss sich den Suchmannschaften an. Zehn Tage lang fehlte von der Frau, dem Sack und dem Karst jede Spur.

Der Fund erfolgte am Sonntag, dem 27. September, zwischen zwei und drei Uhr nachmittags. Der Pitaval schildert eine von Felsblöcken verdeckte Vertiefung, von außen kaum einsehbar. Elisabeth lag auf dem Rücken, den Kopf an einen Felsblock gelehnt und nach links gewandt; ihre Gliedmaßen waren gegen das Gestein gebeugt oder gestreckt. Im Sack befanden sich Enzianwurzeln; Karst und Tuch lagen gleichfalls zu ihren Füßen, wie ordentlich abgelegt. Der Chronist hebt das Fehlen jeglicher Schleifspuren hervor und folgert daraus, sie sei an Ort und Stelle zu Tode gekommen. Eine unabhängige Bestätigung dieses Schlusses ist heute nicht mehr möglich.

Am folgenden Tag nahmen die Gerichtsärzte die Legalbesichtigung und die Obduktion vor. Der Bericht verzeichnet Blutaustretungen an Hals, Gesicht und Unterarm sowie eine Quetschung am Unterleib. Lungen und Blutgefäße waren stark gestaut; zwischen den Hirnhäuten fanden die Ärzte Blut und wässrige Flüssigkeit. Ihr Gutachten lautete auf Erstickungstod infolge äußerer Gewaltanwendung. Die Male erschienen mit dem Eindruck von Fingern an der Kehle vereinbar. Das von den Ärzten entworfene Bild eines Ringens, bei dem der Angreifer über dem Opfer gekniet habe, blieb eine aus den Verletzungen abgeleitete Rekonstruktion, kein unmittelbares Zeugnis.

Die Untersuchung verfolgte zunächst zwei Spuren. Ein Bewerber um eine Weidepacht soll Elisabeth wegen des Wurzelsuchens bedroht haben, da dies der Grasnarbe schade; sein Verhör erbrachte keinen Belastungsgrund. Der andere Verdächtige war Fridolin: Er hatte am Tag des Verschwindens auf derselben Alp Ziegen gehütet, und seine Ehe war zerrüttet. Am Tag nach dem Leichenfund zog er dennoch mit der Herde aus, ohne den Leichnam in Augenschein zu nehmen oder eine Untersuchung zu verlangen. Der Chronist berichtet, er habe sich verteidigt, noch ehe er förmlich beschuldigt war, und seinen jungen Gehilfen als Entlastungszeugen benannt.

Der achtzehnjährige Bursche gab an, er habe Fridolin nach Laueli begleitet; gegen Mittag hätten sie sich getrennt. Er selbst sei gegen Kräuel hinabgestiegen, während der Ziegenhirt die Richtung gegen Siwellen eingeschlagen habe. Später seien sie wieder zusammengetroffen und gegen sechs Uhr abends nach Engi zurückgekehrt. Der Junge beteuerte, keine dritte Person gesehen zu haben, am allerwenigsten Elisabeth. Fridolin hingegen verlegte seinen Weg in die Nähe der sogenannten Brunnentöpfe und beharrte darauf, seine Frau nicht erblickt zu haben. Dieser Widerspruch bewies den Mord nicht, zwang die Ermittler jedoch dazu, die Wegstrecken und Stunden jenes Tages minutiös zu überprüfen.

Fridolin wurde festgenommen. Zunächst beteuerte er, Elisabeth trotz des gemeinsamen Aufenthalts auf der Alp nicht gesehen zu haben; danach hütete er dort nicht mehr und bat den Burschen, für seine Unschuld einzustehen. Am 7. Oktober verlangte er selbst nach einem Verhör. Er räumte nun ein, seinen Gehilfen verlassen zu haben und zu den Felsen hinaufgestiegen zu sein. Nach dieser ersten Version sei Elisabeth zu ihm getreten und habe ihn durch eine Bemerkung über sein Verhältnis zu anderen Weibspersonen gereizt. Er habe sie daraufhin „ein wenig“ am Hals gepackt, ohne Tötungsabsicht, und dann bemerkt, dass sie kein Lebenszeichen mehr von sich gab.

Dieses Geständnis widersprach der Lage der Leiche und dem Obduktionsbefund. Die Richter hielten ihm vor, die Umstände sprächen für ein Zusammentreffen in der Felskluft und ein rücklings niedergestrecktes Opfer. Fridolin änderte einzelne Angaben, blieb jedoch dabei, er habe sie lediglich züchtigen oder schrecken wollen. Weitere Einvernahmen folgten am 21. und 29. Oktober sowie am 16. und 19. November. Jedes Mal wurde die von ihm behauptete Grenze zwischen augenblicklicher Gewalttat und Tötungsvorsatz an den Örtlichkeiten, den Wundmalen und den Widersprüchen seiner Erzählung gemessen.

Am 20. November begehrte er abermals Gehör. Er gestand nun ein, seine Frau bereits erblickt zu haben, ehe er mit ihr zwischen die Steine getreten sei. Der Pitaval berichtet, sie hätten sich niedergesetzt, worauf der Streit von neuem entbrannt sei. Fridolin gab zu, sie an der Kehle gefasst, zu Boden geworfen und mit dem Knie niedergehalten zu haben. Am selben Abend ging er noch einen Schritt weiter: Er erklärte, der Entschluss, sie zu töten, sei nach dem Zusammentreffen und unmittelbar im Gefolge ehelicher Vertraulichkeiten in ihm gereift. Zuvor habe er keinerlei Absicht gehegt. Vollständige Verhörprotokolle oder Einzelheiten über die Begleitumstände der Befragungen überliefert die Chronik nicht.

Nach der Tat hatte er geschwiegen. Er gab zu, die Angehörigen bei den Nachforschungen begleitet, sich jedoch stets von der Fundstelle ferngehalten zu haben. Er habe mit dem Gedanken gespielt, bei Nacht zurückzukehren, die Tote in ein Tuch zu wickeln und zur Brücke von Engi hinabzutragen, um ihr ein christliches Begräbnis zu ermöglichen; das Auffinden der Leiche kam diesem Vorhaben zuvor. Der Chronist schildert das Schluchzen des Inhaftierten und bemüht den „bösen Geist“, um die Tat zu erklären. Diese Deutung bleibt seine eigene: Tränen beweisen das Motiv sowenig, wie die Geständnisse alle Stufen des Entschlusses lückenlos erhellen.

Am 1. Dezember 1857 erachtete das Kriminalgericht die Akten als spruchreif; der Schlussbericht ging am 3. Dezember an die Standeskommission. Am 15. Dezember stand Fridolin vor Gericht, begleitet von seinen Brüdern und Anverwandten. Die Anklage lautete auf Gattenmord unter Zubilligung mildernder Umstände und forderte fünfundzwanzig Jahre Kettenstrafe. Die Verteidigung plädierte auf Totschlag ohne Vorbedacht und berief sich auf den bisherigen guten Leumund, das Geständnis und die Reue des Angeklagten. Der Bericht liefert kein wörtliches Protokoll der Verhandlung, fasst jedoch die Argumente zusammen, die dem Urteil zugrunde lagen.

Nach zweieinhalbstündiger Beratung sprach das Gericht Fridolin des Mordes an seiner Ehefrau schuldig. Als Milderungsgründe erkannte es an, dass ihm nach Lage der Akten der verbrecherische Gedanke erst bei der Zusammenkunft gekommen sei, dass er bis dahin einen unbescholtenen Wandel geführt und die Tat im Affekt begangen habe. Er wurde zu lebenslänglicher Kettenstrafe verurteilt, zu verbüßen im Zuchthaus zu Zürich, da der Kanton Glarus über keine entsprechende Strafanstalt verfügte. Der Vergleich mit einem Gesetzentwurf, der hierfür die Todesstrafe vorgesehen hätte, stammt vom Chronisten.

Fridolin verzichtete auf Rechtsmittel und wurde nach Zürich überstellt. Der Bericht schließt mit den Vorkehrungen für seine beiden Knaben: Die Verfahrenskosten wurden niedergeschlagen, die Gläubiger erließen ein Viertel ihrer Forderungen, sodass den Kindern rund 250 Franken verblieben; auch die Behausung sollte bewahrt werden für den Fall, dass der Vater nach fünfzehn Jahren auf dem Gnadenwege heimkehren dürfe. Ein Brief seiner Schwester vom 7. März 1858 überbrachte ihm diese Nachrichten. So schließt der Pitaval seine Darstellung mit einem Akt der Nachbarschaftshilfe, der den Richterspruch freilich nicht aufhebt und Elisabeth nicht ins Leben zurückruft. Das Gericht hatte über jenen Vorsatz geurteilt, der in dem Augenblick Gestalt annahm, als die Gewalt tödlich wurde.

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Eigenständiges Kapitel „Fridolin Luchsinger. (Canton Glarus. Gattenmord. 1857)“, *Der neue Pitaval*, XXVII. Theil, Dritte Folge, Dritter Theil, 2. Aufl., Leipzig, F. A. Brockhaus, 1859, S. 314–330. Die herangezogene Quelle liegt intern als Fraktur-OCR-Transkription vor, begrenzt auf die Zeilen 13824–14504 der BSB/MDZ-Einheit bsb10394700; das nachfolgende Kapitel „Der Colone Krämer“ bleibt unberücksichtigt. Der Gesamttext wurde gelesen und punktuell mit den Druckseiten 314 (Scan 332), 319 (Scan 337), 327 (Scan 345) und 330 (Scan 348) kollationiert. Die Texterkennung verzeichnet Lesefehler bei Namen und Begriffen; die Schreibung Fridolin Luchsinger / Elisabeth Baumgarten folgt dem gedruckten Reihentitel und dem Kontext. Die retrospektive Sammlung berichtet über den ärztlichen Erstickungsbefund, die schrittweisen Geständnisse und das Urteil vom 15. Dezember 1857: Schuldspruch wegen Gattenmordes, Zuerkennung mildernder Umstände, lebenslängliche Kettenstrafe in Zürich; sie stellt kein amtliches Vollprotokoll dar. Der MDZ-Katalog führt das Digitalisat unter „No Copyright – Non-Commercial Use Only“; der Drucktext von 1859 ist gemeinfrei, Scans und OCR-Texte werden jedoch nicht öffentlich wiedergegeben. Die Erzählung paraphrasiert die Tatsachen in neu gefasster Prosa.

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