Am 19. Juni 1828, gegen zwei Uhr nachmittags, betrat Jean Fort mit Spaten und Holzschaufel den Garten seiner Nachbarin. Er stach eine Grube ab. Der Nachbarin Blanchier, die sich nach seinem Tun erkundigte, entgegnete er, er bereite das Grab seiner Mutter vor, und behauptete alsdann, er habe sie getötet. Am folgenden Morgen fand ihn der Bürgermeister auf dem Grund dieses Loches schlafend vor; im Haus lag die Witwe entseelt. Als Fort wieder zum Spaten griff, erklärte er dem Bürgermeister, er hebe nunmehr seine eigene Grube aus. Wenige Wochen später sprachen ihn die Geschworenen frei, da er sich im Augenblick der Tat im Zustand des Wahnsinns befunden habe.
Jean lebte gemeinsam mit seiner Mutter im Weiler Cossardières, im Kanton La Rochefoucauld. Champagnac berichtet, dass eine schwere Erkrankung in früher Kindheit seine äußere Erscheinung gezeichnet und ihm ein finsteres, schweigsames Wesen verliehen habe. Nach einem Aufenthalt im Hospital von La Rochefoucauld, aus dem er wegen seines Verhaltens entlassen worden war, kehrte Jean zu seiner Mutter zurück. Sie pflegte und versorgte ihn; er hingegen trat ihr nach Ausweis der Chronik streitsüchtig und gewalttätig entgegen.
Anfang Juni 1828 sahen mehrere Personen, wie Jean seine Mutter an der Kehle packte und mit einem Stock auf sie einschlug. Als Nachbarn dazwischentraten, soll er gedroht haben, er werde sie an einem anderen Tage umbringen, sollte es ihm an diesem nicht gelingen. Um dieselbe Zeit hörte ihn ein Kind ebenfalls Drohungen ausstoßen. Diese Begebenheiten gaben den Dorfbewohnern Anlass zu ernster Besorgnis. Sie verrieten ihnen jedoch noch nicht, was sich tatsächlich zugetragen hatte, als die Witwe Fort nicht mehr erschien.
Am 18. Juni verschwand die Mutter aus ihrer Behausung. Jean zog durch die umliegenden Fluren, um wie gewohnt um Almosen zu betteln. Er begegnete der Frau Touchet, die ihm ein Stück Brot reichte und sich erkundigte, ob es ihm besser gehe. Laut Champagnac erwiderte er, er werde gesunden, denn er wolle die Bewohner eines Nachbardorfes sowie jene eines weiteren Gehöfts töten. Auf ihre Frage nach dem Warum soll er erklärt haben, die einen seien zu zahlreich und die anderen zu rechtschaffen; darauf fügte er hinzu, er habe seine Mutter erschlagen. Er ergänzte, er wolle sie auf trockenem Heidekraut betten, in einen Sarg legen und begraben. Die Chronik nennt den genauen Todestag nicht, doch das Verschwinden der Witwe und die überlieferten Worte ließen die Nachbarn ahnen, dass ein Verbrechen verübt worden sein mochte.
Am 19. Juni, gegen zwei Uhr, sah die Nachbarin Blanchier, wie Jean mit Spaten und Holzschaufel in ihren Garten trat. Er grenzte eine Grube ab und begann zu graben. Sie fragte ihn, was er dort tue. Er entgegnete, er richte das Grab für seine Mutter her, und versicherte, er habe sie umgebracht. Die Frau maß diesen Worten zunächst keinen Glauben bei; sie vermutete, die Witwe sei andernorts bei der Arbeit. Am Abend jedoch berichtete sie ihrem Gatten von dem Vorfall. Die Unruhe ließ das Ehepaar nicht los, und sie verständigten schließlich weitere Nachbarn.
Gegen Mitternacht rief Blanchier dem Burschen aus der Ferne zu, er solle schlafen gehen. Jean entgegnete, er arbeite keineswegs auf dem Grund der Nachbarin. Die Dorfbewohner blieben die Nacht über wach. Bei Tagesanbruch erschien der Bürgermeister und fand Fort tief schlafend auf dem Grund der Grube liegend vor. Der Beamte setzte seine Nachforschungen im Hause fort. Ein durchdringender Geruch wies ihm den Weg in die Kammer, wo die Witwe tot auf einem Stuhl aufgebahrt saß. Das Protokoll wurde aufgenommen. Die Kunde verbreitete sich im Dorf; Jean jedoch war in den Garten zurückgekehrt und grub ungerührt weiter.
Der Bürgermeister befragte ihn zu der Grube. Fort gab zur Antwort, er schaufle das Grab des Bürgermeisters, der ihn als Kind aufgezogen habe und dem er seinen Dank erweisen wolle. Der Magistrat forderte Auskunft darüber, wo seine Mutter sei und wer sie getötet habe. Jean antwortete, sie sei tot und er selbst habe sie erschlagen. Champagnac berichtet, er habe daraufhin das Werkzeug vorgezeigt, das er noch in Händen hielt, und sich alsdann wieder daran gemacht, den Leichnam für das Begräbnis herzurichten. Unterdessen waren Gendarmen eingetroffen und umstellten das Anwesen. Einer von ihnen traf Fort dabei an, wie er seine Mutter ankleidete und ein Leintuch um sie nähte. Auf die Frage nach seinem Tun erwiderte Jean, er bette sie zur letzten Ruhe.
Festgenommen wurde er der Justiz in Angoulême überstellt. Bei den ersten Verhören bestritt er, dass es sich bei der Toten um seine Mutter handle; später räumte er dies ein, behauptete jedoch, die Nachbarn hätten sie getötet. Überdies gab er an, sein Haus am 16. Juni verlassen zu haben und erst am 19. zurückgekehrt zu sein. In einer späteren Vernehmung wurden seine Antworten unzusammenhängend; dem Chronisten zufolge bot er dem Richter geradezu Trotz. Das Verfahren sammelte somit die im Garten geäußerten Worte, die Leugnungen und die früheren Drohungen, doch der wahre Sinn dieser Äußerungen sollte zum eigentlichen Streitpunkt des Prozesses werden.
Der Wundarzt untersuchte die Leiche und stellte Hiebe gegen den Kopf sowie zwei Wunden an der Brust fest. Dem von Champagnac wiedergegebenen Bericht zufolge rührten die ersteren von einem scharfen Werkzeug her; die übrigen Verletzungen waren erst nach dem Tode zugefügt worden. In dem Raum, in dem man die Witwe aufgefunden hatte, bildeten das blutbefleckte Werkzeug, der Leichnam und das Tuch, welches der Sohn darum vernähte, die sachlichen Beweisstücke der Akte. Vor den Assisen stand die Schilderung dieser Vorgänge neben einer weiteren Grundfrage: Entsprangen die Taten Forts einem vorsätzlichen Verbrechen oder dem von der Verteidigung geltend gemachten Geisteszustand der Verrückung?
Die Bewohner von Cossardières hatten zuvor keine Anzeichen bemerkt, die sie als Geisteskrankheit gedeutet hätten. Manche beschrieben ihn eher als bösartig denn als unzurechnungsfähig. Der Bürgermeister, der ihn im Alter von zwölf bis dreizehn Jahren beschäftigt hatte, bezeugte, er habe bei der Verrichtung von Botengängen einen seltenen Verstand bewiesen. Ein Arzt des Hospitals hatte einen verstörten Blick an ihm wahrgenommen, diesen jedoch der Schwere seines körperlichen Gebrechens zugeschrieben, ohne darin eine Zerrüttung des Geistes zu erblicken. So wichen die Erinnerungen der Nachbarn, des Bürgermeisters und des Arztes voneinander ab, als die Justiz über seinen Verstand zu urteilen hatte.
In der ersten Augusthälfte stand Jean vor dem Schwurgericht des Departements Charente. Auf die Frage des Gerichtspräsidenten, ob er seine Mutter getötet habe, antwortete er zunächst mit Nein. An seine Aussagen vor den Zeugen erinnert, gab er zu, jene Worte gesprochen zu haben, bestritt jedoch, dass man ihm die Tat beweisen könne. Zu seinen Beweggründen befragt, schrieb er die Handlung dem Zorn zu und erklärte in einer Aufwallung, er würde es wieder tun. Diese Worte, wie das Kapitel sie überliefert, versetzten die Zuhörerschaft in Entsetzen; sie reichten indessen nicht aus, um zu entscheiden, ob der Angeklagte die Tragweite seines Tuns im Augenblick der Ausführung begriff.
Die Staatsanwaltschaft hielt die Anklage aufrecht und verwarf die Annahme einer Geisteskrankheit. Sie forderte von den Geschworenen ein warnendes Exempel für die gesamte Region; die Bewohner würden erzittern, sollte Fort freigesprochen werden, und für eine solche Tat dürfe es keine Milderung geben. Der Verteidiger Aubin Durand focht demgegenüber dafür, dass Fort im Augenblick des Mordes nicht Herr seiner Sinne gewesen sei; sein Plädoyer rief im Saal Zeichen des Mitgefühls hervor. Nach halbstündiger Beratung verkündeten die Geschworenen ihren Spruch: nicht schuldig, weil er sich zur Zeit der Tat im Zustand des Wahnsinns befunden habe.
Auf Antrag der Staatsanwaltschaft wurde Fort ins Gefängnis zurückgeführt, während die Einleitung eines Entmündigungsverfahrens erwogen wurde. Der Urteilsspruch hatte ihn für nicht schuldig erklärt, da er im Augenblick des Mordes dem Wahnsinn verfallen war; er brachte ihn jedoch nicht zu seiner Mutter zurück, deren Tod das ganze Dorf im Garten versammelt hatte. Champagnac schließt seinen Bericht mit dieser Rückkehr in den Gewahrsam. Er vermeldet weder einen späteren Beschluss über die Entmündigung noch den Ort, an den Fort in der Folge verbracht wurde, noch wie lange er eingesperrt blieb.
