Die Grube sei im Voraus ausgehoben worden, behaupteten die Kläger. Man habe vorgehabt, sie zu ermorden und sogleich im Keller zu verscharren. Dieses düstere Detail verlieh dem Hader ein schauerliches Gepräge: Der Eigentümer habe seine Besucher nicht bloß im Jähzorn geschlagen, sondern ihr spurloses Verschwinden von langer Hand vorbereitet. Als die Gebrüder Bagarris jedoch über diese Einzelheit förmlich vernommen wurden, zogen sie ihre Behauptung zurück. Sie hätten die Klageschrift, so erklärten sie nun, in der Bestürzung unterzeichnet, ohne die Tragweite der Wendungen zu ermessen. In einem Rechtsstreit, der bereits auf unzulänglich aufgesetzten Verträgen fußte, sollten Unterschriften noch für manche Verlegenheit sorgen.
Ein Gut in vielerlei Händen
Joseph Magagnos war aus den Vereinigten Staaten mit zwei Schiffsladungen Kolonialwaren in die Heimat zurückgekehrt. Seine Heimkehr stand unter keinem glücklichen Stern. Bei Handelsgeschäften hintergangen, trug er sich mit dem Gedanken, mit seiner Familie und in Begleitung seines Freundes Jean-Baptiste Audry abermals über das Meer zu fahren. Die Furcht vor einem bevorstehenden Bruch zwischen England und den Vereinigten Staaten vereitelte diesen Plan. So ließ er sich vorerst in Toulon bei seiner Mutter nieder. Was einem im kaufmännischen Glücke Enttäuschten wie eine bloße Rast erscheinen mochte, barg bereits den Keim zu neuen Verwicklungen.
In einer Postkutsche nach Marseille machte er die Bekanntschaft eines gewissen Blanquet, Eigentümer des sogenannten Königsgartens zu Toulon. Das Vertrauen fasste so rasch Wurzeln, dass aus der Plauderei alsbald ein Darlehensgeschäft erwuchs. Magagnos schoss zunächst fünfzehnhundert Francs vor, bald darauf weitere zwölftausend, ohne auf der Stelle einen Schuldschein zu fordern. Erst nachträglich und mit einiger Mühe gelangte er in den Besitz jenes Dokuments, das der Hingabe des Geldes billigerweise hätte vorausgehen müssen. Eine auf das Anwesen eingetragene Hypothek sicherte schließlich seine Forderung. Aus einer flüchtigen Begegnung war eine Schuld entstanden; und diese Schuld band den Gläubiger nunmehr an eine Liegenschaft.
Von seinen übrigen Gläubigern bedrängt, musste Blanquet die Zwangsversteigerung des Gartens erleben. Magagnos und Audry erstanden das Gut in Streitgenossenschaft für sechsundvierzigtausend Francs. Die Verhältnisse schienen sich zu klären: Wer sein Geld zu verlieren drohte, stieg nun zum Eigentümer auf. Doch Audry, der auf seinen Anteil lediglich fünfzehntausend Francs angezahlt hatte, verschied kurz darauf in Marseille. Zwischen seinen Erben und Magagnos wollte kein Einvernehmen gedeihen. Der Überlebende hatte einen Garten mit einem Freunde erworben; nun sah er sich in die Wirren einer streitigen Erbmasse verstrickt.
Die Erben traten ihren Anteil an zwei vormalige Priester ab, die Gebrüder Bagarris. Diese sprachen bei Magagnos vor und erboten sich, auch dessen Hälfte zu übernehmen. Er forderte die dreiundzwanzigtausend Francs, die ihn sein Anteil gekostet hatte. Sie hielten ihm entgegen, das Erbe Audrys für lediglich fünfzehntausend Francs erstanden zu haben. Man feilschte um dieselbe Scholle, doch maß ihr ein jeder den Wert bei, der seiner Lage entsprach. Da schlug Magagnos den umgekehrten Handel vor: Dünke ihnen sein Teil zu teuer, so wolle er den ihrigen an sich bringen.
Tausend Francs und tausend Taler
Die Brüder Bagarris verlangten zunächst als Zugabe das Inventar einer auf dem Gelände betriebenen Branntweinbrennerei. Magagnos wies dies ab. Man einigte sich schließlich auf ein Aufgeld von tausend Francs, bar zu entrichten. Er zahlte die Summe aus, und die drei Männer begaben sich zu einem Notar. Sie verließen dessen Amtsstube indessen keineswegs berechtigter, als sie sie betreten hatten. Dem Bericht Champagnacs aus dem Jahre 1833 zufolge verhinderte die mangelhafte Form des Titels, den die Bagarris vorwiesen, die Beurkundung des Vertrages. Der Verkauf musste aufgeschoben werden; die tausend Francs hingegen hatten bereits den Besitzer gewechselt.
Magagnos forderte sein Geld zurück. Seine Partner beschwichtigten ihn zunächst: Er habe nichts zu fürchten, der Vertrag werde in Kürze perfekt werden. Nach einigen Tagen drang er mit Nachdruck auf Rückzahlung und erhielt die Summe erstattet. Unterdessen erwirkten die Bagarris von den Erben Audrys die Ausfertigung eines öffentlichen Titels über ihren Erwerb. Dieser Umweg hätte den Weg für eine Wiederaufnahme der Verhandlungen ebnen können; stattdessen zeigte sich alsbald, dass die drei Männer gänzlich unterschiedliche Erinnerungen an die getroffene Absprache hegten.
Am 16. Oktober 1808 kehrten die beiden Brüder in den Königsgarten zurück. Magagnos bot an, den Handel auf der verabredeten Grundlage abzuschließen: sechzehntausend Francs, mithin tausend Francs Gewinn für die Verkäufer. Nunmehr jedoch verlangten sie tausend Taler. Die Kluft betraf nicht länger bloße Rechtsförmlichkeiten; sie rührte an das gegebene Wort. Der Disput entflammte. Magagnos wies ihnen die Tür. Die Bagarris entgegneten, sie befänden sich auf eigenem Grund und Boden, und forderten die Schlüssel, um nach Belieben ein- und ausgehen zu können. Er verlangte die vorherige gerichtliche Zustellung ihrer Titel.
Es kam zu Handgreiflichkeiten; Stockschläge fielen. Die Bagarris verließen den Ort verwundet und hinterließen eine Blutspur. Die spätere Überlieferung schildert sie als die Angreifer; den Behörden gegenüber sollten die beiden Männer den Vorfall freilich in einem völlig anderen Lichte darstellen. Magagnos seinerseits wandte sich an den Sicherheitsrichter mit der Anzeige, er habe Gewalt mit Gegengewalt abgewehrt. Ein handfester Zank auf gemeinsamem Besitztum war zu einem Wettlauf zweier Versionen geworden. Wer zuerst das Gehör des Richters fand, hatte darum noch nicht recht; doch vermochte seine Klage die ersten behördlichen Schritte zu lenken.
Der abwesende Bruder
Im Morgengrauen des folgenden Tages wurde Magagnos in seinem Hause verhaftet. Die Gebrüder Bagarris hatten nicht allein tätliche Angriffe zur Anzeige gebracht; sie behaupteten, man habe sie in einen Hinterhalt gelockt, um sie meuchlings zu ermorden, und zwar unter Beihilfe von Josephs Bruder André. Überdies seien sie mit Gewalt gezwungen worden, eine Schuldanerkenntnis über dreitausend Francs zu unterzeichnen. Schließlich folgte in einer Nachtragsklage die Geschichte von der Grube. Der Streit um die Schlüssel, das Wortgefecht und das Handgemenge verblassten hinter dem Bild eines vollendeten Komplotts, bei dem selbst das Erdreich schon auf die Opfer gewartet haben sollte.
André entzog sich zunächst dem Zugriff der Häscher. Joseph stand allein vor Gericht. Da brachte die Aussage eines Malers ein Licht in Andrés Zeitplan, das weit weniger theatralisch war als das Schauermärchen vom Kellergewölbe: Der Handwerker war am Tattage um halb drei Uhr bei ihm eingetroffen und hatte das Haus erst um halb sechs wieder verlassen. André hatte während dieser Spanne die Schwelle seiner Wohnung nicht überschritten. Für die Anklage wegen Mittäterschaft erwiesen sich diese drei Stunden als ausschlaggebend. Man mochte der Flucht eines Mannes misstrauen; das unerschütterliche Alibi eines unbeteiligten Zeugen wog schwerer.
Auch die angeblichen Schuldscheine bereiteten der Anklage Pein. Zeugen sagten aus, die Bagarris hätten nach dem Vorfall lediglich geklagt, man habe ihnen Verpflichtungserklärungen abzwingen wollen. In ihrer Klageschrift war aus diesem Ansinnen bereits eine vollzogene Unterschrift geworden. Zwischen einer Nötigung zum Vollzug und einem tatsächlich ausgefertigten Schuldtitel klafft für die richterliche Beweiswürdigung eine unüberbrückbare Lücke. Was die Grube betraf, so widerriefen die Kläger: Geschwächt von ihren Wunden, hätten sie den Schriftsatz im blinden Vertrauen auf den Schreiber gezeichnet. Was sie den Richtern weiszumachen trachteten, ging somit weit über das hinaus, was sie auf der Zeugenbank noch zu beschwören wagten.
Ein Freund statt einer Kaution
Verteidiger Maître de Gastaud verstand es meisterhaft, diese Widersprüche vor den Geschworenen zu zergliedern. An seiner Seite stritt Alby, ein angesehener Kaufmann aus Marseille und treuer Freund des Angeklagten. Gleich nach der Einkerkerung hatte dieser eine Bürgschaft von hunderttausend Francs geboten, um Magagnos die Freiheit auf Kaution zu erwirken. Das Gericht hatte das Gesuch verworfen. Da ließ Alby seine Handelsgeschäfte ruhen, eilte herbei und widmete sich ganz der Verteidigung. Champagnac rühmt dessen Beredsamkeit und sittliche Größe; er verklärt ihn zur Lichtgestalt dieses Prozesses. Hatte sein Gold die Kerkertore nicht zu öffnen vermocht, so half nun seine persönliche Hingabe, das Gewebe aus Lügen zu zerreißen, das Magagnos hineingestürzt hatte.
Am 25. April 1809 sprach der Kriminalgerichtshof von Draguignan Joseph Magagnos auf das Verdikt der Geschworenen hin frei. Die Nichtigkeitsbeschwerde des kaiserlichen Prokurators wurde verworfen; der Freispruch behielt Rechtskraft. André stellte sich daraufhin freiwillig der Justiz und wurde gleichfalls losgesprochen. In einem nachfolgenden Zivilverfahren erstritt er überdies ein Urteil, das die Bagarris zur Zahlung von dreitausend Francs Schadensersatz an seine Person verurteilte. Der Betrag entsprach haargenau jener Summe, deren erpresserische Beitreibung die Kläger den Brüdern zur Last gelegt hatten – diesmal jedoch stammte der Titel aus unanfechtbarer Hand: der der Justiz.
Der Chronist versichert, der Name Alby sei in Draguignan fortan zum Inbegriff unverbrüchlicher Freundschaft in finsterer Not geworden. Dieses Nachruhm gehört jenem verklärenden Andenken an, das sein Werk überliefern wollte. Der Urteilsspruch hinterließ eine nüchternere Lehre: Die Wunden der Gebrüder Bagarris waren unbestreitbar, doch reichte ihr vergossenes Blut nicht aus, um ihrer Klage zur Wahrheit zu verhelfen. Magagnos hatte sein Gut, seine Schilderung des Handgemenges und seine bürgerliche Freiheit auf getrennten Feldern verfechten müssen. Um ihn aus dem Kerker zu befreien, bedurfte es der Abkehr von den großen dramatischen Behauptungen hin zu den unscheinbaren Details: einer Stunde, einem Zeitwort, einem Federzug.
