Die Eheleute Baudy warteten auf Rosalie Dusser und das Vieh, das sie für gewöhnlich bei Einbruch der Dämmerung aus dem Wald von Chambasse heimtrieb. Acht Uhr am Abend schlug, ohne dass die Magd zurückkehrte. Zunächst harrten ihre Dienstherren noch aus; dann brachen sie auf, um nach ihr zu suchen. Die Kühe fanden bereits allein den Weg in den Stall. Nicht weit davon lag Rosalie reglos im Gras. Jede Hilfe kam zu spät, um sie ins Leben zurückzurufen. Am selben Abend erinnerte sich ein Nachbar, zwei Flintenschüsse gehört zu haben; ganz in der Nähe des Leichnams erkannte er die zerbrochene Waffe Antoine Gouys, des Vetters der jungen Frau.
Rosalie stand im Dienst der Eheleute Baudy, den Pächtern eines Hofes in der Gemeinde Nozières im Département Ardèche. Antoine Gouy, ihr Cousin, diente im selben Haus. Dieses Verwandtschaftsverhältnis bot keine Gewähr für ein friedliches Einvernehmen. Gouy hatte Rosalie Anträge gemacht, die sie entschieden zurückwies; daraufhin beklagte sie sich bei ihren Dienstherren über die Freiheiten, die er sich herausnehme, und über die Nachstellungen, denen sie ausgesetzt sei. Er ging so weit, ihr offen zu drohen. Eines Tages soll er zu ihr gesagt haben: »Du weichst mir aus, aber früher oder später wirst du mir das büßen!« Die Chronik überliefert diese Worte im Bericht über die Begebenheiten, die ihrem gewaltsamen Tod vorausgingen.
Rosalie kündigte den Eheleuten Baudy an, sie müsse ihren Dienst quittieren, sollte Gouy auf dem Hof verbleiben. Da man ihre Arbeit schätzte und mit dem Vetter ohnehin unzufrieden war, entließ man diesen alsbald. Gouy bemühte sich um andere Stellungen, doch sein zweifelhafter Ruf erschwerte jedes Unterfangen. Schließlich kehrte er zurück und bat um Wiederaufnahme. Aus Mitleid willigten die Baudys ein, nahmen ihm jedoch das feierliche Versprechen ab, Rosalie fortan nicht mehr zu behelligen. Die Rückkehr des Knechtes in das Haus war somit an eine ausdrückliche Bedingung geknüpft, hervorgegangen aus den Klagen seiner Cousine. Champagnac datiert von jenem Augenblick an Gouys unversöhnlichen Groll: Er habe Rosalie fortan nicht mehr mit den Augen der Zuneigung betrachtet, sondern mit Hass und finsterer Rachsucht, so der Chronist. Nichts in der Quelle schildert den alltäglichen Umgang der beiden nach seiner Wiedereinstellung; sie hebt vor allem das den Baudys gegebene Versprechen und die darauffolgenden Vorbereitungen hervor.
Einige Tage vor dem 27. Juli 1828 bemühte sich Gouy, Pulver und Blei für seine Flinte zu beschaffen. Er erbat von Romain Betton zwei Bleikugeln und bot im Gegenzug ein wenig Schießpulver an. Später verlangte er nochmals zwei Unzen Pulver unter dem Vorwand, auf die Jagd gehen zu wollen. Er prahlte, er habe die Waffe sieben Fingerbreit geladen. Diese Besorgungen erhielten ein völlig anderes Gewicht, als Rosalie am Sonntag, dem 27. Juli, nicht aus dem Wald von Chambasse zurückkehrte; im Augenblick ihres Vollzugs jedoch schob Gouy eine gewöhnliche Erklärung vor: den Ausflug eines Jägers. An jenem Sonntag befand sich Betton auf seinem Heuboden, als er Gouy begegnete und ihn fragte, ob er auf der Jagd gewesen sei und Beute gemacht habe. Gouy erwiderte, er habe nicht geschossen; er habe lediglich kleine Vögel gesehen, für die sich kein Schuss gelohnt hätte. Betton gab später zu Protokoll, er erinnere sich wohl, von seinem Heuboden aus gegen acht Uhr oder halb neun selbst zwei Flintenschüsse vernommen zu haben.
Rosalie hütete das Vieh und brachte es gewöhnlich gegen acht Uhr zum Gehöft zurück. An jenem Abend warteten ihre Herrschaften über die gewohnte Stunde hinaus. Als sie ihr entgegengingen, trafen sie zunächst auf das herrenlos heimkehrende Vieh und stießen bald darauf auf den Körper der jungen Frau. Der Bericht vermerkt, dass die Leiche noch eine geringe Restwärme aufwies; die Eheleute Baudy bemühten sich um Wiederbelebung, doch all ihre Anstrengungen blieben fruchtlos. Sie schlugen unverzüglich bei den ersten Personen Lärm, die ihren Weg kreuzten.
Betton erfuhr als einer der Ersten von dem Unglück. Ihm fiel ein, dass er zwischen acht Uhr und halb neun zwei Schüsse aus eben jener Richtung gehört hatte, an der man Rosalie soeben aufgefunden hatte. Er eilte in den Wald und erkannte wenige Schritte von der Toten entfernt Gouys Flinte, die in mehrere Stücke zerschlagen war. Der Verdacht hatte sich bereits auf den Knecht gerichtet; der Fund der Waffe verlieh ihm einen handfesten materiellen Beweis. Richter und Wundärzte stellten fest, dass das Mädchen durch zwei Schüsse getötet worden war. Die am Leichnam festgestellten Misshandlungen wurden in der Chronik verzeichnet, doch bedarf es nicht der Wiedergabe dieser Einzelheiten, um den Vorwurf der Anklage zu erfassen.
Gouy wurde festgenommen. Er legte sogleich ein Geständnis ab und bestätigte seine Angaben während der gesamten Voruntersuchung. Er räumte ein, sich mit bösen Absichten in den Wald begeben zu haben; seit mehreren Tagen habe er den Entschluss gehegt, Rosalie mit der Flinte zu verwunden, um ihr Furcht einzujagen. Sie habe geweint, als er vor sie getreten sei, so seine Einlassung; daraufhin habe er geschossen. Die junge Frau fiel jedoch nicht. Sie ergriff die Flucht und rief ihm zu, man werde ihm dasselbe Schicksal bereiten, das er ihr zugedacht habe. Gouy erklärte, in jenem Augenblick habe er die Folgen einer Anzeige bedacht und beschlossen, ein zweites Mal zu feuern. Er gestand überdies, mit dem Gewehrkolben auf sie eingeschlagen zu haben, ehe er sie nahe der Stelle zurückließ, an der sie zusammengestürzt war.
Gouys Schilderung verknüpfte die Bluttat vom 27. Juli unmittelbar mit Rosalies vorangegangenen Zurückweisungen. Er gab an, ihr zu grollen, weil sie seine Anträge abgewiesen und ihm vorgeworfen habe, sie in Verruf bringen zu wollen – ein Vorhaben, dessen er sich nach eigenen Angaben auch gegenüber anderen Frauen schuldig gemacht hatte. Dies waren die Beweggründe, die er den Untersuchungsrichtern nannte; es handelte sich keineswegs um eine Darstellung, die seine Tat beschönigen oder rechtfertigen sollte. Die Chronik bedient sich zwar des Vokabulars verhängnisvoller Leidenschaft, um das Drama anzukündigen; die Abfolge der überlieferten Ereignisse zeigt jedoch vor allem eine junge Frau, die sich beschwert und ihre Dienstherren um Schutz ersucht hatte, und einen Mann, dem die Rückkehr auf den Hof nur unter dem Versprechen gewährt worden war, sie künftig nicht mehr zu verfolgen.
Im Januar 1829 trat Gouy vor das Schwurgericht des Départements Ardèche. Zu Beginn der Verhandlung wirkte er verängstigt und unsicher; unstet schweifte sein Blick durch den Saal. In der Folge antwortete er mit größerer Festigkeit und bestätigte die Aussagen der Zeugen. Er bekannte sich zu den Vorwürfen der Anklageschrift. Sein Verteidiger unternahm keinen Versuch, den Tathergang zu leugnen, sondern stellte das Urteil in das Ermessen der Geschworenen. Nach kurzer Beratung sprachen diese ihn schuldig und erkannten auf die Todesstrafe.
Der Gerichtshof verfügte, dass die Hinrichtung am Schauplatz des Verbrechens stattfinden solle, in jenem Wald, in dem Rosalie ihr Leben gelassen hatte. Gouy ließ bei der Verkündung des Urteils keine sichtbare Regung erkennen und verzichtete auf die Nichtigkeitsbeschwerde. Das Urteil wurde wenige Tage darauf vollstreckt. Der Bericht schließt mit dieser Strafe, ohne das weitere Schicksal der Familie Dusser oder der Eheleute Baudy nach dem Prozess zu beleuchten. Der für das Schafott gewählte Ort führte den Urteilsspruch an die Stätte zurück, an der die Anklage ihren Anfang genommen hatte: zwischen der Herde, die ihren Weg allein gesucht hatte, und der zerbrochenen Waffe neben dem leblosen Mädchen.
Die Spuren jenes Abends waren von unterschiedlicher Natur: von Betton vernommene Schüsse, eine zersplitterte Waffe neben der Leiche, die Äußerungen Gouys und sein volles Geständnis vor den Geschworenen. Bettons Zeugnis datierte die Schüsse auf die Zeit zwischen acht und halb neun; die Baudys wussten um Rosalies Ausbleiben, ohne den eigentlichen Angriff gesehen zu haben. Der Angeklagte wiederum räumte ein, geschossen zu haben, nachdem er seiner Cousine im Wald entgegengetreten war. Zeugenaussagen und Selbstbezichtigungen führten folgerichtig zur Verurteilung; keiner dieser Umstände vermag jedoch die grundlegende Tatsache zu verwischen, dass die junge Frau seine Zudringlichkeiten zurückgewiesen hatte und ihr Tod das Ergebnis seines vorsätzlichen Entschlusses war, sie zu überfallen.
