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Justiz & Skandale · Frankreich

Die Pistole in der Rocktasche

Sainte-Menehould, 1826. Nach wiederholten Misshandlungen verlässt Marie-Élisabeth Salmon das eheliche Haus und flieht zu ihrer Schwester. Einen Monat später kehrt Bancelin bewaffnet zurück und schießt auf sie. Seine Frau erliegt ihren Verletzungen sechs Wochen darauf. Vor Gericht schildert er die Tat in zweierlei Weise; die Geschworenen bejahen zwei Fragen, während die Staatsanwaltschaft bezweifelt, dass die zweite den Mordvorsatz zweifelsfrei begründet. Der Gerichtshof erkennt auf die Todesstrafe; Bancelin legt Kassationsbeschwerde ein und reicht ein Gnadengesuch ein; die Chronik schweigt über den weiteren Ausgang.

Nach einem Monat der Trennung erschien Bancelin im Hause seiner Schwägerin in Sainte-Menehould und verlangte, Marie-Élisabeth zu sprechen. Sie trat ein. Er suchte sie zur Rückkehr nach Les Islettes zu bewegen; sie weigerte sich, woraufhin er das Zimmer verließ. Einen Augenblick später trat er erneut in das Hinterstübchen. Marie-Élisabeth hatte ihre Strickarbeit neben ihrer Schwester wiederaufgenommen, die an einem Kleide nähte und sich mit einem fremden Händler unterhielt, der am Fenster saß. Bancelin trat mit großen Schritten heran und wiederholte sein Verlangen nach ihrer Heimkehr. „Heute gewiss noch nicht“, entgegnete sie. Ein Schuss hallte wider; sie stürzte zu Boden und rief aus, dass man sie getötet habe.

Es geschah am 2. September 1826 zu Sainte-Menehould. Die Wunde am Nacken, am unteren Hinterkopf, wurde von den Ärzten zunächst ihrer Natur nach als nicht tödlich beurteilt. Später stellten sie fest, dass sie es doch geworden war; sechs Wochen lang rang Marie-Élisabeth unter Qualen mit dem Tode, ehe sie verschied. In der Zwischenzeit hatte der Schütze Rechenschaft darüber abzulegen, weshalb er bewaffnet jene Frau aufgesucht hatte, die vor ihm aus dem gemeinsamen Hause geflohen war.

Jean-Baptiste-Auguste Bancelin stand im neununddreißigsten Lebensjahre. Er war Gutsbesitzer und Holzhändler in Sainte-Menehould und entstammte einer angesehenen Kaufmannsfamilie. Er hatte Marie-Élisabeth Salmon geheiratet, die gleichfalls einer geachteten Familie angehörte. Die Chronik versichert, dass er sie liebte; zugleich schildert sie seine Roheit und Zornesausbrüche, die so häufig wiederkehrten, dass seine Frau es im ehelichen Domizil nicht mehr aushielt. Weder die überlieferte Zuneigung noch die Verzweiflung über das Verlassenwerden vermögen die Schläge ungeschehen zu machen, die sie zur Flucht trieben.

Im Juli hatte Bancelin beabsichtigt, eine Schenke zu eröffnen. Seine Frau stellte ihm die damit verbundenen Beschwernisse schonend vor Augen. Darüber geriet er in blinde Wut, schleuderte eine Flasche nach ihrem Kopfe, packte sie bei den Haaren, zerrte sie in eine Kammer und warf sie zu Boden. Sie kündigte an, ihn zu verlassen; sie vermöge nicht länger mit ihm zu leben. Mitten in diesem Aufruhr flehte sie ihn an, ihr das Leben zu lassen, wenn nicht um ihrer selbst, so doch um der Kinder willen. Eine Nachbarin vernahm ihr Schreien und eilte herbei; sie trat im selben Augenblick ein, als Bancelin sich anschickte, seine Frau mit einem als Blasebalg dienenden Flintenlauf zu schlagen.

In jener Nacht floh Marie-Élisabeth. Sie nahm eines ihrer kleinen Kinder mit sich und gelangte von Les Islettes nach Sainte-Menehould, wo eine ihrer Schwestern lebte. Der Bericht verschweigt, wo die übrigen Kinder während dieser Flucht verblieben waren. Er hält indes fest, dass die Trennung einen Monat währte und es Bancelin nicht gelang, die Rückkehr seiner Gattin zu erwirken. Sie hatte in einem fremden Hause Zuflucht gefunden; die Schritte ihres Mannes vermochten die Furcht nicht zu bannen, die er ihr einflößte.

Am 1. September begab sich Bancelin nach Verdun. Zunächst suchte er sich Arsenik zu verschaffen, was ihm jedoch misslang. Daraufhin betrat er die Werkstatt eines Büchsenmachers und erwarb eine Pistole. Er erkundigte sich, ob die Waffe imstande sei, einen Hund auf vier Schritte Entfernung zu töten, und kehrte alsbald zurück, um eine zweite zu kaufen. Nach Hause zurückgekehrt, probierte er beide Waffen eigenhändig aus.

Am folgenden Tage, ehe er nach Sainte-Menehould aufbrach, verbrannte er seine Papiere. Seine Geige hüllte er in Kreppflor und deckte einen runden Tisch mit einem schwarzen Kleide seiner Gemahlin ein. Zudem steckte er zwei Flaschen Weißwein zu sich. Als er später vor den Untersuchungsbeamten von dieser Reise sprach, stellte er sie als den Versuch einer Aussöhnung dar. Diese Zurichtungen, deren Einzelheiten die Chronik überliefert, waren bereits vollendet, als er das Haus seiner Schwägerin betrat.

Nach dem Schusse ergriff Bancelin die Flucht und stürzte sich in den Fluss. Das Wasser war seicht; man zog ihn heraus und geleitete ihn in einen Saal des Rathauses, wo der Untersuchungsrichter ihn kurz darauf verhörte.

Bancelin wurde in einen Saal des Rathauses geführt und vom Untersuchungsrichter vernommen. Er gab an, zwei Pistolen gekauft zu haben – die eine mit zwei Rehposten für seine Frau, die andere mit dreien für sich selbst geladen. Er habe sie in zwei verschiedenen Taschen getragen, um sie nicht zu verwechseln. Dieser ersten Einlassung zufolge sei er nicht mit dem festen Vorsatz zu töten eingetreten: Die Tat habe von der Aufnahme abgehangen, die ihm seine Frau bereiten würde. Ihre Weigerung, zurückzukehren, habe ihn zur Verzweiflung getrieben, worauf er geschossen habe. Sodann habe er sich mit der zweiten Pistole entleiben wollen; der Schuss habe jedoch versagt, und so habe er sich in das Wasser gestürzt.

Vor dem Schwurgericht zu Reims, in der Dezembersitzung, änderte sich seine Sprache. Er behauptete nunmehr, keineswegs die Absicht gehegt zu haben, Marie-Élisabeth zu töten: Er sei mit Geld, Hausrat und Gegenständen zu ihrem Gebrauche erschienen und habe mit ihr speisen wollen. Der Schuss, so beteuerte er jetzt, habe sich versehentlich entladen, als er die für sich selbst bestimmte Pistole habe spannen wollen. Er berief sich auf Beweise seiner Zuneigung und weinte bitterlich. Diese einander widersprechenden Aussagen stellten die Geschworenen vor eine unzweideutige Frage: War die Waffe mit Vorbedacht gegen seine Gemahlin abgefeuert worden?

Die Fassung des Spruches gestaltete die Urteilsfindung verwickelter als eine bloße Entscheidung über die Schuld. Die Geschworenen hatten zu befinden, ob Bancelin Marie-Élisabeth vorsätzlich getötet habe, indem er aus nächster Nähe auf sie schoss, und sodann, ob er zuvor den Entschluss gefasst habe, ein Attentat auf ihre Person zu verüben. Das Ministerium publicum erachtete die Vorbedachtheit in der gestellten Fassung nicht für hinlänglich dargetan. Es beantragte, die vorsätzliche Tötung und die Vorbedachtheit in eine einzige Frage zusammenzufassen.

Der Gerichtshof schlug das Begehren ab, die den Geschworenen vorgelegten Fragen abzuändern. Diese beantworteten beide mit Ja. Gleichwohl kam der königliche Prokurator nach Verlesung des Spruches auf seine Anträge zurück. Er hielt vor, dass die Bejahung eines im Voraus gefassten Entschlusses zu einem Attentat keineswegs verdeutliche, ob dieses Attentat notwendig den Tod bezweckt habe. Man könne dies zwar aus dem Zusammenhange beider Fragen folgern, ein bloßer Schluss reiche indessen zur Verhängung der Todesstrafe nicht hin. Er beantragte daher lebenslange Zwangsarbeit.

Der Streit drehte sich mithin nicht allein darum, was Bancelin getan hatte, sondern um die rechtliche Tragweite des vor dem Urteilsspruch verfassten Spruchs. Die erste Frage bezeichnete ohne Umschweife die vorsätzliche Tötung durch einen aus nächster Nähe abgegebenen Pistolenschuss. Die zweite hingegen forschte darnach, ob der Angeklagte im Voraus den Entschluss gefasst habe, sich an der Person seiner Ehefrau zu vergreifen. Sie bestimmte die Natur dieses Angriffs nicht näher. Die Staatsanwaltschaft bemerkte, dass ein Anschlag auf die Person nach dem Wortlaut des Spruchs nicht zwingend ein Tötungsvorsatz sein müsse. Allein erst die Vorbedachtheit des Mordes begründete die Verschärfung der Strafe.

Der Prokurator berief sich daraufhin auf die Artikel 95 und 104 des Strafgesetzbuches und forderte lebenslange Zwangsarbeit. Er ließ die Anklage der vorsätzlichen Tötung nicht fallen, bezweifelte aber, dass der Spruch der Geschworenen genüge, die vorherige Tötungsabsicht festzustellen. Der Gerichtshof schloss sich nach geheimer Beratung dieser Auslegung nicht an. Er befand, dass die bejahende Beantwortung beider Fragen keinen Raum für Zweifel lasse, und erkannte auf die Todesstrafe. So trennte ein bloßer Meinungsstreit über wenige Worte des Spruches das vom Staatsanwalt geforderte Strafmaß von jenem, welches das Gericht zu verhängen für geboten hielt.

Als der Präsident ihm eröffnete, dass ihm eine Frist von drei vollen Tagen zur Einlegung der Kassationsbeschwerde offenstehe, erwiderte Bancelin mit gebrochener Stimme: „Lebt wohl, meine armen Kinder!“ Er legte gleichwohl Kassationsbeschwerde ein und reichte zudem ein Gnadengesuch ein. Die Geschworenen empfahlen ihn der Milde des Königs. Nach den sechs Wochen, während derer Marie-Élisabeth mit ihrer Wunde gerungen hatte, schloss die Sitzung mit diesen Rechtsmitteln und jenem Ausruf an die Kinder.

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Kapitel VII26 vollständig eingesehen (vollständige Lokalquelle: 1.618 Wörter, SHA-256 9948cd9315119e34717288cf90f70d632604e721937a0b2842f2d507263af72d). Die Chronik schildert Bancelins Misshandlungen gegen seine Frau, ihre Flucht mit einem der kleinen Kinder, den vergeblichen Versuch, Arsenik zu beschaffen, den Kauf und das Erproben zweier Pistolen sowie die Schussabgabe am 2. September 1826. Zwei Rehposten trafen Marie-Élisabeth am Nacken, am unteren Hinterkopf; sie verschied nach sechs Wochen. Bancelins erste Einlassung ordnet eine Pistole seiner Gattin und die andere sich selbst zu, getragen in getrennten Taschen; vor den Assisen behauptet er, der Schuss habe sich versehentlich entladen, und führt an, mit Geld und Hausrat für sie gekommen zu sein. Die vorgebrachte Zuneigung darf weder als Entschuldigung der Gewalttaten noch als Beweis der Absicht ausgelegt werden. Die Geschworenen bejahen die Schuld an vorsätzlicher Tötung sowie den vorigen Entschluss zum Attentat auf die Person seiner Gemahlin. Der königliche Prokurator wendet ein, dass der zweite Spruch die Art des Attentats nicht bestimme, beruft sich auf die Artikel 95 und 104 und fordert lebenslange Zwangsarbeit; der Gerichtshof erkennt gleichwohl auf die Todesstrafe. Bancelin legt Kassation und ein Gnadengesuch ein, und die Geschworenen empfehlen ihn der königlichen Milde; das Kapitel überliefert kein weiteres Ergebnis. Das Datum einer Hinrichtung, ein etwaiges Kassationsurteil oder eine Begnadigung dürfen nicht eigenmächtig ergänzt werden.

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