Im Juni 1854 erschien im Fenster eines Hauses in Esher ein blutbeflecktes Kissen, zur Straße hin gerichtet wie ein stummer Hilferuf. Die herbeigeeilten Nachbarn fanden sechs tote Kinder und eine schwer verletzte Mutter vor. Als Mary Anne Brough sich vor den Assisen in Guildford verantworten musste, galt die richterliche Untersuchung nicht allein dem äußeren Tathergang, sondern der inneren Verfassung der Angeklagten. Der Prozess geriet zu einem Ringen zwischen ihren eigenen Bekenntnissen, der damaligen Heilkunde und einem Gesetz, das über eine Tat zu befinden hatte, ohne in das Innerste der Täterin blicken zu können.
Das Zeichen am Fenster
Am Samstag, dem 10. Juni, gegen Viertel vor sechs Uhr morgens, ging Henry Woolgar an dem Landhaus vorüber. Ein fleckiges Kissen hing aus dem Fenster. Zusammen mit einem anderen Mann zog er die Glocke; niemand öffnete, doch im Innern regte sich eine Gestalt. Woolgar holte eine Leiter herbei und erblickte Mrs. Brough, die mit schweren Verletzungen um Beistand zu flehen schien. Er eilte davon, um einen Arzt zu rufen. John Crochford betrat daraufhin das Haus und fand in den angrenzenden Gemächern sechs getötete Kinder. Die Mutter lag darnieder, außerstande, vernehmliche Worte hervorzubringen.
Das Journal of Psychological Medicine schildert den Schauplatz mit einer Ausführlichkeit, die hier nicht wiederholt werden muss. Das Fenster ging zur Straße hinaus; das Zeichen hatte die Aufmerksamkeit eines Passanten erregt. Der Polizeidiener fand neben dem Bett ein Rasiermesser und vermutete, es könne der Hand von Mrs. Brough entglitten sein. Diese Feststellungen gaben weder über die genaue Stunde noch über die Beweggründe der Tat Aufschluss. Sie bildeten lediglich den Ausgangspunkt der amtlichen Ermittlungen.
Was sie getan zu haben bekannte
In den darauffolgenden Tagen sprach Mrs. Brough mit zwei Polizeibeamten. Inspektor Martell gab aus dem Gedächtnis eine Erklärung wieder, die sie an ihrem Krankenbett abgegeben haben soll: Sie habe ihn geheißen, den Geschworenen des Koroners mitzuteilen, dass sie selbst es gewesen sei. Er fügte hinzu, sie habe erklärt, selbst wenn es vierzig Kinder gewesen wären, hätte sie nicht anders gehandelt. Martell fertigte keine schriftliche Niederschrift an und räumte ein, sich gänzlich auf seine Erinnerung zu stützen.
Superintendent Biddlecomb gab an, sie zweimal gewarnt zu haben, dass jedes ihrer Worte gegen sie verwendet werden könne. Dennoch bestand sie auf einer Aussage. Er zeichnete diese auf, las sie ihr am folgenden Tage vor und fragte, ob sie etwas widerrufen wolle. Sie bekräftigte ihre Angaben und unterzeichnete das Blatt vor ihrem Arzte. Biddlecomb beteuerte, das Schriftstück gebe ihre Worte getreu wieder, gestand jedoch ein, dass der ursprüngliche Bleistiftentwurf mit Tinte ins Reine geschrieben worden und die Urschrift nicht mehr auffindbar sei.
In diesem Geständnis verlegte sie den Beginn jener verhängnisvollen Nacht auf etwa neun Uhr, nachdem sie die Kinder zu Bett gebracht hatte. Mehrere verlangten nach Wasser; einige fanden erst gegen Mitternacht Schlaf. Sie selbst habe keine Ruhe finden können, ihr Blick habe sich getrübt, und sie habe eine „schwarze Wolke“ vor ihren Augen gespürt. Sie beschrieb den mörderischen Schnitt, ihre eigene Verwundung, ein darauffolgendes Vergessen und das allmähliche Wiedererwachen des Bewusstseins. Am Morgen habe sie versucht, auf sich aufmerksam zu machen, und den Gegenstand ins Fenster gelegt, kurz bevor Woolgar eintraf.
Diesen Worten gebührt ihr rechtes Maß an Beweiskraft. Nach der Tat festgehalten, sind sie uns durch eine medizinische Fachzeitschrift überliefert und nicht durch eine offizielle gerichtliche Stenografie. Der Bericht weist merkliche Widersprüche auf: Martell verließ sich auf sein Gedächtnis; Biddlecomb legte eine Schrift vor, die er für wortgetreu hielt; Sarah Weller wiederum überlieferte einen anderen Wortlaut, demzufolge die Mutter fürchtete, der Gatte werde ihr die Kinder entreißen. Die Art und Weise, wie diese Erklärungen erwirkt wurden, blieb selbst vor Gericht nicht unangefochten. Die Akte spricht mithin nicht mit einer einzigen Stimme, sondern versammelt Zeugnisse, deren jedes seine Schranken hat.
Das Haus vor der Nacht
Die Zeugen zeichneten das Bild einer Frau, die ihren Kindern bis dahin in mütterlicher Liebe zugetan gewesen war. Nachbarn berichteten, die Kleinen seien stets reinlich und wohl gekleidet gewesen; eine Tante fand die Mutter erschöpft vom Wachen an den Krankenbetten vor. Drei der Kinder litten damals an den Masern. Diese Entkräftung vermag den Geisteszustand der Angeklagten nicht zu erklären, gehörte jedoch zu den Umständen, die dem Gericht unterbreitet wurden.
Der Ehemann hatte das Haus wenige Tage zuvor verlassen. Am 7. Juni, so bezeugte John Birdsey, kehrte er zurück, um Kleidung zu holen, und nahm sein Nachtlager im Gasthof zum Wheat Sheaf. Henry Field hatte ihn auf sein Ersuchen hin im Zuge nach London begleitet und dort Mrs. Brough in Begleitung eines Mannes gesehen. Tags darauf unterrichtete er den Gatten davon, welcher daraufhin einen Anwalt zu Rate zog. Der medizinische Bericht hebt die Grenzen dieser Aussage hervor: Field bezeugte lediglich eine Begegnung auf dem Bahnhof, nicht aber die weitgehenden Folgerungen, die das Gerücht daran knüpfte. Die Quelle bietet keine Gewissheit über die tieferen Ursachen der ehelichen Entzweiung.
Mr. Izod, Arzt zu Esher, behandelte Mrs. Brough seit mehreren Jahren. Er berichtete von einem Schlaganfall, der sie 1852, acht Tage nach einer Niederkunft, heimgesucht und ihr die Bewegung der linken Körperhälfte sowie den freien Gebrauch der Sprache geraubt habe. Ihre vormaligen Geisteskräfte habe sie nie gänzlich wiedererlangt, und er habe Anzeichen einer zerebralen Störung beobachtet. Am Mittwoch vor der Tat hatte er sie gesehen und ihr geraten, jede Gemütserregung zu meiden. Am Vortage des Unglücks hatte sie seinen Rat gesucht, ihn jedoch nicht angetroffen.
Forbes Winslow, ein anerkannter Kenner der Seelenheilkunde, erklärte, bei seiner Befragung im Gefängnis keine unmittelbaren Anzeichen von Geisteskrankheit festgestellt zu haben. Dessen ungeachtet vertrat er die Ansicht, die frühere Lähmung weise auf ein zerebrales Leiden hin, und eine seelische Erschütterung habe einen vorübergehenden Anfall auslösen können. Die Empfindung einer dunklen Wolke, so fügte er an, werde zuweilen von Kranken beschrieben, die in einem solchen Zustand nicht mehr zwischen Recht und Unrecht zu unterscheiden vermöchten. Der Tat selbst hatte er nicht beigewohnt; sein Gutachten stützte sich allein auf die ihm übermittelten Tatsachen.
Guildford, 9. August
Ein Fallverzeichnis, das an anderer Stelle desselben Bandes der Zeitschrift außerhalb des hier ausgewerteten Berichts abgedruckt ist, vermerkt: „Queen v. Erough. Tried at Guildford, August 9, 1854.“ Der Name ist dort als „Erough“ verschrieben; die Überschrift der Abhandlung sowie zeitgenössische Mitteilungen lassen jedoch unzweifelhaft Mary Anne Brough erkennen. Das Blatt Household Narrative berichtet auf Seite 179, sie sei zu Guildford „am 9. dieses Monats“ verhandelt worden, wobei die Verteidigung auf Unzurechnungsfähigkeit plädiert habe; dies bestätigt Tag und Ort, ohne den Monat zweifelsfrei zu benennen. Erst die Verzeichnisliste der Fachzeitschrift liefert mit dem entstellten Namen das vollständige Datum des 9. August. Wundarzt Izod legte dem Gericht die Krankheitsgeschichte seiner Patientin dar; Winslow entfaltete seine Theorie, und die Doktoren Daniel und Ingledew traten seiner Ansicht bei. Die Anklagebehörde sah sich Zeugnissen gegenüber, in denen mütterliche Fürsorge, frühere Gebrechen, eheliche Zerrüttung und Geständnisse ineinandergriffen.
Die Ärzte bedienten sich freilich keiner modernen Diagnosen. Ihre Theorie eines kongestionierten Gehirns, verschlimmert durch die Unterdrückung von Nasenbluten, entsprang den medizinischen Lehren des Jahres 1854 und darf nicht als gesicherte naturwissenschaftliche Erklärung verstanden werden. Das Journal verficht mit Nachdruck die These vom Wahnsinn der Mrs. Brough und tadelt die Presse, die ihr Augenmerk vornehmlich auf ihren ehelichen Wandel gerichtet hatte. Gleichwohl räumt es ein, dass die Furcht vor Verstoßung und dem Verlust der Kinder eine Rolle gespielt haben mochte. Dieser zeitgenössische Bericht ist mithin zugleich eine medizinische Verteidigungsschrift.
Nach dem Plädoyer ihres Verteidigers Edwin James und der Zusammenfassung des Richters sprachen die Geschworenen Mrs. Brough wegen Unzurechnungsfähigkeit frei. Der Bericht gibt keinen Aufschluss darüber, wie es nach dem Urteil um ihre Freiheit oder ihre weitere Verwahrung bestellt war. Der Urteilsspruch steht fest; die Chronik überliefert indes weder die gesamten Verhandlungen noch den genauen Wortlaut der den Geschworenen vorgelegten Rechtsfragen.
Der Beweis und seine Grenzen
Keiner der Ärzte war zugegen, als die Krise über die Frau hereinbrach. Sie trugen Erinnerungen, vergangene Krankheitszeichen, der Angeklagten zugeschriebene Äußerungen und das augenscheinliche Fehlen eines Tatmotivs zusammen. Doch vermochte ihr Gutachten diese Bruchstücke nicht in unumstößliche Gewissheit zu verwandeln. Mrs. Brough bekannte sich zu der Tat, behauptete aber zugleich eine Umnachtung ihres Bewusstseins. Ihre häuslichen Nöte minderten die Schwere der Tat nicht; sie bildeten den düsteren Hintergrund einer heiklen Rechtsfrage.
Die Zeitschrift folgert, die Umstände hätten eine gewichtige Vermutung zugunsten der Verteidigung begründet. Ihre Verfasser behaupten, der nachfolgende Blutverlust habe den Blutandrang im Gehirn gemildert und die „schwarze Wolke“ sei das Anzeichen eines akuten Deliriums gewesen. Wir dürfen diese Hypothese nicht als bewiesene Tatsache übernehmen. Die Akten belegen lediglich, dass das Haus am 10. Juni betreten wurde, dass die Polizeibeamten voneinander abweichende Bekenntnisse überlieferten, dass Mediziner über die klinische Vorgeschichte aussagten und dass die Geschworenen die Angeklagte wegen geistiger Umnachtung freisprachen.
Drei Ebenen bleiben streng voneinander geschieden: die von der Mutter eingestandene Tat, der von Zeugen und Ärzten erörterte Geisteszustand und das nach dem damaligen Recht gefällte Urteil. Die Ärzte unternahmen den Versuch, zu deuten, was kein Menschenauge unmittelbar beobachtet hatte. Ihre Auslegung bleibt an ihre Zeit gebunden. Die Archive bewahren vor allem die Auseinandersetzung um die Grenzen menschlicher Verantwortlichkeit, wenn jene, die eine Tat begangen hat, beteuert, eine Nacht sei ihrem Bewusstsein für immer entglitten.
