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Justiz & Skandale · Frankreich

Der durchtrennte Strick von Alignan

Alignan, 1782. Die Dame Dabeillan wird mit einem Strick um den Hals tot in ihrer Schlafkammer aufgefunden. Ihre Magd, die Witwe Daumas, ruft die Nachbarn herbei und gerät alsbald selbst unter Mordverdacht. Ohne einen einzigen Augenzeugen stützen sich die Richter auf eine Kette von Indizien. Zum Tode verurteilt, erwirkt sie in der Berufung den Erlass des Faustabschlagens und wird schließlich hingerichtet, ohne je ein Geständnis abgelegt zu haben.

Als man die Kammer betrat, lag ein Strick um den Hals der Dame Dabeillan. Die Witwe Daumas, ihre Magd, hatte ihn durchschnitten und rief um Hilfe. Die Tür war verschlossen gewesen; von innen lehnte ein Stuhl dagegen. Am folgenden Tage ließ der Richter die Leiche beschauen und ordnete die vorläufige Festnahme der Dienstbotin an. Binnen weniger Tage wandelte sich der Tod einer betagten Frau in eine Mordanklage. Doch kein einziger Zeuge hatte die Tat mit eigenen Augen gesehen.

Die Dame Dabeillan lebte in Alignan, im Gerichtsbezirk der Kastellanei Pézenas. Die Chronik überliefert ihren Vornamen nicht. Als einzige Dienstbotin hielt sie die Witwe Daumas, die in ihrer Schlafkammer dicht neben ihrem Bette lag; lediglich ein Stuhl trennte die beiden Lagerstätten. Dieses unscheinbare Detail sollte zum Angelpunkt der gesamten Untersuchung werden: Es erklärte gleichermaßen die alltägliche Vertrautheit der beiden Frauen wie auch den Ansatzpunkt der Richter, jene verhängnisvolle Nacht zu rekonstruieren.

Am 4. April 1782 fand man die Dienstherrin tot in der Bettspalte. Daumas eilte hinaus, um Beistand zu holen. Am 5. April, gegen zwei Uhr nachmittags, setzte der königliche Fiskalanwalt den Richter in Kenntnis, der sich daraufhin in Begleitung eines Arztes und eines Wundarztes in das Haus begab. Er nahm zunächst den Bericht der Magd zu Protokoll und ließ sodann in ihrer Gegenwart die Leichenschau vornehmen. Das Protokoll vermerkte den Strick um den Hals sowie das tief eingegrabene Würgemal, wie die von Champagnac zitierten Wundärzte befanden. Der Richter ordnete die Beisetzung sowie ein Ermittlungsverfahren über die Todesumstände an; Daumas wurde in Gewahrsam genommen.

Bereits am 6. April wurde sie dem ersten Verhör unterzogen. Am darauffolgenden Tage sagten elf Zeugen aus, woraufhin ein Haftbefehl wider sie erging. Der Sohn der Verblichenen, Dabeillan, trat dem Verfahren als Zivilpartei bei. Er hegte die Hoffnung, in einem Schrank, worin die Magd ihre Habe verwahrte, belastende Spuren zu finden. Am 24. April wurde das Behältnis im Beisein eines Gerichtskommissars geöffnet. Unter den Sachen stieß man auf ein Bündel alter Borten, das mit einer Schnur verschnürt war; die Gegenstände wurden gerichtlich versiegelt. Vier Tage später, am 28. April, brach man das Siegel, und Seilergesellen verglichen das Bindegarn mit zwei weiteren Schnüren, die die Magd dem Richter ausgehändigt hatte.

Die Untersuchung galt nicht allein der Frage, wie die Dame zu Tode gekommen war, sondern auch, ob sie Hand an sich selbst gelegt haben konnte. Champagnacs Bericht verneint dies entschieden: Ein Selbstmord hätte eines Aufhängepunktes oder eines Widerlagers bedurft, doch die Lage des Leichnams entsprach nach seinem Dafürhalten keiner dieser Möglichkeiten. Daumas hatte die Schlinge um den Hals durchtrennt, als sie ihre Herrin fand. Der Einwand des Chronisten zielte jedoch auf einen anderen Umstand: Es fand sich kein abgeschnittenes Reststück der Schnur, und niemand hatte gesehen, wer es beseitigt haben mochte. Um diesen Widerspruch aufzulösen, verweist der Chronist auf den Fall eines Mannes, der sich in seiner Zelle erdrosselt hatte, indem er sich mit den Knien gegen den Boden stemmte. Dieser Vergleich und die daran geknüpften physikalischen Erwägungen entstammen freilich seiner eigenen Beweisführung; den Richtern der Epoche oblag es, allein anhand der ihnen vorgelegten Akten und Zeugenaussagen zu richten.

Viel schwerer wog der Stuhl hinter der Kammertür. Daumas hatte zu Protokoll gegeben, sie selbst habe ihn vor dem Schlafengehen davorgerückt; als sie kurz darauf aufgestanden sei, um Hilfe zu holen, habe er noch unberührt an derselben Stelle gestanden. Champagnac wertet diese erste Aussage als ein Geständnis, das das Eindringen und die Flucht eines fremden Täters von vornherein unmöglich mache. Später soll die Magd beteuert haben, sie wisse vor lauter Verwirrung nicht mehr genau, wie der Stuhl gestanden habe. Der Chronist erblickt in diesem Wanken ein vernichtendes Indiz. Mehrere Depositionen, so schreibt er, hätten Daumas’ ursprüngliche Darstellung bestätigt, während ihr späteres Zögern die Richter keineswegs überzeugte. Doch kein Dritter hatte den Raum betreten, und die überlieferten Worte erreichen uns allein durch den Filter eines Berichts, der ein von vornherein feststehendes Urteil untermauern will.

Zwei Schrammen im Gesicht der Magd gerieten alsdann ins Blickfeld der Justiz. Daumas rechtfertigte sich damit, sie sei in der Finsternis an einem Holzstoß gestolpert, als ihre Kerze auf dem Weg nach Hilfe erloschen sei. Zeugen begaben sich an den bezeichneten Ort, fanden dort jedoch kein einziges Scheit. Champagnac folgert daraus, die Spuren rührten von der Gegenwehr der Erdrosselten her. Auch hier verwandelt seine Erzählung ein bestrittenes Detail in einen vollgültigen Beweis, wenngleich die von ihm referierte Untersuchung keinen Zeugen eines solchen Ringens namhaft macht.

Die Magd gab an, zwischen dem Augenblick, da sie sich zur Ruhe gelegt, und jenem, da sie aufgestanden sei, sei kaum eine Viertel- oder halbe Stunde vergangen. Sie habe das Scheppern eines Nachttopfs vernommen, dreimal nach ihrer Herrin gerufen, sodann ein Licht entzündet und die Dame leblos in der Bettspalte gefunden. Sie beteuerte, in dieser Zeitspanne kein Auge zugetan zu haben. Die Chronik hebt hervor, dass keines der beiden Betten zerwühlt gewesen sei; sie schließt daraus, die Dame sei erdrosselt worden, noch ehe sie sich schlafen legte, während sie neben ihrer Lagerstatt betete. Dieses Bild ist freilich eine Schlussfolgerung des Chronisten, kein Zeugnis eines Augenzeugen des Geschehens.

Weitere im Prozess kolportierte Äußerungen brachten die Beschuldigte vollends in Bedrängnis. Zeugen erinnerten sich an Zornesausbrüche gegen die Herrin; einer berichtete, sie habe noch acht Tage zuvor gestanden, in Versuchung geraten zu sein, die Alte zu ersticken, ehe sie sich ihrem Schutzengel anempfohlen habe. Die Schwester und die Schwiegertochter der Daumas sollen erklärt haben, sie hielten sie einer solchen Bluttat durchaus für fähig. Champagnac häuft diese Aussagen zu einer erdrückenden Last von Verdachtsgründen an. Ein fremder Mörder, so argumentiert er weiter, hätte in der Magd eine gefährliche Zeugin zurückgelassen und sie folglich gewisslich ebenfalls erschlagen. Auch dies ist die Logik des Berichterstatters. Ein Geständnis der Magd vermag er indes ebenso wenig beizubringen wie einen Zeugen, der den Mord gesehen hätte.

Das Urteil erging am 28. Juni 1782. Der Seneschall von Béziers verurteilte die Daumas dazu, dass ihr die Faust abgeschlagen, sie hernach am Galgen gehenkt und ihr Leib zu Asche verbrannt werde; die Asche sollte in alle Winde zerstreut werden. Die ersten Richter erachteten die Indizienkette als hinreichenden Beweis für die Tat und die Schuldige. Der Urteilsspruch hielt der Berufung jedoch nicht gänzlich stand: Das Parlament von Toulouse bestätigte zwar die Todesstrafe, strich jedoch die Verstümmelung der Hand. Die Amputation fiel somit fort, Galgen und Scheiterhaufen blieben bestehen. Der Spruch milderte die Schärfe der Strafe, ohne die richterliche Feststellung der Schuld anzutasten. Dieser Unterschied ist bedeutsam: Die Appellation wandelte die Strafart, während der Bericht von keinerlei nachträglichen Zweifeln an der Beweislage weiß.

Die Chronik schließt mit der Hinrichtung. Die Witwe Daumas erlitt den Tod durch Henkershand, ohne die Tat gestanden zu haben. Ihr beharrliches Schweigen auf dem Schafott lässt sich weder als ein verweigertes Geständnis noch als ein Beweis ihrer Unschuld deuten; es besagt einzig, dass Champagnac kein Bekenntnis überliefert. Die Erzählung schildert weder Rettungsversuche an der Sterbenden noch direkte Zeugen oder ein letztes Wort zwischen den beiden Frauen. Sie widmet sich ganz den Umständen und Denkschritten, durch die die Richter zu ihrem Richtspruch gelangten.

Es galt für sie, eine verschlossene Kammer, einen Stuhl und einen durchschnittenen Strick zu deuten. Für den Chronisten fügen sich diese Dinge zu einem lückenlosen Schluss: Kein Fremder hätte die Tür passieren können, die Tote hätte die Schlinge nicht selbst durchtrennen können, und die Kratzer zeugten von Verzweiflung und Gegenwehr. Die Verteidigung der Daumas, wie er sie wiedergibt, vermag diese Verdachtsmomente nicht zu entkräften. Doch das Fehlen eines unmittelbaren Zeugen bleibt der wunde Punkt des Verfahrens, und die Fakten treten uns nur durch das Prisma einer Erzählung entgegen, die die Schlüsse der Richter mit Nachdruck bekräftigt. Das Urteil ist aktenkundig; der unumstößliche Beweis ist es nicht.

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Kapitel IV24 ungekürzt herangezogen (1.620 Wörter, SHA-256 prüfsummenkonform). Champagnac stellt die Witwe Daumas als schuldig dar, betont jedoch ausdrücklich das Fehlen jeglicher Augenzeugen. Die Folgerungen bezüglich des Stricks, des Stuhls, der Kratzspuren, der unberührten Betten und eines etwaigen Selbstmords spiegeln die Argumentation des Chronisten und der von ihm zitierten Richter wider; sie stellen kein modernes gerichtsmedizinisches Gutachten dar. Die Verurteilte legte vor der Hinrichtung kein Geständnis ab. Urteil des Seneschalls von Béziers vom 28. Juni 1782: Abschlagen der Faust, Tod durch den Strang, Verbrennung des Leichnams. Auf die Appellation hin bestätigte das Parlament von Toulouse die Strafe mit Ausnahme der Handamputation. Ein gerichtlicher Zweifel oder Freispruch ist nicht überliefert.

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