Am Montag, dem 19. November 1883, blieb das Geschäft von Albert, einem Möbelhändler in der Rue de Madame nahe der Rue de Vaugirard, geschlossen. Seine Nachbarn zeigten sich befremdet. Sein Neffe, der in der Rue de Sèvres wohnte, wurde benachrichtigt; ein Schlosser öffnete die Tür. Albert lag leblos auf dem Boden, der Körper bereits erkaltet, in der Hand eine Zeitung fest umklammert. Dabei war allgemein bekannt, dass er des Lesens unkundig war. Seine Mütze, die er sonst niemals ablegte, lag hinter eine Kommode geschleudert. Dennoch vermochte der herbeigerufene Arzt keinerlei Spuren von Gewaltanwendung festzustellen. Er führte das Ableben auf jenes Brustleiden zurück, über das der Händler seit langem geklagt hatte.
Geld und Schmuckgegenstände fehlten, doch die Tochter des Verstorbenen, seine einzige Erbin, weilte in England. Man legte die amtlichen Siegel an, ohne das Verschwinden der Habseligkeiten zu bemerken. Die in der Hand belassene Zeitung und die vom Haupt entfernte Mütze blieben Umstände ohne unmittelbare Erklärung. Nichts im ersten Befund erhob diese Anzeichen zu einem Verdacht.
Anderthalb Jahre später verhandelte der Schwurgerichtshof des Départements Seine den Fall unter einer unmissverständlichen Überschrift: „Mord und Diebstahl. Vier Angeklagte.“ Alphonse Blum und François Thomas hatten sich wegen zahlreicher Diebstähle und des Mordes an Albert zu verantworten; Léon Cornu und die Ehefrau Lançon standen als Hehler vor Gericht. Thomas hatte ehedem bei dem Händler in Diensten gestanden. Der Sitzungsbericht vom 28. Mai 1885 bettet das Verbrechen in eine weitaus größere Serie ein: über fünfzig Diebstähle in weniger als einem Jahr, von denen vierundvierzig jene erschwerenden Umstände aufgewiesen haben sollen, die vor das Schwurgericht gehören. Das Blatt führt die Pariser Stadtviertel an, in denen die beiden Männer operiert haben sollen, ohne jedoch jede Tat im Einzelnen darzulegen. Die Anklage schrieb ihnen ein planmäßiges Vorgehen zu: das Ausspähen von Dienstbotenkammern in den oberen Stockwerken während der Abwesenheit des Personals, das Aufbrechen von Türen oder deren Öffnen mittels Dietrichen, das Erbeuten von Geld und Schmuck und das anschließende Verlegen des Schauplatzes in ein anderes Quartier. Es ist dies der Aufriss einer kriminellen Praxis, kein lückenloses Verzeichnis der fünfzig Einbrüche.
Blum war am 9. Juli 1884 festgenommen worden, auf frischer Tat ertappt, wie die Anklage darlegte, als er sich Zugang zur Wohnung einer Madame Lelong verschaffen wollte. Thomas war die Flucht gelungen; er wurde erst später im Zusammenhang mit einem anderen Fall ergriffen. Damals soll er den Namen Lafleur geführt haben. Erst in der Haft offenbarte er die gemeinsam mit Blum begangenen Taten. Dieses Bekenntnis galt dem Gericht nicht ohne Weiteres als vollgültiger Beweis: Der Bericht hält fest, dass die Ermittler die gemachten Angaben überprüften und mehrere Gegenstände bei Personen auffanden, denen sie anvertraut oder verkauft worden waren. Derselbe Artikel mahnt jedoch zur Vorsicht, da beide Männer in ihren Aussagen schwankten: Nachdem sie bestimmte Mitschuldige benannt hatten, widerriefen sie ihre Bezichtigungen wieder. Der Text offenbart somit eine doppelte Zurückhaltung, selbst in seiner oft scharfen Diktion: Die Geständnisse vermochten die Nachforschungen zwar zu lenken, doch ihre Stichhaltigkeit bedurfte stets des Abgleichs mit den Anzeigen und den sichergestellten Sachen. Die Chronik enthält nicht das Aktenmaterial dieser Überprüfung; sie verzeichnet lediglich deren Schlussfolgerung, wie die Anklagebehörde sie vortrug.
Die Anklage zeichnete die Frau Lançon, eine Trödlerin von der Avenue du Maine, als regelmäßige Anlaufstelle für den Absatz der Beute. Diese bestritt, anderes als rechtmäßige Handelsgeschäfte getätigt zu haben. Die Ermittler warfen ihr laut Gerichtsbericht das Fehlen jedweder Buchführung, die Häufigkeit der Ankäufe, die allzu niedrigen Preise sowie die zerbrochenen Schmuckstücke vor, die man ihr zutrug. Cornu, ein Souffleur an einem kleinen Theater, soll Gegenstände lediglich gefälligkeitshalber für Freunde in Verwahrung genommen haben. Auch er beteuerte seine Gutgläubigkeit. Diese Bewertungen entspringen der Darstellung der Staatsanwaltschaft; sie geben für sich allein noch keinen Aufschluss darüber, was die Beteiligten zum Zeitpunkt der Übergaben tatsächlich wussten.
Schließlich führte die Anklageschrift die Kette der Einbrüche wieder auf den kleinen Laden in der Rue de Madame zurück. Nach Thomas’ Angaben war Albert von ihm und Blum erdrosselt worden. Demnach hatten sie sich an einem Novemberabend des Jahres 1883 gegen acht Uhr eingefunden, als der Händler gerade im Begriff war zuzusperren. Sie gaben vor, ein Möbelstück erwerben zu wollen. Albert ließ sie ein und leuchtete ihnen mit einer Lampe in den hinteren Bereich des Geschäfts voran.
Dem Geständnis zufolge führte Blum den ersten Schlag: Er soll dem alten Mann ein Halstuch um den Hals geworfen haben. Albert stürzte und riss die Lampe mit sich, die erlosch. Die beiden Männer suchten daraufhin nach Streichhölzern; Thomas gab an, Albert habe noch geröchelt, woraufhin Blum ihm die Kehle zudrückte, bis er tot war. Danach durchsuchten sie das Mobiliar, entwendeten eine goldene Taschenuhr, eine rote Börse mit rund hundert Francs, eine silberne Kette und weiteres Gut. Schließlich schoben sie dem Opfer eine Zeitung in die Hand und zogen die Tür hinter sich zu. In dieser Version verwandelte sich jener Gegenstand, der anfänglich jeden Verdacht zerstreut hatte, in das Requisit einer Inszenierung, die einen natürlichen Tod vortäuschen sollte.
Die rote Börse, ein altes, von Alberts Tochter gefertigtes Stück, fand sich bei Cornu unter Sachen wieder, die Thomas und Blum dort deponiert hatten. Der Bericht hebt zudem die Uhr hervor: Ein Nachbar hatte noch am Vorabend des Todes gesehen, wie Albert seine Uhr stellte; die Gesellen hatten kurz vor der Tat ihren Lohn empfangen und bemerkt, dass ihr Meister noch an die hundert Francs besaß. Das Fehlen dieser Werte stützte sich mithin nicht allein auf Thomas’ Aussagen. Doch bewiesen diese Indizien den Raub ungleich deutlicher als den tödlichen Griff an die Kehle.
Vor dem Gerichtspräsidenten räumten Blum und Thomas die verschiedenen in den Voruntersuchungsakten verzeichneten Einbrüche ein. Den Mord an Albert jedoch bestritten sie gänzlich. Ihre Version vor den Assisen lautete, der hochbetagte Albert sei beim Anblick ihres Eintretens derart erschrocken, dass ihn der Schlag getroffen habe. Damit gaben die beiden Männer zwar einen beträchtlichen Teil der Taten zu, wiesen die schwerste Anschuldigung jedoch von sich. Der Bericht enthält weder die Zeugenaussagen noch die Einzelheiten der Antworten auf die Fragen der Geschworenen.
Am 28. Mai schloss die Sitzung mit dem Beginn der Vernehmung der siebzig geladenen Zeugen. Der Fortgang ihrer Aussagen ist in den hier überlieferten Seiten nicht enthalten. Der am 31. Mai veröffentlichte Bericht fasste das Ende der Verhandlung vom 30. Mai zusammen: Generaladvokat Bernard vertrat die Anklage und forderte von den Geschworenen einen unnachgiebigen Spruch gegen Blum und Thomas. Deren Verteidiger, Roger-Baron und Drivon, versuchten, den Vorwurf des Mordes abzuwenden. Quignard und Magnin beantragten den Freispruch für die Frau Lançon und Cornu; ihre Plädoyers fasst das Blatt nicht zusammen.
Nach zweistündiger Beratung beantworteten die Geschworenen die Schuldfragen mit Ja, verneinten jedoch die Frage nach der Vorbedachtheit bei Blum und Thomas. Cornu wurden mildernde Umstände zugebilligt. Der Gerichtshof verurteilte Blum und Thomas zum Tode, Lançon zu fünf Jahren Zwangsarbeit nebst zehnjähriger Polizeiaufsicht und Cornu zu fünf Jahren Gefängnis. Die Gazette berichtet nichts über eine etwaige Hinrichtung von Blum und Thomas; aus den beiden vorliegenden Berichten lässt sich über den weiteren Fortgang nichts Verlässliches entnehmen.
Zwischen der in Alberts Hand gelegten Zeitung und der verschwundenen Taschenuhr erzählten die Dinge einander widersprechende Geschichten: Das eine schien den Tatort zu verharmlosen, das andere wies unerbittlich auf den Raub hin. Siebzig Zeugen waren geladen, doch ihre Stimmen finden keinen Nachhall in diesen beiden Zeitungsspalten. Was gedruckt vorliegt, ist fragmentarischer: die Thomas zugeschriebenen Bekenntnisse, das Leugnen beider Angeklagter vor den Assisen, eine wiedergefundene Geldbörse und schließlich das Verdikt der Geschworenen, das dem Vorsatz eine klare Grenze zog. Das letzte Wort des Gerichts löste die Widersprüche jener ersten Nacht nicht auf; es besiegelte lediglich das Strafmaß, das die Justiz über die vier Angeklagten verhängte.
