Am 25. Januar 1862 fällten die Geschworenen des Seine-Departements neun Urteilssprüche in einer Sache, in der die gleichen Nächte neun Personen vor das Assisengericht gebracht hatten. Drei wurden freigesprochen; sechs schuldig gesprochen. Der Bericht der Gazette des tribunaux vom folgenden Tage schildert eine Bande, die trunkenen Männern scheinheilig ihren Beistand anbot, um sie daraufhin zu berauben, und die jene, sobald das Pflaster der Straße zu unsicher schien, in einer Droschke davonführte. Überdies verknüpft er diese Diebstähle mit falschen Namen, die in den Registern des städtischen Pfandleihamtes, des Mont-de-Piété, verzeichnet waren.
Eine Methode hinter dem Deckmantel des «Schutzes»
Der Bericht hebt mit einer Wendung an, die fast einem Spottnamen gleicht: dem «vol aux poivriers», dem Diebstahl an den Betrunkenen. Die Angeklagten, so hält das Blatt fest, lauerten den Berauschten unter dem Vorwande auf, sie in Schutz zu nehmen.
Die Chronik schildert überdies das Vorgehen für den Fall, dass die Straßen keine hinlänglich sichere Gelegenheit boten. Die Angeklagten sollen den Mann, den sie zu berauben gedachten, in eine Schenke gelockt und ihn dort bewirtet haben, bis er «nach Wunsch betrunken» war. Diese Formulierung entstammt der Zeitung, welche den Gang der Verhandlung eher zusammenfasst, als dass sie das Zeugnis eines Opfers wörtlich wiederböte.
Eine Abwandlung desselben Verfahrens trug den Fährnissen der Straße Rechnung. Erschien der öffentliche Raum für die Ausführung der Tat zu gefährlich, so sollen die Diebe die Kosten für ein Fuhrwerk vorgestreckt, ihr Opfer hineingeleitet und es hernach hinter verschlossenen Türen ausgeplündert haben. Anschließend hätten sie den Betroffenen an einem abgelegenen Orte abgesetzt, wo die Polizei ihn schließlich antraf – ernüchtert und seiner Habe beraubt.
Die Gazette nennt die Namen der dergestalt Beraubten nicht. Sie spricht von zwanzig Taten, die der Gruppe zur Last gelegt wurden, und vermerkt, dass die Einzelheiten dieser Vorgänge laut Anklageschrift auf den Geständnissen einzelner Beschuldigter oder auf Zeugenaussagen fußten. Welcherlei Gegenstände in den einzelnen Fällen entwendet wurden, wo jedes Opfer aufgefunden ward und welcher genaue Anteil den einzelnen Tätern zukam, bleibt im Dunkeln. Diese Lücke verbietet es, die geschilderte Methode in zwanzig verbürgte Einzelszenen aufzulösen. Die Zeitung bietet das Gerüst der Anklage, kein vollständiges Verzeichnis der Beraubten. Dem Leser wird das öffentliche Fazit einer Instruktion und der Gerichtssitzungen vorgelegt, ohne dass ihm jene vollständigen Vernehmungsprotokolle zugänglich wären, auf denen die Antworten der Geschworenen beruhten.
Neun Personen von ungleichem Rang
Die neun Angeklagten treten im Sitzungsbericht keineswegs als einheitliche Gesellschaft auf. Die Gazette vermerkt ihre Namen, Gewerbe und die bekannten Vorstrafen und lässt unterschiedliche Rollen erkennen: Haupttäter, mutmaßliche Hehler, eine Lebensgefährtin, die als mitschuldig galt, sowie einen Mann, dem die Anführerschaft zugeschrieben wurde. Diese Zuschreibungen sind solche der Berichterstattung und der Staatsanwaltschaft; sie lassen sich nicht über das individuelle Urteil hinaus verallgemeinern, das über jeden Einzelnen gefällt wurde.
Guillaume-Toussaint-Honoré Delaitre wird als ein Mann dargestellt, der sich für einen Ackerbürger ausgab und bereits dreimal verurteilt worden war. Wegen einer weiteren Angelegenheit habe er sich vor den Assisen zu verantworten, bemerkt das Blatt. Marie-Eugène Depierre, ein achtundvierzigjähriger Lagergehilfe, zählte bereits zwei Verurteilungen wegen Erregung öffentlichen Ärgernisses. Michel-Ange Proment, ein Tagelöhner von sechsundzwanzig Jahren, wies sechs Vorstrafen auf: drei wegen Körperverletzung und drei wegen Diebstahls. Die Chronik weist ihm die Hauptrolle bei den nächtlichen Übergriffen zu, doch verwarfen die Geschworenen die Frage nach den von ihm verübten Gewalttätigkeiten – ein Unterschied zwischen Anklageschrift und letztlich bejahter Schuldfrage, der von wesentlicher Bedeutung ist.
Auguste-Isidore Boulogne, ein vierundzwanzigjähriger Straßenhändler, war dem Bericht zufolge neunmal festgenommen und sechsmal verurteilt worden. Im November 1860 war er zu neun Jahren Zwangsarbeit verurteilt worden; er erschien, so schreibt der Berichterstatter, in der Tracht der Sträflinge vor Gericht. Mit seiner Verhaftung war das Verfahren ins Rollen gekommen. Alexandre Muguet, zweiundzwanzig Jahre alt, Galanteriewarenhändler, wies fünf Verurteilungen auf. Die jüngste, aus dem März 1860, hatte auf sechs Jahre Zuchthaus gelautet, und ein Beschluss hatte ihn wegen einer weiteren Sache vor das Schwurgericht verwiesen.
François Deville, ein Kesselschmied von fünfundzwanzig Jahren, wird in dieser kurzen Notiz ohne Vorstrafen geführt. Jean-Symphorien Collot, ein siebenunddreißigjähriger Trödler, stand wegen Hehlerei vor Gericht; das Blatt deutet an, sein Gewerbe erkläre seine Anwesenheit auf der Anklagebank – doch handelt es sich hierbei um eine Mutmaßung des Schreibers, nicht um einen eigenständigen Beweis. Louis-Hippolyte Lacourrège, zweiundvierzig Jahre alt, ehedem Gendarm der kaiserlichen Garde, wird als in diesem Korps wohlbeleumundet und ohne Verfehlungen beschrieben. Die Anklage brachte ihn über seine Verbindung zur letzten Angeklagten, die seit drei Jahren seine Geliebte war, und über die Kenntnis, die er von den Diebstählen gehabt haben soll, mit der Sache in Verbindung.
Diese letzte Angeklagte war Marie-Louise Baudot, eine Köchin von achtundzwanzig Jahren, die laut Bericht gerichtlich unbescholten war. Zudem war sie schwer erkrankt. Das Journal vermerkt, ihr Herzleiden habe die Verhandlungen mehrfach unterbrochen; bisweilen habe sie Aufschreie ausgestoßen, die sie vergeblich zu unterdrücken suchte. Es schildert diese Unterbrechungen weder als Verteidigungskniff noch als Beleg eines besonderen Geisteszustandes. Festzuhalten bleibt lediglich ihre Auswirkung auf den Fortgang des Verfahrens und der Ernst ihres Leidens, wie ihn die Presse überliefert.
Von der Verhaftung vor die Assisen
Der Bericht greift auf das Ende des März des Vorjahres zurück, mithin auf das Frühjahr 1861. Damals war Boulogne festgenommen worden; er legte Geständnisse ab und machte Enthüllungen, die zur Ergreifung weiterer Personen führten. Delaitre führte seinerzeit den Namen Huzel; unter diesem Decknamen war er bereits am 12. Oktober 1859 wegen Diebstahls zu einem Jahr Gefängnis verurteilt worden. Auch Depierre und Proment waren der Justiz wohlbekannt. Die Gazette führt etliche ihrer früheren Strafen an – nicht um zu behaupten, eine kriminelle Vergangenheit beweise die neuen Taten, sondern weil diese Urteile zu jenen Umständen gehörten, die der Leserschaft und den Geschworenen unterbreitet wurden.
Sodann berichtet das Blatt, Delaitre und Depierre seien, gleichwie Boulogne, den Weg des Geständnisses gegangen. Die Tatsachen, die sie zu ihren eigenen wie zu Lasten ihrer Mitangeklagten vorbrachten, seien hernach durch die gerichtliche Voruntersuchung erhärtet worden, wie es in der Zeitung heißt. Aus dieser Zusammenfassung lässt sich freilich nicht mehr ermitteln, welche Enthüllungen welchen Angeklagten betrafen, welche unabhängigen Beweise sie stützten oder welches Gewicht die Geschworenen den einzelnen Einlassungen beimassen. Die Presse fasst den Hergang zusammen, ohne die vollständigen Verhörprotokolle abzudrucken.
Die Anklageakte führte zwanzig Diebstähle an. Sie umfasste ferner Fälschungen öffentlicher und authentischer Urkunden. Der Gazette zufolge sollen mehrere Beschuldigte gestohlene Gegenstände unter falschem Namen verpfändet und mit diesen Namen in den Büchern der Verwaltung des Mont-de-Piété gezeichnet haben; weitere Falschnamen seien während der Akte der Kriminaluntersuchung gebraucht worden. Die erdichtete Identität diente bei den zur Last gelegten Handlungen mithin dazu, die Gegenstände umzusetzen und eine amtliche Spur zu hinterlassen, die nicht sogleich auf die Angeklagten wies.
Dieser urkundliche Teil verlieh dem Prozess eine weitere Tragweite. Ein Opfer, das auf der Straße oder in einem Fuhrwerk beraubt worden war, mochte seine Diebe nicht kennen; das Register des Pfandleihers hingegen bewahrte eine Unterschrift.
Die Sitzungen fanden am 23., 24. und 25. Januar unter dem Vorsitz des Herrn Portier statt. Die Staatsanwaltschaft vertrat die Anklage gegen alle neun Beschuldigten, erklärte jedoch, mildernde Umstände lediglich für Lacourrège und die Baudot gelten lassen zu wollen. Nacheinander ergriffen die Verteidiger für die Angeklagten das Wort.
Drei Freisprüche, sechs Verurteilungen
Die dritte Sitzung war dem Schlussvortrag des Präsidenten und der Beratung der Geschworenen gewidmet. Letztere begann um die Mittagsstunde und endete zwei Stunden und fünfzehn Minuten später. Der Wahrspruch lautete für Baudot, Lacourrège und Collot auf Nichtschuldig. Der Präsident verfügte ihre sofortige Freilassung. Dieser Freispruch löste die Einzelschicksale deutlich von der Annahme einer einheitlichen Bande: In derselben Sache vor Gericht zu stehen, hatte für eine Verurteilung nicht ausgereicht.
Die sechs übrigen wurden für schuldig befunden. Mildernde Umstände wurden lediglich Muguet und Deville zugebilligt. Die Geschworenen verwarfen die zweiundfünfzigste Frage, welche die von Proment verübten Gewalttaten betraf.
Sodann verkündete der Gerichtshof die Strafen: neun Jahre Zwangsarbeit und 100 Francs Geldstrafe für Delaitre; neun Jahre Zuchthaus für Depierre; acht Jahre für Boulogne und Muguet; sieben Jahre der gleichen Strafe für Proment und Deville. Die Zeitung führt die genaue Art der Strafe für die beiden letztgenannten Gruppen nach der Erwähnung Depierres nicht mehr ausdrücklich an; der vorliegende Bericht präzisiert sie gleichfalls nicht weiter. Der Schlusssatz des Artikels bildet zugleich die Grenze der archivalischen Überlieferung: Er berichtet weder von Rechtsmitteln noch von der Vollstreckung oder einer späteren Entlassung.
Ein «Geleitschutz», der in die Schenke, in eine Droschke und schließlich an einen einsamen Ort führt, erscheint im Bericht als ein Mittel, die Aufmerksamkeit des Opfers just in jenem Augenblick abzulenken, da es Hilfe zu empfangen wähnt. Doch die Gerichtsverhandlung schließt nicht mit einer allgemeinen Moral. Sie trennt drei Freigelassene von sechs Verurteilten, verwirft den Vorwurf der Gewalttätigkeit, gewährt zweien mildernde Umstände und lässt die Beraubten namenlos. Es ist diese Scheidung, weit mehr als das Bild einer lückenlos gefügten Bande, von der das überlieferte Blatt Zeugnis ablegt.
