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Justiz & Skandale · Frankreich

Die verschlossene Tür von Gombremez

Gombremez und Saint-Omer, 1797. Nach dem tödlichen Überfall auf Catherine Toupet gerät ihr Ehemann Louis-François Tilloy unter Mordverdacht, obschon die Sterbende beteuert, ein Unbekannter sei ins Haus gedrungen. Ein Messer, anfechtbare Zeugenaussagen und das Plädoyer der Verteidigung führen mangels unumstößlicher Beweise zu seinem Freispruch; der wahre Täter bleibt im Dunkeln.

Als Tilloy heimkehrte, hatte seine Frau die Tür soeben von innen verriegelt, um die Rückkehr des Unbekannten zu verhindern. Der Mann, von dem sie sprach, trug keinen Namen. Der Gatte hingegen steckte kurz darauf ein Messer zu sich, das auf dem Tische lag. In diesem Fall blieb der Angreifer unsichtbar, während der Gegenstand und Tilloys Rückkehr den Keim des Verdachts nährten.

Tilloy war seit fünfzehn Monaten mit Catherine verheiratet. Als Knecht im Dienste des Landwirts Prévost durfte er nur alle vierzehn Tage in den eigenen vier Wänden übernachten. Am Vorabend war er heimgekehrt, da ihm eine Rast zustand; am Sonntag durfte er bis zum Mittag fernbleiben. So machte er sich vor acht Uhr morgens auf den Weg und verzehrte unterwegs das mitgenommene Frühstück. Das Wohnhaus lag zu Gombremez in der Gemeinde Saulty; der umfriedete Acker, den er umzugraben hatte, war durch ein Gehöft und zwei von Hecken gesäumte Gassen davon getrennt.

Die Schilderung Champagnacs stützt sich auf die Verteidigungsschrift Tilloys. Während der junge Mann auf dem Felde arbeitete, habe ein Fremder die Abwesenheit des Mannes und die Stille der Gassen während des Gottesdienstes genutzt, um sich in das Haus zu schleichen. Er habe Catherine in die Nebenstube gezerrt, die seit einiger Zeit als Kuhstall diente, und sie niedergestreckt, als sie sich seinen Zudringlichkeiten widersetzte. Die Chronik verschweigt den Namen dieses Mannes. Schwer verwundet schleppte sich Catherine zur Tür und schob den Riegel vor, aus Furcht, der Ruchlose könnte wiederkehren. Der Bericht fügt hinzu, der Eindringling habe eine im Raum liegende Axt ergriffen und Catherine jenes Taschenmesser entwunden, mit dem sie sich zu wehren suchte. Die verriegelte Tür ward so das erste Hindernis, auf das Tilloy bei seiner Heimkehr stieß.

Gegen Dreiviertel auf elf verließ Tilloy das Feld und kehrte zum Hause zurück. Sowohl die Straßentür als auch die Gartenpforte waren verschlossen. Er erkundigte sich bei einer Nachbarin, ob seine Frau ausgegangen sei; diese verneinte. Am Gartenfenster klopfte er an und harrte aus. Ein Geräusch drang aus dem Innern: Catherine schleppte sich mühsam zur Öffnung. Sie schloss auf. Er erblickte sie blutüberströmt und schwer verletzt. Sogleich eilte er fort, um Nachbarn herbeizurufen und um Hilfe zu schreien; binnen kurzem füllte sich das Haus mit Dorfbewohnern.

Auf dem Tische lag ein Messer mit Hirschhornheft. Tilloy ergriff es mechanisch und steckte es in seine Tasche. Die Chronik mutmaßt, eine Nachbarin habe es aufgehoben und gereinigt; wer dies getan haben soll, bleibt unerwähnt. Als die ersten Amtspersonen eintrafen, erklärte Catherine, ein Unbekannter sei eingedrungen und habe sie im vormaligen Stall verwundet. Sie gab an, er habe eine weiße Weste getragen. Gegenüber den Gendarmen schilderte sie den abgewehrten Überfall noch deutlicher. Vor dem Friedensrichter blieb sie unverbrüchlich bei dieser Darstellung.

Dieses Zeugnis bewahrte Tilloy nicht vor Argwohn. Man hinterbrachte dem Richter, dass man das Messer seiner Frau in seiner Tasche gefunden habe; zwei Gendarmen sagten gegen ihn aus. Der Friedensrichter erließ einen Haftbefehl, und die Anklagejury entschied auf Eröffnung des Hauptverfahrens. Catherine erlag bald darauf ihren Wunden. Der Mann, den sie als Fremden bezeichnet hatte, war nicht ermittelt worden; derjenige, welchen die Justiz festhielt, war der Gatte, der vom Felde heimgekehrt war und ein Messer bei sich trug, dessen Weg auf den Tisch die Verteidigung nicht lückenlos aufzuhellen vermochte. Der Gemeindevorsteher und sein Gehilfe hatten Catherine gleich bei ihrer Ankunft vernommen; der Gendarmeriebrigadier und seine Leute nahmen hernach dieselbe Aussage zu Protokoll. Als der Friedensrichter die Wohnung in Augenschein nahm, bekräftigte sie erneut, ein fremder Mann sei hereingekommen und habe auf sie eingeschlagen. Doch die Kunde von dem Messer in Tilloys Tasche und die Berichte der Gendarmen gaben den Ausschlag für seine Festnahme.

Unter den Zeugenaussagen der Anklage wog jene der Bettlerin Lobel besonders schwer. Sie behauptete, sie habe am Tage der Tat an Tilloys Tür um Almosen gebeten, woraufhin er ihr ein Stück Brot verweigert habe. Daraufhin habe sie am Hause gelauscht und einen heftigen Streit vernommen, in dem von Eifersucht und Todesdrohungen die Rede gewesen sei. Die Verteidigung warf die Frage auf, weshalb die Lobel sich nicht früher dem Friedensrichter oder dem Leiter der Geschworenen gestellt und warum sie keinen Hilferuf ausgestoßen habe, als sie eine Frau schreien hörte. Zudem erinnerte der Anwalt daran, dass Tilloy der Frau das Almosen versagt hatte: Ihre Aussage könne mithin ein Racheakt für diese Abweisung sein. Die vorgebrachten Worte verloren durch ihr spätes Auftauchen nichts von ihrer Schwere, wurden dadurch jedoch ungleich schwerer zu wägen.

Der Prozess wurde vor dem Kriminalgericht des Départements Pas-de-Calais zu Saint-Omer verhandelt. Der Verteidiger, Maître Duronceray, griff die Widersprüche zwischen den Berichten auf und hob das Verhalten des Opfers hervor, das bis zuletzt beharrlich von einem Unbekannten gesprochen hatte. Er focht dafür, dass sie den Schlägen lange genug überlebt habe, um einen fremden Angreifer zu bezeichnen, der nicht ihr Ehemann war. Das Argument verstieg sich zu der Behauptung, ein schuldiger Gatte hätte rascher und sicherer zugestoßen, um seiner Frau für immer den Mund zu verbieten. Diese Mutmaßung gehörte zum rhetorischen Waffenarsenal des Plädoyers; den Beweis dessen, was sich im Hause zugetragen hatte, vermochte sie nicht zu ersetzen.

Duronceray berief sich überdies auf das untadelige Wesen Tilloys und die Zeugnisse seiner verschiedenen Dienstherren. Er zeichnete ihn als sanftmütigen Menschen, der mit seiner Frau in bestem Einvernehmen gelebt und seit seiner Verhaftung eine unerschütterliche Ruhe bewahrt habe. Diese Züge mochten die Persönlichkeit des Angeklagten erhellen; den Unbekannten, von dem Catherine gesprochen hatte, benannten sie freilich nicht. So trafen in diesem Prozess ganz ungleichartige Momente aufeinander: Nachbarn, die den Angriff nicht gesehen hatten, zwei Gendarmen, die den Gefangenen bewachten, eine Bettlerin mit angefochtener Glaubwürdigkeit und eine Frau, die noch im Sterben beteuerte, ein Fremder habe sie überfallen. Das Messer bot ein handgreifliches Indiz; die Verteidigung mahnte an, die Umstände zu prüfen, unter denen Tilloy es an sich genommen hatte. Das Geschehen jenes Apriltages blieb eingeklemmt zwischen einer verschlossenen Tür, einer verblutenden Frau, einem auf den Tisch verbrachten Messer und den späten Worten einer Bettlerin. Das Gericht hatte darüber zu befinden, ob diese Umstände genügten, um Tilloy des Gattenmordes zu überführen.

Das Tribunal sprach ihn frei und ordnete seine Entlassung durch Urteil vom 23. Messidor des Jahres V (dem 11. Juli 1797) an. Der Spruch gründete sich, den Berichten zufolge, darauf, dass die Schuld Tilloys an der Tötung nicht mit Gewissheit dargetan war. Die Verteidigung stellte diesen Ausgang gern als lückenlosen Beweis seiner Unschuld dar; der Urteilsspruch sprach indessen, den Worten der Chronik nach, lediglich von einem nicht erwiesenen Verbrechen. Dieser Unterschied wiegt schwer: Der Freispruch beendete zwar die Verfolgung Tilloys, rekonstruierte jedoch keineswegs den Hergang der Tat noch nannte er den Namen jenes Mannes, den Catherine gesehen haben wollte.

Am Ende räumt Champagnac ein, dass die einzige ihm vorliegende Quelle das Plädoyer des Verteidigers war, der naturgemäß ein Interesse daran hatte, die Last der Anklagepunkte zu mindern. Er fügt hinzu, dass die Anklageschrift und die Requirierung der Staatsanwaltschaft womöglich andere Einzelheiten über dieses rätselhafte Verbrechen ans Licht gebracht hätten. Was die Chronik bewahrt, bleibt somit der Bericht einer Verteidigung, durchdrungen von widerstreitenden Interessen: die Worte Catherines, der Argwohn um ein Messer, die Aussagen der Gendarmen, die Zeugenschaft der Lobel und die Beweisführung Duroncerays. Das Urteil gab Tilloy die Freiheit wieder; der Name dessen, der in jenes Haus eindrang, ward im Dunkel der Akten nie enthüllt.

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Kapitel V26 vollständig eingesehen. Champagnac stützt sich ausschließlich auf das in der Sammlung der Causes célèbres von Méjan überlieferte Plädoyer der Verteidigung; er weist selbst darauf hin, dass die Verteidigung naturgemäß die Belastungsmomente abschwächt und ihm weder Anklageschrift noch Schlussanträge vorlagen. Das Kriminalgericht sprach Tilloy am 23. Messidor des Jahres V (11. Juli 1797) frei, da seine Täterschaft nicht mit der erforderlichen Gewissheit dargetan war. Dieser Freispruch stellt keinen dokumentarischen Unschuldsbeweis dar; die Chronik identifiziert den von Catherine Toupet beschriebenen Angreifer nicht. Die Argumente bezüglich der Verletzung, des Überlebens des Opfers, des Leumunds Tilloys sowie der Unglaubwürdigkeit der Bettlerin Lobel entstammen der Verteidigungsrede; die Behauptung einer Bestechung der Zeugin Lobel entbehrt hier eines unabhängigen Nachweises.

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